Urteil
8 K 2285/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1124.8K2285.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, zwei Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE des Landes einzustellen. NRWE ist eine kostenfreie und für jedermann über das Internet zugängliche Online-Datenbank, deren Nutzung über das Justizportal Nordrhein-Westfalen ermöglicht wird.Der Kläger ist Rechtsanwalt. Ferner ist er Alleingesellschafter und Geschäftsführer der S. Verlag UG, die im vorliegenden Verfahren beigeladen ist. Der Kläger führte in den Jahren 2011 bis 2014 vor dem Arbeitsgericht Köln (0 Ca 0000/00) und dem Landesarbeitsgericht Köln (0 Sa 000/00) einen Rechtsstreit. Im Rahmen des Berufungserfahrens fand am 18. April 2013 vor dem Landesarbeitsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung erließ das Landesarbeitsgericht am 29. April 2013 einen Hinweis- und Auflagenbeschluss, der rechtliche Überlegen und auch einen Vergleichsvorschlag des Gerichts enthielt, der in der Folge nicht angenommen wurde. Am 8. Januar 2014 erließ das Landesarbeitsgericht einen weiteren Hinweisbeschluss, in dem es unter Bezug auf eine im November 2013 bekannt gewordene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts darauf hinwies, dass es aus Sicht des Berufungsgerichts einer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und einer erneuten Bewertung der Rechtslage bedürfe. Mit E-Mail vom 30. März 2014 wandte sich der Kläger an das Landesarbeitsgericht Köln und bat, die Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts vom 18. April 2013 und 8. Januar 2014 in die Datenbank NRWE einzustellen. Durch Urteil vom 3. April 2014 gab das Landesarbeitsgericht der Berufung des Klägers teilweise statt. Die Entscheidung ist inzwischen in NRWE eingestellt. Das Begehren des Klägers auf Aufnahme der beiden Beschlüsse in die Datenbank wies das Landesarbeitsgericht mit E-Mail vom 9. April 2014 zurück. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass es nicht üblich sei, Vergleichsvorschläge, Auflagenbeschlüsse oder Hinweisbeschlüsse in die Datenbank einzustellen. Zudem sei der Inhalt der beiden Beschlüsse für Außenstehende ohne weitere Informationen nicht hinreichend verständlich. Darauf wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 9. April 2014 nochmals an das Landesarbeitsgericht und bat um erneute Prüfung, ob die beiden Beschlüsse in NRWE aufgenommen werden könnten. Er sei von Dritter Seite auf den Rechtsstreit angesprochen worden. Da er selber Partei sei, wolle er nicht gerne in den Verdacht geraten, „verzerrend" über den Fall zu berichten. Darauf teilte das Landesarbeitsgericht dem Kläger mit E-Mail vom 17. April 2014 mit, dass eine Veröffentlichung aus den bekannten Gründen nicht in Frage komme. Der Kläger hat am 16. April 2015 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Aufnahme der beiden Beschlüsse in NRWE weiterverfolgt. Während des Klageverfahrens bat die Beigeladene mit E-Mail vom 22. April 2016 die Pressestelle des Landesarbeitsgerichts Köln, die beiden Beschlüsse über die Datenbank NRWE zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte das Landesarbeitsgericht mit Schreiben vom 8. Juli 2016 unter anderem mit Hinweis darauf ab, dass die Beschlüsse durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts überholt seien. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Veröffentlichung in NRWE mache die Entscheidungen einem juristischen Fachpublikum und auch der Öffentlichkeit zugänglich. Wenn die Beschlüsse in NRWE veröffentlicht würden, könne eine Verlinkung stattfinden. Die Verlinkung auf eine seriöse Informationsquelle genieße bei den Lesern hohes Ansehen. Die Beschlüsse seien durchaus veröffentlichungswürdig. Dies belege auch der Umstand, dass diese inzwischen in der Datenbank Beck-Online veröffentlicht seien. Im Übrigen stütze er seine Klage auch auf seine Rechtsstellung als Verleger und damit auf das Pressegesetz NRW. Das beklagte Land werde von einem Rechtsanwalt in Anspruch genommen, der zugleich „Vertreter der Presse" sei. Es sei seiner verlegerischen Entscheidung überlassen, ob er sich auf die Quelle NRWE stützen wolle. Im Übrigen seien über die Datenbank NRWE auch andere Dokumente als gerichtliche Entscheidungen abrufbar. Es sei deshalb willkürlich, wenn die beiden Beschlüsse nicht eingestellt würden. Der Kläger beantragt wörtlich, das beklagte Land zu verurteilen, die Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Köln, Az. 0 Sa 000/00, vom 18. April 2013 und 8. Januar 2014 zur Entscheidungsdatenbank NRWE des Landes Nordrhein-Westfalen zwecks dortiger Veröffentlichung zu übermitteln, hilfsweise, festzustellen, dass das beklage Land verpflichtet ist, die Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Köln, Az. 0 Sa 000/00, vom 18. April 2013 und 8. Januar 2014 aufgrund des streitgegenständlichen vorgerichtlichen Antrages des Klägers zur Entscheidungsdatenbank NRWE des Landes NRW zwecks dortiger Veröffentlichung zu übermitteln. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es vor, durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Köln würden nur solche Entscheidungen in die Rechtsprechungsdatenbank eingestellt, mit denen ein Rechtsstreit oder ein Teil eines Rechtsstreits oder zumindest über eine Rechtsfrage entschieden werde. Reine Zwischenverfügungen oder Beschlüsse, die keine Sachentscheidungen enthielten, würden nicht eingestellt. Es bestehe auch kein öffentliches Interesse an den Beschlüssen des Landesarbeitsgerichts. Die Beschlüsse seien aus sich heraus für die Allgemeinheit unverständlich und durch das in der Sache ergangene Urteil vom 3. April 2014 überholt, welches inzwischen in NRWE eingestellt worden sei. Der Kläger sei schon nicht klagebefugt. Soweit die Gerichte verpflichtet seien, ihre Entscheidungen zu veröffentlichen, bestehe diese Veröffentlichungspflicht auch zugunsten des Einzelnen, der die Herausgabe der Entscheidung verlangen könne. Der Kläger kenne aber den Inhalt der Beschlüsse. Ein Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 LPG NRW bestehe nicht. Die Vorschrift begründe lediglich ein Recht auf Auskunft. Der Kläger verlange mit seinen Anträgen aber keine Auskunft. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger darauf hingewiesen, die Datenbank diene dazu, sämtliche Entscheidungen (auch Zwischenentscheidungen) zu veröffentlichen. Er hat insoweit hilfsweise beantragt, zu dieser Frage den Leiter der Verfahrensstelle NRWE beim Oberlandegericht Köln zu vernehmen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesarbeitsgerichts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit dem Hauptantrag und mit dem Hilfsantrag unzulässig. I. Hinsichtlich des Hauptantrages fehlt dem Kläger schon die nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Klagebefugnis. Die Kammer kann die Frage unbeantwortet lassen, ob es sich bei dem Begehren des Klägers auf Veröffentlichung der beiden Beschlüsse in der Datenbank NRWE um eine allgemeine Leistungsklage oder um eine Verpflichtungsklage handelt, vgl. zum rechtlichen Ansatz: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 25. Oktober 1988 – 1 BA 32/88 –, juris. Denn die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO ist im Fall der Leistungsklage jedenfalls entsprechend anzuwenden. Die Klage ist daher (als Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage) nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Kläger durch die Nichtveröffentlichung der beiden Beschlüsse in NRWE in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Daran fehlt es, da der behauptete eigene Anspruch des Klägers offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise besteht und der Kläger darüber hinaus vermeintliche Ansprüche Dritter geltend macht. Zwar ist allgemein anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt, mit der ein Anspruch des Bürgers auf Veröffentlichung korrespondiert, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3/96 –, juris. Einen solchen Informationsanspruch macht der Kläger aber – auch nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung – für sich nicht geltend. Hinzu kommt, dass es auch kein eigenes Informationsinteresse des Klägers hinsichtlich des Inhalts der Beschlüsse gibt, weil ihm der Inhalt der Entscheidungen bekannt ist. Schon aus diesem Grund scheiden von vornherein und offensichtlich auch Ansprüche nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen oder dem Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen aus. Soweit der Kläger darauf hinweist, er sei „Verleger“ und er habe einen Anspruch darauf, dass die Beigeladene die Informationen erhalte, kommt ein Anspruch ganz offensichtlich schon deshalb nicht in Betracht, weil auch die Beigeladene, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Kläger ist, den Inhalt der Beschlüsse kennt. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers, eine Veröffentlichung in NRWE mache eine Verlinkung (auf eine seriöse Informationsquelle) möglich, und es müsse ihm überlassen bleiben, ob er von der Möglichkeit der Verlinkung Gebrauch mache, ist schon nicht ansatzweise erkennbar, woraus sich in diesem Zusammenhang ein Anspruch des Klägers auf Veröffentlichung der Beschlüsse ergeben könnte. Eine Verpflichtung des beklagten Landes, die Beschlüsse zu diesem Zweck in die Datenbank einzustellen, besteht offensichtlich nicht. Auch aus dem Vortrag des Klägers, über die Datenbank NRWE seien auch andere Dokumente als gerichtliche Entscheidungen abrufbar, kann sich der geltend gemachte Anspruch nicht ergeben. Ungeachtet der Frage, ob sich daraus überhaupt eine nennenswerte Verwaltungspraxis des beklagten Landes ableiten lässt, kann der Kläger aus der Veröffentlichung derartiger Dokumente nichts für sich herleiten. Denn die Veröffentlichung solcher Dokumente geht über die oben beschriebene Informationspflicht des Landes und damit über den Anspruch des Bürgers auf Information ersichtlich hinaus. Damit macht der Kläger insoweit (lediglich) einen generellen Anspruch auf willkürfreie Verwaltung geltend, den es – ohne Bezug zu einer konkreten eigenen Rechtsposition – ersichtlich nicht gibt. Schließlich kann sich eine Rechtsverletzung des Klägers auch nicht daraus ergeben, dass der Inhalt der Beschlüsse – wie der Kläger meint – anderen (kostenfrei) zugänglich gemacht werden müsste. Abgesehen davon, dass es sich bei den beiden Beschlüssen schon nicht um veröffentlichungswürdige Gerichts entscheidungen im Sinne der oben genannten Rechtsprechung handelt, vgl. zur Begrenzung des Anspruchs auf „Gerichtsentscheidungen“: VG München, Urteil vom 22. Oktober 2013 – M 22 E 13.3871 –, juris, macht der Kläger in diesem Zusammenhang erkennbar vermeintliche Ansprüche Dritter geltend, sodass es sich insoweit jedenfalls um eine Popularklage handelt, die § 42 Abs. 2 VwGO gerade ausschließen will. II. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. Der Zulässigkeit steht schon § 43 Abs. 2 VwGO entgegenstehen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder – wie hier – verfolgt. Daneben fehlt aus den bereits genannten Gründen auch insoweit die Klagebefugnis. Denn auch bei der Feststellungsklage ist die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Mit Blick darauf, dass die Klage bereits unzulässig ist, bedarf es keines weiteren Eingehens auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. §154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.