Urteil
9 K 5141/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0913.9K5141.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Dieses Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Rechtsanwalt und war als Prozessbevollmächtigter in einem Arzthaftungsprozess vor dem Oberlandesgericht Köln tätig. Nachdem das Oberlandesgericht Köln die Berufung mit Beschluss vom 10. Juni 2020 zurückgewiesen hatte, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2020 an seine Mandantin und forderte sie unter Mitteilung der Privatanschrift des Vorsitzenden Richters des seinerzeit erkennenden Senats des Oberlandesgerichts Köln auf, diesem persönlich „an sein häusliches Arbeitszimmer“ zu schreiben. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens vom 6. Juli 2020 nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte (Bl. 150 ff. d. A.). Mit an das Oberlandesgericht Köln gerichtetem Schriftsatz vom 13. Juli 2020 (Bl. 148 ff. d. A.) erhob der Kläger seitens seiner Mandantin Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 10. Juni 2020. In diesem Schriftsatz, dem das Schreiben des Klägers vom 6. Juli 2020 als Anlage beigefügt war, heißt es u.a.: „Da meine Möglichkeiten, auf den Senat einzuwirken, jedoch begrenzt erscheinen, habe ich der Klägerin persönlich anheimgestellt, sich mit einer Petition, bzw. mit der Bitte um Erläuterung, welches die ‚wahren Gründe‘ für diese Hartherzigkeit waren, persönlich an den Herrn Senatsvorsitzenden zu wenden“. Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 (Bl. 7 d. A.) erstattete die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln als Dienstvorgesetze des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Strafantrag gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Köln. Sie wies dabei auf die Mitteilung der Privatanschrift des Richters hin und führte aus, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 6. Juli 2020 unterstellt habe, seiner Mandantin Prozesskostenhilfe aus außerhalb der Sache und des Rechts liegenden Gründen verweigert zu haben. Die Staatsanwaltschaft Köln führte unter dem Aktenzeichen 74 Js 225/20 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger „wegen des Verdachts der Verleumdung pp.“ (Bl. 162 d. A.), das zwischenzeitlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Mit Beschluss vom 24. August 2020 wies das Oberlandesgericht Köln die als Anhörungsrüge ausgelegte Gegenvorstellung der Klägerin vom 13. Juli 2020 gegen den Beschluss des Senates vom 10. Juni 2020 zurück. Am 17. September 2020 richtete der Kläger ein Schreiben an seine Mandantin, in welchem er sich über die Verfahrensweise des Oberlandesgerichts Köln ausließ. Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens vom 17. September 2020 nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte (Bl. 188 ff. d. A.). Am 17. August 2020 hat der Kläger bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Klage erhoben. Zumindest indirekt halte ihm der Beklagte mit seiner Strafanzeige vor, dass er unter Verstoß gegen seine Rechtsstellung aus §§ 1, 43a Abs. 3 BRAO gegen anwaltliches Berufsrecht, sogar auch gegen Strafrecht in Bezug auf einen Zivilrechtsstreit verstoßen haben solle, was für ihn ehrenrührig sei und wodurch der Beklagte „Druck“ auf ihn ausüben wolle, von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung zur Bewertung eines Zivilprozesses vor dem Oberlandesgericht Köln zukünftig in dieser Form nicht mehr Gebrauch zu machen. Da die Staatsanwaltschaften im Geschäftsbezirk des Beklagten seiner Weisungsbefugnis unterlägen, habe der Beklagte die Möglichkeit, bereits durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens empfindlich auf ihn einzuwirken und in seine freie Berufsausübung als Rechtsanwalt einzugreifen, die gem. § 1 BRAO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sei. Er habe deshalb ein Interesse, alsbald feststellen zu lassen, dass er durch seine inkriminierten Äußerungen nicht in die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch das Oberlandesgericht eingegriffen habe. Es sei einzuräumen, dass die Weitergabe der Adresse des „häuslichen Arbeitszimmers“ ein „Bunkerbrecher“ sei, mit dem man auch durch die „uneinnehmbaren Mauern von Justizpalästen“ hindurchkomme. Dies sei eine Art „Ordnungsruf“, den ein Rechtsanwalt aussprechen könne und der seine Wirkung gewiss nicht verfehle. Darin liege jedoch nicht, wie die Staatsanwaltschaft Köln zutreffend erkannt habe, ein Aufruf zur Verübung von Gewaltstraftaten gegen den betroffenen Richter, wie der Beklagte meine, sondern zum Verfassen eines „höflichen Protestbriefes; es erschließe sich auch nicht, was er oder seine Mandantin mit Reichsbürgern zu tun haben sollten. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehe fort, auch nachdem die Staatsanwaltschaft Köln das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren eingestellt habe. Denn dabei sei lediglich eine Bewertung nach strafrechtlichen Kriterien vorgenommen worden. Außerdem bestehe der Beklagte auf der Durchführung eines berufsrechtlichen Aufsichtsverfahrens. Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Tatbestand des in dieser Sache ergangenen Verweisungsbeschlusses des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2021 (1 AGH 23/20). Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Kläger durch sein Schreiben vom 6. Juli 2020 an seine Mandantin mit dem Inhalt "Sehr geehrte Frau G…, das Oberlandesgericht Köln möchte Sie tatsächlich nicht einmal hören und die Berufung ohne Termin gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen. Mir persönlich unverständlich, aber da kann ich dann auch nichts mehr machen. Schreiben Sie doch dem Vorsitzenden Richter des Arzthaftungssenats vielleicht einmal persönlich an sein „häusliches Arbeitszimmer“. Gerade jetzt in den Corona-Zeiten vermute ich ihn überwiegend zu Hause am Schreibtisch, so dass es schneller geht, wenn sie sich unmittelbar dorthin wenden: Dr. P… T…F…weg XX5… G… Was konkret zu dieser Entscheidung den Ausschlag gegeben hat, kann ich Ihnen nicht sagen. Die Gedankengänge von OLG-Richtern bleiben nicht selten im Dunkeln, weil Rechtsmittel gegen ihre Entscheidungen nur in ca.5 - 10 % Erfolg haben. Ein früherer Verfassungsrichter, B. P., hat mal bemerkt, dass ein Urteil zwar eine Begründung, nicht notgedrungen jedoch auch seine Gründe beinhalte. Das könnte hier wohl genauso gelten. Ich kenne ihn sonst anders. Dieser Senat ist nicht unbedingt dafür bekannt, dass er häufig von § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch macht. Vielleicht sagt Herr Dr. T… Ihnen daher dazu jedoch etwas persönlich. Schreiben sie ihm jedoch in jedem Falle bitte sehr höflich. Er ist ein älterer Herr, bereits jenseits der Regelaltersgrenze, der auf gute Umgangsformen gesteigerten Wert legt. Gewiss ein unbearbeitetes Problem in unserer Justiz ist die fehlende ethnische Diversität. Verschiedene Länderjustizminister haben dies auch bereits erkannt und bemühen sich, zunehmend geeignete Bewerber/innen mit Migrationshintergrund ins Richteramt einzustellen. Ich denke, dass sich "deutsche Richter" wahrscheinlich nur schwer in Ihre Situation als jesidische Mutter von sechs Kindern und Flüchtling aus dem Nordirak einfühlen können. Da ist dann auch leicht eine gewisse Barriere bei gebürtigdeutschen Richtern im Kopf, Ihnen für die Berufung Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil unbewusst eine Tendenz mitschwingen kann, wie: Die kriegt doch ohnehin schon genug vom Amt; soll der deutsche Staat ihr nun auch noch die Berufung bezahlen. Wenn sich hingegen die Ehefrau des Herrn Senatsvorsitzenden ihre vornehmen Brüste auf einer schadhaften Röhre im Sonnenstudio verbrennen würde, sich dort - wie es heißt in dem Beschluss vom 10.06.2020 - "Bläschen bilden" , die "mit Salbe behandelt" werden, was an Auswirkungen deutlich noch hinter Ihren Gesichtsverbrennungen zurückbleiben würde, und er ihr in dieser Situation einstweilen fernzubleiben hätte, glaube ich kaum, dass er es nachvollziehen könnte, wenn der Haushaltskasse für entgangene Ehefreuden sodann lediglich 500 € zugesprochen würden. (Bereits verbrannte Haare beim Friseur bringen das Doppelte ein.). Darin liegt jedoch möglicherweise der Unterschied: Sie sind aus der Perspektive deutsche [sic] OLG-Richter eben eher so etwas wie ein "Kopftuchmädchen". Nicht die Ehefrau eines Justizangehörigen. Es können natürlich auch andere Gründe mit ausschlaggebend gewesen sein. Der Vorsitzende Richter ist z. B. gut mit dem Gegenanwalt bekannt und hat mit ihm erst im Januar in T eine gemeinsame Seminarveranstaltung gegeben. Möglicherweise fühlte er sich daher dem Kollegen auf der Gegenseite unbewusst verpflichtet. Oder er wollte schlicht und ergreifend mit dem Beschluss mich treffen, was ich nicht ausschließen kann, weil der Senat und ich in den zurückliegenden Monaten ein "parting oft [sic] the ways" hatten, was den prozessualen Umfang von Patientenrechten und den Umgang mit den ständig wachsenden Verfahrenslaufzeiten bei den Heilbehandlungskammern der Landgerichte betrifft. Fragen Sie ihn einfach. Im Rahmen des Staat-Bürger-Dialoges sagt er Ihnen dazu vielleicht etwas, damit sie die Entscheidung besser einordnen können, ob es an Ihnen lag oder an etwas anderem. Ungerecht und unbefriedigend ist im Ergebnis sicherlich, dass Sie den Schaden nach den Gesichtsverbrennungen haben - und nun auch noch die Verfahrenskosten tragen sollen. Aber trösten Sie sich vielleicht damit, dass auch ich als Rechtsanwalt an diesem PKH-Mandat nichts verdient habe. Die Prozesskostenhilfe-Vergütung eines sich über mehr als vier Jahre hinziehenden Arzthaftungsmandats mit mehr als 650 Blatt Verfahrensakte deckt nicht einmal die Betriebskosten meiner Kanzlei. Ich werde solche Mandate zukünftig nicht mehr annehmen." und vom 13.07.2020, zum Oberlandesgericht Köln im Verfahren 5 U 175/19 mit dem Inhalt "erhebe ich seitens der Berufungsklägerin Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 10.6.2020, zugestellt am 29.6.2020. Der Senat mag ggf. erneut in eine Selbstprüfung eintreten, ob er mit diesem Beschluss den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör noch gewahrt sieht (Ich nicht). Das Landgericht hat keine Hinweise erteilt, und auch der Senat vermag anderes nicht zu zitieren, wonach das Feststellungsinteresse nicht hinreichend dargelegt worden wäre. Insoweit lag eine Überraschungsentscheidung vor, die die Zulassung weiteren diesbezüglichen Vortrages in der Berufungsinstanz gebietet. Der Senat kennt die dazu ergangenen unzähligen Judikate des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts noch sehr viel besser, als ich. Ich zitiere erneut den Herrn Senatsvorsitzenden mit seinem Skript vom 29.1.2020: VII. Die Verfahrenskomplizierung von Verfahren durch die Rechtsprechung des BGH Nach einem bekannten - in der forensischen Praxis keineswegs überspitzten Bonmot von Geis beginnt die Verjährung von Arzthaftungsansprüche (sic) nicht eher zu laufen, bis der Patient den Kenntnisstand des Vorsitzenden Richters der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung in der Berufungsinstanz hat. Dies hat folglich auch Auswirkungen auf der [sic] Darlegungslast für das Feststellungsinteresse und es begegnet erheblichen Zweifeln, ob der Beschluss vom 10.6.2020 zutreffend sein kann, wenn die Kläger doch vom Zeugen E "als Schweizer Arzt" in (sic) Kosmetikstudio der Beklagten behandelt wurde, dass auch die Nachbehandlung keinerlei Heilbehandlungscharakter gehabt haben soll. Ich kann dazu nur Befremden und Unverständnis äußern. Da meine Möglichkeiten, auf den Senat einzuwirken, jedoch begrenzt erscheinen, habe ich der Klägerin persönlich anheimgestellt, sich mit einer Petition, bzw. mit der Bitte um Erläuterung, welches die "wahren Gründe" für diese Hartherzigkeit waren, persönlich an den Herrn Senatsvorsitzenden zu wenden. Ich habe mich bereits deutlich überobligatorisch in dieser PKH-Angelegenheit engagiert; ggf. möchte ihr der Herr Vorsitzende ihr dazu selber antworten. Ich verweise im Übrigen auf die Anlage. sowie vom 17.09.2020, an seine Mandantin, mit dem Inhalt "Sehr geehrte Frau G, was kann ich Ihnen sagen? Die Anhörungsrüge wurde zurückgewiesen. Der Senat räumt im Beschluss vom 24.8.2020 die Gehörsverletzung in 1. Instanz nunmehr zwar ein, bemerkt dazu jedoch, diese hätte sich angeblich nicht ausgewirkt, weil sie Ihren materiellen Schaden nicht bewiesen hätten. Das ist sicherlich nicht haltbar. Die Gehörsverletzung kann hinsichtlich ihrer Folgen im Verfahren nach § 522 ZPO bei einem Gesundheitsschaden einerseits schon gar nicht abschließend geklärt werden. Zum anderen hat der Sachverständige nicht geäußert, dass es eine Schadensentwicklung nie (Hervorhebung im Original) gegeben hätte, weswegen Sie zumindest zur Bezifferung Ihres Vergangenheitsschadens hätten aufgefordert werden müssen, wenn die Schadensentwicklung - wie nicht (jedenfalls kann das Oberlandesgericht dies allein aufgrund der Verfahrensakten nicht wissen) - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits abgeschlossen gewesen sein sollte. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war dies sicherlich noch nicht der Fall, denn warum wäre Ihnen sonst zur Prozessführung wegen eines Feststellungsinteresses Prozesskostenhilfe gewährt worden. Es ergibt schlichtweg keinen Sinn, dass Ihnen vom Landgericht Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines Feststellungsinteresses gewährt wurde, welches dann aber ohne jedwede richterlichen Hinweise verworfen wurde. In der juristischen Fachsprache gibt es für diese Beliebigkeit einen Begriff: Willkür. Richtig ist zwar, dass an die Rüge nach § 321a ZPO keine großen Erwartungen geknüpft werden durften. Sie ist bloße Formvoraussetzung. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber im Jahre 2004 dazu aufgefordert, dieses Institut in das Gesetz aufzunehmen, weil es keine Lust mehr hatte, sich ständig mit den Gehörsverletzungen durch die Fachgerichte herumplagen zu müssen. Gebracht hat dies jedoch nichts; es gibt keinen Fall, wo eine Anhörungsrüge schon einmal zu mehr als der bloßen Korrektur von Rechtsschreibfehlern (sic) geführt hätte. Die Justiz unterläuft diesen Rechtsbehelf auf kaltem Wege. Was ich Ihnen nun verrate, wird mir der Vizepräsident des Oberlandesgerichts zwar gewiss noch einmal sehr verübeln, aber aus dem Mandatsverhältnis heraus fühle ich mich verpflichtet, Ihnen die Wahrheit überdies stets nicht vorzuenthalten. Sie wurden - wie man so sagt - gefickt (Hervorhebung im Original). Zwar wollte das Oberlandesgericht ganz offensichtlich mich treffen, weil ich an anderer Stelle zurückliegend grundlegende Meinungsverschiedenheiten mit dem Senat hatte; getroffen hat es jedoch Sie. Leider ist dies ein generelles und in der Rechtswissenschaft bis heute nicht gelöstes Problem. Richter ertragen "selbstbewusste Rechtsanwälte" nur bis zu einem gewissen Grad. Sie bevorzugen es, wenn wir uns ihnen in geduckter Haltung nähern, kriechen und unsere Schriftsätze mit schleimigen Akzenten garnieren, in denen wir dem Gericht Unterwürfigkeit bekunden und der Weisheit seiner Rechtsprechung huldigen. Hält ein Rechtsanwalt hingegen auch mal dagegen, sucht er zu Rechtsfragen in facie curiae den herrschaftsfreien Diskurs, entsagt nass forsch der Apotheose und fällt bei diesem Demutsritual durch, muss er sehr vorsichtig sein: Es gibt in der forensischen Arbeit kaum etwas gefährlicheres, als durch die Kränkung seines Berufsnarzissmus das Vergeltungsbedürfnis eines Richters hervorgerufen zu haben - und unwissentlich (manches Beben kündigt sich nur leise an) befand ich mich wohl gerade auf der "Abschussliste" des Senats. Der Herr Vizepräsident, offenbar leicht über erregt war und als oberstes Interesse vom Schutz seiner Institution geleitet, wird dazu einwenden, seine Richter wären nicht so atavistisch und primitiv. Sie seien kultiviert, gebildet und könnten Sach- und Beziehungskisten selbstverständlich voneinander trennen. Würde man diesen Punkt in einer soziologischen Studie hingegen einmal untersuchen, würde das Gegenteil herauskommen. Rechtsprechung ist "immer ein Akt des bewertenden Erkennens, dem auch willenshafte Elemente nicht fehlen" (so ein vormaliger BVerfG-Präsident). Juristen sind nicht immer Freunde des offenen Wortes: Gerne verschanzen sie sich hinter umständlichen Satzkonstruktionen und eigenwilligen Wortschöpfungen. Berücksichtigt man bei ihren Entscheidungen jedoch auch deren Genesis, wird deutlich, dass sich Richter mindestens ebenso von Sympathie und Antipathie leiten lassen, wie von Gesetzen. Und dass sie Sach- und Beziehungsfragen bei der Verfahrensleitung und in ihren Urteilen nahezu ständig durchmischen. Wenn Richter einem Rechtsanwalt etwas "vergelten" wollen, springt ihr Reptiliengehirn an; sind Sie für die Regulierung ihrer Affekte auch zum Verrat am Recht bereit; können sie auch hinterfotzig und gemein (Hervorhebungen im Original) werden. Der deutsche Richterbund hat dazu zwar einen Ethikkodex aufgelegt, wonach man solches nicht tun soll. Dieser ist jedoch unverbindlich und ändert nichts daran, dass wir in einem "Richterstaat" leben, nicht - wie fälschlich vermutet - in einem "Rechtsstaat", da Recht nicht das ist, was der demokratisch legitimierte Gesetzgeber vorgegeben hat, sondern was die jeweils letzte Instanz - hier das Oberlandesgericht Köln - im Einzelfall daraus macht. Bis heute hält sich eine Lernerfahrung, die die deutsche Richterschaft in der Nachkriegszeit geprägt hat, die ihr ein Gefühl von Erhabenheit und vom Leben in einer Art besonderem Koordinatensystem vermittelt, dass sie nämlich mit allem davonkommen konnte. Da eine sachliche Erklärung für die vorliegende Verfahrensleitung ausscheidet, bleibt als einziglogische und den zeitlichen Kontext naheliegende Erklärung somit nur, dass der Herr Senatsvorsitzende offenkundig mal "sein Revier markieren" und mir zeigen wollte, "wer die Hosen anhat". Weil er jedoch zu verzagt war, damit unmittelbar zu mir zu kommen, lässt er sein "Vergeltungsbedürfnis" an Ihnen - als meiner Mandantin - ab und versteckt sich dabei hinter seinem Schreibtisch. Leider ist dies in Deutschland kein Einzelfall: Richter stauen negative Emotionen auf und verschaffen sich Katharsis, in dem sie diese dann bei anderer Gelegenheit, in anderen Kontexten, ventilieren. Und treffen damit Unbeteiligte. Unser "Schweinesystem" hat diesen Webfehler. Das Grundgesetz erklärt Richter in Art. 97 Abs. 1 GG für "unabhängig"; und diesen Auftrag führen sie aus. Tun was sie wollen. Das dagegen geschaffene Regelungskonzept der Kontrolle durch eine höhere Instanz ist defizitär, wo diese höhere Instanz selber zum Teil des Problems wird. Die Politik hat sich bislang als zu schwach erwiesen, diesem Treiben Einhalt zu gebieten. Wenn ein Anwalt solche Kritik dann jedoch mal ausspricht, die Missstände in unserem Justizsystem offen beim Namen nennt, hat der Herr Senatsvorsitzende nicht den Mut, Gegenrede zu halten und damit zu mir zu kommen, sondern versteckt sich hinter seiner Behördenleitung, lässt diese Strafanzeige gegen mich erstatten und möchte mich "mundtot" machen. Obgleich der Justizminister ihm ein hohes Amt anvertraut hat, reagiert der hohe Herr in punkto Emotions- und Aggressionsabfuhr emotional somit eher flach; aus der Froschperspektive. In der Zeit, die er darauf verwendet hat, zu begründen, warum der Senat nicht mündlich verhandeln möchte, hätte er bereits zwei Sitzungen abhalten können. Soviel zu der Frage, ob Richter Beziehung und Sache voneinander trennen können. Einige können es offenbar leider nicht. Die Berufungszurückweisung trifft - wie gesagt - jedoch weniger mich, auch wenn der Subtext der Entscheidung eher auf mich zielt, sondern letztlich Sie. Sie müssen diese Zeche nun zahlen. Was, wovon ich überzeugt bin, dem Oberlandesgericht in Ihrem Fall jedoch auch leichter gefallen ist, als bei einer deutschen Klägerin. Auch dies ist ein weiteres Problem, das sich erst allmählich und viel zu langsam in der deutschen Justiz wandelt: In die Richterämter strömen Kinder deutscher bürgerlicher Familien, die auch später in den Werten und Überzeugungen ihres Herkunftsmilieus verhaftet bleiben. Mama und Papa haben ihnen das Studium finanziert; materielle Not haben die wenigsten von ihnen selber mal erfahren. Wozu daher nicht unbedingt immer ein Verständnis für gesellschaftlichen Wandel gehört; manche fühlen sich durch die Zuwanderung der letzten Jahrzehnte überfordert. In Köln haben zwar inzwischen knapp 38% der Bevölkerung einen Migrationshintergrund; diese ethnische Vielfalt spiegelt sich in der Justiz jedoch leider noch immer nicht wieder [sic]. Wenn beim Oberlandesgericht Köln hier und da mal Menschen mit Migrationshintergrund arbeiten, dann gewiss nicht in Entscheidungspositionen, sondern eher im Reinigungsdienst oder in der Küche. Die Rechtsprechung in Deutschland ist fest in der Hand der "Bio-Deutschen". Diese Leute können - und wollen - sich, bis an ihr Lebensende auskömmlich vom Staat alimentiert, wohl gar nicht vorstellen, wie das ist, wenn Ihr Mann derzeit in der Corona-Krise seine Arbeit verloren hat, Sie sechs minderjährige Kinder zu versorgen haben und - obgleich die Haftung dem Grunde nach zu Ihren Gunsten entschieden wurde - Ihnen die gesamten Verfahrenskosten, einschließlich deren der Gegneranwälte auferlegt werden. Der Herr Senatsvorsitzende hingegen verdient in der Gehaltsstufe R3 bereits mit seinem Grundgehalt jährlich knapp 100.000 €. Seine Ehefrau ist Amtsleiterin. Das Haus wird abbezahlt sein; die Kinder bereits erwachsen. Er hat auch demnächst im Ruhestand auf Kosten der Steuerzahler noch immer mehr verfügbares Haushaltseinkommen als drei Durchschnittsarbeitnehmer zusammen. Sie hingegen müssen mit Zuschüssen auskommen, weil es mit sechs Kindern schwierig ist, noch arbeiten zu gehen. Und obgleich er selber so viel vom Staat nimmt, hat er nicht einmal den Anstand, Ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren, Sie persönlich anzuhören, hinsichtlich der erlittenen und vom Landgericht nicht weiter aufgeklärten materiellen Schäden und macht "kurzen Prozess" mit Ihnen. Wahrscheinlich hat er ihr Foto mit den verbrannten Gesichtspartien in der Akte gesehen und zu sich selbst gesprochen: Die paar Bläschen nach den Verbrennungen; die sieht doch ohnehin pigmentiert aus. 500 € Schmerzensgeld sollen der reichen. (Hervorhebung im Original) (Oder so ähnlich.) Insgesamt eine sehr deutsche Art, in dieser Form Rechtsprechung zu betreiben. Ich schäme mich für solch eine Justiz. Aber trösten Sie sich. Der Vorsitzende Richter ist ein böser Mensch, wenn er so entscheidet, dass Sie zusätzlich zum Schaden noch die Verfahrenskosten auferlegt bekommen. Und er ist schon alt. Bald ist er nicht mehr da und kurze Zeit später wird sich bei solchen Entscheidungen auch niemand gerne mal mehr an ihn erinnern. Sie hingegen haben ihr ganzes Leben noch vor sich." jeweils zum Rechtsstreit OLG Köln 5 U 175/19 a) nicht gegen seine Pflichten als Rechtsanwalt aus der Bundesrechtsanwaltsordnung und/oder der Berufsordnung für Rechtsanwälte verstoßen habe, b) hilfsweise zu a) in die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch das Oberlandesgericht Köln eingegriffen habe. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, dass es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Feststellung fehle. Denn selbst bei angenommener Feststellung, dass der Kläger durch seine Schreiben nicht in die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege eingegriffen habe, sei dadurch weder die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln gezwungen, den Strafantrag zurückzunehmen, noch wäre die Staatsanwaltschaft Köln gezwungen, die Ermittlungen einzustellen, noch würde die Entscheidung eine Bindungswirkung gegenüber der Rechtsanwaltskammer Köln entfalten. Auch wäre die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln im Rahmen ihrer gegenüber ihren Richterinnen und Richtern bestehenden Fürsorgepflicht weiterhin gehalten, der zuständigen Staatsanwaltschaft ein gegenüber ihren Richterinnen und Richtern ausgeübtes möglicherweise strafbares Handeln zur Kenntnis zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Für die vom Kläger im Wege des Haupt- und Hilfsantrags begehrten Feststellungen, dass er durch seine Schreiben vom 6. Juli 2020, vom 13. Juli 2020 und vom 17. September 2020 nicht gegen seine Pflichten als Rechtsanwalt aus der Bundesrechtsanwaltsordnung und/oder der Berufsordnung für Rechtsanwälte verstoßen habe bzw. nicht in die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch das Oberlandesgericht Köln eingegriffen habe, ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO nicht statthaft. Der Kläger begehrt nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, wie es § 43 Abs. 1 VwGO voraussetzt. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2011 – 6 C 20.10 –, juris Rn. 12 Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 –, juris Rn. 24. Ein derart streitiges Rechtsverhältnis besteht hier nicht. Der Beklagte berühmt sich nicht, ein Tun oder ein Unterlassen vom Kläger verlangen zu können. Das Handeln des Beklagten erschöpfte sich vielmehr darin, gegenüber Dritten, nämlich der Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwaltskammer, anzuregen, ein straf- bzw. berufsrechtliches Einschreiten gegenüber dem Kläger zu prüfen. Für eine dahingehende Prüfung mag die Frage des Verstoßes des Klägers gegen seine Berufspflichten bzw. einer „Beeinträchtigung der Rechtspflege“ durch ihn eine Vorfrage sein. Dies reicht jedoch nicht aus. Die ausdrücklich gestellten Klageanträge können auch nicht dergestalt ausgelegt werden (§ 88 VwGO), dass der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen ist, aufgrund seiner Schreiben vom 6. Juli 2020 und vom 13. Juli 2020 Strafanzeige zu erstatten oder sich über den Kläger bei der Rechtsanwaltskammer zu beschweren. Mit dem ursprünglichen Klageantrag hinsichtlich der Feststellung der berufsrechtlichen Zulässigkeit der Schreiben des Klägers bzw. der Nichtbeeinträchtigung der Rechtspflege wird ein gänzlich anderer prozessualer Anspruch geltend gemacht als mit der Feststellung der Befugnis des Beklagten zu einer Erstattung von Strafanzeigen bzw. Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer. Dass diesen Ansprüchen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, steht dem nicht entgegen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15. Februar 2021 – 8 B 20.2352 –, juris Rn. 20. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es auch hinsichtlich eines solchen Klageantrags an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlen dürfte, weil die von einer Behörde erstattete Strafanzeige einen rein internen Vorgang darstellt. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen einer Strafanzeige wird dadurch Rechnung getragen, dass er – nachgelagert – gegen Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden die dagegen vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1970 – I B 20.69 – BeckRS 1970, 31286, Rn. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.