Urteil
5 U 175/19
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werbung für ausschließliche Fernbehandlungen ist nach § 9 HWG grundsätzlich unzulässig und damit wettbewerbswidrig.
• Die Ausnahmeregelung des § 9 S.2 HWG erlaubt Werbung nur, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt nicht erforderlich ist.
• Maßstab für die allgemein anerkannten fachlichen Standards ist die (Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte; die Prüfung muss im konkreten Einzelfall erfolgen.
• Ein Geschäftsmodell, das allein auf vorformulierten Online-Antworten ohne echte Einzelfallprüfung beruht, erfüllt diese Anforderungen nicht und bleibt werberechtlich unzulässig.
• Bestehender Unterlassungsanspruch begründet Wiederholungsgefahr; Abmahnkosten sind nach § 12 Abs.1 S.2 UWG erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Werbung für ausschließliche Fernbehandlungen ohne Einzelfallprüfung ist nach § 9 HWG unzulässig • Werbung für ausschließliche Fernbehandlungen ist nach § 9 HWG grundsätzlich unzulässig und damit wettbewerbswidrig. • Die Ausnahmeregelung des § 9 S.2 HWG erlaubt Werbung nur, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt nicht erforderlich ist. • Maßstab für die allgemein anerkannten fachlichen Standards ist die (Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte; die Prüfung muss im konkreten Einzelfall erfolgen. • Ein Geschäftsmodell, das allein auf vorformulierten Online-Antworten ohne echte Einzelfallprüfung beruht, erfüllt diese Anforderungen nicht und bleibt werberechtlich unzulässig. • Bestehender Unterlassungsanspruch begründet Wiederholungsgefahr; Abmahnkosten sind nach § 12 Abs.1 S.2 UWG erstattungsfähig. Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen ärztlicher Anbieter, klagt gegen die Beklagte, die online Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) per Fernbehandlung anbietet. Die Beklagte bewirbt auf ihrer Website eine AU-Vergabe per Handy gegen 9,00 € nach Beantwortung eines Fragebogens; die Bescheinigung werde per WhatsApp und Post versandt. Bei nicht passenden Antworten wird der Dienst automatisch ausgeschlossen; das System erlaubt wiederholte Eingaben. Der Kläger rügt Verletzungen des Heilmittelwerbegesetzes (§ 9 HWG) und ärztlichen Berufsrechts (§§ 7,11,25 MBO-Ä) und mahnte die Beklagte ab. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und zur Erstattung von Abmahnkosten; die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, es handle sich um sachliche Aufklärung bzw. zulässige Telemedizin nach landesrechtlicher Berufsordnung. • Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs.1, 8 Abs.3 Nr.2, 3a UWG i.V.m. § 9 HWG; der Kläger ist aktivlegitimiert als Verband mit sachlicher Betroffenheit. • Die streitgegenständliche Werbung ist Werbung für Fernbehandlungen, also geschäftliche Handlung i.S.d. UWG, und richtet sich an Verbraucher zur Absatzförderung. • § 9 HWG enthält ein generelles Werbeverbot für Fernbehandlungen; die nachträgliche Ergänzung des § 9 S.2 HWG schafft lediglich eine Ausnahme, die an die Einhaltung allgemein anerkannter fachlicher Standards knüpft. • Für diese Standards ist primär die (Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte maßgeblich; auch abweichende Landesberufsordnungen ändern den einheitlichen Maßstab für das Bundesgebiet nicht. • Die Ausnahme des § 9 S.2 HWG verlangt eine Einzelfallprüfung nach § 7 Abs.4 MBO-Ä: nur wenn eine ausschließliche Fernbehandlung nach ärztlicher Prüfung im konkreten Arzt-Patienten-Verhältnis ärztlich vertretbar ist, kann Werbung zulässig sein. • Das Geschäftsmodell der Beklagten verhindert eine solche Einzelfallprüfung, weil die Anamnese auf vorformulierten Antworten beruht und Fälle mit Unklarheiten systemisch aussortiert werden; daher sind die Anforderungen des § 9 S.2 HWG nicht erfüllt. • Die Tatsache, dass in der Praxis offenbar wenige oder keine gemeldeten Fehldiagnosen vorliegen, entbindet nicht von der notwendigen Einzelfallprüfung. • Wiederholungsgefahr ist gegeben; deshalb ist das Unterlassungsbegehren begründet und die Abmahnkosten nach § 12 Abs.1 S.2 UWG zu ersetzen. Die Berufung der Beklagten wurde im Wesentlichen zurückgewiesen; das landgerichtliche Urteil bleibt bestehen mit redaktioneller Streichung einer Wendung. Die Beklagte ist zur Unterlassung der beanstandeten Werbung verpflichtet, weil ihre Werbung für ausschließliche Fernbehandlungen ohne die erforderliche konkrete Einzelfallprüfung gegen § 9 HWG verstößt und damit unlauter ist. Es besteht Wiederholungsgefahr, weshalb ein Unterlassungsanspruch zu Recht zugesprochen wurde. Zudem hat die Beklagte die dem Kläger entstandenen Abmahnkosten (178,50 € zzgl. Zinsen) zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.