Urteil
9 K 6668/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0913.9K6668.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Dieses Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger beantragte mit E-Mail vom 11. August 2022 bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln (Verfahrenspflegestelle NRWE) die Veröffentlichung der „jeweiligen verfahrensbeendenden Entscheidungen (Beschlüsse) in den Verfahren des Arbeitsgerichts Köln, Az. 5 Ca 3346/22 und 12 Ca 763/22“. Von dort wurde die Anfrage an den Direktor des Arbeitsgerichts Köln zur Prüfung weitergeleitet. Nachdem dem Kläger zunächst mit E-Mail vom 12. August 2022 mitgeteilt worden war, dass „der Vergleich 12 Ca 763/22 vom 5. Mai 2022“ in die Datenbank NRWE eingestellt werde, teilte der Direktor des Arbeitsgerichts Köln dem Kläger mit E-Mails vom 19. und 25. August 2022 mit, dass in beiden Verfahren „keine in NRWE einzustellenden Beendigungsbeschlüsse“ vorlägen. Mit E-Mail vom 29. August 2022 verwies der Kläger auf „die alten Erlasse von 2012“ aus denen sich ergebe, dass gerichtliche Entscheidungen, wenn sie angefragt würden, über NRWE bekannt zu geben seien. Notfalls sei er aber auch mit einer Übermittlung im Papierformat einverstanden. Der Direktor des Arbeitsgerichts Köln antwortete darauf am 31. August 2022, dass keine nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11. Dezember 2019 – 4 A 68/17) in NRWE einzustellenden Entscheidungen vorlägen und ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch des Klägers nicht bestehe, da anderenfalls die gesetzliche Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO umgangen werde. Mit E-Mail vom 2. September 2022 bat der Kläger darum, sein Anliegen hilfsweise als „Anfrage nach 299 ZPO“ zu behandeln und ihm die Abschriften der beiden Entscheidungen anonymisiert und unmittelbar zukommen zu lassen. In der Folge teilte der Direktor des Arbeitsgerichts Köln den Parteien der beiden Verfahren mit, dass der Kläger nunmehr „Akteneinsicht gem. § 299 ZPO“ beantragt habe und bat um Stellungnahme dazu, ob in diese eingewilligt werde oder aber um die Darlegung eines gegenläufigen Interesses. Nachdem die angehörten Parteien erklärt hatten, dass sie mit einer Akteneinsicht durch den Kläger nicht einverstanden seien, lehnte der Direktor des Arbeitsgerichts Köln mit zwei Schreiben vom 29. Dezember 2022 auch die Übersendung der verfahrensbeendenden Entscheidungen an den Kläger persönlich ab. Mögliche Anspruchsgrundlagen für das Begehr des Klägers seien § 299 Abs. 2 ZPO sowie der in der Rechtsprechung entwickelte Anspruch auf Entscheidungsveröffentlichung. In beiden Fällen stehe die Entscheidung bei Vorliegen der Voraussetzungen im Ermessen des Gerichtsvorstandes. Soweit § 299 Abs. 2 ZPO als mögliche Anspruchsgrundlage in Betracht komme, könne dahinstehen, ob der Kläger diesen nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich auf Akteneinsicht gerichteten Anspruch tatsächlich habe geltend machen wollen. Selbst bei Unterstellung dessen übe er sein Ermessen dahingehend aus, diese (Teil-) Akteneinsicht nicht zu gewähren. In der Betätigung des Ermessens im Rahmen von § 299 Abs. 2 ZPO sei zu berücksichtigen, ob die Parteien der Akteneinsicht widersprochen hätten. In diesem Fall verlange die Gewährung der Akteneinsicht die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses des Antragstellers, wobei Akteneinsichtsersuchen zu wissenschaftlichen Zwecken besonderes Gewicht durch Art. 5 Abs. 3 GG zukomme. Zudem seien die aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitenden informationellen Selbstbestimmungsrechte der Prozessparteien bei der Ermessensausübung zu beachten. Vor einer stattgebenden Entscheidung sei daher zu prüfen, ob schutzwürdige Belange verletzt werden können und eine Abwägung vorzunehmen, zu deren Zweck den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren sei. Die Parteien des Rechtsstreits hätten einer Akteneinsicht nicht zugestimmt und der Kläger des Ausgangsverfahrens habe unter Berufung auf seine Persönlichkeitsrechte auch jeder Veröffentlichung nur der Entscheidung widersprochen. Bei seiner Entscheidung habe er berücksichtigt, dass die Parteien bzw. ihre Vertreter jeder Akteneinsicht widersprochen hätten. Das wissenschaftliche Interesse habe der Kläger auch nach erneuter Anhörung nicht spezifiziert. Der schlagwortartigen Behauptung eines solchen Interesses stehe entgegen, dass der Verfahrensabschluss des Verfahrens 12 Ca 763/22 und die Gerichtsentscheidung des Verfahrens 5 Ca 3346/22 im Einzelnen die persönlichen und finanziellen Modalitäten regelten, welche die Prozessparteien zur Verfahrensbeendigung durch Vergleich veranlasst hätten bzw. welche sich auf arbeitsvertragliche Abreden der Parteien bezögen. Hierbei handele es sich um grundsätzlich nicht öffentlich verfügbare persönliche Daten, bezüglich derer es die Prozessparteien in der Hand hätten, sie in einem öffentlichen Gerichtstermin zu offenbaren. Die Parteien könnten die Offenbarung an nicht mit dem Verfahren unmittelbar befasste Personen dadurch vermeiden, im Fall einer nicht vorhandenen Saalöffentlichkeit eine Protokollierung gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu veranlassen und im Falle einer vorhandenen Saalöffentlichkeit auf die gerichtliche Beschlussfassung gem. § 278 Abs. 6 ZPO auszuweichen. Auch könnten die Parteien gem. § 55 Abs. 2, 1 ArbGG eine gerichtliche Entscheidung außerhalb der mündlichen Verhandlung herbeiführen. Erschienen sie zur mündlichen Verhandlung, hätten sie es in der Hand, bei fehlender Saalöffentlichkeit durch Abgabe einer prozessualen Erklärung wie z.B. eines Anerkenntnisses die Verkündung einer Gerichtsentscheidung zu erwirken oder im Fall erschienener Saalöffentlichkeit prozessuale Erklärungen nicht abzugeben und dadurch die Entscheidung z.B. über ein Anerkenntnisurteil zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb der mündlichen Verhandlung zu erwirken. Diese Möglichkeiten würden umgangen, wenn die Akteneinsicht ganz oder teilweise gewährt würde, ohne dass ein die informationellen Selbstbestimmungsrechte überwiegendes Interesse vorläge. Ein solches Interesse sei bei Abwägung mit dem vom Kläger lediglich stichwortartig benannten wissenschaftlichen Interesse nicht erkennbar, zumal bei einer allein auf den Parteivergleich bezogenen Akteneinsicht schon deswegen kein gewichtiger wissenschaftlicher Anhaltspunkt für dessen Auswertung zu erkennen sei, als es bezüglich seines Inhaltes an einer begründeten Entscheidung des Gerichts oder der Parteien fehle. Soweit als weitere mögliche Anspruchsgrundlage der in der Rechtsprechung entwickelte Anspruch auf Überlassung einer anonymisierten Entscheidungsveröffentlichung in Betracht komme, beziehe sich dieser lediglich auf Gerichtsentscheidungen. Da es im Falle eines gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO protokollierten Vergleiches an einer Gerichtsentscheidung fehle, scheide ein Anspruch bereits deswegen aus. Dies gelte auch für das angeforderte Anerkenntnisurteil. Die hier getroffene Entscheidung sei auf ihren Tenor reduziert und entbehre jeglicher Begründung. Aus diesem Grund könne sie dem Bürger nicht vermitteln, welche Rechte er habe oder welche Pflichten ihm oblägen; Möglichkeiten und Aussichten des Rechtsschutzes könne er mit ihr nicht klären. Im Gegenteil bringe der Gesetzgeber durch § 55 ArbGG, § 313b ZPO zum Ausdruck, dass es weder einer materiellen Begründung (wie im Falle eines Hinweisbeschlusses) noch einer öffentlichen Verhandlung (wie im Falle eines Anerkenntnisurteils) bedürfe, die Kernelemente der auch grundrechtlich abgesicherten Justizverfahrensrechte also entfallen könnten. Demgegenüber stehe aber die konkrete Beeinträchtigung der Parteien, die aufgrund der möglichen Individualisierbarkeit die öffentliche Preisgabe von aus dem Arbeitsvertrag ableitbaren Daten hinnehmen müssten, ohne dass diese durch Tatbestand und Gründe eingeordnet werden könnten. Der Kläger hat am 21. September 2022 Klage bei dem Arbeitsgericht Köln erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. November 2022 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Er habe ein wissenschaftliches Interesse an der Veröffentlichung der angeforderten Entscheidungen und beabsichtige, darauf aufbauend die Berufsgruppe der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, in Deutschland die größte juristische Berufsgruppe, an seinen Erkenntnissen und Handlungsempfehlungen teilhaben zu lassen. Der Arbeitsgerichtsdirektor habe seine Entscheidung darüber, dass er die verfahrensbeendenden Entscheidungen unter Verschluss halten möchte, bereits von sich aus getroffen, noch bevor er die Rechtsanwaltskammer Köln und/oder ihren vormaligen Geschäftsführer angehört habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die verfahrensbeendenden Entscheidungen aus den Verfahren des Arbeitsgerichts Köln mit den Aktenzeichen 5 Ca 3346/22 und 12 Ca 763/22 in der Entscheidungsdatenbank NRWE des beklagten Landes zu veröffentlichen und sie ihm hierüber zur Verfügung zu stellen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm die verfahrensbeendenden Entscheidungen aus den Verfahren des Arbeitsgerichts Köln mit den Aktenzeichen 5 Ca 3346/22 und 12 Ca 763/22 in anonymisierter Form zu überlassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein subjektives Recht des Klägers auf Veröffentlichung der verfahrensbeendenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts Köln in NRWE sei nach ständiger Rechtsprechung nicht gegeben. Es bestehe auch bei dem beklagten Land keine Verwaltungspraxis dahingehend, Vergleiche und Anerkenntnisurteile unabhängig von deren Veröffentlichungswürdigkeit in NRWE zu veröffentlichen. Das für die Publikationspflicht der Gerichte maßgebliche öffentliche Interesse sei ein spezifisches. Die Veröffentlichungswürdigkeit folge nicht aus den am Rechtsstreit beteiligten Persönlichkeiten oder dem Umstand, dass sie prozessieren, sondern bestünde nur, wenn aus der veröffentlichten Tätigkeit der Gerichte Rechtserkenntnisse gezogen werden könnten oder wenn die Veröffentlichung der Kontrolle der Gerichte dienen könne. Hieran fehle es. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Klagebegehren des Klägers (§ 88 VwGO) bezieht sich allein auf die Veröffentlichung bzw. Überlassung des verfahrensbeendenden Vergleichs im Verfahren 12 Ca 763/22 sowie des Anerkenntnisurteils im Verfahren 5 Ca 3346/22. Der Kläger hat wörtlich die Veröffentlichung bzw. Überlassung von „verfahrensbeendenden Entscheidungen“ beantragt und sich im behördlichen und im schriftlichen Verfahren auf diese bezogen, ohne dass die Frage des Vorliegens oder der Herausgabe von richterlichen Beschlüssen, die „im Zusammenhang mit der Verfahrensbeendigung stehen“, thematisiert worden wäre. Auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr erklärt hat, dass man sein Begehren so auslegen dürfe, dass sich „der Antrag auf sämtliche Beschlüsse in dem Verfahren“ beziehe, würde eine solche Auslegung über sein (bisheriges) Klagebegehren hinausgehen, wozu das Gericht gem. § 88 VwGO nicht befugt ist. Hätte der Kläger – ein Rechtsanwalt – seine Klage in der mündlichen Verhandlung auf – nicht näher bezeichnete – richterliche Beschlüsse erweitern wollen, hätte er dies ausdrücklich beantragen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern sein Begehren – wörtlich – auf „verfahrensbeendende Entscheidungen“ beschränkt. Dies möglicherweise auch deshalb, weil zuvor erörtert worden war, dass ein solcher Antrag schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bzw. vorherigen Antrags bei der Behörde unzulässig sein dürfte, weil eine Herausgabe von richterlichen Beschlüssen, die „im Zusammenhang mit der Verfahrensbeendigung stehen“, nicht beantragt worden war. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers, zum Beweis der Tatsache, dass in den Verfahren des Arbeitsgerichts Köln 5 Ca 3346/22 und 12 Ca 763/22 jeweils mindestens ein richterlicher Beschluss ergangen ist, der im Zusammenhang mit der Verfahrensbeendigung steht, die Verfahrensakten des Arbeitsgerichts Köln zu diesen beiden Verfahren beizuziehen, war nicht nachzugehen. Der Beklagte kann die Vorlage schon deshalb verweigern, weil die Akten die Angaben enthalten, deren Bekanntgabe der Kläger im Rechtsstreit von der Behörde verlangt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 1962 – II A 265/62 –, juris. Zudem ist auch die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache offensichtlich unerheblich. Die Herausgabe oder Veröffentlichung „richterlicher Beschlüsse“ ist aus den dargelegten Gründen vom Streitgegenstand nicht umfasst. Und für die allein streitgegenständliche Frage, ob die verfahrensbeenden Entscheidungen zu veröffentlichen oder herauszugeben sind, ist ohne Belang, ob richterliche Beschlüsse vorliegen. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob für das Begehren des Klägers die Verpflichtungsklage oder die allgemeine Leistungsklage statthaft und ob die Klage bereits wegen einer fehlenden Klagebefugnis des Klägers unzulässig ist, vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 24. November 2016 – 8 K 2285/15 –, juris Rn. 18 ff. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Einstellung der verfahrensbeendenden Entscheidungen aus den Verfahren des Arbeitsgerichts Köln mit den Aktenzeichen 5 Ca 3346/22 und 12 Ca 763/22 in die Datenbank NRWE. Die verwaltungsinternen Erlasse, welche die Gerichte verpflichten, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, dienen nur den Interessen der Allgemeinheit und nicht zumindest auch den subjektiven Interessen eines bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner. Denn es handelt sich bei der Publikationspflicht der Gerichte hinsichtlich veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen um eine aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung fließende öffentliche Aufgabe. Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung, ohne dass der verwaltungsinternen Regelung eine entsprechende Absicht zu entnehmen wäre, reicht zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus. Bestimmungen, in denen der Einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, haben reine Reflexwirkungen. Es besteht daher insoweit schon kein Anspruch des Einzelnen auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Frage, ob an einer Gerichtsentscheidung ein öffentliches Interesse besteht und sie deshalb in der Datenbank NRWE einzustellen ist. Im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 GG kann vor diesem Hintergrund ausnahmsweise allenfalls dann ein subjektives Recht auf eine neue Entscheidung bestehen, wenn das begehrte Handeln unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich abgelehnt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2024 – 4 A 687/24 und 4 A 689/24 –, jeweils juris Rn. 5 und vom 30. Dezember 2022 – 4 E 908/22 –, juris Rn. 6 ff., 13 ff. (22), Urteil vom 11. Dezember 2019 – 4 A 68/17 –, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N. Die hier streitgegenständliche Ablehnung war gemessen an der allgemeinen Verwaltungspraxis im Land nicht gleichheitswidrig oder gar willkürlich. Der Direktor des Arbeitsgerichts Köln hat die Veröffentlichung in NRWE zuletzt mit E-Mail vom 31. August 2022 deswegen abgelehnt, weil in den Verfahren „auch nach den Maßstäben der [vom Kläger] benannten Entscheidung des OVG Münster vom 11.12.2019 – 4 A 68/17 – keine in NRWE einzustellenden Entscheidungen“ vorlägen. Ausweislich einer Auskunft des Ministeriums der Justiz an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stellt sich die Verwaltungspraxis so dar, dass die Gerichte die Möglichkeit zur Stellungnahme vor einer Veröffentlichung haben, sofern von dort einer Veröffentlichung entgegengetreten wird. Sofern diese Begründung die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses zu entkräften vermöge, werde dem Antragsteller mitgeteilt, dass eine Veröffentlichung nicht erfolge. Dies sei allerdings in der Regel nur dann etwa der Fall, wenn die angefragte Entscheidung ohne inhaltliche Begründung geblieben sei (etwa Versäumnis- oder Anerkenntnisurteile ohne Entscheidungsgründe) oder Verfahrensbeteiligte eine Veröffentlichung von für die Öffentlichkeit nicht relevanten Entscheidungen aus rein individuellen Interessen begehrten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 4 A 68/17 –, juris Rn. 18. Bei den streitgegenständlichen Entscheidungen handelt es sich um ein Anerkenntnisurteil ohne Tatbestand und Gründe sowie um einen zu Protokoll erklärten Vergleich. An der Veröffentlichung dieser Dokumente besteht auch nach den Vorgaben des Ministeriums der Justiz NRW schon deshalb kein öffentliches Interesse, weil sie ohne inhaltliche Begründung geblieben sind. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 – 4 E 908/22 –, juris Rn. 18 unter Bezug auf OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 4 A 68/17 –, juris Rn. 18. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Überlassung der verfahrensbeendenden Entscheidungen aus den Verfahren des Arbeitsgerichts Köln mit den Aktenzeichen 5 Ca 3346/22 und 12 Ca 763/22 in anonymisierter Form. Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen. Der Bürger muss zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich. Vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 – IV AR (VZ) 2/16 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96 –, juris Rn. 24. Die Publikationspflicht hat ihre Grundlage daneben auch in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (§§ 169, 173 GVG), geht aber über diesen hinaus. Die Befugnis zur Weitergabe von Urteilen und Beschlüssen beschränkt sich daher nicht auf Entscheidungen, die nach Ansicht des betreffenden Gerichts veröffentlichungswürdig sind, zumal entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit regelmäßig ein öffentliches Interesse belegen. Vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 – IV AR (VZ) 2/16 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96 –, juris Rn. 26. Die Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 20. Entsprechend muss die Entscheidung weder prozessbeendend noch der Rechtskraft fähig oder öffentlich verkündet sein. So kann auch ein Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Orientierungshilfe und Maßstab für den Rechtsuchenden in einem Parallelfall sein. Vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 – IV AR (VZ) 2/16 –, juris Rn. 17. Vor diesem Hintergrund besteht jedoch keine Pflicht des Staates, auch solche Gerichtsentscheidungen zu veröffentlichen, denen keine originäre Rechtsanwendung der Gerichte zugrunde liegt und die deshalb dem Einzelnen und der Öffentlichkeit keinerlei Anhaltspunkte dafür geben können, wie ein Gericht eine bestimmte Sach- oder Rechtsfrage beurteilt und sei es auch nur durch eine Konkretisierung allgemein anerkannter Rechtssätze oder in deren Anwendung auf bis dahin weniger im Blickfeld stehende Sachverhalte. Nach Auskunft des Beklagten ist das Verfahren 12 Ca 763/22 aufgrund eines in der mündlichen Verhandlung protokollierten Vergleichs beendet worden. Ein gerichtlicher Beschluss liegt insoweit nicht vor. Auf die Frage, ob Vergleiche – anders als Vergleichsvorschlagbeschlüsse des Gerichts, die ähnlich Hinweisbeschlüssen, die rechtlichen Erwägungen des Gerichts für einen Vergleichsschluss der Parteien darlegen und daher von öffentlichem Interesse sein können – wegen ihrer Rechtsnatur als zwischen den Parteien geschlossene Verträge, vgl. Wolfsteiner in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 794 ZPO Rn. 10, schon keine der Publikationspflicht unterliegenden Entscheidungen sind, wofür spricht, dass in den Fällen des Vergleichsschlusses das Verfahren nicht durch gerichtliche Entscheidung beendet wird, kommt es daher nicht an. Denn das Gericht verhält sich bei der hier erfolgten schlichten Protokollierung eines Vergleichs der Parteien nicht zu einer bestimmten Rechtsfrage. Vgl. dazu, dass selbst ein Feststellungsbeschluss nach § 278 Abs. 6 Satz ZPO keine gerichtliche Entscheidung sei Anders in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 278 Rn. 76. Das gilt erst recht im Fall des Verfahrens 5 Ca 3346/22, das allein aufgrund des dort erfolgten Anerkenntnisses mit einem Anerkenntnisurteil ohne Tatbestand und Gründe (Vgl. § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO) endete. Soweit der Kläger geltend macht, dass nicht (lediglich) der Inhalt des vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs oder der Inhalt des Anerkenntnisurteils von Interesse für ihn sei, sondern bereits der Umstand, dass eine Auseinandersetzung zwischen einem bundesweit bekannten Geschäftsführer und der ihn beschäftigenden Rechtsanwaltskammer zu offenbar zwei gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt habe, führt dies nicht zu einer Veröffentlichungspflicht nach den genannten Kriterien. Um über eine solche Auseinandersetzung zu berichten, bedarf der Kläger überdies nicht mehr als der ihm bereits mitgeteilten Informationen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.