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Urteil

26 K 2231/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1009.26K2231.20.00
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Leitsätze
  • 1.

    Der Anspruch auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld beurteilt sich auch für Darlehensnehmende, die das Wahlrecht nach § 66a Abs. 7 BAföG ausgeübt haben, nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden, neuen Rechtslage.

  • 2.

    Die Regelung in § 2 DarlehensV genügt den aus der Verordnungsermächtigung und der Verfassung folgenden Vorgaben.

  • 3.

    Sind Zinsen durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, ist eine gerichtliche Überprüfung der Festsetzung im Erlassverfahren ausgeschlossen.

  • 4.

    Ein nicht mehr nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungspflichten liegt auch vor, wenn die Grenze von 150 Tagen mit 151 angefallenen Zinstagen nur um einen Zinstag überschritten ist. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall ist nicht geboten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld beurteilt sich auch für Darlehensnehmende, die das Wahlrecht nach § 66a Abs. 7 BAföG ausgeübt haben, nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden, neuen Rechtslage. 2. Die Regelung in § 2 DarlehensV genügt den aus der Verordnungsermächtigung und der Verfassung folgenden Vorgaben. 3. Sind Zinsen durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, ist eine gerichtliche Überprüfung der Festsetzung im Erlassverfahren ausgeschlossen. 4. Ein nicht mehr nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungspflichten liegt auch vor, wenn die Grenze von 150 Tagen mit 151 angefallenen Zinstagen nur um einen Zinstag überschritten ist. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall ist nicht geboten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger erhielt während seiner Ausbildung eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10.09.1990 stellte das Bundesverwaltungsamt fest, der Kläger habe in den Jahren 1975 bis 1986 ein Darlehen in Höhe von insgesamt 71.993,00 DM erhalten. Ferner setzte es die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1986 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.1991 fest. Auf Anträge des Klägers hin stellte das Bundesverwaltungsamt diesen mit Bescheiden vom 20.06.1991 und vom 07.08.1992 für den Zeitraum vom 01.04.1991 bis einschließlich 31.03.1993 – letztlich vorbehaltlos – von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Mit Zinsbescheid vom 30.09.1993 erhob das Bundesverwaltungsamt Zinsen in Höhe von 17,28 DM für 81 Zinstage im Zeitraum vom 30.06.1993 bis zum 21.09.1993. Unter dem 25.11.1993 teilte der Kläger mit, er sei derzeit nicht in der Lage, die Gesamtforderung in einem Betrag zu zahlen und kündigte an, ab dem 01.12.1993 monatlich einen Betrag von 100,00 DM zu überweisen. Am 01.12.1993 zahlte er daraufhin einen Betrag von 100,00 DM. Mit Zinsbescheid vom 07.12.1993 erhob das Bundesverwaltungsamt Zinsen in Höhe von 11,42 DM für 62 Zinstage im Zeitraum vom 30.06.1993 bis zum 23.11.1993 sowie in Höhe von 1,08 DM für acht Zinstage im Zeitraum vom 30.09.1993 bis zum 01.12.1993. Mit Schreiben vom 18.02.1994 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, es werte dessen Schreiben vom 25.11.1993, welches am 29.11.1993 eingegangen sei, als Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung, und forderte Unterlagen zur Prüfung der Freistellungsvoraussetzungen an. Es wies den Kläger darauf hin, dass eine Freistellung auch rückwirkend gewährt werden könne, längstens jedoch für vier Monate. Nach der Einreichung von Unterlagen seitens des Klägers stellte ihn das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 26.04.1994 für die Zeit vom 01.09.1993 bis einschließlich 31.12.1994 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. In der Folge stellte das Bundesverwaltungsamt den Kläger auf dessen jeweiligen Antrag hin für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 31.12.2015 durchgängig von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Auf einen weiteren Antrag des Klägers vom 17.08.2016 stellte ihn das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 09.03.2018 für die Zeit vom 01.07.2016 bis einschließlich 31.03.2018 und in der Folge mit Bescheiden vom 28.06.2018 und vom 14.01.2020 im Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 30.09.2020 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Am 09.02.2020 übte der Kläger über die Homepage des Bundesverwaltungsamts sein Wahlrecht dahingehend aus, dass sein Rückzahlungszeitraum auf 20 Jahre begrenzt werden solle mit der Möglichkeit des Erlasses nach § 18 Abs. 12 BAföG in der damals geltenden Fassung des 26. BAföGÄndG vom 08.07.2019. Mit Schreiben vom 12.02.2020 bestätigte das Bundesverwaltungsamt gegenüber dem Kläger die Ausübung des Wahlrechts zur Anwendung der Erlassregelung und wies ihn auf die damit verbundenen weiteren rechtlichen Folgen hin. Mit Bescheid vom 12.02.2020 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Erlass der Darlehensrestschuld nach § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG in der damals geltenden Fassung des 26. BAföGÄndG gegenüber dem Kläger ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei seinen Zahlungs- und/oder Mitwirkungspflichten nicht vollständig bzw. rechtzeitig nachgekommen. Mit Bescheiden vom 30.09.1993 und 07.12.1993 hätten Rückstandszinsen erhoben werden müssen. Das Bundesverwaltungsamt wies den Kläger darauf hin, dass auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte die verbliebene Darlehensschuld auch dann erlassen werden könne, wenn im Rückzahlungszeitraum in nur geringfügigem Umfang gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen worden sei. Am 26.02.2020 stellte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Gewährung des Härtefallerlasses. Mit Bescheid vom 02.03.2020 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Erlass der Darlehensrestschuld des Klägers wegen Vorliegens einer unbilligen Härte ab. Die Darlehensrestschuld könne nicht erlassen werden, da mit Bescheiden vom 30.09.1993 und 07.12.1993 Zinsen mit mehr als 150 Zinstagen festgesetzt worden seien. Am 09.03.2020 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnungsbescheide vom 12.02.2020 und vom 02.03.2020 ein. Zur Begründung trug er vor, dass lediglich 143 Zinstage wegen Überschreitung eines Zahlungstermins angefallen seien. Er sei mit Bescheid vom 26.04.1994 rückwirkend für den Zeitraum vom 01.09.1993 bis zum 31.12.1994 von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt worden. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Rückständen sei daher rückwirkend mit dem Bescheid vom 26.04.1994 entfallen, sodass seit dem 01.09.1993 kein Zahlungsverzug bestanden habe und keine Verzugsfolgen eingetreten seien. Selbst wenn 151 Zinstage vorlägen, sei die Ablehnung des Erlasses unverhältnismäßig, da sie gegen das Übermaßverbot verstoße. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2020, welcher der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.04.2020 gegen Empfangsbestätigung zugestellt wurde, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung des Härtefallerlasses durch Bescheid vom 02.03.2020 als unbegründet zurück, weil die Voraussetzungen hierfür wegen der Festsetzung von Zinsen für insgesamt 151 Tage durch Bescheide vom 30.09.1993 und 07.12.1993 nicht vorlägen. Beide Zinsbescheide seien bestandskräftig und damit weder nachprüfbar noch anfechtbar. Unter dem 18.04.2020 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf den Zinsbescheid vom 07.12.1993 „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Die Zinsberechnung sei fehlerhaft und daher beliebig und somit nichtig. Aus dem Bescheid gehe nicht klar hervor, wie die Berechnung der Zinstage erfolgt sei. Angesichts der Nichtigkeit des Zinsbescheides greife die Freistellung ab dem 01.09.1993, sodass auch keine Zinsbelastung bestehen könne. Dies wertete die Beklagte als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2020 als unzulässig zurückwies. Mit Bescheid vom 28.03.2023 lehnte das Bundesverwaltungsamt einen Erlass der Darlehensrestschuld des Klägers einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen unter Verweis auf die Novellierung des BAföG zum 01.10.2022 auch nach neuem Recht ab. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für den Erlass nicht, da mit Bescheiden vom 30.09.1993 und 07.12.1993 insgesamt 151 Zinstage festgesetzt worden seien. Bereits am 07.05.2020 hat der Kläger Klage erhoben, mit welcher er den Erlass seiner Darlehensrestschuld begehrt. Zur Begründung trägt er vor, er beanstande die Festsetzung von acht Tagen Rückstandszinsen im Zeitraum vom 30.09.1993 bis zum 01.12.1993, da er mit Bescheid vom 26.04.1994 ab September 1993 rückwirkend von Rückzahlungsverpflichtung freigestellt worden sei. Ohne diese acht Zinstage seien die Erlassvoraussetzungen erfüllt. Zudem wäre die Festsetzung der acht Zinstage gar nicht erst erfolgt, wenn er am 29.11.1993 keine 100,00 DM eingezahlt hätte. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie Rückstandszinsen für acht Zinstage vom 24.11.1993 bis zum 01.12.1993 geltend mache, obwohl ein Freistellungsbescheid vorliege, aber für den Zeitraum ab dem 01.12.1993 bis 26.04.1994 keine Rückstandszinsen geltend mache, obwohl er keine weiteren Zahlungen geleistet habe. Darüber hinaus sei die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 31.433,25 Euro auch unverhältnismäßig. Der Kläger habe sich im gesamten Rückzahlungszeitraum nur im Jahr 1993 eine einmalige Unregelmäßigkeit zu Schulden kommen lassen, wobei diese Unregelmäßigkeit in äußeren Umständen begründet gewesen sei, die er nicht zu vertreten habe. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch nicht deshalb obsolet, weil der Verwaltung kein Ermessen eingeräumt worden sei. Vielmehr müsse jede Verwaltungsentscheidung verhältnismäßig sein. Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sei für ihn zudem unzumutbar. Er habe keine finanziellen Rücklagen, gehe keiner regelmäßigen Tätigkeit nach und pflege seine demenzkranke Mutter. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 02.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2020 sowie des Bescheids vom 28.03.2023 zu verpflichten, ihm die Darlehensrestschuld zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, sowohl der Zinsbescheid vom 07.12.1993 als auch der Freistellungsbescheid vom 26.04.1994 seien bestandskräftig. Im Übrigen lasse eine rückwirkende Freistellung die Zinszahlungspflicht für denselben Zeitraum unberührt. Soweit der Kläger sich auf eine Unverhältnismäßigkeit der Rückzahlungsverpflichtung berufe, sei anzumerken, dass der Gesetzgeber der Beklagten kein Ermessen eingeräumt habe, wenngleich die Grenze der zulässigen Rückstandszinsen um nur einen Tag überschritten worden sei. Sofern der Kläger nicht in der Lage sein sollte, den fälligen Betrag in einer Summe zu zahlen, könne ihm auf Antrag eine Stundung gewährt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist insbesondere nicht wegen der fehlenden Durchführung eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 28.03.2023, mit welchem der Erlass der Darlehensrestschuld nach § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG in der Fassung des 27. BAföGÄndG vom 15.07.2022 abgelehnt wurde, unzulässig. Denn der Kläger hat bereits mit der hiesigen, am 07.05.2020 erhobenen Klage den Erlass seiner Darlehensrestschuld – zu diesem Zeitpunkt noch nach § 18 Abs. 12 Satz 3 BAföG in der Fassung des 26. BAföGÄndG vom 08.07.2019 – begehrt und zuvor ein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt. Bei dem Erlass der Darlehensrestschuld nach § 18 Abs. 12 BAföG handelt es sich um einen (einheitlichen) Streitgegenstand, unabhängig davon, auf welche Gesetzesfassung der Erlassanspruch gestützt wird. Es kann keine Auswirkungen auf ein bereits anhängiges und zulässiges Klageverfahren haben, in dem der Erlass der verbleibenden Darlehensschuld nach § 18 Abs. 12 BAföG begehrt wird, dass ein weiterer, den selben Streitgegenstand betreffender Bescheid ergeht und der Kläger gegen diesen Bescheid nicht (erneut) Widerspruch erhebt. Eine andere Bewertung wäre nur dann angezeigt, wenn in einem Gerichtsverfahren – anders als vorliegend – (auch) der Erlass von Kosten und Zinsen begehrt wird. Bei dem Erlass von Kosten und Zinsen handelt es sich um einen eigenständigen Streitgegenstand, der nur nach § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG in der seit dem 27. BAföGÄndG vom 15.07.2022 geltenden Fassung gewährt werden kann. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage (I.) keinen Anspruch auf Erlass seiner verbleibenden Darlehensschuld (II.); der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 02.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2020 sowie der Bescheid vom 28.03.2023 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Der Anspruch auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld richtet sich nach dem BAföG in der seit dem 25.07.2024 geltenden Fassung des 29. BAföGÄndG vom 19.07.2024 (BGBl. I Nr. 249) i. V. m. der DarlehensV in der Fassung vom 26.10.2022 (BGBl. I Nr. 39). Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, sofern nicht das materielle Recht eine abweichende Regelung trifft. Vgl. für viele: BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14.03 -, juris, Rn. 9. Das materielle Recht regelt vorliegend nichts von diesem Grundsatz Abweichendes. Auch aus der Übergangsregelung des § 66a Abs. 6 Satz 1 BAföG folgt nicht die Anwendbarkeit alten Rechts. Zwar ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift für Darlehensnehmende, denen vor dem 01.09.2019 Förderung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der am 31.08.2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, unter anderem § 18 BAföG mit Ausnahme gewisser Regelungen, zu denen die Vorschriften zum Erlass nach dessen Abs. 12 nicht zählen, in der am 31.08.2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Hiervon ausgehend bedeutete die Anwendung des am 31.08.2019 geltenden Rechts für Darlehensnehmende, die das zum 16.07.2019 eingeführte Wahlrecht nach § 66a Abs. 7 BAföG ausgeübt und eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, dass für sie die ebenfalls mit dem 26. BAföGÄndG eingeführte Erlassregelung des § 18 Abs. 12 BAföG (in der erstmals ab dem 01.09.2019 anzuwendenden Fassung, § 66a Abs. 3 BAföG a. F.) zur Anwendung gelangen würde. Für die übrigen nach altem Recht geförderten Darlehensnehmenden, die das Wahlrecht nicht ausgeübt haben, gäbe es keine Erlassmöglichkeit nach dem BAföG. Dem entgegen sieht der Wortlaut der materiellen, jüngeren Vorschrift des § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG, wie sie seit dem 22.07.2022 in der Fassung des 27. BAföGÄndG vom 15.07.2022 gilt, vor, dass Darlehensnehmenden, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 BAföG in einer vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c BAföG, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG abgegeben haben, und die während des Rückzahlungszeitraums nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums zu erlassen ist. Dem gesetzgeberischen Willen und der Kollisionsregel, dass das jüngere Recht das ältere verdrängt (lex posterior derogat legi priori), entsprechend ist der aufgezeigte Widerspruch der gesetzlichen Regelungen dahingehend aufzulösen, dass der Regelung des § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG der Anwendungsvorrang zukommt. Bereits nach ihrem Wortlaut erfasst diese Norm sämtliche Altfälle, also solche mit vor dem 01.09.2019 beginnender Förderung, und zwar auch die Fälle, in denen Darlehensnehmende durch die Abgabe einer Erklärung nach § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG das Wahlrecht ausgeübt haben. Die im Gesetzgebungsverfahren zunächst vorgesehene Beschränkung der Anwendung der Neufassung des § 18 Abs. 12 BAföG auf solche Altfälle, die das Wahlrecht nicht ausgeübt haben, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 02.05.2022, BT-Drs. 20/1631, S. 13, 30, wurde im Laufe des Verfahrens bewusst aufgegeben. Die Anwendung der Altregelung mit der Prüfung des Härtefallerlasses allein auf Antrag durch einen separaten Bescheid, wie sie § 18 Abs. 12 Satz 3 BAföG in der Fassung des 26. BAföGÄndG noch vorsah, wurde als Benachteiligung der Darlehensnehmenden angesehen, die das Wahlrecht ausgeübt haben, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom 22.06.2022, BT-Drs. 20/2399, S. 9, 30. Der erkennbare gesetzgeberische Wille, alle Darlehensnehmenden unterschiedslos von der Neuregelung erfassen zu wollen, wird nicht dadurch durchgreifend in Zweifel gezogen, dass der Gesetzgeber mit dem 28. BAföGÄndG vom 19.10.2022 die Übergangsregelungen mit Blick auf die zeitliche Geltung der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG mit der Einfügung des Satzes 2 in § 66a Abs. 6 BAföG geändert und die Regelungen im Übrigen bestehen lassen hat. Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass von der allgemeinen Geltung der neuen Erlassregelung für sämtliche Altfälle wieder Abstand genommen werden sollte. Es liegt vielmehr die Annahme näher, dass die Regelung des § 66a Abs. 6 Satz 1 BAföG aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens nicht zugleich angepasst wurde. II. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG i. V. m. § 2 DarlehensV nicht. Er hat nicht nur geringfügig gegen seine Zahlungspflichten verstoßen. Ein im Sinne des § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist nach der auf Grundlage von § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG erlassenen, abschließenden Regelung des § 2 DarlehensV (nur) anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war (1.), kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 DarlehensV bei einer Änderung der nach § 18a BAföG maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde (2.) und höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BAföG Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind (3.). Vgl. VG Köln, Beschluss vom 16.07.2024 - 26 K 708/24 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2024 - 12 E 495/24 -. 1. Die Regelung in § 2 DarlehensV, die mit § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht, deren Anforderungen sie genügt, vgl. mit ausführlicher Begründung: VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, begegnet auch in ihrer Ausgestaltung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere durfte der Verordnungsgeber eine abschließende, starre Regelung unter Heranziehung einer typisierenden Betrachtung für die drei herausgebildeten Fallgruppen treffen. Im Sozialrecht steht dem Gesetz- wie Verordnungsgeber bei Massenerscheinungen der Einsatz generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen grundsätzlich offen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.06.2022 - 2 BvL 9/14 -, juris, Rn. 70, 72 f., 77, und vom 10.04.1997 - 2 BvL 77/92 -, juris, Rn. 24. Hierzu zählt auch die dem Sozialrecht zuzuordnende Rückzahlung von Darlehensforderungen, die zugleich ein Masseverfahren darstellt. Mit Blick auf die Regelungsmaterie der (freiwilligen) staatlichen Gewährung mit geringer Grundrechtsbetroffenheit ist in seinem solchen Fall lediglich zu prüfen, ob der Normgeber den ihm zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat und sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint. Vgl. zu den Anforderungen allgemein, st. Rspr: BVerfG, Beschlüsse vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, Rn. 40 ff., und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 -, juris, Rn. 77 ff. (jeweils m. w. N.); vgl. auch: BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 11 AL 30/10 R -, juris, Rn. 19 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 05.17.1989 - 1 BvL 11/87 -, juris, Rn. 53. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob der Verordnungsgeber die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung gewählt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.1997 - 11 C 12.95 -, juris, Rn. 19, vom 24.10.1991 - 5 C 18.88 -, juris, Rn. 12, und vom 11.12.1986 - 5 C 71.85 -, juris, Rn. 21. Die durch den Verordnungsgeber gefundene Regelung ist sachlich gerechtfertigt. Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, dass in Masseverfahren – wie dem vorliegenden – die Verwaltungsvereinfachung, wie sie hier auch dem Gesetzgeber vor dem Neuerlass der Darlehensverordnung vorschwebte, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 02.05.2022, BT-Drs. 20/1631, S. 20, 23, einen sachlichen Grund für starre Regelung mit typisierender Betrachtung darstellen kann. Die abschließende Regelung mit den drei einfach nachvollziehbaren Fallbeispielen mit starren Grenzen bietet zudem eine größere Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit für Betroffene, die auch vor der Führung unnötiger Verfahren bewahrt. Auch die in den drei Fallgruppen gezogenen Grenzen sind unter Berücksichtigung der Begründung des Verordnungsentwurfs zur insoweit inhaltsgleichen Vorgängerfassung vom 16.07.2019 nicht willkürlich. Insbesondere erweist sich die Bestimmung einer Grenze von 150 Zinstagen nicht als willkürlich. Aus der Entwurfsbegründung der DarlehensV in der vorangegangenen, insoweit inhaltsgleichen Fassung vom 16.07.2019 ergibt sich, dass der Verordnungsgeber bei der Bemessung dieser Grenze sachliche Erwägungen angestellt hat. Der Verordnungsgeber geht ausweislich der Entwurfsbegründung davon aus, dass sich die Gesamtdauer von maximal 150 Tagen gemessen an einem Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren in einem noch überschaubaren Rahmen bewegt, wobei er berücksichtigt hat, dass Verspätungszinsen grundsätzlich erst anfallen, wenn Rückzahlende den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben. Der Zeitraum ermögliche die Zahlung nach erstmaliger Säumnis und nach Anschriftenermittlung, die im Anschluss an den Rücklauf eines fruchtlosen Mahnschreibens als unzustellbar erforderlich würde. Unabhängig von den Mitteilungspflichten seien ferner die verspätete Tilgung einer Vierteljahresrate oder die entsprechend spätere Tilgung einer Monatsrate unschädlich. Vgl. Entwurf vom 04.07.2019, S. 13 f. Verbleibende Härten, die damit verbunden sind, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der verbleibenden Darlehensschuld (einschließlich Kosten und Zinsen) nicht vorliegen, weil ein Verstoß nach Maßgabe von § 2 DarlehensV nicht mehr als nur geringfügig anzusehen ist, werden durch die Möglichkeiten der Freistellung, die jedenfalls für Darlehensnehmende, die das Wahlrecht nicht ausgeübt haben (§ 18a Abs. 5 Satz 1 BAföG a. F.), auch über den 20jährigen Rückzahlungszeitraum hinaus bestehen, und der Stundung im Rahmen der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts zur Anwendung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO abgemildert. 2. Der Kläger hat nicht nur in geringfügigem Umfang gegen seine Zahlungspflichten verstoßen. Im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum sind für mehr als 150 Tage Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen. Die vom Kläger geltend gemachten individuellen Umstände sind nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften unbeachtlich. a. Im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum sind für die Dauer von 151 Tagen Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen. Die Vorschrift des § 2 Nr. 3 DarlehensV ist mit dem Wortlaut „angefallen“ dahingehend zu verstehen, dass der Tatbestand für das Entstehen der Zinspflicht erfüllt sein muss. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht die Pflicht eines Darlehensnehmers zur Zahlung von Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Weiteres kraft Gesetzes und dies zugleich verschuldensunabhängig, vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2020 - 12 A 166/19 -, juris, Rn. 3 m. w. N. Dagegen ist nicht erforderlich, dass die Zinsen durch das Bundesverwaltungsamt auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Nichts anderes gilt im Rahmen von § 2 Nr. 3 DarlehensV. Dieses Verständnis folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der nicht darauf abstellt, dass die Zinsen durch Bescheid festgesetzt worden sind. Insoweit unterscheidet sich die gewählte Formulierung auch von dem Tatbestand in § 2 Nr. 2 DarlehensV, wonach vorausgesetzt wird, dass kein Bußgeld „bestandskräftig festgesetzt wurde“. Vgl. mit weitgehender Begründung zu Nr. 1: VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 4882/20 -, zur Veröffentlichung vorgesehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass einer bestandskräftigen Festsetzung der Zinsen für die Prüfung der Erlassvoraussetzungen keine Bedeutung zukommt. Vielmehr ist im Fall der bestandskräftigen Festsetzung der Umstand, dass für eine bestimmte Anzahl von Tagen die Zinspflicht von Gesetzes wegen entstanden ist, von der präjudiziellen Wirkung der materiellen Bestandskraft erfasst. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Zinsbescheids hat das Gericht daher in auf Erlass gerichteten Verfahren, in denen Zinsen bestandskräftig festgesetzt wurden, die Anzahl der in dem Bescheid festgesetzten Zinstage seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Eine (erneute) gerichtliche Überprüfung der Anzahl der angefallenen Zinstage ist ausgeschlossen. Vgl. allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2023 - 1 B 20/23 -, juris, Rn. 16, 41 ff. m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 46, 105. So liegt der Fall hier. Soweit der Kläger (jedenfalls im Verwaltungsverfahren) vorgetragen hat, der Zinsbescheid vom 07.12.1993 sei wegen fehlender Bestimmtheit nichtig und damit unwirksam – was der Bestandskraft entgegenstehen würde –, ist dem nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob der Bescheid wegen der vom Kläger gerügten fehlenden Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Zinstage überhaupt unbestimmt ist. Denn ein unbestimmter Verwaltungsakt ist nur dann nichtig, wenn sein Regelungsergebnis nicht feststellbar und er dadurch unverständlich oder in sich widersprüchlich ist. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.2019 - 1 S 450/17 -, juris, Rn. 58 („völlige Unbestimmtheit“); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 30.10.1989 - 12 B 86/89-, NVwZ 1990, 399; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 40 und § 44 Rn. 113 ff.; Leisner-Egensperger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 44 Rn. 17. Gemessen hieran ist der Zinsbescheid vom 07.12.1993 jedenfalls nicht nichtig. Denn seine wesentlichen Regelungen – die Zahlungsaufforderung mit der Höhe nach festgesetzten Zinsen für eine konkret benannte Anzahl von Zinstagen in einem zugleich angegebenen, wenn auch nicht tagesgenauen, Zeitraum – sind ihm hinreichend klar zu entnehmen. Sowohl der Zinsbescheid vom 30.09.1993, mit dem die Beklagte Zinsen für 81 Zinstage erhoben hat, als auch der Zinsbescheid vom 07.12.1993, mit dem die Beklagte Zinsen für insgesamt 70 Zinstage erhoben hat, sind in (formelle und materielle) Bestandskraft erwachsen. Der Kläger hat gegen den Zinsbescheid vom 30.09.1993 keinen Widerspruch erhoben. Einen Widerspruch des Klägers gegen den Zinsbescheid vom 07.12.1993, welchen das Bundesverwaltungsamt in dem Schreiben des Klägers vom 18.04.2020 sah, wies es mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2020 als unzulässig zurück. Hiergegen hat der Kläger keine Klage erhoben. Aufgrund der Bestandskraft der Zinsbescheide ist der umfangreiche Vortrag des Klägers zu der fehlerhaften Verzinsung von acht Zinstagen im hiesigen Verfahren durch das erkennende Gericht nicht zu prüfen. b. Für die Berücksichtigung von individuellen Umständen (wie gesundheitliche Beeinträchtigungen, Alter, Erwerbsbiografie oder die aktuelle wie prognostisch zu erwartende wirtschaftliche Lage), wie sie auch der Kläger geltend macht, bieten die einschlägigen Vorschriften der DarlehensV und des BAföG keine Grundlage. Zunächst räumt § 2 DarlehensV in der aktuell geltenden Fassung dem Bundesverwaltungsamt keinen Entscheidungsspielraum darüber ein, in welchen Fällen ein Verstoß gegen die Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten noch als geringfügig anzusehen ist. Die Regelung des § 2 DarlehensV beantwortet die Frage, wann ein geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten i. S. d. § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG vorliegt, in ihren Nummern 1 bis 3 abschließend. Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; VG Köln, Beschluss vom 16.07.2024 - 26 K 708/24 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2024 - 12 E 495/24 -. Der Beklagten wird durch § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG auf der Rechtsfolgenseite überdies kein Ermessen eingeräumt, im Rahmen dessen individuelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären. Auch eine individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung ist vorliegend nicht durchzuführen. Das Gesetz bietet hierfür im Wortlaut der Norm keinen Anknüpfungspunkt. Die nach dem Willen des Gesetzgebers zu erreichende Verwaltungsvereinfachung steht dem ebenfalls entgegen. Der Ausschluss von Ermessen soll die Verwaltung gerade von einer auf die Umstände des Einzelfalls abstellenden Verhältnismäßigkeitskontrolle befreien. Sie darf davon ausgehen, dass verfassungsrechtliche Konflikte zwischen unterschiedlichen Rechten, Interessen und Gewährleistungen bereits auf der Ebene der Gesetzgebung entschieden wurden. Vgl. Petersen, in: Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts Band III, 2022, § 73 Rn. 64; Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 40 Rn. 236. Eine generelle Pflicht zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bei gebundenen Entscheidungen ist auch vor dem Hintergrund, dass in der Rechtsprechung in jüngerer Zeit auch bei gewissen gebundenen Verwaltungsentscheidungen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall vorgenommen wurde, siehe etwa BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 7 C 13.08 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 18.06.2008 - 19 B 870/08 -, juris, Rn. 10 ff.; vgl. zur Problematik: Naumann, DÖV 2011, 96, nicht anzunehmen. Zwar wird aus diesen Entscheidungen teilweise abgeleitet, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall in Betracht kommt oder ggf. geboten sein kann, wenn der Tatbestand einer Norm etwa durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe eine Offenheit hierfür zeigt. Ist die Norm abschließend ausgestaltet, steht dem jedoch regelmäßig die nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung zu respektierende und dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts unterliegende gesetzgeberische Entscheidung entgegen. Vgl. zur Problematik: Naumann, DÖV 2011, 96 (97 ff., 103); Petersen, in: Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts Band III, 2022, § 73 Rn. 66. So liegt der Fall auch hier. Die Norm des § 18 Abs. 12 BAföG sowie die diese konkretisierende Regelung des § 2 DarlehensV zeigen keine Offenheit für die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Regelungen sind auf Tatbestandsebene und Rechtsfolgenseite abschließend. Dies entspricht dem ausdrücklichen im Verfahren des 27. BAföGÄndG zum Ausdruck gebrachten Willen der Verwaltungsvereinfachung. Sofern darüber hinaus angenommen wird, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auch im Fall einer atypischen Sonderkonstellation, deren Wiederholung nicht zu erwarten und daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unangemessen ist, vorzunehmen ist bzw. sein kann, vgl. dazu Petersen, in: Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts Band III, 2022, § 73 Rn. 67, liegt eine solche hier jedenfalls nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.