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Urteil

8 K 5115/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1114.8K5115.19.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der vormalige Kläger war Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung G01 Flurstücke 00 und 00. Die Grundstücke liegen im Außenbereich auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. Der Landschaftsplan der Beklagten sieht für die Flurstücke jeweils ein Landschaftsschutzgebiet vor. Nach den textlichen Festsetzungen ist es in Landschaftsschutzgebieten verboten, bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, wobei zu den baulichen Anlagen auch Zäune und sonstige Einfriedungen mit Ausnahme von Weidenzäunen zählen. Gleichermaßen darf die Grasnarbe durch übermäßige Weidenutzung nicht geschädigt werden. Demgegenüber dürfen landwirtschaftliche Hofstellen eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit bodenabhängigen Erzeugnissen betreiben. Bei einer Ortsbegehung am 30. August 2012 stellte die Beklagte fest, dass auf dem Flurstück 00 ein Reitplatz mit 630 m 2 , ein Longierring mit einem Durchmesser von 16,00 Metern sowie mehrere Stallungen und Pferdeboxen nebst Zuwegung errichtet worden waren. Ein daraufhin im Jahr 2013 von der Tochter des vormaligen Klägers, Frau P. O., eingeleitetes Baugenehmigungsverfahren zur Legalisierung der baulichen Anlagen wurde 2018 beendet, nachdem die Untere Landschaftsbehörde ihr Einvernehmen verweigert, die Beklagte zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags angehört, eine gemeinsame Besprechung am 15. Februar 2017 stattgefunden und die Tochter des Klägers schließlich ihre Betriebstätigkeit zum 30. April 2018 eingestellt hatte. Zuvor hatten der vormalige Kläger und Frau P. O. angegeben, in 3. Generation einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb zu betreiben, welcher von Frau P. O. zum Vollerwerbsbetrieb in Form eines Pensionspferdebetriebs für Island- und Gangpferde habe ausgebaut werden sollen. Die Beklagte kündigte sodann mit Schreiben vom 11. Juli 2018 gegenüber dem vormaligen Kläger an, ein ordnungsbehördliches Verfahren einzuleiten bzw. fortzusetzen. Unter dem 14. Januar 2019 teilte der vormalige Kläger mit, eine Betriebsanalyse zur ergebnisoffenen Analyse der Standortgeeignetheit für einen landwirtschaftlichen Betrieb beauftragt zu haben. Mit Schreiben vom 5. April 2019 äußerte die Beklagte, wunschgemäß die bestehende Genehmigungslage auf dem Flurstück 00 geprüft zu haben, auf welchem ein 1959 bestehender gewerblicher Betrieb mit Lagerplatz und Unterstellhalle bestehe. Dieser sei 1985 rechtmäßig erweitert worden, könne jedoch nicht als Platz für eine Pferdehaltung durch den vormaligen Kläger genutzt werden, da eine diesbezügliche Nutzungsänderung mangels Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht genehmigt werden könne. Nach einer erneuten Ortsbesichtigung am 18. April 2019 hörte die Beklagte den vormaligen Kläger mit Schreiben vom 6. Juni 2019 zum beabsichtigten Erlass einer Beseitigungsverfügung hinsichtlich des Reitplatzes, des Longierrings und der Stallgebäude samt Androhung eines Zwangsgeldes i. H. v. insgesamt 2.200 Euro an. Mit streitgegenständlicher Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2019 gab die Beklagte dem vormaligen Kläger auf, die baulichen Anlagen auf dem Flurstück 00 (unter Beifügung eines Grundstücksplans) in Form des Stallgebäudes, des Reitplatzes und des Longierrings innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft zu beseitigen. Zudem drohte sie ein Zwangsgeld i. H. v. 2.200,00 Euro an für den Fall der Nichtbefolgung, wovon 1.000 Euro auf das Stallgebäude, 700 Euro auf den Reitplatz und 500 Euro auf den Longierring entfielen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die baulichen Anlagen seien ohne Baugenehmigung errichtet worden und auch nicht genehmigungsfähig, da sie sich als nicht privilegierte Vorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich befänden. Es würden auch öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB beeinträchtigt, da der Landschaftsschutzplan ein Landschaftsschutzgebiet festsetze. Zum Schutz der öffentlichen Belange und des Vorbeugens vor Schwarzbauten sei die Beseitigung der Anlagen zu verlangen und der Kläger als Bauherr i. S. d. § 17 OBG NRW verantwortlicher Verhaltensstörer. Auch die Androhung des Zwangsgeldes sei verhältnismäßig. Gegen den Bescheid hat er am 21. August 2019 Klage erhoben. Eine weitere Klage hat er gegen eine am selben Tag erlassene Beseitigungsverfügung die baulichen Anlagen auf dem Flurstück 00 betreffend erhoben. Diese hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 14. November 2024 – 8 K 5655/19 – abgewiesen Zur Begründung der hiesigen Klage wird vorgetragen, dass jedenfalls der Reitplatz keine bauliche Anlage i. S. d. § 2 Abs. 1 BauO NRW darstelle, da es sich um eine naturbelassene und baulich nicht veränderte Fläche handele, die lediglich zum Reiten genutzt werde. Insbesondere bestehe keine Einfassung des vermeintlichen Reitplatzes, sondern es seien lediglich in weitem Abstand zueinander befindliche Holzpflöcke aufgestellt, die durch Seile verbunden seien. Daran ändere auch eine geringe Auffüllung mit Sand nichts, die gerade nicht als Aufschüttung zu betrachten sei. Auch ein bloßes Bereiten einer Fläche könne von der Beklagten nicht bauordnungsrechtlich untersagt werden. Zudem habe die Beklagte seit mehr als 30 Jahren Kenntnis von der Existenz des Reitplatzes, sodass auch eine Duldung desselben vorliege, welche einem bauordnungsrechtlichen Vorgehen entgegenstehe. Jedenfalls aus Gleichheitsaspekten heraus könne die Beklagte nicht einschreiten, da in unmittelbarer Nachbarschaft gleichfalls ein Reiterhof bestehe, welcher sich kontinuierlich vergrößere und welchen die Beklagte unbehelligt lasse. Der vormalige Kläger ist am 00. 00. 2021 verstorben. Ausweislich des Erbvertrages vom 9. Juni 2021 ist die nunmehrige Klägerin seine Alleinerbin. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in Bezug auf die unter Ziffer 2 enthaltene Zwangsgeldandrohung in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 25. Juli 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, dass auch der Reitplatz eine bauliche Anlage darstelle, da er von einer Einfriedung umgeben sei. Es handele sich auch nicht um eine naturbelassene Fläche, sondern vielmehr sei der Boden mit Sand aufgefüllt worden. Mit Beschluss vom 29. April 2021 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Verwaltungsvorgänge des hiesigen Verfahrens sowie des Verfahrens 8 K 5655/19 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Rechtsstreit war mit der nunmehrigen Klägerin als Alleinerbin und damit Rechtsnachfolgerin des vormaligen Klägers von Todes wegen fortzuführen. Da der vormalige Kläger während des Klageverfahrens verstorben ist, wurde das Klageverfahren gemäß § 239 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO bis zur wirksamen Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen. Die Befugnis nach § 239 Abs. 1 ZPO, als Rechtsnachfolger einen Prozess der verstorbenen Partei aufzunehmen, hat nur derjenige, auf den durch den Tod der Partei der betreffende Anspruch unmittelbar übergeht. Das ist schon nach bürgerlichem Recht regelmäßig der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger. Hingegen ist nicht der Vermächtnisnehmer Rechtsnachfolger des Erblassers in diesem Sinne. Denn er hat lediglich obligatorische Ansprüche gegen den bzw. die Erben aufgrund des Testaments. Vgl. BFH, Urteil vom 6. März 1975 – IV R 213/71 –, juris, Rn. 8 ff. Demgegenüber unterliegt eine – wie zur Vollziehung des Vermächtnisses vorzunehmende – rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung den prozessualen Konsequenzen der §§ 265, 266 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO. Hiernach führt die Veräußerung eines Grundstücks während eines Rechtsstreits über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts an einem Grundstück nicht ohne weiteres zum Verlust der Sachbefugnis. Vielmehr ist der Erwerber nur berechtigt und auf Antrag des Prozessgegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich beim Eigentumsübergang befand, zu übernehmen, § 266 ZPO. Erfolgt – wie hier – keine Prozessübernahme durch den Erwerber, so ist das Verfahren mit den bisherigen Prozessbeteiligten fortzuführen. Die Rechtskrafterstreckung der Entscheidung auf den Erwerber folgt dann aus § 121 Nr. 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 – 11 A 251/01 – juris, Rn. 44 f. unter Verweis auf OVG Berlin, Urteil vom 26. Januar 1996 – 2 A 9/92 –, NVwZ 1997, 506; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1987 – 2 B 66.85 –, juris (Ls.). Aus diesem Grund war auch die Erwerberin des in Rede stehenden Grundstücks nicht nach § 65 VwGO beizuladen. Weil die Veräußerung bzw. rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung auf den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss hat und die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung auch ohne die Beiladung auf den Rechtsnachfolger erstreckt wird, fehlt es an der Notwendigkeit, diese nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen. Vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 2 A 474/19 SN –, juris, Rn. 15, m. w. N. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2019 ist hinsichtlich der noch angegriffenen in Ziffer 1 enthaltenen Beseitigungsanordnung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der Beseitigung der streitgegenständlichen baulichen Anlagen findet ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018. Nach dieser Bestimmung kann die Bauaufsichtsbehörde die vollständige oder teilweise Beseitigung einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung ist regelmäßig – wie auch hier – der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2014 – 2 A 1675/13 –, juris, Rn. 36, m. w. N. In Ermangelung ersichtlicher Rechts- oder Sachlagenänderungen zu Gunsten der Klägerin besteht kein Anlass eine Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung auf einen Zeitpunkt nach der behördlichen Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2021 – 2 A 3167/20 –, juris, Rn. 6. Insbesondere eine etwaige inzwischen legale Nutzung der baulichen Anlagen in Form eines landwirtschaftlichen Betriebs i. S. d. § 201 BauGB durch die nunmehrige Eigentümerin und Vermächtnisnehmerin – für welche keinerlei Anzeichen dem Gericht oder der Klägerin bekannt sind –, ist nicht ersichtlich. Für einen solchen, ggf. einen anderen Beurteilungszeitpunkt erfordernden Umstand wäre insoweit die Klägerin materiell beweisbelastet. Denn die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter ihm günstige Rechtsfolgen herleitet, geht grundsätzlich zu seinen Lasten. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2023 – 1 ZB 23.775 –, juris, Rn. 9, m. w. N. Soweit die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid allein § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 als Ermächtigungsgrundlage benannt hat, ohne auch auf § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 abzustellen, ist dies unschädlich. Die Ordnungsverfügung ändert sich hierdurch weder in ihrem Inhalt noch in ihrem Wesen, da Ermächtigungsgrundlagen des § 82 Abs. 1 und 2 keine Änderung der rechtlichen Anforderungen, denen die Tätigkeiten der Bauaufsichtsbehörden unterliegen, bezwecken, und dieselben Ermessenserwägungen erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2021 – 10 A 3273/20 –, juris, Rn. 5. Zudem prüft das Gericht von Amts wegen, ob der Bescheid bei der falschen oder unvollständigen Angabe einer Rechtsgrundlage auf Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben kann und das materielle Recht die in der Ordnungsverfügung getroffene Regelung trägt oder nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 – 8 C 29.87 –‍‍, juris, Rn. 12 f.; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2021 – 10 A 3273/20 –, juris, Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 LB 38/08 –, juris, Rn. 35. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen keine Bedenken. Die Beklagte hat den vormaligen Kläger und seinerzeitigen Bescheidadressaten insbesondere vor Erlass der Beseitigungsanordnung angehört. Die Maßnahme ist auch inhaltlich und im Hinblick auf das der Beklagten zustehende Ermessen nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 vorliegen. Hierbei haben die Bauaufsichtsbehörden nach § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 in Wahrnehmung ihrer Aufgabe, bei der Errichtung Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Erlass einer Beseitigungsverfügung setzt dabei voraus, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist und nicht aus sonstigen Gründen Bestandsschutz genießt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – 4 C 52.78 –, juris, Rn. 13. Diese Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung liegen hier vor. Die baulichen Anlagen auf dem Flurstück 00, welches unstreitig im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB liegt, in Form des Stalles, des Reitplatzes und des Longierrings sind formell illegal ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung, vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BauO NRW 2018, und damit im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Dass für die Anlage eine Baugenehmigung eingeholt wurde, wofür die Klägerin beweisbelastet wäre, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 A 19/14 –, juris, Rn. 23, behauptet diese auch nicht, zumal in der Vergangenheit aktenkundig das von ihrer Schwester, Frau O. bzw. nunmehr Y., eingeleitete Baugenehmigungsverfahren aus dem Jahr 2013 nach deren Betriebseinstellung beendet wurde. Entgegen des klägerischen Vortrags handelt es sich bei dem Reitplatz auch um eine bauliche Anlage i. S. d. § 2 Abs. 1 BauO NRW 2018, hinsichtlich derer die Beklagte eine Beseitigung verlangen konnte. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BauO NRW 2018 sind auch Sport- und Spielflächen bauliche Anlagen. Bei einer Sportfläche im Sinne der Norm handelt es sich um eine Fläche, die der Ausübung einer oder mehrerer Sportarten dient, in irgendeiner Weise von der Umgebung abgegrenzt ist und entsprechend den Zwecken der jeweiligen Sportart hergerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2010 – 7 A 2836/08 –, juris, Rn. 29 ff. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Reitplatz auf dem Flurstück 00 bereits aufgrund seiner Beschaffenheit in Form einer nicht unerheblichen Veränderung der natürlichen Bodengegebenheiten mittels Sandauffüllung sowie Abgrenzung durch zahlreiche Holzpflöcke mitsamt gespannten Seilen in Form einer Einfriedung nach der herkömmlichen Definition eine bauliche Anlage i. S. d. § 2 Abs. 1 BauO NRW 2018 darstellt. Denn jedenfalls durch die Eigenschaft als Sportfläche nach der obigen Maßgabe, vgl. zu dieser Einordnung bei einer vergleichbaren Landesregelung OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2018 – 2 M 88/17 –, juris, Rn. 12 ff., greift die durch § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BauO NRW 2018 bedingte Fiktion als bauliche Anlage bei einer etwaig mangelnden hinreichenden Befestigung. Vgl. Johlen, in: Gädtke/Johlen u. a. (Hrsg.), BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 2 Rn. 77. Der Ausspruch der Beseitigungsverfügung erfolgte des Weiteren ermessensfehlerfrei. Denn die baulichen Anlagen sind auch materiell illegal und die Beseitigungsverfügung ist insgesamt verhältnismäßig. Anhaltspunkte für einen Bestandsschutz durch eine zulässige seinerzeitige Errichtung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2021 – 10 A 3273/20 –, juris, Rn. 9, bzw. für eine – mit hohen Anforderungen an den Rechtsbindungswillen der Behörde und die Form verbundene –, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2014 – 7 B 940/14 –, juris, Rn. 6 und Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 760/10 –‍, juris, Rn. 50 ff. m. w. N. aktive Duldung der Beklagten bestehen nicht. Insbesondere genügt, anders als klägerseitig vorgetragen, die bloße, ggf. auch jahrelange, Kenntnis der Beklagten von der Reitanlage nicht, um eine solche aktive Duldung zu begründen. Vielmehr hat die Beklagte bereits im Jahr 2012 deutlich zu erkennen gegeben, die Anlage als solche gerade nicht ohne Weiteres hinzunehmen, sondern in einem Baugenehmigungsverfahren zu überprüfen. Nach dessen Beendigung kündigte sie gegenüber dem vormaligen Kläger an, ein weiteres bauaufsichtliches Einschreiten voranzutreiben. Vor diesem Hintergrund ist ein Vertrauenstatbestand in Form einer aktiven Duldung, auf welchen sich die nunmehrige Klägerin berufen könnte, nicht zu erkennen. Auch eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der baulichen Anlagen ist nicht gegeben. Nach § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die baulichen Anlagen auf dem maßgeblichen Grundstück stehen mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften hingegen nicht in Einklang, da sie als nicht privilegiertes Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) öffentliche Belange in Form entgegenstehender Darstellungen jedenfalls im Landschaftsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB) beeinträchtigen. Von einer Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann hingegen nicht ausgegangen werden, da eine (von der Klägerin – wie bereits ausgeführt – nachzuweisende) Zugehörigkeit zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, der i. S. d. § 201 BauGB durch eine spezifisch betriebliche Organisation, Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung sowie Dauerhaftigkeit gekennzeichnet ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – IV C 9.70 –‍, juris, Rn. 23, nicht vorliegt. Die Anlagen widersprechen vielmehr als nicht privilegierte Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB jedenfalls den Darstellungen des Landschaftsplanes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 BauGB. Die zeichnerische Darstellung als Landschaftsschutzgebiet führt ausweislich der textlichen Festsetzungen zu einem Bauverbot herkömmlicher baulicher Anlagen – wie den hiesigen, welche gerade nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind –, zumal auch die Untere Landschaftsbehörde im Rahmen des seinerzeitigen Baugenehmigungsverfahrens ein Einvernehmen vorenthielt aufgrund der verstreuten Anordnung der baulichen Anlagen. Gründe dafür, dass diese Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB unerheblich wäre, sind nicht ersichtlich. Es liegen schließlich keine sonstigen Ermessensfehler vor. Die Beklagte konnte den vormaligen Kläger als Bauherren und Betreiber der baulichen Anlagen i. S. d. § 17 Abs. 1 OBG NRW als Handlungsstörer in Anspruch nehmen. Auch insoweit konnte die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des vormaligen Klägers auf die nunmehrige Klägerin als gesamtrechtsnachfolgefähig übergehen, da es sich bei der daraus folgenden Beseitigungsverpflichtung um eine vertretbare Handlung handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 7 C 3.05 –, juris, Rn. 20 f., 27. Darüber hinaus kann eine Ermessensentscheidung, eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung zu erlassen, von der Bauaufsichtsbehörde im Regelfall ordnungsgemäß damit begründet werden, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenzfall- oder Berufungsfall zu schaffen. Eine weitergehende Abwägung des "Für und Wider" einer Beseitigungsanordnung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 A 19/14 –, juris, Rn. 27 ff. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Insbesondere ist über den lediglich pauschalen und hinsichtlich der Vergleichbarkeit unsubstantiiert gebliebenen klägerischen Vortrag hinaus, dass gegen andere Reitanlagen nicht vorgegangen werde, ein Gleichheitsverstoß nicht ersichtlich. Auch erweist sich die seitens der Beklagten gesetzte Frist zur Beseitigung in Anbetracht der Bauweise der Anlagen nicht als unverhältnismäßig kurz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits, die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung betreffend, waren die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes i. S. d. § 161 Abs. 2 VwGO gleichermaßen der Klägerin aufzuerlegen. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre, bei offenem Verfahrensausgang im Zeitpunkt der Erledigung aber die Kosten zu teilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 1 C 15.16 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Ausgehend hiervon erweist sich die Zwangsgeldandrohung bis zum erledigenden Ereignis in Gestalt des Versterbens des vormaligen Klägers als rechtmäßig. Sie kann auf § 63 i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 VwVG NRW gestützt werden. Umstände, die gegen eine Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sprächen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 10 Buchstabe a und Ziffer 13 Buchstabe c des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 im Rahmen einer gerichtlichen Schätzung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.