Urteil
7 A 2836/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0614.7A2836.08.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger beantragte unter dem 4. April 2006 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung einer landwirtschaftlichen Fläche zu einem Modellfluggelände auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück 32, in der Gemeinde B. . Das Grundstück liegt nordöstlich des Ortsteils I. im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. H-27 "Windkraft 18" der Gemeinde B. , der das Grundstück als "Fläche für die Landwirtschaft oder Wald" festsetzt. Nach den §§ 7 bis 9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind innerhalb solcher Flächen Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BauGB nicht, Vorhaben gemäß § 35 Abs. 4 BauGB allgemein und Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB ausnahmsweise zulässig, wenn keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB vorliegt und die Erschließung gesichert ist. Das Grundstück wird bislang als Acker- und Grünland genutzt und ist wie die benachbarten Grundstücke unbebaut. Südöstlich des Grundstücks befindet sich in mehr als 600 m Entfernung Luftlinie der Hof C. . Von dieser Hofstelle aus ist das streitbetroffene Grundstück über eine Straße und den Weg B1. -H. G. fußläufig zu erreichen. Die dabei zurückzulegende Entfernung beträgt mehr als 1 km. Nach der dem Bauantrag beigefügten Erläuterung zum Modellfluggelände soll der Flugbetrieb ca. von Mitte April bis Mitte Oktober stattfinden. Geplant ist, insgesamt etwa 20 Modellflugzeuge starten und landen zu lassen. Während des Flugbetriebs sollen sich ca. 10 Personen auf dem Gelände und, bei einem Radius der Flugbewegungen von ca. 150 m, höchstens drei Modelle gleichzeitig im Luftraum befinden. Vorgesehen war nach der Erläuterung zunächst die Errichtung eines flexiblen Schutzzauns zum Schutz von Personen während des Flugbetriebs. Ansonsten waren und sind keine baulichen Einrichtungen geplant. Zuvor hatte die Bezirksregierung N. dem Kläger unter dem 16. März 2006 unbeschadet der Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher, insbesondere baurechtlicher Genehmigungen eine luftverkehrsrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen mit und ohne Verbrennungsmotoren mit einem Gesamtgewicht bis zu 25 kg auf dem streitbetroffenen Gelände erteilt. Nach einer beigefügten Nebenbestimmung waren Aufenthaltsplätze für Zuschauer durch einen mindestens 2,50 m hohen Schutzzaun gegen das Modellfluggelände zu sichern. Diese Aufstiegserlaubnis wurde unter dem 28. September 2006 aufgrund eines Drittwiderspruchs durch eine in den genannten Punkten im Wesentlichen gleichlautende Erlaubnis der Bezirksregierung N. unter Modifizierung namentlich der Lärmschutzauflagen ersetzt. Mit Bescheid vom 21. August 2006 lehnte der Beklagte den Bauantrag des Klägers ab, weil dem Vorhaben sowohl bauplanungsrechtliche als auch bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Die beabsichtigte Nutzung sei genehmigungspflichtig, weil ein Flugplatz für Modellflugzeuge eine Sportfläche im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW sei und daher als bauliche Anlage gelte. Da die Nutzung angesichts des vorgesehenen Schutzzauns mit der Errichtung baulicher Anlagen einhergehe, handele es sich zudem um ein Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB. Nach den hiernach maßgeblichen Bestimmungen der §§ 30 Abs. 3, 35 BauGB sei der geplante Modellflugplatz unzulässig. Es handele sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange, weil es die Verfestigung bzw. Erweiterung einer Zersiedlung im Außenbereich befürchten lasse und als Fremdkörper in der Landschaft deren natürliche Eigenart und ihren Erholungswert beeinträchtige. Bauordnungsrechtlich könne anhand der eingereichten Bauvorlagen nicht nachvollzogen werden, ob die durch die Zaunanlage ausgelösten Abstandflächen eingehalten würden. Zudem sei der im Baugenehmigungsverfahren angeforderte Stellplatznachweis nicht vorgelegt worden. Dieser sei erforderlich, denn es sei davon auszugehen, dass die Mitglieder des Klägers und etwaige Besucher den Modellflugplatz mit Kraftfahrzeugen anfahren würden. Der Kläger erhob am 21. September 2006 Widerspruch und führte zur Begründung aus, der Modellflugbetrieb bedürfe keiner Baugenehmigung und sei auch kein Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinne, weil keinerlei bauliche Anlagen errichtet würden. Der vorgesehene Schutzzaun könne ohne Probleme abgebaut und zu dem anliegenden Bauernhof transportiert werden. Der Modellflugplatz sei ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, weil er wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden könne. Im Übrigen wäre er auch als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Auch gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen werde nicht verstoßen. Die geforderten Abstandflächen könnten eingehalten werden. Stellplätze müssten nicht geschaffen werden, da die Möglichkeit bestehe, auf dem Hof C. zu parken und den Modellflugplatz zu Fuß zu erreichen. Mit der Versagung der Baugenehmigung verstoße der Beklagte gegen den Gleichheitssatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. In E. , D. , V. und O. bestünden Modellflugplätze, für die Baugenehmigungen erteilt worden seien. Die Bezirksregierung N. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2007 zurück. Sie wiederholte und vertiefte die Gründe des Ausgangsbescheides und führte ergänzend insbesondere aus, bei dem Vorhaben des Klägers handele es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die Widmung des streitbetroffenen Grundstücks zum vorgesehenen Zweck mache aus der als solcher bauordnungsrechtlich irrelevanten Rasenfläche eine fiktive bauliche Anlage, deren Unterwerfung unter die Baugenehmigungspflicht sich aus den vielfältigen und einer präventiven Steuerung bedürftigen Wirkungen eines Modellflugbetriebs rechtfertige. Das Erfordernis des Nachweises von Stellplätzen folge daraus, dass der Modellflugplatz nicht an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen sei, die Mitglieder des Klägers zum großen Teil aus X. kommen dürften und die Modellflugzeuge transportiert werden müssten. Dass der nahegelegene Bauernhof als Parkmöglichkeit genutzt werde, sei nicht glaubhaft, zumal bei einem Ortstermin mit Nachbarn des Klägers zwei seiner Mitglieder mit ihren Pkw bis zum Vorhabengrundstück vorgefahren seien. Nachweise darüber, dass der Besitzer des Bauernhofs sein Grundstück als Parkfläche zur Verfügung stelle, lägen nicht vor. Die Städte E. , D. und V. entschieden in eigener Zuständigkeit über die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Ob die vom Kläger angeführten Fälle mit dem vorliegenden vergleichbar seien, könne nicht beurteilt werden. Der Modellflugplatz in O. habe genehmigt werden können, weil der maßgebliche Bebauungsplan für das betroffene Grundstück eine "Sportfläche" ausweise. Im Übrigen könne der Kläger aus Art. 3 GG ohnehin keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht herleiten. Der Kläger hat am 25. Juni 2007 Klage erhoben. Unter dem 17. Juli 2007 hat die Bezirksregierung N. aufgrund eines vom Kläger eingereichten Sachverständigengutachtens ihr Einverständnis damit erklärt, von der Errichtung eines Schutzzauns unter den im Gutachten genannten Voraussetzungen betreffend Lage und Größe der Start- und Landebahn abzusehen. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger sein Widerspruchsvorbringen im Wesentlichen widerholt und vertieft. Im Hinblick auf die Stellplatzproblematik hat er eine vom 3. Juni 2008 datierende schriftliche Erklärung des Herrn N1. C. vorgelegt, in der dieser den Mitgliedern des Klägers erlaubt, "die Fahrzeuge auf meiner befestigten Hoffläche abzustellen". Der Kläger hat ausgeführt, dass damit der vom Beklagten geforderte Stellplatznachweis erbracht sei. Da sich das geplante Flugfeld auf dem Land befinde, gehöre die Hofstelle C. zur näheren Umgebung im Sinne von § 51 Abs. 3 BauO NRW. Der Kläger hat schriftsätzlich - sinngemäß - beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 21. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2007 zu verpflichten, ihm die mit Bauantrag vom 4. April 2006 beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück 32, in ein Modellfluggelände zu erteilen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen, das Vorhaben beeinträchtige auch deswegen öffentliche Belange, weil sowohl von den verbrennungsmotorbetriebenen Flugmodellen als auch von den Pkw, mit denen das Grundstück angefahren werden müsse, schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Darüber hinaus habe die Gemeinde B. ihr erforderliches Einvernehmen versagt; Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieser Versagung lägen nicht vor. Den geforderten Stellplatznachweis habe der Kläger auch mit der Erklärung des Herrn C. nicht geführt. Die Hofstelle C. zähle nicht zur näheren Umgebung des Modellfluggeländes im Sinne von § 51 Abs. 3 BauO NRW. Für den Regelfall könne lediglich ein Bereich bis zu einer Entfernung von 300 m zum Vorhabenstandort als nähere Umgebung angesehen werden. Die Erforderlichkeit eines Stellplatznachweises werde im Übrigen dadurch belegt, dass nicht nur bei dem im Widerpruchsbescheid genannten Ortstermin, sondern auch an anderen Tagen direkt am Modellfluggelände geparkt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 15. Oktober 2008 unter Klageabweisung im Übrigen verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, da es sich bei der geplanten Nutzungsänderung nicht um ein Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB handele. § 51 BauO NRW stehe dem nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW genehmigungspflichtigen Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Mit dem Schreiben des Herrn C. habe der Kläger Stellplätze in der näheren Umgebung nachgewiesen. Mangels einer öffentlich-recht-lichen Sicherung dieser Stellplätze fehle es an der für eine Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung erforderlichen Spruchreife. Da diese jedoch nachträglich erfolgen könne, habe der Beklagte zur Neubescheidung des Bauantrags verpflichtet werden können. Der Senat hat die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 15. Januar 2010, dem Beklagten zugestellt am 18. Januar 2010, zugelassen. Am 17. Februar 2010 hat der Beklagte die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Der Beklagte macht geltend, die beabsichtigte Nutzungsänderung unterfalle dem Vorhabenbegriff des § 29 BauGB, weil die mit ihr einhergehenden Aktivitäten in ihren Auswirkungen bodenrechtliche Relevanz hätten. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Zusammenhang mit der Stellplatzproblematik sei das Verwaltungsgericht von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen und örtlichen Wege betrage die Entfernung zwischen den Stellplätzen und dem Modellfluggelände rund 1 km. Zu berücksichtigen sei zudem, dass vom Stellplatz Material zum Flugplatz getragen oder transportiert werden müsse. Bei dieser Sachlage sei nicht gewährleistet, dass die betroffenen Personen die Stellplätze tatsächlich nutzten und nicht stattdessen auf näher gelegenen Parkraum ausweichten. Nur unter dieser Voraussetzung könne jedoch von einer zumutbaren Entfernung ausgegangen werden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend macht er geltend, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW sei nicht einschlägig. Es sei schon zweifelhaft, ob der Modellflug überhaupt als Sport angesehen werden könne. Jedenfalls sei ein Modellflugplatz kein Sportplatz. Das ergebe sich schon aus der Definition der DIN 18035-1 - Sportplätze -. Das Vorliegen eines Sportplatzes setze bauliche Veränderungen voraus. Fehle es hieran, sei der gesetzliche Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW nicht berührt, eine Baumaßnahme im Hinblick auf planungs- und gefahrenabwehrrechtliche Aspekte einer Kontrolle zu unterziehen. Das entspreche im Übrigen der Auffassung der Bauministerkonferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder. Das Fehlen einer Genehmigungspflicht folge auch daraus, dass der Gesetzgeber den Modellflug gem. § 1 Abs. 1 LuftVG als erlaubnisfrei angesehen habe. Die Stellplatznachweispflicht nach § 51 BauO NRW bestehe nur in Fällen, in denen einer Überlastung des Straßennetzes vorzubeugen sei. Eine solche sei vorliegend angesichts des relativ geringen Umfangs des zu erwartenden Flugbetriebs nicht zu besorgen. Unabhängig hiervon sei die Erklärung des Herrn C. zum Nachweis hinreichender Abstellmöglichkeiten ausreichend. Soweit eine Baulast für erforderlich gehalten werde, müsse das Verfahren zunächst an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, da dieses eine nachträgliche Baulasteintragung für möglich erachtet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinen Bauantrag für die Nutzungsänderung des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück 32, in ein Modellfluggelände unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet. Der Beklagte hat die Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu Recht versagt, weil die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht erfüllt sind. Dem streitgegenständlichen Vorhaben steht die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 51 Abs. 1 und 3 BauO NRW entgegen. Hiernach müssen bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erfolgt. Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Das streitgegenständliche Vorhaben beinhaltet die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne der genannten Vorschrift. Darunter fallen namentlich auch die Anlagen, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW als solche gelten. Das geplante Modellfluggelände stellt eine Sportfläche im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW dar. Was unter einer Sportfläche im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW zu verstehen ist, ist entsprechend den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch der normierten Begrifflichkeit, dem Regelungszusammenhang, in dem die Vorschrift steht, und ihrem Regelungszweck zu ermitteln. Ausgehend hiervon handelt es sich bei einer Sportfläche von der Funktion her um eine solche, die der Ausübung einer Sportart bzw. mehrerer Sportarten dient. Weitere Voraussetzung für die Annahme einer Sportfläche ist, dass die Fläche in irgendeiner Weise von der Umgebung abgegrenzt und entsprechend den Zwecken der jeweiligen Sportart hergerichtet ist. Vgl. für den Begriff des Sportplatzes in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 HBO Hess. VGH, Beschluss vom 19. Februar 1991 - 4 TH 1130/89 -, BRS 52 Nr. 132. Die Nutzung der Fläche zu dem genannten Zweck muss sich m. a. W. äußerlich sichtbar manifestieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 1999 10 B 687/99 -, BRS 62 Nr. 163; für den Begriff der Anlage in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 NBauO auch Nds. OVG, Urteil vom 16. Februar 1995 1 L 6044/92 -, BRS 57 Nr. 182. Hingegen setzt der Begriff der Sportfläche nicht weitergehend eine Bautätigkeit im engeren Sinne voraus. Die Genehmigungsfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW greift vielmehr unter den genannten Voraussetzungen auch dann, wenn die in Rede stehende Fläche bzw. der Platz lediglich aus einer gemähten Grasfläche besteht. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Februar 1991 - 4 TH 1130/89 -, a. a. O.; Nds. OVG, Urteil vom 16. Februar 1995 1 L 6044/92 -, a. a. O.; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 2 Rdnr. 80; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. März 2010, § 2 Rdnr. 27. Dieses Auslegungsergebnis ist bereits in dem Wortlaut der Vorschrift angelegt. Während der Begriff "Sportplatz" im allgemeinen Sprachgebrauch mit einer gewissermaßen "sportplatztypischen" Ausstattung assoziiert sein mag, verdeutlicht die in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW verwendete Begrifflichkeit der Sportfläche, dass deren Widmung zum Zweck maßgeblich ist. Dementsprechend ist das in § 2 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW 1984 verwendete Begriffspaar "Sport- und Spielplatz" durch das Begriffspaar "Sport- und Spielfläche" ersetzt worden. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a. a. O., Rdnr. 27. Das vorgenannte Begriffsverständnis ergibt sich im Übrigen aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW sollen die in den Nrn. 1 bis 7 aufgeführten Anlagen den für bauliche Anlagen geltenden formellen und materiellen Vorschriften der BauO NRW gerade auch dann unterworfen sein, wenn sie nicht dem Begriff der baulichen Anlage in § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW entsprechen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei diesen Anlagen ein Bedürfnis nach baurechtlicher Kontrolle unabhängig von ihrer konkreten baulichen Gestaltung allein aus der spezifischen Funktion und Nutzung der Grundstücksflächen folgt. Deutlich wird dies etwa am Beispiel der Lager- und Abstellplätze (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW), deren Charakter sich aus ihrer Zweckbestimmung und Verwendung und nicht notwendig aus einer Befestigung oder Einfriedung ergibt. Auch im Hinblick auf Sportflächen im vorstehend definierten Sinne ist dieser Normzweck ohne weiteres nachzuvollziehen. Denn von einer solchen Sportfläche können typischerweise und nicht nur im Einzelfall Beeinträchtigungen und Gefahren ausgehen, die baurechtlich bedeutsam sind. Sportflächen ziehen typischerweise größere Zahlen von Menschen an, die den Sport aktiv ausüben oder zuschauen. Damit ist regelmäßig ein entsprechender An- und Abfahrtverkehr mit Kraftfahrzeugen verbunden. Je nach Sportart können sich erhebliche Beeinträchtigungen und Gefahren aus der sportlichen Aktivität selbst ergeben, sowohl für Teilnehmer als auch für Zuschauer und die Umgebung. Zum Teil handelt es sich um Gefahren, denen möglicherweise mit den Mitteln des Baurechts begegnet werden kann und die nicht Gegenstand der vom Kläger insoweit zu Unrecht als abschließend angesehenen luftverkehrsrechtlichen Prüfung nach § 16 LuftVO sind. Das rechtfertigt die präventive Kontrolle in einem Genehmigungsverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 1999 10 B 687/99 -, a. a. O.; Hess. VGH, Beschluss vom 19. Februar 1991 - 4 TH 1130/89 -, a. a. O.; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, a. a. O. Die vom Kläger angeführte DIN 18035-1 gibt für ein von den vorstehenden Ausführungen abweichendes Normverständnis nichts her. Das folgt schon daraus, dass normative Festlegungen nur im Wege demokratisch legitimierter Rechtssetzung getroffen werden können. Diesem Anspruch genügen DIN-Normen als technische Regelwerke sachverständig besetzter Gremien nicht. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 33 - 35.83 -, BVerwGE 77, 285, und Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25. Darüber hinaus dient die DIN 18035-1 grundlegend anderen Zwecken als § 2 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW. Mit der DIN 18035-1 werden bautechnische Standards für bestimmte Arten von Sportplätzen festgelegt, von denen beispielsweise zweifelsohne als Sportflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW anzusehende - Anlagen für den Reit- und Golfsport ausgenommen sind. Für diesen eingegrenzten Kreis von Sportanlagen werden bautechnische Regeln und Maße bestimmt. Hingegen verhält sich die DIN 18035-1 nicht zu der für die Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW maßgeblichen Frage, unter welchen Umständen die Nutzung einer bestimmten Fläche ein Bedürfnis nach präventiver baurechtlicher Kontrolle auslöst. Auch die vom Kläger herangezogenen Stellungnahmen der Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder rechtfertigen nicht die Annahme, der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW sei auf bauliche Tätigkeiten erfordernde Anlagen beschränkt. Unbeschadet dessen, dass es sich bei diesen Stellungnahmen lediglich um Äußerungen nicht verbindlicher Rechtsauffassungen handelt, enthalten sie eine derartige Aussage nicht. Die Stellungnahme vom 28. Juni 2005 bezieht sich auf die Benutzung einer unverändert bleibenden Fläche zum Starten und Landen von Gleitschirm- und Drachenfliegern und damit gerade nicht auf eine für den genannten Zweck hergerichtete Fläche. In der Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 klingt lediglich an, dass eine bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts "baurechtlich relevante" Veränderungen erfordern könnte, ohne diese jedoch auf Bautätigkeiten im engeren Sinne zu begrenzen. Nach dem dargelegten Maßstab erfüllt das von dem Kläger geplante Modellfluggelände alle Begriffsmerkmale einer Sportfläche im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW. Es dient der Ausübung einer Sportart. Modellflug wird als Breitensport auf Vereinsbasis und auch als Leistungssport in nationalen und internationalen Wettbewerben mit einem eigenen Ausbildungs- und Qualifikationssystem in verschiedenen Leistungsklassen betrieben. Vom Deutschen Olympischen Sportbund wird Modellflug als Sport anerkannt. Vgl. den Internetauftritt des Deutschen Aero Club e.V. vom 14. Juni 2010: http://www.daec.de/mod/sport bzw. breitensport.php. Auch die Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 LuftVO verwenden in Ziffer 1.2 den Begriff des Flugmodell-Sports. Die für den Modellflug vorgesehene Fläche soll auch dem Zweck des Modellflugs entsprechend hergerichtet werden. Denn sie soll in einer Art und Weise bearbeitet werden, in der sich ihre Widmung zum Modellflugbetrieb nach außen manifestiert und die das Modellfluggelände erkennbar von der Umgebung abgrenzt. Dies folgt allein schon daraus, dass nach der dem Bauantrag beigefügten Erläuterung zum Modellfluggelände die Start- und Landebahn "nach Erfordernis" gemäht werden soll. Das streitbetroffene Grundstück soll mithin nicht in seinem vorgefundenen Zustand belassen, sondern dem jeweiligen Bedarf des Modellflugbetriebs angepasst werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 1999 10 B 687/99 -, a. a. O.; Nds. OVG, Urteil vom 16. Februar 1995 1 L 6044/92 -, a. a. O. Vor diesem Hintergrund sei - ohne, dass es hierauf für die Entscheidung ankommt - lediglich angemerkt, dass nach dem vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten zur fehlenden Erforderlichkeit eines Schutzzauns über das Mähen der Start- und Landebahn hinaus sogar weitergehende Maßnahmen zur Herrichtung des Geländes für den Modellflugbetrieb geplant sein dürften. Aus dem Gutachten geht hervor, dass eine Aufteilung des Geländes in Start- und Landebahn, Sicherheitsabstand, Vorbereitungsraum sowie Park- und Aufenthaltsraum vorgesehen ist. Dass weitergehende bauliche Veränderungen auf dem Modellfluggelände nicht vorgesehen sind, steht aus den vorstehend genannten Gründen der Annahme eines Sportplatzes nicht entgegen, zumal von dem Vorhaben des Klägers bei typisierender Betrachtung gerade solche baurechtlich relevanten Beeinträchtigungen und Gefahren ausgehen können, deretwegen § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW eine präventive bauaufsichtliche Kontrolle ermöglichen will. Wie unten noch auszuführen sein wird, ist mit einem regelmäßigen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu rechnen. Darüber hinaus ist der Modellflug selbst ersichtlich mit potentiellen Gefahren vornehmlich für Zuschauer und Beeinträchtigungen der Umgebung insbesondere durch Lärm verbunden, denen baurechtliche Relevanz entgegen der Auffassung des Klägers nicht von vornherein abgesprochen werden kann. Ob solche Gefahren im Einzelfall tatsächlich gegeben sind, ist gerade im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs ist auch gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten. Nach der dem Bauantrag beigefügten Erläuterung ist an Tagen des Flugbetriebs mit ca. 10 Personen auf dem Modellfluggelände zu rechnen. Das streitbetroffene Grundstück liegt in der Gemeinde B. nordöstlich des Ortsteils I. im Außenbereich und ist nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten nicht an den öffentlichen Personenverkehr angeschlossen. Dass Nutzer und Besucher des Geländes angesichts des Sitzes des Klägers in einer benachbarten Kommune das Grundstück mit Kraftfahrzeugen anfahren werden, liegt bei dieser Sachlage geradezu auf der Hand. Dies gilt umso mehr, als nach der luftverkehrsrechtlichen Aufstiegserlaubnis der Bezirksregierung N. der Betrieb von Flugmodellen mit einem Gesamtgewicht bis zu 25 kg vorgesehen ist. Zu deren Transport sind die Mitglieder des Klägers auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen angewiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch keine Rede davon sein, dass sich in der gegebenen Grundstückssituation keinerlei Gründe des Verkehrs für die Forderung nach Stellplätzen anführen lassen. Schon daran scheitert die vom Kläger unter Bezugnahme auf das Nds. OVG, Urteil vom 16. Februar 1995 - 1 L 6044/92 -, a. a. O., sinngemäß geltend gemachte Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs des § 51 Abs. 1 BauO NRW. Der Zugangsweg ist schmal und weist keinen Parkraum auf; er gehört zum Wander- und Radwegenetz und wird als solcher auch frequentiert. Unter diesen Umständen ist der Sinn und Zweck der Norm, den öffentlichen Verkehrsraum von den abzustellenden Fahrzeugen der Nutzer und Besucher einer baulichen Anlage zu entlasten, ohne weiteres einschlägig, und zwar auch dann, wenn an Tagen des Flugbetriebs trotz der nach dem Bauantrag immerhin regelmäßig zu erwartenden 10 Personen lediglich - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet - mit einem Zu- und Abgangsverkehr von durchschnittlich etwa 3 Pkw zu rechnen wäre. Den hiernach erforderlichen Stellplatznachweis hat der Kläger mit der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Erklärung des Herrn C. vom 3. Juni 2008 nicht geführt. Es fehlt dieser Erklärung schon an der notwendigen Substanz und Konkretisierung. Der Nachweis von Stellplätzen muss sich schon begrifflich auf bestimmte, nach Lage und Anzahl konkret bezeichnete Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BauO NRW beziehen und erfordert die entsprechende Ausweisung in einem Lageplan. Diesem Erfordernis genügt die "Genehmigung", "die Fahrzeuge auf meiner befestigten Hoffläche abzustellen", nicht. Anhand dieser Erklärung lässt sich für die Bauaufsichtsbehörde nicht nachvollziehen, ob überhaupt sowie ggf. wo und in welchem Umfang auf der Hoffläche des Herrn C. tatsächlich konkrete Flächen für das Abstellen von Kraftfahrzeugen von Mitgliedern des Klägers und Besuchern des Modellfluggeländes zur Verfügung stehen und auch zur Verfügung gestellt werden. Unabhängig hiervon liegt die Hofstelle des Herrn C. nicht im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks liegen Stellplätze, wenn nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls gewährleistet erscheint, dass die Personen, für die sie bestimmt sind, sie tatsächlich nutzen und nicht statt dessen auf näher gelegenen Parkraum ausweichen. Dies folgt aus dem bereits genannten Normzweck, den öffentlichen Verkehrsraum von den abzustellenden Fahrzeugen der Benutzer und Besucher einer baulichen Anlage zu entlasten. Vgl. zum Begriff der zumutbaren Entfernung in den jeweiligen Landesbauordnungen OVG Saarl., Urteil vom 19. November 1991 - 2 R 65/90 -, BRS 52 Nr. 116; Bay. VGH, Urteil vom 10. Dezember 1985 - Nr. 26 B 83 A. 996 -, BRS 46 Nr. 117; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. März 1985 - 3 S 2183/84 -, BRS 44 Nr. 110; Hess. VGH, Urteil vom 19. Juni 1981 - IV OE 70/80 -, BRS 38 Nr. 135. Vorliegend ist nach den Umständen nicht gewährleistet, dass Mitglieder des Klägers und Besucher des Modellfluggeländes auf der Hofstelle des Herrn C. zur Verfügung gestellte Stellplätze tatsächlich nutzen würden. Denn sie wären aufgrund der Entfernung zum Modellfluggelände nicht hinreichend bequem zu erreichen. Abzustellen ist insoweit nicht auf die in Luftlinie gemessene Entfernung, sondern auf die Länge des zu Fuß zurückzulegenden Weges, der über die die Hofstelle erschließende Straße und den Weg B1. -H. G. zum Modellflugplatz führt. Diese Strecke beträgt jedoch mehr als 1 km. Bei einer derart großen Entfernung ist – auch im Außenbereich – zu erwarten, dass Benutzer und Besucher des Modellfluggeländes versuchen werden, ihre Kraftfahrzeuge näher zum oder (ungeordnet) auf dem streitbefangenen Grundstück selbst abzustellen. Insbesondere ist in Rechnung zu stellen, dass die Mitglieder des Klägers bis an das Grundstück heranfahren werden, um ihre bis zu 25 kg schweren Flugmodelle abzuladen. Dass sie ihren Pkw anschließend zum Hof C. verbringen, um von dort wieder zum Modellfluggelände zurückzulaufen und insgesamt – den Rückweg eingerechnet – Fußwege von mehr als 2 km in Kauf zu nehmen, widerspricht indes jeder Lebenswahrscheinlichkeit. Bestätigt wird diese Einschätzung im Übrigen dadurch, dass bei Ortsterminen der Bezirksregierung N. am 25. April 2006 sowie des Bürgermeisters der Gemeinde B. am 6. und 13. August 2006 jeweils Kraftfahrzeuge von Benutzern auf dem Modellfluggelände selbst geparkt wurden. Schließlich mangelt es auch an der von § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW vorausgesetzten öffentlich-rechtlichen Sicherung der Benutzung des Hofgrundstücks zum Zweck der Bereitstellung von Stellplätzen für das Modellfluggelände. Es fehlt nicht nur an der Eintragung einer entsprechenden Baulast in das Baulastenverzeichnis, sondern schon an der Abgabe der hierfür erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungserklärung durch Herrn C. (§ 83 Abs. 1 BauO NRW). Der pauschale Hinweis des Klägers auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stützt sein Begehren nicht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist in erster Linie ein Instrument zur Begrenzung staatlicher Eingriffe, vermag jedoch die fehlende Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers nicht ersetzen. Ähnliches gilt im Hinblick auf den vom Kläger zitierten Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gibt keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht und daher auch nicht auf die Erteilung einer Baugenehmigung, die nach den vorstehenden Ausführungen rechtswidrig wäre. Im Übrigen ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass den vom Kläger zum Vergleich angeführten Fällen im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde lagen. Kann der Kläger nach alledem die Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht beanspruchen, ist die Klage insgesamt abzuweisen. Raum für eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Bauantrags besteht nicht. Ein solches Bescheidungsurteil setzt gemäß § 113 Abs. 5 VwGO voraus, dass die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Der Beklagte hat jedoch die Erteilung der vom Kläger beantragten Baugenehmigung zu Recht versagt. Dass eine öffentlich-rechtliche Sicherung durch Baulast nachgeholt werden kann, ändert nämlich nichts daran, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 3 BauO NRW und damit auch diejenigen des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bislang nicht erfüllt sind. Im Übrigen ist völlig ungewiss, ob Herr C. eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Stellplätzen für den Kläger auf seinem Hofgrundstück tatsächlich übernehmen wird. Für die vom Kläger in der Berufungserwiderung angesprochene Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht besteht keine rechtliche Grundlage. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.