Beschluss
2 L 1630/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1118.2L1630.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 2 K 4774/24 - gegen die Stilllegungsverfügung der Antragsgegnerin vom 02.08.2024 in der Fassung der schriftlichen Bestätigungsverfügung vom 21.08.2024 wiederherzustellen hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, vorerst von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Stilllegungsverfügung vom 02.08.2024 in der Fassung der schriftlichen Bestätigungsverfügung vom 21.08.2024 geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Die von Antragstellerin erhobene Anfechtungsklage (Az. 2 K 4774/24) gegen die Stilllegungsverfügung vom 02.08.2024 in der Fassung 21.08.2024 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Stilllegungsverfügung erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für sie ist § 81 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Die Stilllegungsverfügung begegnet zunächst keinen durchgreifenden formellen Bedenken. Es kann dahin dahinstehen, ob die elektronisch am 02.08.2024 übermittelte Stilllegungsverfügung dem Schriftformerfordernis gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW genügt. Dem Schriftformerfordernis ist jedenfalls mit der ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Bestätigungsverfügung vom 21.08.2024 Genüge getan. Zweifel an der Bestimmtheit der Stilllegungsverfügung bestehen nicht. Eine Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten daran ausrichten können. Welches Maß an Konkretisierung im Einzelfall notwendig ist, hängt von der Art der Ordnungsverfügung, den Umständen ihres Erlasses und ihrem Zweck ab, OVG NRW, Beschluss vom 21.01. 2021 – 10 A 4608/19 –, juris Rn. 27 – 28. Hiervon ausgehend wird für die Antragstellerin aus der Stilllegungsverfügung i.d.F. der schriftlichen Bestätigungsverfügung vom 21.08.2024 hinreichend deutlich, dass sie alle Baumaßnahmen auf dem Vorhabengrundstück einzustellen hat. Der Entscheidungssatz der Bestätigungsverfügung vom 21.08.2024 bestimmt den Umfang der untersagten Baumaßnahmen zwar nicht ausdrücklich. Er bestätigt in Ziff. 1 lediglich die per E-Mail am 02.08.2024 übermittelte Verfügung. Diese enthält zu Beginn keinen gesonderten Entscheidungssatz. Mit Ihrem Schlusssatz auf S. 3 wird aber die „Baustellenstilllegung“ verfügt. Die Verwendung des umfassenden Begriffs der Baustelle macht deutlich, dass alle und nicht nur einzelne auf dem Vorhabengrundstück durchgeführten Bauarbeiten einzustellen sind. In diesem Sinne sind auch die Begründungen der Verfügungen vom 02.08.2024 und 21.08.2024 zu verstehen. Hier wird ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die „vollständige Stilllegung der Baustelle“ (S. 3 der Verfügung vom 02.08.2024) und die „vollständige Aufgabe der Arbeiten“ (S. 5 der Verfügung vom 21.08.2024) als angemessenes und taugliches Mittel ansieht. Die streitige Verfügung kann aus der maßgeblichen Sicht der Antragstellerin nicht dahingehend verstanden werden, dass das in der anliegenden Planskizze als Bauteil II bezeichnete Teil des Bauvorhabens von der Stilllegungsanordnung ausgenommen ist. Soweit die Antragstellerin auf das der Verfügung vorangegangene Schreiben vom 22.03.2024 verweist, mit dem die Antragsgegnerin für das Bauteil II – anders als für die Bauteile I und III – die Baufreigabe erteilt hatte, lässt sie außer Acht, dass der Entscheidungssatz der Stilllegungsverfügung vom 02.08.2024 anders als das Schreiben vom 22.03.2024 nicht zwischen den einzelnen Bauteilen des Vorhabens unterscheidet, sondern vielmehr die Stilllegung der gesamten Baustelle anordnet. Soweit in der Begründung der Bestätigungsverfügung vom 21.08.2024 für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 BauO NRW allein auf die fehlende Baugenehmigung für die Bauteile I und III abgestellt wird, kann daraus nicht entnommen werden, dass der Regelungsumfang der Stilllegungsverfügung auf die Bauteile I und III beschränkt wird. Die Begründung der Bestätigungsverfügung vom 21.08.2024 kann bei verständiger Würdigung nur dahin verstanden werden, dass die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für eine Anordnung der Stilllegung der gesamten Baustelle allein wegen der in der Begründung für das Bauteile I und III aufgezeigten Mängel für gegeben hält. Die Stilllegungsverfügung vom 02.08.2024 i.d.F. der Bestätigungsverfügung vom 21.08.2024 begegnet aller Voraussicht nach auch keinen materiellen Bedenken. Die Voraussetzungen für die Stilllegung aller Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück sind gegeben. Die Bauaufsichtsbehörde ist in Ausübung des ihr gem. § 81 Abs. 1 BauO NRW eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Stilllegungsverfügungen auszusprechen, wenn mit der Errichtung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung begonnen wurde oder bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens von den genehmigten Vorlagen abgewichen wird, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, das Bauvorhaben ist offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege. Sind bei einem Bauvorhaben nur einzelne Teile formell illegal, so ist die gesamte Baumaßnahme formell illegal. Die Bauaufsichtsbehörde hat aber bei Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darüber zu entscheiden, ob nur für bestimmte Teile des Gesamtvorhabens die Bauarbeiten eingestellt werden, sofern dies technisch möglich ist. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2022 – 2 B 218/22 – juris; Beschluss vom 28.06.2022 –7 B 569/22 – juris. Die Antragstellerin hat nach dem Brandereignis vom 13.08.2023 im Laufe des Jahres 2024 genehmigungsbedürftige Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück vorgenommen. Sie hat nach den Feststellungen der Antragsgegnerin das durch den Brand in großen Teilen zerstörte Bauteil I vollständig – bis auf das Bürogebäude mit Wohnung - abgerissen und dabei auch die bis dahin bestehende Außenwand zu den geplanten Bauteilen II, III beseitigt. Im Anschluss hat sie – wie die anlässlich des Ortstermins vom 08.08.2024 gefertigten Lichtbilder und die von der Antragstellerin vorgelegten technischen Kontrollberichte belegen – mit der Errichtung der Bauteile I und III begonnen. Dabei hat sie die Außenwand des Bauteils I grenzständig zum Nachbarflurstück 782 neu errichtet. Diese Außenwand hat sie nach den Feststellungen der Antragsgegnerin über eine Länge von ca. 8,85 m um ca. 3,44 m höher als die ehemalige Abschlusswand des abgebrannten Hallengebäudes erstellt. Für die durchgeführten Arbeiten liegt keine nach § 74 Abs. 7 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung vor. Die für das Bauteil I ursprünglich erteilte Baugenehmigung ist durch den Brand und den vollständigen Abriss des Bauteils I erloschen. Die im Bauteil III vorgenommenen und geplanten Arbeiten sind nicht von der Baugenehmigung vom 17.05.2023 (N01) gedeckt. Ausweislich der mit dem Bauantrag vom 03.06.2024 vorgelegten Bauvorlagen (N02) ist für das Bauteil III eine von der Genehmigung vom 17.05.2023 abweichende Bauausführung geplant. Im Bereich der Bestandshalle zur M.-straße soll ein Vordach mit den Abmessungen ca. 14 m mal 57 m errichtet werden, das nicht Gegenstand der Genehmigung vom 17.05.2023 ist. Sind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 BauO NRW gegeben, sind Ermessensfehler der Stilllegungsverfügung nicht ersichtlich. Selbst wenn die Behauptung der Antragstellerin den Tatsachen entsprechen sollte, dass die Antragsgegnerin den vorzeitigen Beginn des Wiederaufbaus eines in der Kubatur mit der ursprünglichen Bebauung übereinstimmenden Gebäude zugelassen habe, wenn das Genehmigungsverfahren parallel zu den durchgeführten Bauarbeiten mit den zuständigen Stellen abgestimmt wird, erweist sich die das Gesamtbauvorhaben betreffende Stilllegungsverfügung nicht als unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin durfte berücksichtigen, dass die Antragstellerin keinen Wiederaufbau in derselben Kubatur wie das abgebrannte Gebäude vorgenommen hat. Sie hat im Bauteil I zum Flurstück 000 eine Grenzwand errichtet, die über eine Länge von 8,85 m um ca. 3,50 m höher ist als die Grenzwand des ursprünglichen Gebäudes. Die von der ursprünglichen Bebauung abweichende Grenzmauer verstärkt die durch die Grenzmauer ohnehin ausgelöste Abstandsflächenproblematik gem. § 6 BauO NRW, weshalb die von der Antragstellerin am 03.06.2024 und 05.11.2024 für das Gesamtvorhaben gestellten Bauanträge jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig sind. Die Klärung der Frage, ob die Grenzwand auf der Grundlage einer Zulassungsentscheidung gem. § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW oder im Wege einer Abweichungsentscheidung gem. § 6 Abs. 13 BauO NRW bauordnungsrechtlich zulässig ist, durfte die Antragsgegnerin deshalb der Klärung im Genehmigungsverfahren vorbehalten. In der Begründung der Stilllegungsverfügung i.d.F. vom 21.08.2024 setzt sich die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich damit auseinander, warum sie die Stilllegung - trotz der nur für die Bauteile I und III aufgezeigten formellen Illegalität - auf das Gesamtvorhaben, namentlich auch auf das Bauteil II erstreckt. Einer ausdrücklichen Begründung bedurfte es nicht, weil die Bauteile I bis III eine einheitliche nicht trennbare zusammenhängende bauliche Anlage sind. Die geplanten Bauteile verfügen über eine gemeinsame Abschlusswand. Sie sind durch Türen und Tore in der gemeinsamen Abschlusswand miteinander verbunden. Ob die gemeinsame Abschlusswand – wie die Antragstellerin unter Verweis auf Standsicherheitsbescheinigung des Dipl.-Ing. R. vom 17.10.2024 vorträgt – auch ohne das Bauteil I als Außenwand für die Bauteile II und III statisch in Brandqualität funktioniert, ist für Einordnung der Bauteile als einheitliche Anlage unerheblich. Maßgeblich für die Annahme einer einheitlichen baulichen Anlage ist allein, dass die gemeinsame Abschlusswand die Funktion einer Abschlusswand für alle Gebäudeteile übernehmen und mittels geplanter Türen und Tore eine aufeinander abgestimmte Gesamtnutzung aller Bauteile ermöglichen soll. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin ihre Ermessenserwägungen in Bezug auf das Bauteil II mit Schriftsatz vom 15.10.2024 gem. § 114 Satz 2 VwGO dahingehend ergänzt, dass die für das Bauteil II nunmehr geplanten Maßnahmen genehmigungspflichtig sind, weil sie von der ursprünglich erteilten Genehmigung vom 17.05.2023 (N01) abweichen. Sie hat dargelegt, dass die Antragstellerin ausweislich der mit dem Bauantrag vom 03.06.2024 (N02) vorgelegten Pläne für das Bauteil II im Vergleich zu der ihr für dieses Bauteil erteilten Baugenehmigung vom 17.05.2023 (N01) eine veränderte Bauausführung hinsichtlich der Gebäudeabmessungen/Gebäudehülle, der inneren Wände, der Raumaufteilungen, der vertikalen Verkehrswege und der Rettungswege plant. Diese nachgeschobene Erwägung trägt die Erstreckung der Stilllegungsverfügung auch auf das Bauteil II, weil die für das Bauteil II nunmehr vorgesehenen Planänderungen erst nach Erteilung einer neuen Baugenehmigung durchgeführt werden dürfen. Die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an einem zeitnahen Wiederaufbau ihrer Gewerbehallen haben hinter der im öffentlichen Interesse liegenden Ordnungsfunktion des formellen Baurechts zurückzustehen. Erweist sich somit die Stilllegungsverfügung aller Voraussicht nach als rechtmäßig, besteht mit der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes Interesse an deren sofortigem Vollzug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat den im Hauptsacheverfahren vorläufig zugrunde gelegten Wert angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.