Beschluss
10 A 4608/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0121.10A4608.19.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 600 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 600 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks D.‑straße 32. Er meldete im Jahre 2018 dem Amt für Verkehrsmanagement der Beklagten das Fehlen einer Gehwegplatte unmittelbar vor der Fassade seines Hauses. Nachdem eine neue Gehwegplatte eingesetzt worden war, machte der Kläger mit E-Mail vom 14. Mai 2018 geltend, dass durch die Arbeiten am Gehweg ein Loch im Sockelmauerwerk der Fassade seines Hauses entstanden sei, und fügte ein Foto des Schadens bei. Im Rahmen eines Telefongespräches am 29. Mai 2018 äußerte der Kläger, den Schaden habe der mit der Gehwegreparatur betraute Mitarbeiter der Beklagten schuldhaft verursacht. Dem Kläger wurde mitgeteilt, das Loch im Mauerwerk der Fassade sei entstanden, weil ein dort früher vorhandener Kellerschacht des Hauses nicht ordnungsgemäß verschlossen worden sei. Zur Verkehrssicherung sei der Bereich mit Baken abgesichert worden. Die Kosten für die Gehwegreparatur und der Sicherungsmaßnahmen habe er zu tragen. Der Kläger widersprach dem mit E-Mail vom 4. Juni 2018. Die Fassade seines Hauses sei einschließlich des Sockels im gesamten Bereich des sich daran anschließenden plattierten Gehwegs massiv. Die Beschädigung des Mauerwerks im Bereich der ergänzten Gehwegplatte sei durch unsachgemäße Arbeiten entstanden. Nach vorheriger Anhörung forderte die Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2018 auf, bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung den ehemaligen Kellerschacht des Hauses D1.-straße 32 ordnungsgemäß schließen zu lassen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Für den Fall, dass der Kläger die Ordnungsverfügung nicht befolgen sollte, drohte sie ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Das Loch in der Fassade sei darauf zurückzuführen, dass ein früher vorhandener Kellerschacht nicht ordnungsgemäß geschlossen worden sei. In der Regel bestehe eine Fassade aus massivem Mauerwerk in dem durch das Verlegen von Gehwegplatten kein Loch entstehen könne. Am 29. August 2018 hat der Kläger gegen die Ordnungsverfügung Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Er hat vorgetragen, dass der ehemalige Kellerschacht keinerlei Gefahren verursache. Das Verwaltungsgericht hat in dem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes den Eilantrag des Klägers mit Beschluss vom 28. September 2018 – 4 L 2580/18 – abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat der Kläger zurückgenommen. Am 15. November 2018 fand ein außergerichtlicher Ortstermin statt, bei dem festgestellt wurde, dass der ehemalige Kellerschacht nicht verfüllt, sondern lediglich mit zwei Betonunterzügen abgedeckt worden war. Der Kläger ließ den Schacht zwischenzeitlich vollständig verfüllen und legte der Beklagten eine Fotodokumentation der entsprechenden Bauarbeiten vor. Gleichwohl hat er weiter vorgetragen, dass eine von dem ehemaligen Kellerschacht ausgehende Gefahr zu keiner Zeit bestanden habe. Die Betonunterzüge hätten zu seiner Abdeckung ausgereicht. Außerdem habe die Beklagte die vermeintliche Gefahr selbst verursacht, indem ihr Mitarbeiter die besagte Gehwegplatte unsachgemäß verlegt habe. Sie habe auch die erforderlichen Maßnahmen zur Erforschung möglicher Gefahren erst im Rahmen des Ortstermins am 15. November 2018 ergriffen. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2018 und den Gebührenbescheid vom 30. Juli 2018 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Wegen der schadhaften Fassade habe die Gefahr bestanden, dass Teile des Gehwegs in den Keller des Hauses des Klägers abrutschten oder Passanten über abgesenkte oder hochstehende Kanten von Gehwegplatten stolperten. Die Fassade sei nicht verkehrssicher gewesen. Wäre der ehemalige Kellerschacht ordnungsgemäß verfüllt worden, wäre das Mauerwerk nicht eingebrochen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die angefochtene Ordnungsverfügung sei schon nicht hinreichend bestimmt. Soweit es darin heiße, der Kläger müsse den ehemaligen Kellerschacht „ordnungsgemäß“ schließen lassen, bleibe völlig offen, was genau er veranlassen solle. In der Sache sei eine Verletzung der in der Ordnungsverfügung zitierten Vorschrift des § 41 Abs. 3 BauO NRW/§ 38 Abs. 3 BauO NRW 2018 nicht gegeben. Es sei auch nicht erkennbar, dass die von dem Kläger oder von dessen Rechtsvorgängern in der Vergangenheit vorgenommene Schließung des Kellerschachtes und der Fassade dazu geführt habe, dass das Haus des Klägers im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht mehr verkehrssicher im Sinne der allgemeinen bauordnungsrechtlichen Vorschriften gewesen sei. Insbesondere ergebe sich dies weder aus dem in dem Mauerwerk der Fassade entstandenen Loch noch aus der nach Durchführung der Gehwegreparatur leicht zur Fassade hin abgesackten Gehwegplatte. Zur Begründung der von dem Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihm vor der Zulassung der Berufung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Entgegen den Ausführungen der Beklagten hätten sich keine Gehwegplatten im Bereich der Schadstelle an der Fassade abgesenkt. Tatsächlich habe die Beklagte auf seine Aufforderung hin eine Gehwegplatte, die im Bereich der Schadstelle gefehlt habe, ersetzt. Eine dringende und unmittelbare Gefahr habe damals nicht vorgelegen. Die Ordnungsverfügung sei unbestimmt. Die Forderung der Beklagten, den Schacht mit Beton zu verfüllen, ergebe sich aus dem Wortlaut der Verfügung nicht. Da der ehemalige Kellerschacht bereits verschlossen und mit Gehwegplatten und Betonunterzügen verfüllt gewesen sei, habe er nicht wissen können, welche Maßnahme von ihm mit der Ordnungsverfügung konkret verlangt worden sei. Soweit die Beklagte bei einer Begehung ein Jahr nach Erlass der Ordnungsverfügung festgestellt habe, dass der ehemalige Kellerschacht bislang nicht fachgerecht verschlossen gewesen sei, handele es sich um spätere Erkenntnisse, die zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht herangezogen werden könnten. Die von der Beklagten übersandten Lichtbilder, die einen späteren Vorfall von Oktober 2020 beträfen, seien hier nicht relevant. Die Beklagte habe kein Recht, von ihm das Schließen des Kellerschachtes zu fordern. Die als Lichtschächte vorgesehenen Kellerschächte seien Gegenstand der Baugenehmigung vom 25. Juni 1951 beziehungsweise seien aus der rechtmäßigen Baugenehmigung für das zuvor an dieser Stelle stehende Gebäude, das durch Kriegseinwirkungen zerstört worden sei, übernommen worden. Er hätte daher den Kellerschacht auch mit einer tragfähigen Eisenplatte oder einem Schachtgitter überdecken können. Es habe auch gar keine Gefahr vorgelegen. Der Kellerschacht sei mit zwei Betonstürzen abgesichert gewesen. Die darauf verlegten Gehwegplatten hätten auch bei einem Absenken einen Sturz in den Kellerschacht verhindert. Absenkungen von bis zu 2 cm stellten nach der Rechtsprechung keine Gefahr dar beziehungsweise führten zu keiner Schadensersatzverpflichtung. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte mit den einschlägigen, für Kellerschächte geltenden Belastungsgrenzen und technischen Erfordernissen auseinandergesetzt habe. Nach den Vorschriften der Bauordnung oder des Straßen- und Wegegesetzes müssten Öffnungen in Fassaden nicht geschlossen werden. § 41 Abs. 3 BauO NRW sei nicht einschlägig. Als milderes Mittel zur Beseitigung der vermeintlichen Gefahr wäre auch ein Verfüllen etwa mit Sand statt mit Beton in Betracht gekommen, da ein solches Material bei Bedarf leichter entfernt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO, Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Beschluss über die Berufung, da er diese einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Sie haben keine Einwände erhoben, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten würden. Auch der Kläger hatte im Berufungsverfahren hinreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Ihm ist im Übrigen auch vor der Zulassung der Berufung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Erstmals nach der Zulassung der Berufung hat er zudem die schlechte Qualität der ihm übersandten Abschrift der Zulassungsbegründung beklagt. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung und der Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. November 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ordnungsverfügung ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 61 Abs. 1 BauO NRW a.F. gedeckt. Zweifel an der Bestimmtheit der Ordnungsverfügung bestehen nicht. Eine Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten daran ausrichten können. Welches Maß an Konkretisierung im Einzelfall notwendig ist, hängt von der Art der Ordnungsverfügung, den Umständen ihres Erlasses und ihrem Zweck ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2001 – 7 B 1939/00 –, juris, Rn. 7. Die Beklagte hat dem Kläger aufgegeben, den ehemaligen Kellerschacht des ihm gehörenden Hauses D2.-straße 32 ordnungsgemäß schließen zu lassen. Es ist nach den dargelegten Grundsätzen und den Umständen des Einzelfalls nicht nachvollziehbar, was dem Kläger an dem Tenor dieser Verfügung unklar sein könnte. Insbesondere ist dieser Tenor nicht etwa, wie das Verwaltungsgericht zur Begründung ausgeführt hat, unbestimmt, weil der Kläger eine von der Einschätzung der Beklagten abweichende Auffassung dazu geäußert hat, wie der ehemalige Kellerschacht „ordnungsgemäß“ zu schließen sei. Als maßgeblich wird man insoweit die Standards annehmen können, die im Baugewerbe allgemein für das Verfüllen und/oder Abdecken von Hohlräumen der in Rede stehenden Art vorgeschrieben oder zumindest üblich sind. Regelmäßig dürfte es mehrere Lösungen geben, die diesen Standards genügen. Entscheidend dürfte dabei sein, dass durch die Wahl der verwendeten Materialien und durch die bautechnische Ausführung des Verfüllens und/oder Abdeckens auf Dauer sichergestellt ist, dass durch den verfüllten und/oder abgedeckten Hohlraum weder bauliche Anlagen in ihrer Standsicherheit oder Verkehrsfunktion beeinträchtigt werden noch Gefahren für Leib oder Leben von Menschen entstehen. Um diese in dem Begriff „ordnungsgemäß“ zusammengefassten Vorgaben zu erfüllen, bietet es sich für den nicht sachkundigen Ordnungspflichtigen regelmäßig an, ohne dass ihm dies in der Ordnungsverfügung ausdrücklich vorgeschrieben werden müsste, eine Fachfirma mit den verlangten Maßnahmen zu beauftragen. Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger vorgibt, nicht zu wissen, was die Beklagte von ihm verlange. Dass es für das „ordnungsgemäße“ Verschließen eines Hohlraums im vorgenannten Sinne jedenfalls nicht ausreichen kann, in diesem Hohlraum – wie hier offenbar geschehen – verschiedene Baumaterialien in loser Form aufzuhäufen, muss auch dem sachunkundigen Laien einleuchten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Kläger zur Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes seines Hauses lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vor. Entgegen der Darstellung des Klägers ist der ehemalige Kellerschacht nicht als Lichtschacht bauaufsichtlich genehmigt. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, zeigen die Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 25. Juni 1951 Kellerfenster oberhalb der Verkehrsfläche. Ein Einschreiten setzt entgegen der Annahme des Klägers eine unmittelbare oder dringende Gefahr nicht voraus. Soweit das Verwaltungsgericht Zweifel daran geäußert hat, ob hier § 41 Abs. 3 BauO NRW a.F. beziehungsweise § 38 Abs. 3 BauO NRW einschlägig sei, kann die Beantwortung dieser Frage offen bleiben, weil mit dem nicht fachgerecht verschlossenen ehemaligen Kellerschacht jedenfalls ein Verstoß gegen die in der Ordnungsverfügung genannte Bestimmung des § 3 BauO NRW vorgelegen hat. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, es sei nicht erkennbar, dass das Verschließen des ehemaligen Kellerschachtes und der Fassade durch den Kläger oder seine Rechtsvorgänger in der Vergangenheit die Verkehrssicherheit des Hauses im Sinne der allgemeinen bauordnungsrechtlichen Vorschriften beeinträchtigt habe, belegen die nachträglich getroffenen Feststellungen der Beklagten und die von ihr vorgelegten Fotos sowie der später aufgetretene Schaden im Bereich eines anderen nicht oder nicht fachgerecht verfüllten und/oder abgedeckten Kellerschachtes des Hauses die Richtigkeit der Gefahrenprognose der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung. Die nunmehr von dem Kläger angesprochenen theoretischen Belastungsgrenzen und technischen Erfordernisse für Lichtschächte stellen das Bestehen einer konkreten Gefahr durch das offensichtlich unsachgemäße und behelfsmäßige Verschließen des ehemaligen Kellerschachtes zum Zeitpunkt des Einschreitens durch die Beklagte nicht in Frage. Die von ihm angeführte zivilrechtliche Rechtsprechung ist nicht einschlägig. Soweit der Kläger meint, die Ordnungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil es mildere Mittel zur Gefahrbeseitigung gegeben hätte, kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Frage des ordnungsgemäßen Verschließens eines Hohlraumes Bezug genommen werden. Im Übrigen hätte der Kläger der Beklagten gegebenenfalls ein Austauschmittel anbieten können. Auch der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig. Rechtsfehler sind weder erkennbar noch vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 und 52 Abs. 1 und 3 GKG. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei Orientierung an dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019, der in Nr. 11 Buchstabe d) beim Streit um eine Ordnungsverfügung, die dem Ordnungspflichtigen eine sonstige Handlungspflicht auferlegt, die tatsächlichen Kosten zugrunde legt, die dem Ordnungspflichtigen bei Befolgung der Ordnungsverfügung entstehen, erscheint hier ein Wert von 500 Euro angemessen. Hinzuzurechnen ist die in dem ebenfalls angefochtenen Gebührenbescheid festgesetzte Gebühr in Höhe von 100 Euro.