Urteil
8 K 2855/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1118.8K2855.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung betreffend das Grundstück auf dem Stadtgebiet der Beklagten in U. mit der postalischen Bezeichnung P.-straße 00. Das Vorhabengrundstück ist betroffen von Regelungen im Bebauungsplan Nr. N01 der vormaligen Gemeinde B.. Dieser setzt für den Bereich des Vorhabengrundstücks u. a. eine Baulinie fest, auf der das Wohnhaus des Klägers steht. 2017 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Windfangs vor dem Hauseingang als Vorraum. Unter entsprechender Abänderung der Bauvorlagen durch Grüneintrag erteilte die Beklagte daraufhin am 15. Januar 2019 eine Baugenehmigung nebst Befreiung von der festgesetzten Baulinie, wobei deren beantragte Überschreitung mit Einverständnis des Klägers auf 1,5 m reduziert wurde. Bei der anschließenden Bauzustandsbesichtigung im November 2020 stellte sich heraus, dass der zwischenzeitlich errichtete Windfang die Baulinie um 2,08 m überschritt. Am 14. Dezember 2020 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung zur Legalisierung des Bestands des Windfangs. Ergänzend beantragte er am 16. April 2021 eine entsprechende Befreiung. Die Abstandsflächen zum öffentlichen Straßenland würden eingehalten; nachbarliche Belange seien nicht betroffen. Der Windfang als untergeordneter Bauteil füge sich ein, zumal es in der Umgebung mehrere Abweichungen von der Baulinie gebe. Ein Abriss sei unverhältnismäßig. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der beigefügten Bauvorlagen, wird auf die Antragsunterlagen im Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26. April 2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe die Baulinie wissentlich um 58 cm zuviel überschritten. Eine so weitgehende Befreiung komme nicht in Betracht, weil sie eine Gebietsentwicklung einleiten würde, die städtebaulich nicht vertretbar sei. Der Kläger hat am 26. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe sich gezwungen gesehen, die Baulinie aus Gründen der Bauphysik um weitere 58 cm zu überschreiten und habe nicht mit einer zeitgerechten Genehmigungserteilung der Beklagten rechnen können. Der Windfang sei aber nur untergeordnet, daher sei eine entsprechende Abweichung oder Befreiung zu erteilen. Eine Einhaltung der Baulinie auch durch Vorbauten und Dachüberstände sei nicht Grundzug der Planung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 26. April 2021 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zur Änderung eines Wohngebäudes zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen und bezieht sich auf den streitgegenständlichen Bescheid. Ergänzend führt sie insbesondere aus, es seien keine Gründe für die Erteilung einer Befreiung ersichtlich, die nicht auf praktisch alle umliegenden Grundstücke Anwendung finden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage gegen die Versagung der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist unbegründet. Der streitige Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Deren Erteilung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Eine Baugenehmigung ist gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist nur begründet, wenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ein entsprechender Anspruch besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 911/16 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, juris, Rn. 56. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil dem Vorhaben materielle Vorschriften des öffentlichen Baurechts entgegenstehen. Denn es ist nicht mit den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans vereinbar, weil es die festgesetzte Baulinie um 2,08 m überschreitet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung des Vortretens des Windfangs nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift kann nur ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Dieser Tatbestand kann nur angenommen werden, wenn es sich – bezogen auf die Größenordnung des Gebäudes – um untergeordnete Gebäudeteile handelt. Tritt dagegen ein wesentlicher Gebäudeteil über die Baugrenze bzw. Baulinie, so überschreitet das Gebäude selbst und nicht wie vom Gesetz verlangt, lediglich ein Bauteil die Baugrenze/Baulinie. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rn. 43, m. w. N. Kriterien für die Unterordnung können die Wertungen des § 6 Abs. 6 BauO NRW über das Außer-Betracht-Bleiben für Abstandsflächen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 1998 – 10 B 2255/98 –, juris, Rn. 6. Entscheidend kommt es auf die städtebauliche Wirkung des Vorhabens an, also etwa, ob es das Erscheinungsbild des Gebäudes auf der betroffenen Seite wesentlich mitbestimmt. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 28. Juni 2010 – 1 B 09.1911 –, juris, Rn. 62; siehe außerdem m. w. N. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (Hrsg.), BauGB, 151. Erg. Lfg., August 2023, § 23 BauNVO, Rn. 41, auch unter Verweis auf die MBO. Ein erkennbar der Gewinnung zusätzlicher Wohnfläche dienender Gebäudeteil wird regelmäßig keinen untergeordneten Vorbau mehr darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 1996 – 11 B 970/96 –, juris, Rn. 3. Nach diesen Maßstäben fehlt es dem Vorhaben an der erforderlichen Unterordnung. Der kubusartig in massiver Bauweise vollständig geschlossene, wuchtige Windfang tritt unter Überschreitung der Traufhöhe als dominierendes Element der straßenseitigen Außenwand in Erscheinung. Die in § 6 Abs. 6 BauO NRW genannten Maße von 1,5 bzw. 1,6 m überschreitet er deutlich und dient erkennbar dazu die nutzbare Wohnfläche im Erdgeschoss zu erweitern. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass nach den Bauvorlagen keinerlei Abtrennung des Windfangs zum Gebäudeinneren im Übrigen vorgesehen ist. Selbst wenn der Windfang im Verhältnis zu dem Hauptgebäude noch als geringfügiger Gebäudeteil angesehen werden könnte, wäre die Zulassung nur aufgrund einer Ermessensentscheidung der Beklagten zulässig. Dass das Ermessen der Beklagten angesichts des Vorstehenden insoweit auf Null reduziert sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere sind die vom Kläger angeführten Abweichungen von der Baulinie in der Umgebung insoweit unbehelflich, weil sie Baulichkeiten anderer Gestaltung und Dimensionierung betreffen. Auch ein Anspruch auf Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO besteht nicht. Nach dieser Vorschrift können, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden; das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Das Vorhaben stellt keine Nebenanlage in diesem Sinne dar. Nebenanlagen können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des Hauptgebäudes sind. Zur Abgrenzung können funktionelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden. In räumlicher Hinsicht ist insoweit maßgeblich, ob das Vorhaben ein eigenständiges Gebäude ist, es in das Hauptgebäude integriert oder mit ihm konstruktiv verbunden ist. Zwar sind auch Nebenanlagen denkbar, die an die Hauptanlage angebaut sind. In solchen Fällen muss aber durch die Bauweise, die Gestaltung des Zugangs oder auf andere Weise die auf eine Nebenanlage beschränkte Funktion deutlich hervortreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 4 C 9.16 – juris, Rn. 8 ff. Nach diesem Maßstab ist der Anbau in räumlicher Hinsicht Teil der Hauptanlage. Er ist kein eigenständiges Gebäude. Der Windfang schließt nahtlos an das Hauptgebäude an, nutzt Teile der bisherigen Außenwand als Zimmerwand, ist vom angrenzenden Wohnbereich aus ohne Durchtreten einer Tür zugänglich und vergrößert so faktisch den Erdgeschossbereich um einen Raum. Das Vorhaben erfüllt auch nicht die die Merkmale einer baulichen Anlage, die nach der BauO NRW in den Abstandsflächen zulässig ist oder zugelassen werden könnte. Zudem ist aus den zu § 23 BauNVO ausgeführten Gründen auch in Bezug auf § 23 Abs. 5 BauNVO nicht erkennbar, dass eine Ermessensreduzierung im Sinne einer zwingenden Zulassung des Vorhabens in Betracht käme. Eine Ausnahme i. S. v. § 31 Abs. 1 BauGB ist im Bebauungsplan hinsichtlich eines Überschreitens der Baulinie nicht vorgesehen. Eine Befreiung von dieser Festsetzung nach § 31 Abs. 2 BauGB hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und weitere in der Norm aufgeführte tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Die Erteilung einer Befreiung von der Baulinie würde die Grundzüge der Planung berühren. Ein von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichendes Vorhaben berührt die Grundzüge der Planung, wenn es dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10.09 –, juris, Rn. 37. Die behördliche Befreiung darf kein Vehikel sein, eine von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Eine Befreiung darf daher nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer solchen Vielzahl gleich gelagerter und gleich zu behandelnder Fälle anführen ließen, dass die Festsetzung außer Kraft gesetzt würde. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Mai 2013 – 3 S 1643/12 –, juris, Rn. 35. Die Grundzüge der Planung sind somit nur dann nicht berührt, wenn die Abweichung geringes Gewicht besitzt, sodass sie noch von dem im jeweiligen Plan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde umfasst ist. Das ist hier nicht der Fall. Aus den getroffenen Festsetzungen, die für den gesamten hier betroffenen Bereich genaue Baufenster bilden, ist klar erkennbar, dass die Baulinie wesentlicher Teil des Interessengeflechts der Planung ist. Das Ergebnis nach einer Befreiungsentscheidung wäre gerade nicht mehr von dem im Plan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen des Plangebers umfasst. Die Baulinie würde durch Zulassung einer Überschreitung im hier beantragten Maß jedenfalls in Verbindung mit deren negativer Vorbildwirkung entwertet. Bauplanungsrechtliche Gründe, die eine Befreiung in Bezug auf das klägerische Grundstück tragen würden und nicht zugleich auch bei den angrenzenden Grundstücken sowie in der näheren Umgebung gegeben wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der klägerische Vortrag gibt auch keinen Anlass, die Wirksamkeit der planerischen Festsetzung in Frage zu stellen. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass – noch dazu in einem nennenswerten Umfang – Überschreitungen der Baulinie im hier maßgeblichen Bereich zu verzeichnen wären, die sich nicht als Nebenanlage oder untergeordneter Gebäudeteil darstellten. Außerdem ergäbe sich selbst bei unterstellter Unwirksamkeit der Baulinienfestsetzung letztlich kein anderes Ergebnis. Es spricht alles dafür, dass für diesen Fall von einer vom Vorhaben um 2,08 m überschrittenen faktischen Baugrenze auszugehen wäre. Zu den Voraussetzungen einer faktischen Baugrenze vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 24. Mai 2018 – 2 B 3.17 –, juris, Rn. 30, BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172.97 –, juris, Rn. 6, und Bay. VGH, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 15 ZB 20.280 –, juris, Rn. 8. Nach dem oben Ausgeführten stünden dann der Zulassung der beantragten Überschreitung die dargelegten städtebaulichen Belange entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich dabei orientiert an den im Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW zu Ziffer 2 aufgeführten Beträgen und dem gesetzlichen Auffangstreitwert in § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.