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Beschluss

22 L 203/25.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0213.22L203.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 698/25.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2025 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag, mit dem das Begehren verfolgt wird, die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entfallene aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides anzuordnen, ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – wie hier – den Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist. Liegt danach wie hier ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 3 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 – W 8 S 24.30715 –, juris, Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 5 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 9 ff.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 36; a.A. VG Gießen, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 8 L 1516/24.GI.A –, juris, Rn. 13 ff. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung jedoch erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 13, angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 9a L 2160/18.A –, juris, Rn. 9, nunmehr auch dann, wenn das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 5 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 – W 8 S 24.30715 –, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 13. Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen – anders als im Falle des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, dazu sogleich – nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 18. Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung mithin gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG von Gesetzes wegen nicht vollzogen werden. Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aus. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 15 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 19; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 36. Insbesondere wird die Effektivität des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a Satz 2 AsylG) sichergestellt. Denn unter "Verfahren über die Rechtmäßigkeit" im Sinne des § 83a Satz 2 AsylG sind auch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 17 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 21 ff. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, vgl. zur Geltung der einwöchigen Frist: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2023 – 11 A 1/22.A –, juris, Rn. 24 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 1 B 49/23 –, juris, Rn. 4 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 – A 8 K 1026/24 –, juris, Rn. 22; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38, die für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO gleichermaßen Anwendung findet, vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38, gewahrt. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 22. Januar 2025 zugestellt, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Januar 2025 die Frist noch nicht verstrichen war. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 HS 1 AsylG auf § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der von dem Antragsteller am 19. November 2024 beim Bundesamt gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Sein Erstantrag wurde mit Bescheid vom 18. März 2022 (Gz. 0000000-000) abgelehnt. Das daraufhin eingeleitete Klageverfahren wurde durch abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6. Oktober 2023 (6 K 844/22.A) beendet. Die eingelegte Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2024 abgelehnt (21 A 1910/23.A). Auch liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach Aktenlage nicht vor. Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64. Die neuen Elemente und Erkenntnisse müssen zudem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 – C-921/19 –, juris, Rn. 53. Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Mit dem gesetzgeberischen Anliegen der umfassenden und beschleunigten Prüfung des Schutzanspruchs in einem Verfahren sind Vorgehensweisen mit vorrangiger Verzögerungsabsicht, insbesondere das sog. „Aufsparen“ von relevantem Vortrag, nicht vereinbar. Auch wenn – anders als nach alter Fassung über den Verweis auf § 51 Abs. 2 VwVfG – nicht mehr ausdrücklich der Maßstab des groben Verschuldens gilt, kommt im Sinne einer weiten Auslegung der den Folgeantrag begründenden Voraussetzungen weiterhin ein Ausschluss seines Vorbingens erst dann in Betracht, wenn dem Antragsteller das Bestehen eines Grundes, z.B. das Vorhandensein einer Urkunde, bekannt war oder sich den Umständen nach aufdrängen musste und er sich trotzdem, unter Verletzung jeglicher einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbaren Sorgfaltspflichten, insbesondere unter Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten (§ 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 AsylG), nicht weiter darum sorgte. Vgl. Dickten in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG Rn. 25a. Die Rechtsprechung nimmt angesichts des gesetzgeberischen Anliegens der Zurückdrängung gestaffelten Vorbringens in immer neuen Asylverfahren insoweit eine recht strenge Position ein und verlangt z.B. im Hinblick auf den Vortrag von Asylgründen im Erstverfahren, dass der Antragsteller während des Asylverfahrens ihm zumutbare Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts etwa dadurch ausgeschöpft haben muss, dass er – soweit ihm dies möglich ist – den Kontakt mit dem Herkunftsland aufrecht erhält und sich so über ihn betreffende Verfolgungsmaßnahmen auf dem Laufenden hält. Insbesondere muss er eigene politische Aktivitäten im Heimatstaat von Anfang an umfassend vortragen, und er muss sich selbständig Gewissheit verschaffen über ihm drohende Straf- oder Ermittlungsverfahren, evtl. unter Einschaltung von Verwandten, Bekannten oder Rechtsanwälten im Heimatstaat. Der in § 77 Abs. 1 AsylG für das Asylverfahren ausdrücklich festgeschriebene Grundsatz, dass auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, soll gerade dazu beitragen, den Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend zu beenden und neue Verwaltungsverfahren möglichst zu vermeiden. Vgl. Dickten in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 43. Edition Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG Rn. 26 m.w.N. aus der Rspr. Gemessen daran bestehen nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller vorliegend keine neuen Umstände glaubhaft gemacht oder geeignete Beweismittel vorgelegt hat, die er nicht schon im Asylerstverfahren hätte geltend machen können. Ihm ist hier – entgegen des Vortrags des Prozessbevollmächtigen – ein Verschulden anzulasten. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid vom 15. Januar 2025 verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Auch der Vortrag im gerichtlichen Verfahren und die Vorlage des anwaltlichen Schreibens vom 27. Januar 2025 führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Bereits im Erstantragsverfahren wichen die Angaben des Antragstellers bei seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren, im schriftlichen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts Aachen erheblich voneinander ab und erweckten den Eindruck eines aus asyltaktischen Gründen erdachten Verfolgungsschicksals. Sein damaliger Vortrag stützte sich primär auf seine HDP-Mitgliedschaft und seine Sorge vor der Einberufung in den Wehrdienst. Nunmehr trägt er vor, er habe Botendienste für die YPG gemacht und es liefe aus diesem Grund seit 2021 gegen ihn ein Ermittlungsverfahren, weswegen auch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Dem Antragsteller war jedoch seine behauptete Tätigkeit für die YPG sowie das behauptete Bestehen eines Haftbefehles bereits während des Erstverfahrens bekannt. Die diesbezügliche Begründung der Prozessbevollmächtigten, es müsse das Alter des Antragstellers berücksichtigt werden und der Antragsteller habe Angst gehabt, von seiner Tätigkeit für die YPG zu erzählen, da er nicht gewusst habe, dass die YPG in Deutschland nicht als Terrororganisation angesehen werde, überzeugt nicht im Ansatz. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Aachen bereits 21 Jahre alt. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sich selbstständig über eine Strafbarkeit der YPG in Deutschland zu informieren oder aber Informationen über seinen Anwalt oder sonstige Quellen einzuholen. Im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung ist der Anwalt im Übrigen verpflichtet, seinen Mandanten auf seine Verschwiegenheit hinzuweisen, § 43a Abs. 2 BRAO. Dass der Antragsteller vor diesem Hintergrund allein aus „lähmender Angst“ vor einer Strafverfolgung diese reinen Botengänge für die YPG – es geht hier schließlich nicht um eigene Gewalttaten oder Ähnliches – vor seinem Anwalt und vor Gericht verschwiegen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Der von den Prozessbevollmächtigten bemühte Vergleich mit traumabedingt fehlendem Vortrag über Misshandlungen ist abwegig. Auch das Vorhandensein des vorgelegten Haftbefehls aus 2021 war dem Antragsteller seinem eigenen Vortrag zufolge bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Erstantragsverfahrens bekannt. So gab er in seiner schriftlichen Folgeantragsbegründung vom 19. November 2024 an, vor drei Monaten habe sein Anwalt in der Türkei seinem Anwalt in Deutschland bereits die neuen Unterlagen geschickt. Der Beschluss des OVG NRW datiert jedoch vom 13. September 2024, lag also weniger als drei Monate zurück. Ferner trägt er in seiner persönlichen Anhörung am 9. Dezember 2024 auf die Frage hin, warum sein Anwalt das nicht bereits im gerichtglichen Verfahren angeführt habe, vor, sein Anwalt sei nicht in der Gerichtsverhandlung dabei gewesen, er habe jetzt aber einen neuen Anwalt. Von zu diesem Zeitpunkt fehlender Kenntnis ist nicht die Rede. Überdies hatte der Antragsteller bereits im Erstantragsverfahren vorgetragen, dass es zu ihm eine „Akte“ gäbe und er auch einen Anwalt beauftragt hätte, der aber auf die Unterlagen wegen Geheimhaltung nicht zugreifen könne, dies jedoch auf seine Mitgliedschaft bei der HDP bezogen. Nun tauscht er die Begründung aus, in dem das Verfahren nunmehr wegen seiner Tätigkeit für die YPG gegen ihn laufen soll. Aufgrund seiner vorgetragenen positiven Kenntnis eines gegen ihn laufenden Verfahrens hat er jegliche einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbare Sorgfaltspflichten verletzt, indem er nicht während des Erstantragsverfahrens weiterhin versucht hat, an Unterlagen zu diesem Verfahren heran zu kommen um seinen Vortrag zu untermauern. Er selbst trägt vielmehr in seiner Anhörung am 9. Dezember 2024 vor, er habe seinen Onkel erst dann beauftragt, mal nachzugucken, ob der Anwalt Dokumente zu seinem Verfahren hätte, als die Abschiebung gedroht habe. Hiermit kommt das vom Antragsteller gezielte „Aufsparen“ von relevantem Vortrag deutlich zum Ausdruck. Ebenso wenig sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).