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Beschluss

15 L 2215/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0225.15L2215.24.00
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Leitsätze

Zur Zulässigkeit einer dreijährigen Bewährungszeit (Wartezeit) als Voraussetzung für eine Beförderung in Gestalt der Vergabe einer Amtszulage.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer dreijährigen Bewährungszeit (Wartezeit) als Voraussetzung für eine Beförderung in Gestalt der Vergabe einer Amtszulage. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens aufzugeben, über die Bewerbung der Antragstellerin im Auswahlverfahren für die Besetzung einer Planstelle ( „wurde entfernt“ ) nach A 13 g mit Amtszulage nach Fußnote 1 BBesO zur Besoldungsgruppe A 13 (A 13g+Z) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, der im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin gemäß § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend ausgelegt wird, dass die Antragstellerin lediglich beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die genannten Stelle bis zu einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu besetzen, hat keinen Erfolg. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung eine einstweilige Anordnung treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) abgeleitete beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Die Vorschrift gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr eine Auswahlentscheidung für die Besetzung eines Amtes nur nach Kriterien trifft, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris, Rn. 18; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 21. Bei der Durchführung eines Auswahlverfahrens zur Besetzung eines (Beförderungs-) Amts darf der Dienstherr den Kreis potentieller Bewerber durch die Aufstellung eines Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle zusätzlich zu den durch die Laufbahnvorschriften allgemein aufgestellten Voraussetzungen einengen. Soweit es sich bei diesen einengenden Kriterien um sogenannte konstitutive Anforderungsmerkmale handelt, hat dies zur Folge, dass diejenigen Bewerber, die diese Merkmale nicht erfüllen, bereits auf einer ersten Stufe aus dem Bewerberfeld ausscheiden und nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden müssen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. März 2016 – 1 B 176/16 –, juris, Rn. 12 bis 14. Konstitutive Anforderungsmerkmale, die die Möglichkeit einer Beförderung von der Erfüllung einer Bewährungszeit (Wartezeit) und damit von einem nicht unmittelbar leistungsbezogenen Kriterium abhängig machen, stehen nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dienen und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden soll. Dieser Zweck, die zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen, setzt dem zeitlichen Umfang solcher „Bewährungszeiten“ Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als typischerweise Zeit benötigt wird, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die zulässige Länge von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der jeweiligen Ämter bzw. von der betroffenen Laufbahn ab, wobei der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum in aller Regel die Obergrenze darstellt. Danach können zeitlich angemessene Wartezeiten – nicht nur ausnahmsweise – zu dem gemessen an Art. 33 Abs. 2 GG zulässigen Zweck bestimmt werden, vor einer (weiteren) Beförderung zunächst festzustellen, ob sich der Beamte in seinem bisherigen Statusamt hinreichend bewährt hat. Denn die Anforderungen des Beförderungsamtes (im statusrechtlichen Sinne) sind typischerweise höher als diejenigen des aktuell innegehabten Statusamtes. Fehlt es wegen einer erst kurzen Dienstzeit in dem zuletzt übertragenen Statusamt typischerweise noch an einer hinreichend gesicherten Grundlage für die Feststellung der Bewährung in diesem Statusamt (= letzten Beförderungsamt), so vermögen die in diesem kurzen Zeitraum erbrachten dienstlichen Leistungen in aller Regel erst recht noch nicht die Prognose zu tragen, dass sich die betroffene Person auch in einem weiteren Beförderungsamt bewähren werde. Bei der Festlegung einer Bewährungszeit vor Beförderungen ist der Dienstherr prinzipiell befugt, zu generalisieren und zu typisieren. Zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2018 – 1 B 1357/18 –, juris, Rn. 7 ff., mit zahlreichen Nachweisen. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung wiederholt auch eine dreijährige Bewährungszeit im bisherigen Statusamt als mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar angesehen. Etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2018 – 1 B 1357/18 – juris, Rn. 6; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. August 2019 – 6 CE 19.1322 –, juris, Rn. 14. Die Forderung nach einer Bewährungszeit von drei Jahren lässt sich auch auf die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundeslaufbahnverordnung stützen. Danach können abweichend von § 17 Abs. 3 bis 5 Bundesbeamtengesetz geeignete Dienstposten mit besonders leistungsstarken Beamten besetzt werden, die u. a. seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2024 – 2 VR 5.23 –, juris, Rn. 26. In der zitierten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgerichts überdies eine insgesamt vierjährige Bewährungszeit – wenngleich absolviert in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungen – für mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar erklärt. Vgl. erneut BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2024 – 2 VR 5.23 –, juris, Rn. 28. Ausgehend davon hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die angegriffene Auswahlentscheidung verletzt ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu Recht auf einer ersten Stufe aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie das konstitutive Anforderungskriterium einer mindestens dreijährigen Bewährungszeit im Statusamt A 13 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 25. September 2024 nicht erfüllte. Die Antragstellerin ist erst zum 9. Dezember 2021 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO befördert worden. Das Anforderungskriterium ist vor dem Hintergrund des Gesagten nicht zu beanstanden. Es entspricht dem hier maßgeblichen Regelbeurteilungszeitraum und trägt zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes bei, weil es bei typisierender Betrachtungsweise sicherstellt, dass sich die Beförderungsbewerber in dem niedrigeren Amt über eine gewisse Mindestzeit hinweg bewährt haben, sodass das Kriterium typischerweise eine sichere Beurteilungsgrundlage für die Beförderungsstelle gewährleistet. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. August 2019 – 6 CE 19.1322 –, juris, Rn. 14, m. w. N. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Vortrag der Antragstellerin, angesichts des Umstands, dass es vorliegend lediglich um die Vergabe einer Amtszulage gehe, hebe sich das streitige Amt nicht so deutlich von dem Statusamt A 13 BBesO ab, dass die Forderung einer dreijährigen Bewährungszeit gerechtfertigt sei. In allen vorangegangenen Beförderungsrunden etwa nach A 12 oder A 13 BBesO habe die Antragsgegnerin eine dreijährige Bewährungszeit nicht verlangt. Das greift nicht durch. Schon in ihrem die Stellenvergabe vorbereitenden Vermerk vom 8. August 2024 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, es handele sich um eine Funktion mit besonders hoher Verantwortung. Mit der Forderung einer dreijährigen Tätigkeit im Statusamt A 13 BBesO solle dem mit dem angestrebten Statusamt A 13 + Z BBesO einhergehenden erhöhten Maß an Verantwortung Rechnung getragen werden. Dies ist nachvollziehbar und vermag die geforderte Bewährungszeit zu begründen. Es handelt sich bei der streitigen Stelle um das höchst erreichbare Statusamt des gehobenen Dienstes. Mit einer Zulage soll gerade herausgehobenen Funktionen und bereichsspezifischen Besonderheiten Rechnung getragen werden können, wie sich bereits aus der Begründung des Entwurfs des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes ergibt, auf das die Antragsgegnerin zutreffend hinweist. Vgl. BT-Drs. 19/13396, Seite 130 zu Nummer 52 (Anlage IX). Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass die Besoldungsdifferenz bei Vergabe der Zulage geringer ausfällt als bei der Vergabe eines Amtes einer höheren Besoldungsgruppe, keine entscheidende Bedeutung zu. Zugleich stehen die vorstehenden Ausführungen der Annahme entgegen, Zweck der Amtszulage sei es alleine, Leistungsanreize für Beamte zu schaffen, die bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO erreicht haben. Dass die Antragsgegnerin nach dem Vortrag der Antragstellerin bei Beförderungen nach A 12 oder A 13 BBesO (bislang) keine dreijährige Bewährungszeit verlangt hat, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Auswahlkriteriums. Es liegt im weiten personalpolitischen Ermessen der Antragsgegnerin, ob und hinsichtlich welcher Stellen sie die Erfüllung dieses Kriteriums verlangt. Die Grenze dieses Ermessens bilden die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG, die hier – wie dargelegt – gewahrt sind. Nach dem Gesagten ist schließlich auch kein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Bundesgleichstellungsgesetz erkennbar. Denn danach darf der Zeitpunkt der letzten Beförderung von Bewerberinnen und Bewerbern (nur) insoweit berücksichtigt werden, wie er für die Qualifikation für den betreffenden Arbeitsplatz von Bedeutung ist. Nicht zum Erfolg verhilft dem Antrag schließlich der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass das von ihr ausgeübte Amt der Gleichstellungsbeauftragten auch mit A 13 + Z BBesO bewertet sei. Das gilt schon deswegen, weil sie dieses Amt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 25. September 2024 noch keine drei Jahre ausgeübt hat; sie ist erst seit dem 19. Januar 2023 vollständig für dieses Amt freigestellt, eine Freistellung im Umfang von 70 Prozent wurde ihr, soweit ersichtlich, ab dem 10. März 2022 gewährt. Jedenfalls eine umfassende dreijährige Bewährung in einer Funktion mit der Bewertung A 13 + Z BBesO hatte die Antragstellerin damit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht aufzuweisen. Hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin danach zu Recht auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens ausgeschlossen, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der auf der zweiten Stufe zu berücksichtigenden Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber bzw. der für die Antragstellerin erstellten Nachzeichnung ihres dienstlichen Werdegangs nicht an. Die Pflicht der Antragstellerin zur Kostentragung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat etwaige außergerichtliche Kosten selbst zu tragen. Es entspräche nicht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, diese Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich dementsprechend auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, wie sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergibt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG). In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG analog anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf die im Eilrechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Sicherung ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich hier angesichts der von der Antragstellerin erreichten Erfahrungsstufe mithin nach dem Endgrundgehalt (Stufe 8) der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr der Antragstellung zuzüglich einer Amtszulage gemäß Ziffer 138 der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz, was auf die aus dem Tenor ersichtliche Streitwertstufe führt. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.