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Beschluss

11 A 625/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0818.11A625.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen führt weder zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf noch rechtfertigt das Zulassungsvorbringen die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 4 Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids zu, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 5 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG. Er ist deutscher Volkszugehöriger. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. 6 Der Kläger stammt von einem deutschen Volkszugehörigen ab und hat ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Nationalitätenerklärung abgelegt. Diese Voraussetzungen stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit 7 Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Zulassungsvorbringen der Beklagten zutreffend festgestellt, der Kläger habe zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht führen können, weil er diese Fähigkeit wegen der Erkrankung an einer multiplen Sklerose nicht besitzen könne. 8 Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts beruht entgegen der Auffassung der Beklagten weder auf einem Rechtsfehler bei der Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG noch ist die Annahme des Verwaltungsgerichts zu beanstanden, die vorgelegten ärztlichen Atteste belegten, dass der Kläger die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht besitzen könne. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, nach dem Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes am 14. September 2013 (BGBl. I S. 3554) gebe es keinen Raum mehr für die Annahme der Beklagten, der Kläger, der sich auf eine Erkrankung oder Behinderung berufe, müsse nachweisen, zu einem früheren als zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung in der Lage gewesen zu sein, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. 9 Soweit die Beklagte meint, der Gesetzgeber stelle in der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ausdrücklich auf den wegen einer Erkrankung oder Behinderung zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglichen Besitz von für ein einfaches Gespräch ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen ab, Besitz setze aber denknotwendigerweise schon den vorherigen Erwerb voraus, stellt sie damit die unter Auswertung der Gesetzesmaterialen vorgenommene Auslegung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Die Auslegung des Wortlauts des Gesetzes führt nicht zu der Schlussfolgerung der Beklagten, „Besitz setzt denknotwendigerweise den vorherigen Erwerb voraus“. Das Gesetz spricht von „nicht besitzen“ können. Zunächst bedeutet besitzen als oder in Besitz haben, über etwas frei verfügen wie etwa über Fähigkeiten. 10 Vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, 1976, Band 1: A - Ci; siehe auch www.duden.de. 11 Das Wort knüpft demnach an das aktuelle und nicht in der Vergangenheit liegende Inbesitzhaben oder Verfügen über etwas an. Also bedeutet etwas „nicht (zu) besitzen“ etwas aktuell nicht zu haben oder über etwas aktuell nicht zu verfügen. Unerheblich ist mit Blick auf die Bedeutung des Begriffs, ob etwa eine Fähigkeit zuvor vorhanden gewesen ist oder nicht, allein entscheidend ist das aktuelle Haben oder Verfügen. Abgesehen davon spricht das Gesetz nicht vom Besitz oder Nichtbesitz deutscher Sprachkenntnisse, sondern von dem Besitz oder Nichtbesitz der Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Ausgehend hiervon greift die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht nur, wenn - wie die Beklagte meint - ein Kausalzusammenhang zwischen Nichterwerb von deutschen Sprachkenntnissen bis zur behördlichen Entscheidung und der hierfür geltend gemachten Erkrankung oder Behinderung besteht, sondern auch wenn der Kausalzusammenhang (nur) zwischen dem aktuellen Nichtbesitz der Fähigkeit, entsprechende Sprachkenntnisse zu erwerben, und der Erkrankung oder Behinderung besteht. Hätte der Gesetzgeber in Fällen wie dem des Klägers durch die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG lediglich diejenigen begünstigen wollen, die in der Vergangenheit die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, besessen und diese Fähigkeit erst zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht mehr haben, hätte er den Begriff wohl nicht im Präsens, sondern im Perfekt oder Imperfekt verwandt oder - so wie in der vor dem Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes geltenden Fassung der Vorschrift, in der im Übrigen auch von „nicht mehr … nachweisen“ und nicht von „nicht“ mehr „besitzen“ die Rede gewesen ist - das Wort „mehr“ hinzugefügt, also etwa „nicht mehr besitzen können“ formuliert. 12 Eine weitergehende (historische, genetische und systematische) Interpretation des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG bestätigt dieses vom Wortlaut ausgehende Verständnis der Vorschrift. Das Gesetz knüpft nicht mehr - wie nach der bis zum Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes geltenden Fassung - an die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache und damit an den Erwerb der deutschen Sprache schon in der Prägephase an. Vielmehr ist es auf der Grundlage des Bundesvertriebenengesetzes in der geltenden Fassung unerheblich, wann der Aufnahmebewerber die deutschen Sprachkenntnisse erworben hat und ob sie ihm innerhalb oder außerhalb der Familie etwa in der Schule vermittelt worden sind. Allein entscheidend ist, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt ausreichende Sprachkenntnisse hat oder eben wegen einer Erkrankung oder Behinderung nicht hat. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend auf die hinter der Regelung stehende Intention des Gesetzgebers hingewiesen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf das Merkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache verzichtet, weil er dieses für eine nicht mehr zeitgemäße Verschärfung der Voraussetzungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit hielt. 13 Vgl. BT-Drucks 17/13937, Seite 10 f. 14 Bei einer solchen Auslegung entsteht auch nicht der von der Beklagten vorgetragene Wertungswiderspruch, dass ein behinderter oder erkrankter Aufnahmebewerber gegenüber dem gesunden Aufnahmebewerber privilegiert würde. Auch der gesunde Aufnahmebewerber muss (nur) den aktuellen Besitz ausreichender Sprachkenntnisse nachweisen und nicht nachweisen, dass er diese in der Vergangenheit schon erworben hat. Entsprechend muss auch der Behinderte oder Erkrankte (nur) den Kausalzusammenhang zwischen dem aktuellen Nichtbesitz ausreichender Sprachkenntnisse und einer Behinderung oder Erkrankung belegen können. Weiter ist auch nicht zu erkennen, dass das Ergebnis der zutreffenden Auslegung des Verwaltungsgerichts - wie die Beklagte meint - den Ausnahmetatbestand zur Regel machte. Denn zum einen muss auch ein Erkrankter oder Behinderter die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllen (d. h. ein Bekenntnis abgelegt haben, ohne dieses mit deutschen Sprachkenntnissen begründen zu können) und zum anderen muss er (nach wie vor) den Kausalzusammenhang zwischen dem Nichtbesitz von ausreichenden Deutschkenntnissen bzw. der fehlenden Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, und seiner Erkrankung oder Behinderung nachweisen, damit er (ausnahmsweise) von dem Erfordernis befreit wird, ausreichende Deutschkenntnisse belegen zu müssen. 15 Die Beklagte stellt die Richtigkeit des Urteils auch nicht in Frage, soweit sie meint, die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen seien nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Schluss zu ziehen. Diese Bescheinigungen bestätigen ‑ wie die Beklagte selbst einräumt -, dass der Kläger infolge seiner Erkrankung an Sprach-, Seh- und Konzentrationsstörungen in einem Ausmaß leidet, dass er die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht besitzen kann. Die Kritik der Beklagten, die ärztlichen Bescheinigungen besagten nichts Konkretes darüber, ob es dem Kläger möglich gewesen wäre, bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, verfängt mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht. Der Kläger muss vielmehr (nur) den Kausalzusammenhang zwischen dem Nichtbesitzkönnen ausreichender Sprachkenntnisse und seiner Erkrankung nachweisen und nicht, ob er in der Vergangenheit Deutschkenntnisse hätte erwerben können oder nicht. Insofern bedurfte es auch nicht der Einholung eines Obergutachtens durch das Verwaltungsgericht; auf die möglicherweise früher vorhandene Fähigkeit, deutsche Sprachkenntnisse erwerben zu können, kam es nicht an. 16 Aus dem vorstehend Dargelegten folgt, dass der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegt. 17 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen, 18 „ob § 6 Abs. 2 S. 3 BVFG, wonach ein Aufnahmebewerber die Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, nicht nachweisen muss, wenn er diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen kann, so auszulegen ist, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung/Behinderung und der fehlenden Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen bereits vorliegt, wenn der Aufnahmebewerber diese Fähigkeit im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht erwerben/besitzen kann, auch wenn er vor der Erkrankung/Behinderung entsprechende Sprachkenntnisse nicht erworben hat, 19 oder ob die Vorschrift so auszulegen ist, dass der erforderliche Kausalzusammenhang nur besteht, wenn der Aufnahmebewerber schon in der Prägephase erkrankt/behindert war und deshalb nur eine Sprache erlernen konnte oder aber nach Erwerb von für ein einfaches Gespräch ausreichenden Deutschkenntnissen eine Erkrankung oder Behinderung eingetreten ist, die zu völligem Sprachverlust geführt hat und dadurch der Nachweis von davor erworbenen Deutschkenntnissen unmöglich geworden ist“, 20 lassen sich - wie sich aus den obenstehenden Darlegungen ergibt - auf der Grundlage des Gesetzes und einer sachgerechten Gesetzesinterpretation ohne weiteres auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens klären. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).