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Beschluss

6 L 1129/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0507.6L1129.25.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Über die Anträge der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin 1. das von der Antragsgegnerin zur Grundlage der Einstufung der Partei „X.“ (J.) als gesichert rechtsextremistische Bestrebung erstellte Gutachten unter Schwärzung der geheimdienstlichen oder dem Informantenschutz dienenden Passagen herauszugeben, hilfsweise zu 1.: 2. sämtliche der in dem von der Antragsgegnerin zur Grundlage der Einstufung der Partei „X.“ (J.) als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ gemachten Gutachten enthaltenen Quellen, Zitate, Posts, Tweets, Reden usw., die öffentlich zugänglich waren oder sind, die zur Begründung der Einschätzung der Antragsgegnerin herangezogen wurden, die J. sei eine gesichert rechtsextremistische Bestrebung, unter genauer Angabe von Fundstelle und äußernder Person zu übermitteln, entscheidet die Kammer mit Blick auf die im außergerichtlichen Aufforderungsschreiben an die Antragsgegnerin zum Ausdruck gebrachten Eilbedürftigkeit ohne den Eingang einer Antragserwiderung abzuwarten, da sich das Auskunftsverlangen jedenfalls bereits aus formalen Gründen als unzulässig darstellt. Es kann dahinstehen, ob der Antrag mit seinem Hilfsantrag bereits unzulässig ist. Soweit die Antragstellerin ihren auf die Übermittlung sämtlicher Quellen, Zitate, Posts, Tweets, Reden usw. gerichteten Hilfsantrag gegenüber dem mit E-Mail vom 05.05.2025 an die Antragsgegnerin gerichteten hilfsweisen Auskunftsverlagen inhaltlich umformuliert und um den Passus „unter genauer Angabe von Fundstelle und äußernder Person“ ergänzt hat, ist fraglich, ob insoweit eine behördliche Vorbefassung erfolgt ist und die Antragstellerin demnach das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag besitzt. Vgl. zum Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 11.04.2018 – 6 VR 1.18 –, juris, Rn. 10. Jedenfalls ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet. Denn bei dem mit dem Haupt- und Hilfsantrag verfolgten Begehren fehlt es bereits an einem zulässigen Auskunftsgesuch der Antragstellerin. Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Auskunftsersuchens ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des GG. Das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht in seiner objektiv-institutionellen Dimension und in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes – wie hier – keine Anwendung finden. Nur der auf diese Weise geleistete, prinzipiell ungehinderte Zugang versetzt die für die Demokratie essentielle freie Presse in den Stand, die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion auch gegenüber Bundesbehörden wirksam wahrzunehmen. Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt. Ihr kommt neben einer Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu. Eine effektive, funktionsgemäße Pressetätigkeit setzt voraus, dass Journalisten in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2022 – 15 B 1177/21 –, juris, Rn. 19. Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter konkrete behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2021 – 15 B 1107/20 –, juris, Rn. 11. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleistet das Grundrecht der Pressefreiheit aber grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder eine Kopie von Behördenakten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 – 6 A 5.13 –, juris, Rn. 24; siehe dazu auch OVG NRW, Urteil vom 08.05.2018 – 15 A 2080/15 –, juris, Rn. 16; Beschlüsse vom 29.09.2017 – 15 B 778/17 –, juris, Rn. 50, vom 29.06.2017 – 15 B 200/17 –, juris, Rn. 74, und vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 65; VG Köln, Urteil vom 15.02.2022 – 6 K 3228/19 –, juris, Rn. 103 ff. Die darin zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen zulässigem Auskunftsverlangen und unzulässigem Akteneinsichtsbegehren muss auch dann gelten, wenn ein Antragsteller zwar ausdrücklich nur die Erteilung von Auskünften beantragt, die Erfüllung dieses Anspruchs im Ergebnis aber tatsächlich oder zumindest sinngemäß auf die Einsichtnahme in die zugrunde liegenden Unterlagen hinausläuft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.05.2018 – 15 A 2080/15 –, juris, Rn. 18; Beschlüsse vom 29.09.2017 – 15 B 778/17 –, juris, Rn. 54 ff., und vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 70; VG Köln, Urteil vom 15.02.2022 – 6 K 3228/19 –, juris, Rn. 108 f. Art und Weise der Auskunftserteilung liegen auch unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Ermessen der auskunftspflichtigen Stelle, wobei die Form der Auskunft pressegeeignet sowie vollständig und richtig sein muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.06.2017 – 15 B 200/17 –, juris, Rn. 76, und vom 18.12.2013 – 5 A 413/11 –, juris, Rn. 39, jeweils m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 15.02.2022 – 6 K 3228/19 –, juris, Rn. 110 f. Letzteres mag im Einzelfall dazu führen, dass sich der Auskunftsanspruch ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Akteneinsicht oder Zurverfügungstellung von Kopien verdichtet, wenn im Hinblick auf die begehrte Information andere Formen des Informationszugangs unsachgemäß wären und nur auf diese Weise vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.06.2017 – 15 B 200/17 –, juris, Rn. 78 m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.05.2019 – 20 K 2021/18 –, juris, Rn. 92.; VG Köln, Urteil vom 15.02.2022 – 6 K 3228/19 –, juris, Rn. 112 f. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich nach Lage der Dinge noch um ein (zulässiges) Auskunftsbegehren handelt. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 08.05.2018 – 15 A 2080/15 –, juris, Rn. 24; Beschlüsse vom 29.09.2017 – 15 B 778/17 –, juris, Rn. 59, und vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 72; VGH BaWü, Beschluss vom 01.07.2015 – 1 S 805/15 –, juris, Rn. 39; VG Köln, Urteil vom 15.02.2022 – 6 K 3228/19 –, juris, Rn. 114 f. Dies ist hier nach den genannten Maßstäben nicht der Fall. Denn die Antragstellerin begehrt mit dem Hauptantrag ausdrücklich die Herausgabe des Gutachtens der Antragsgegnerin zur Einstufung der J.. Auch soweit die Antragstellerin mit ihrem Hilfsantrag die Übermittlung sämtlicher in dem Gutachten enthaltenen und zur Grundlage der Bewertung gemachten Quellen, Zitate, Posts, Tweets, Reden usw. verlangt, stellt sich ihr Begehren im Ergebnis als ein Begehren auf Akteneinsicht in die entsprechenden Bestandteile des Gutachtens dar. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2020 – 10 C 18.19 – ist eine andere Beurteilung des Auskunftsbegehrens nicht angezeigt. Dabei geht die Kammer nicht davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht der bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung vorgenommenen Beurteilung von ausdrücklich oder der Sache nach auf Akteneinsicht abzielenden Gesuchen als unzulässige Auskunftsbegehren nunmehr generell eine Absage erteilt, sondern letztlich die dargestellten und hier angewandten Grundsätze bestätigt hat. Vgl. hierzu im Einzelnen VG Köln, Urteile vom 15.02.2022 – 6 K 3228/19 –, juris, Rn. 118 f., und vom 09.06.2020 – 6 K 9484/17 –, juris, Rn. 76 ff., und Beschluss vom 05.08.2021 – 6 L 575/19 –, juris, Rn. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.