Urteil
8 K 4135/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0512.8K4135.23.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids ihrer Oberbürgermeisterin vom 13. Juli 2023 verpflichtet, der Klägerin nach Maßgabe ihres Antrags vom 24. Januar 2023, bei der Beklagten eingegangen am 26. Januar 2023, einen positiven Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten (Hinterhaus) auf dem Grundstück G01, zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids ihrer Oberbürgermeisterin vom 13. Juli 2023 verpflichtet, der Klägerin nach Maßgabe ihres Antrags vom 24. Januar 2023, bei der Beklagten eingegangen am 26. Januar 2023, einen positiven Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten (Hinterhaus) auf dem Grundstück G01, zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in rückwärtiger Lage betreffend. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G01, mit der postalischen Lagebezeichnung O.-straße 00, 00000 Q. (im Folgenden Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es befindet sich inmitten des sog. K.. Hierdurch steigt der O.-straße beginnend ab der E.-straße in Richtung Nordosten an. Das Vorhabengrundstück ist im Bestand mit einem Wohngebäude nebst Garage bebaut. Das Wohngebäude ist in den Hang gebaut und weist eine Firsthöhe von 89,13 mNHN auf. Der hintere Grundstücksbereich ist nicht bebaut und mit Bäumen bewachsen. Unterhalb des Vorhabengrundstücks schließt in Richtung Südwesten eine Reihenhausbebauung (O.-straße 00 bis 00) an das Vorhabengrundstück an. Die Bebauung ist über einen Privatweg vom O.-straße erschlossen und dabei bis zu ca. 47 m von diesem entfernt. In Richtung Nordwesten grenzen die Grundstücke O.-straße 00 und 00 an das Vorhabengrundstück. Der O.-straße macht im Bereich dieser Grundstücke einen Knick, weshalb das Grundstück O.-straße 00 und die dortige Bebauung an den rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks anschließen. Mit Eingang bei der Beklagten am 26. Januar 2023 beantragte die Klägerin die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten im Rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks. Das Vorhaben soll dabei in einer Tiefe von bis zu 50,34 m vom O.-straße entfernt errichtet werden, wobei die hintere Gebäudegrenze des Vorhabens etwa auf einer Linie verläuft, die durch die hinteren Gebäudegrenzen der Bebauungen auf den Grundstücken O.-straße 00 und 00 gebildet wird. Das Vorhaben soll eine Grundfläche von ca. 230 m² haben. Die Höhe des Vorhabens soll 89,18 mNHN aufweisen. Die Erschließung ist über einen Privatweg auf dem Vorhabengrundstück geplant. Mit Bescheid vom 13. Juli 2023 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheids ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 35 BauGB. Denn das Vorhabengrundstück sei im rückwärtigen Bereich dem Außenbereich zuzuordnen. Dies begründe sich aus dem fließenden Übergang vom bewaldeten, gartenseitigen Grundstücksbereich in den freien Landschaftsbereich. Aufgrund der topographischen Gegebenheiten vor Ort könnten zudem unmittelbare Sichtbeziehungen mit den Gebäuden O.-straße 00, 00 und 00 nahezu ausgeschlossen werden. Bei dem Vorhaben handle es sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Es widerspreche jedenfalls den Festsetzungen des Flächennutzungsplans, der im Vorhabenbereich eine Fläche für die Forstwirtschaft vorsehe. Die Klägerin hat am 27. Juli 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sich das Vorhaben nicht im Außenbereich befinde. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Denn aufgrund der beidseitigen Bebauungen auf den Grundstücken O.-straße 00 und 00 nehme auch der hintere Bereich des Vorhabengrundstücks noch am bestehenden Bebauungszusammenhang teil. Zu allen umliegenden Gebäuden bestünden Sichtbeziehungen. Eine Überschreitung der gedachten Linie zwischen diesen Gebäuden erfolge durch das Vorhaben nicht. Der Bewuchs auf dem Vorhabengrundstück könne nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Dieser sei nur vorübergehend. Insbesondere seien auch die Bebauungen auf den Grundstücken O.-straße 00 und 00 noch Teil des Bebauungszusammenhangs und daher maßstabsbildend. Eine andere Ansicht sei auch nicht aufgrund der besonderen Topographie des J.-straße möglich. Vielmehr sei der steile Anstieg des Geländes im gesamten O.-straße typisch. Das Vorhaben sei auch nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Gebäudehöhe und Geschossigkeit orientierten sich am Bestandsgebäude im vorderen Bereich des Vorhabengrundstücks. Die Grundfläche überschreite das Maß der vorhandenen Bebauung nur geringfügig. Bodenrechtliche Spannungen seien nicht zu befürchten. Für die überbaubare Grundstücksfläche fänden sich unmittelbar angrenzend Vorbilder. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids ihrer Oberbürgermeisterin vom 13. Juli 2023 zu verpflichten, ihr nach Maßgabe ihres Antrags vom 24. Januar 2023, bei der Beklagten eingegangen am 26. Januar 2023, einen positiven Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten (Hinterhaus) auf dem Grundstück G01, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Vertiefend trägt sie vor, dass insbesondere die Bestandsgebäude auf den Grundstücken O.-straße 00 und 00 aufgrund ihrer Lage und der Topographie vor Ort nicht mehr als unmittelbar prägend für den Vorhabenbereich anzusehen seien. Aufgrund der Topographie könne auch nicht von einer Baulücke ausgegangen werden. Die Gebäude O.-straße 00 und 00 seien vielmehr bereits dem Außenbereich zuzuordnen. Jedenfalls überschreite das Vorhaben auch bei einer Bewertung nach § 34 Abs. 1 BauGB das vorhandene Maß der baulichen Nutzung bezogen auf die überbaubare Grundstücksfläche sowie die Grundfläche. Im rückwärtigen Bereich fänden sich zudem keine Hauptnutzungen mit einer ähnlichen Höhe. Die Örtlichkeit ist dem Einzelrichter bekannt. Hierauf hat er die Beteiligten im Termin der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 13. Juli 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf den begehrten planungsrechtlichen Bauvorbescheid. Ein Bauvorbescheid ist gemäß § 77 Abs. 1, § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend – bezogen auf die insoweit allein maßgebliche Vorbescheidsfrage – erfüllt. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Das Vorhaben liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (hierzu unter I.). Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung (hierzu unter II.) ein; denn insoweit sind dort prägende Vorbilder vorhanden (hierzu unter III.). Von dem Vorhaben sind bodenrechtliche Spannungen nicht zu erwarten (hierzu unter IV.). I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Denn das Vorhaben liegt nicht im Außenbereich. Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist maßgeblich, ob das unbebaute Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht. Das wiederum hängt davon ab, inwieweit nach der für die Betrachtung maßgeblichen Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Frage, ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, ist daher nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 – 4 B 112.98 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 2 A 3368/19 –, juris, Rn. 9. Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke" erscheinen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 2 A 3368/19 –, juris, Rn. 9 ff., m. w. N. Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung; dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 – 4 B 21.10 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Darüber hinaus können topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2019 – 2 A 2312/17 –, juris, Rn. 33. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt das Vorhabengrundstück, das sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, innerhalb eines i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Vorliegend lassen die Bebauungen auf den Grundstücken O.-straße 00 und 00 – letzteres liegt nicht im Außenbereich, sondern nimmt am bestehenden Bebauungszusammenhang ebenso wie das Grundstück O.-straße 00 Teil – den hinteren Teil des Vorabengrundstücks noch am bestehenden Bebauungszusammenhang teilnehmen. Bei diesem handelt es sich um eine Baulücke zwischen den vorhandenen Bebauungen. Die Entfernung zwischen den Baukörpern auf den vorgenannten benachbarten Grundstücken beträgt ca. 40 m und ist damit nicht derart groß, dass durch sie bereits eine Unterbrechung des bestehenden Bebauungszusammenhangs erfolgt. Auch zwischen den Bebauungen O.-straße 00 und 00 ist der Abstand mit ca. 38,5 m annähernd groß. In diesem Bereich befindet sich im vorderen Grundstücksbereich die Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück. Eine städtebauliche Zäsur erfolgt auch nicht aufgrund der besonderen Topographie des Vorhabengrundstücks. Denn die Grundstücke entlang des J.-straße sind insgesamt von der durch den sog. „K.“ vorgegebenen Topographie vorgeprägt. Dass das Vorhabengrundstück im hinteren Grundstücksbereich stark mit Bäumen bewachsen ist, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. II. Das Vorhaben ist gemessen an den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Danach ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die nähere Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche stellt jedenfalls der durch die Grundstücke O.-straße 00 bis 00 gebildete Bereich dar. Die für die Beurteilung des Einfügens eines Bauvorhabens maßgebliche „nähere Umgebung“ wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil sie jeweils eine Prägung mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung wie auch für die überbaubare Grundstücksfläche wird die nähere Umgebung aber im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 35, m. w. N. Bei Anwendung dieser Grundsätze wird bezüglich des Merkmals des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks jedenfalls durch die Bebauung innerhalb des vorgenannten Bereichs geprägt. Die Baulichkeiten in diesem Bereich bilden aufgrund ihrer unmittelbaren räumlichen Nähe ohne deutliche räumliche Abgrenzungen trotz ihrer in Teilen unterschiedlichen baulichen Gestaltung ein zusammengehörendes Siedlungsstück, das unmittelbar gegenseitig prägt. III. In den demnach allein maßgeblichen Umgebungsbereich fügt sich das geplante Vorhaben der Klägerin ein. Ein Vorhaben fügt sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien den aus seiner Umgebung für jedes von ihnen gesondert abzuleitenden Rahmen einhält, indem es dort ein „Vorbild" oder eine „Entsprechung" findet, es sei denn, das Vorhaben würde es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung fehlen lassen. Das Erfordernis des „Einfügens" hindert indes nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Ist letzteres der Fall, fügt sich das Vorhaben in seine Umgebung gleichwohl ein, wenn es weder selbst noch infolge einer Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Ausgeschlossen ist danach ein Vorhaben (nur), wenn es die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB freilich nicht aus. Dagegen fügt sich ein Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet. Ob von dem Vorhaben eine solche negative Vorbildwirkung für Nachbargrundstücke ausgehen kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 29 ff., m. w. N. Bei der Bestimmung des Maßstabs, der sich aus der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt, ist zunächst alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Ob es sich hierbei um geplante oder ungeplante Bebauung handelt, ist grundsätzlich ebenso unerheblich wie die Genehmigungslage. Ebenso wenig kommt es auf die Motivlage für die Zulassung einer konkreten Bebauung an und auch nicht darauf, ob es sich um einen aus heutiger Sicht (un)erwünschten Zustand handelt. Diese Bebauung ist in der vorzunehmenden Wertung auf das Wesentliche zurückzuführen, das den charakteristischen Rahmen für das jeweils in den Blick zu nehmende Merkmal bildet. Auszusondern sind hiernach zunächst solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Im Weiteren sind solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, die ihrer Qualität nach aber völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und deshalb als Fremdkörper erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 39 f., m. w. N. Auch die auf den Baugrundstücken selbst bereits vorhandene Bebauung gehört grundsätzlich zur Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17.91 –, juris, Rn. 18. Ausgehend hiervon ist das Vorhaben der Klägerin zulässig. Es fügt sich sowohl hinsichtlich des angestrebten Maßes der Bebauung (hierzu unter 1.) also auch mit Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche (hierzu unter 2.) in die nähere Umgebung ein. 1. Das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an. Dabei sind für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung die vorhandenen „Gebäude“ in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische, maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Deshalb ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension insgesamt kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, juris, Rn. 17 und 20, m. w. N. Bei der vorzunehmenden Bewertung ist dabei nicht nur die rückwärtige Bebauung in den Blick zu nehmen, sondern – soweit sie dorthin prägende Kraft entfaltet – auch die straßenseitige Bebauung. Eine Verengung allein auf die rückwärtige Bebauung würde zum einen die relevanten Sichtbeziehungen zur Straßenrandbebauung verkennen. Zum anderen würde eine derart enge Betrachtung auch der besonderen Grundstückssituation, die sich aus einem Abknicken des J.-straße am Grundstück Nr. 00 ergibt, nicht gerecht werden. Nach den vorstehenden Maßstäben stellt sich die Situation wie folgt dar: Das Vorhabengebäude soll eine Höhe von 89,18 mNHN aufweisen und überragt damit das Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück nur geringfügig. Zwar übersteigt die Grundfläche des Vorhabens diejenige der umliegenden freistehenden Bebauungen. Diese Überschreitung ist jedoch im vorliegenden Einzelfalls insbesondere aufgrund der Grundstücksgröße des Vorhabengrundstücks und des Verhältnisses der überbauten Grundfläche zu dieser nicht derart gewichtig, dass durch das Vorhaben ein herausstechender Fremdkörper entstehen würde. 2. Das Vorhaben der Klägerin fügt sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, kommt es sowohl auf die Größe der Grundfläche des Vorhabens als auch auf seine Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, also auf seinen konkreten Standort an. Ob sich eine Bebauung der rückwärtigen Teile eines Grundstücks einfügt, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang auch die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke in ihren rückwärtigen Teilen bebaut sind. Zur Konkretisierung kann insofern auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur überbaubaren Grundstücksfläche zurückgegriffen werden. Die planungsrechtlichen Instrumente Baugrenze, Baulinie und Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 1 bis 4 BauNVO), mit denen die überbaubare Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann, werden daher auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur näheren Bestimmung dieses Zulässigkeitskriteriums herangezogen. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze zu ermitteln. „Tatsächliche Straßengrenze“ in diesem Sinne ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1988 – 4 B 175.88 –, juris, Rn. 4, vom 6. November 1997 – 4 B 172.97 –, juris, Rn. 5 und 7, und vom 16. Juni 2009 – 4 B 50.08 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2020 – 10 A 591/18 –, juris, Rn. 34 ff., m. w. N. Den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen „Rahmen“ bilden in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude, weil das Bauplanungsrecht in § 23 Abs. 5 BauNVO für die räumliche Lage von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von (sonstigen) in den Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen gewisse Erleichterungen vorsieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172.97 –, juris, Rn. 6. Hinsichtlich der maßgeblichen näheren Umgebung ist bezogen auf das Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden darf, kein homogenes Bild im Umgebungsbereich erkennbar. Eine rückwärtige Bebauung mit Hauptnutzungen ist im Vorhabenbereich vorhanden. Sie findet sich auf den Grundstücken O.-straße 00 bis 00. Diese Grundstücke sind sämtlich über einen vom O.-straße abgehenden privaten Weg erschlossen. Die Bebauung auf diesen Grundstücken weist mit der Bebauung auf dem Grundstück O.-straße 00 auch eine maximale Tiefe auf, die annähernd der geplanten Tiefe des Vorhabens entspricht. IV. Von dem Vorhaben sind auch keine bodenrechtlichen Spannungen zu erwarten. Fügt sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ein, kommt es auf vermeintliche vorhabenbedingte bodenrechtliche Spannungen in der maßgeblichen Umgebung nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2020 – 10 A 591/18 –, juris, Rn. 41. Ebenso verstößt das Vorhaben nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Ein Vorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gleichwohl dann nicht ein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die sonstige, vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung nimmt. Ziel des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge jeweils zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, juris, Rn. 32. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Umgebungsbebauung durch die Verwirklichung und Nutzung des Vorhabens sind danach nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf seine im Rahmen der Vorbescheidsfrage zu prüfenden Dimensionen ist das Vorhaben nicht rücksichtslos gegenüber den benachbarten Grundstücken und ihren Nutzern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei hat sich das Gericht an dem Streitwert für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten orientiert (3 x 10.000,00 Euro = 30.000,00 Euro), wobei aufgrund des beantragten Vorbescheids nur 2 / 3 hiervon in Ansatz gebracht worden sind, vgl. Ziffern 1 Buchstabe d sowie 5 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.