Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 9. Dezember 2014 verpflichtet, der Klägerin den unter dem 6. August 2014 beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt acht Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit zehn Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 82, Flurstück 146 (I1.-----weg 29a und 29b) in I. zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung zweier freistehender Mehrfamilienhäuser mit insgesamt acht Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 82, Flurstück 146 (postalisch: I1.-----weg 29a und 29b) in I. . Das Grundstück ist etwa 1600 m² groß und weist eine Straßenfront von etwa 30 m auf. Ursprünglich war das Flurstück in einem Abstand von etwa 25 m zur Straßenbegrenzungslinie mit einem ca. 15 m langen zweigeschossigen Einfamilienhaus bebaut, das unmittelbar über den westlich verlaufenden I1.-----weg erschlossen war. Dieses Gebäude wurde im Juni 2013 abgebrochen. Die nunmehr geplanten Mehrfamilienhäuser sollen als zweigeschossige Winkelgebäude mit Flachdach errichtet werden. Das hintere Gebäude soll darüber hinaus mit einem Staffelgeschoss ausgestattet sein. Das vordere Wohnhaus ist in einem Abstand von etwa vier Metern, das hintere in einem Abstand von ca. 26 m zur Straße vorgesehen. Insgesamt liegt eine Bebauungstiefe von etwa 42 m vor. Die geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße „I1.-----weg “ weist in dem Abschnitt I1.-----weg 25 – 29 eine einzeilige, straßenbegleitende Bebauung auf, wobei die bebauten Grundstücke östlich an einen öffentlichen Grünzug grenzen. Die vorhandenen Hauptgebäude sind straßennah in unterschiedlichen Abständen zur Straße errichtet, die Restflächen der schmalen Grundstücke werden als Gärten genutzt, z. T. sind dort kleinere Nebengebäude vorhanden. Gegenüber - auf der westlichen Seite des I2.-----weges - befinden sich auf den Grundstücken I1.-----weg 28 bis 44 neben vergleichbarer Bebauung auch vom I1.-----weg deutlich zurückgesetzte Baukörper auf den Grundstücken I1.-----weg 28 und 34 a/34b (an einem Stichweg). Südlich des Vorhabengrundstücks stehen auf den Flurstücken 419, 418, 404 und 143 (I1.-----weg 31a-d) entlang der nördlichen Straßenseite eines in Ost-West-Richtung verlaufenden Stichweges mehrgeschossige Mehrfamilienhäuser auf, die rückwärtig an das Baugrundstück in einem Abstand von etwa drei Metern angrenzen. Das Grundstück I1.-----weg 35, auf der anderen Seite des Stichweges, ist mit einem Gaststättengebäude („Am P. “) und sich anschließendem langgestreckten Saalanbau entlang des Stichwegs bebaut, der mit einer Bebauungstiefe von gut 40 m nahezu die gesamte Grundstückstiefe ausschöpft. Dahinter befindet sich, durch den Stichweg erschlossen, das dreigeschossige Gebäude eines Mehrfamilienhauses mit 12 Wohneinheiten (I1.-----weg 33). Das südlich benachbarte Grundstück I1.-----weg 39 ist derzeit mit einem von der Straße leicht zurückgesetzten Wohngebäude bebaut. Für dieses Grundstück stellte der Eigentümer im Herbst 2013 einen Bauantrag für eine Hotelnutzung mit Tiefgarage. Danach soll dort in etwa gleicher Tiefe wie auf dem Grundstück I1.-----weg 35 ein zweigeschossiger Neubau mit Staffelgeschoss und Flachdach entstehen. Nach positiver Beurteilung durch den Bauausschuss steht eine Entscheidung der Beklagten hierzu aus. Weiter nach Süden hin findet sich im Wesentlichen wiederum straßenbegleitende Bebauung mit unterschiedlichem Abstand zur Straße und verschiedenen Bautiefen. Auf Höhe des Hauses I1.-----weg 39b zweigt ein weiterer Stichweg nach Osten ab, der insbesondere an seiner südlichen Seite dicht bebaut ist (I1.-----weg 39c, 41a-f). An dessen Ende finden sich brachliegende Flächen, für die die Beklagte in jüngerer Zeit Baugenehmigungen zur Errichtung von Mehrfamilienhäusern erteilt hat. Ein Bebauungsplan für das Gebiet östlich des I2.-----weges existiert nicht, während für die westlichen Bereiche der Bebauungsplan 6, 23c „S. “ der Beklagten gilt. Unter dem 6. August 2014 beantragte die Klägerin die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für den Neubau von zwei durch eine Tiefgarage verbundenen L-förmigen Mehrfamilienhäusern mit insgesamt acht Wohneinheiten. Die nach den Bauvorlagen zweigeschossigen Gebäude, von denen das vom I1.-----weg aus gesehen hintere darüber hinaus über ein Staffelgeschoss verfügen soll, sind ca. 6,25 m, einschließlich Staffelgeschoss ca. 9,40 m hoch. Die Tiefgarage wird über eine abgeschirmte Zufahrt, die nördlich des vorderen Baukörpers an der Grenze zum Grundstück I1.-----weg 29 entlangführt, straßennah angefahren. Den Genehmigungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 ab. Entscheidend sei hier die überbaubare Grundstücksfläche mit den Fragen, in welcher Tiefe eine Bebauung und ob eine zweite Bautiefe zulässig sei, und wie sich die Bebauung zur umgebenden Freifläche verhalte. Bereits die frühere Bebauung habe den Übergang von der einfachen straßennahen Bebauung und der hinterliegenden Bebauung markiert. Bei dieser südlichen Bebauung handele es sich um Wohnbebauung, die durch einen eigenen Erschließungsweg in den 1990er Jahren erschlossen worden sei vor dem Hintergrund eines damals „sehr engen“ Wohnungsmarktes. Die nördlich anschließenden Grundstücke wiesen dagegen eine stark aufgelockerte Bebauung auf. Aus der alten Bebauung lasse sich auch eine Bebauung in zwei Bautiefen auf dem Vorhabengrundstück rechtfertigen. Die beabsichtigte hohe bauliche Ausnutzung des Vorhabengrundstücks werde aber zu bodenrechtlichen Spannungen führen, die dadurch verstärkt würden, dass das hintere Gebäude höher sei als das vordere. Es werde Unruhe durch Lärm und Einsichtsmöglichkeiten in die Außenruhebereiche hineingetragen, die Tiefgarage müsse hinsichtlich der Immissionen gutachterlich geprüft werden. Dem Übergangscharakter des Grundstücks zu den großzügigen Gartenflächen nach Norden werde in keiner Weise Rechnung getragen. Die Gebäude hätten aufgrund ihrer Form keine eindeutige städtebauliche Orientierung, rückten aber sehr nah an alle Grundstücksgrenzen heran. Das Gebäude I1.-----weg 33 könne nicht als Maßstab herangezogen werden, sondern sei als singulärer, zu massiver Haustyp ein Fremdkörper, weil er das Gebiet negativ präge. Die Klägerin hat am 8. Januar 2015 Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle. Das räume die Beklagte im Ablehnungsbescheid ausdrücklich ein. Zudem reiche auch die weitere Bebauung z. T. bis zu 40 m (I1.-----weg 28 und 35), 50 m (I1.-----weg 31b), 70 m (I1.-----weg 31a) bzw. 80 m (I1.-----weg 33) tief in das Hintergelände. In den Bereich, den die Beklagte als öffentliche Grünfläche bezeichne, werde bereits durch andere bauliche Anlagen, wie z. B. die Gebäude auf den Grundstücken mit der postalischen Bezeichnung I1.-----weg 31a, 31b und 33, eingegriffen. Das Bauvorhaben füge sich auch nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe sowie der umgebenden Freifläche in die nähere Umgebung ein. Mit dem Begriff „Bautypologie“ führe die Beklagte ein Kriterium ein, das Gesetz und Rechtsprechung nicht bekannt sei. Wo die Beklagte dies im Kriterienkatalog des § 34 Abs. 1 BauGB verorten wolle, sei unklar. Das Bauvorhaben halte die Abstandflächen ein, weshalb grundsätzlich – und so auch hier – eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes ausgeschlossen sei. Von der Tiefgarage, die bereits straßennah geschlossen in das Untergeschoss führe, seien offensichtlich keine nicht gebietsverträglichen Lärmbelästigungen zu erwarten. Unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten in Privatbereiche seien ebenfalls ausgeschlossen. Warum es sich bei dem Nachbargebäude I1.-----weg 33 um einen Fremdkörper handeln solle, erschließe sich – auch mangels Darlegung der Beklagten - nicht. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 9. Dezember 2014 zu verpflichten, der Klägerin den unter dem 6. August 2014 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt acht Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück I. , I1.-----weg 29a und 29b, Gemarkung I. , Flur 82, Flurstück 146 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat unter Verweis auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vorgetragen, die geplante Bebauung sei unzulässig. Das Vorhabengrundstück sei nicht vollständig bebaubar. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine prägende Wirkung des vormalig auf dem Baugrundstück errichteten Gebäudes berufen. Es habe sich um ein kleines Einfamilienhaus gehandelt, die Klägerin plane demgegenüber die Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit – jedenfalls aus nördlicher und östlicher Perspektive – starker Bauintensität. Im unmittelbaren Umfeld des Bauvorhabens würden nur einige Flurstücke baulich erheblich ausgenutzt. Dies gelte für die südlich angrenzenden Flurstücke 418, 419 und 404. Andere Bereiche, so insbesondere das Flurstück 143 und das nördlich angrenzende Flurstück 159, wiesen eine stark aufgelockerte Bebauung auf. Die beabsichtigte hohe bauliche Ausnutzung des Vorhabengrundstücks werde zu bodenrechtlichen Spannungen führen. Überdies werde die Umgebung durch zweigeschossige Baukörper mit rechteckigem Grundriss geprägt. Größere, in der näheren Umgebung vorhandene Gebäude verfügten sämtlich über eine Ost-West-Hauptausrichtung und ein Satteldach. Die Klägerin beabsichtige jedoch die Errichtung von im Hinterland dreigeschossigen Gebäuden mit Flachdach, als offener Winkel ausgerichtet, die über den I1.-----weg erschlossen würden. Soweit Gebäude in zweiter Baureihe errichtet worden seien, lägen diese immer an einer gesonderten Erschließungsstraße. Insbesondere der Stichweg zu den Häusern I1.-----weg 31a-d und 33 sei als öffentliche Straße bereits weit vor der Bebauung entstanden. Die geplanten Mehrfamilienhäuser würden an allen vier Grundstücksseiten lediglich drei bis fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt aufragen. Zudem sei die L-förmige Ausrichtung der offenen Würfel ohne Vorbild. Gleiches gelte für die Dachform. Das Rücksichtnahmegebot werde verletzt. Von der Tiefgarage gingen Lärmimmissionen aus und eine direkte Einsichtnahme in Privatbereiche nördlicher und östlicher Anlieger sei möglich. Das Haus I1.-----weg 33 sei wegen des auffälligen Kontrastes zur Umgebung ein Fremdkörper. Mit Urteil vom 24. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, weil es sich im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfüge und dadurch ausgleichsbedürftige Spannungen begründe. Die nähere Umgebung sei im Hinblick auf die hier in Rede stehende überbaubare Grundstücksfläche eher eng abzugrenzen und werde daher (nur) aus den Grundstücken I1.-----weg 25 bis 29 und I1.-----weg 31 d bis 31 a konstituiert. Die Grundstücke I1.-----weg 35 und I1.-----weg 33 seien insoweit nicht mehr maßgeblich, weil es für sie an gegenseitigen Sichtbeziehungen fehle. Nördlich und östlich vorhandene Bebauung sei zu weit entfernt, um das Baugrundstück hinsichtlich des Maßes der Nutzung noch zu prägen. Ob die westlich des I3.-------wegs gelegenen Grundstücke zur maßgeblichen näheren Umgebung zählten, könne offenbleiben. Den durch die Bebauung auf den genannten Grundstücken gebildeten Rahmen überschreite das Vorhaben mit dem geplanten zweiten Baukörper. Die Grundstücke seien dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Bebauungstiefe nur bis etwa 25 m aufwiesen und im hinteren Bereich lediglich untergeordnete Nebenanlagen vorhanden seien. Die Gebäude I1.-----weg 31a-d bildeten keine Hinterlandbebauung, weil sie unmittelbar an der sie erschließenden Stichstraße des I2.-----weges stünden. Die Entfernung von der Haupttrasse des I2.-----weges sei insoweit unerheblich. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass das früher auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Gebäude eine Bebauungstiefe von ca. 40 m aufgewiesen habe. Hierbei habe es sich um einen Fremdkörper in der im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche homogen bebauten Umgebung mit einer fast einheitlichen faktischen hinteren Baugrenze gehandelt. Das Vorhaben der Klägerin löse auch bodenrechtliche Spannungen aus. Im Falle seiner Verwirklichung werde es Vorbildwirkung für die westlich und östlich des I2.-----weges gelegenen Nachbargrundstücke haben, was zu einer erheblichen Verdichtung des Wohngebiets und zu einem Wegfall der bisher erheblichen Gartenbereiche führen würde. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehörten zumindest auch die Grundstücke I1.-----weg 33 und 35 zur hier maßgeblichen näheren Umgebung. Das Gaststättengebäude mit seinem langgestreckten rückwärtigen Saalanbau auf dem Grundstück I1.-----weg 35 sowie der hinterliegende große Baukörper des Mehrfamilienhauses mit 12 Wohneinheiten auf dem Grundstück I1.-----weg 33 seien vom Vorhabengrundstück ohne Weiteres sichtbar, die ebenfalls großvolumigen Baukörper I1.-----weg 31a-d bildeten insoweit keine optische Barriere. Im Norden und Westen sei zumindest das Grundstück I1.-----weg 23 mit seinem dort im Bau befindlichen Neubau mit einer Bebauungstiefe von ca. 40 m zu berücksichtigen. Tatsächlich sei es so, dass die rückwärtigen, schmalen Bereiche der Grundstücke I1.-----weg 25 und 29 eher einen Fremdkörper darstellten. Die Beklagte selbst habe noch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren die Auffassung vertreten, der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks gehöre zur überbaubaren Grundstücksfläche. Sie habe sogar einen eigenen Bebauungsvorschlag für eine Bebauung in zweiter Reihe auf dem Grundstück entwickelt. Zudem komme dem Stichweg nicht die ihm vom Verwaltungsgericht beigemessene Bedeutung zu. Er ändere nichts daran, dass die Erschließungsstraße für die Gebäude I1.-----weg 31a-d der Hauptzug des I4.-----wegs sei, nicht die völlig untergeordnete Stichstraße. Hierbei handele es sich um einen unselbständigen Stichweg, der sich in nichts von einer Grundstückszufahrt unterscheide. Auch könne keine Rede davon sein, dass das im Jahr 2013 abgerissene Wohnhaus ein Fremdkörper gewesen sei. Dem stehe schon die Bebauung am Stichweg entgegen. Zudem sei das Wohnhaus mit vorgelagertem Atelier in der maßgeblichen Umgebung weder anders- noch einzigartig. Lediglich die nördlich anschließenden Grundstücke I1.-----weg 29 bis 25 seien – allerdings wiederum uneinheitlich – in geringer Entfernung vom Straßenkörper bebaut. Demgegenüber weise die Bebauung auf den Grundstücken I1.-----weg 33 und 35 eine ins Auge fallende größere Bautiefe auf. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass die Wohnbebauung auf den Grundstücken I1.-----weg 31 a bis 31 d jüngeren Datums sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben der Klägerin bodenrechtliche Spannungen auslösen könne. Eine bedeutsame Vorbildwirkung für weitere rückwärtige Bebauung sei nicht zu erkennen. Auf den westlichen Bereich des I2.-----weges könne insoweit nicht abgestellt werden, weil dieser auf Grundlage eines Bebauungsplanes bereits dicht bebaut sei. Die benachbarten Grundstücke I1.-----weg 25 bis 29 seien im rückwärtigen Bereich zu schmal für eine zusätzliche Bebauung. Nachbarbelange stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Der vorgesehene Gebäudezuschnitt habe gerade zum Ziel, die Sonneneinstrahlung auf den nördlich gelegenen Grundstücken so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Zudem habe der Bauausschuss der Beklagten für das Grundstück I1.-----weg 39 im Herbst 2013 die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Gebäude auf nahezu der gesamten Grundstückslänge in zweigeschossiger Bauweise mit Staffelgeschoss (Hotel mit Tiefgarage) befürwortet. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu befinden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen und die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts. Die von der Klägerin begehrte Hinterlandbebauung könne nicht mit dem Bestehen von Stichstraßen begründet werden. Hierbei handele es sich nicht um bloße Zuwegungen, sondern um öffentliche Straßen. Der Stichweg zum I1.-----weg 31a-d existiere bereits seit Jahrzehnten und damit deutlich vor der erfolgten Bebauung. Er habe gerade nicht den Zweck verfolgt, die jetzt vorhandene Bebauung zu ermöglichen. Auf die Vorbildwirkung des früher vorhandenen Einfamilienhauses auf dem Vorhabengrundstück könne sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg berufen. Insbesondere vermittele dies kein Baurecht für ein zusätzliches zweites Mehrfamilienhaus auf dem gleichen Grundstück. Die Gaststätte nebst Anbau stelle einen Solitär dar, bei dem es sich im Übrigen ebenfalls nicht um Hinterlandbebauung handele. Zutreffend sei allerdings, dass es einen Bauantrag für das Gebäude I1.-----weg 39 gebe und der Bau- und Planungsausschuss dem unter dem Gesichtspunkt des Einfügens zugestimmt habe. Eine Baugenehmigung sei indes noch nicht erteilt. Das Gebäude I1.-----weg 31d habe nach den genehmigten Bauvorlagen eine Höhe von 10,93 m. Schließlich seien bei der Verwirklichung des Bauvorhabens bodenrechtliche Spannungen zu erwarten. Zwei Nachbarn des Bauvorhabens hätten sich bei ihr, der Beklagten, nach dem Stand des Genehmigungsverfahrens und nach möglichen Rechtsmitteln gegen eine Baugenehmigung erkundigt. Sie befürchteten erhebliche Beeinträchtigungen durch die volle Einsehbarkeit ihrer Gartenflächen sowie die mit der Nutzung der Tiefgarage verbundenen Geräusche. Außerdem sei sehr wohl eine negative Vorbildwirkung zu erwarten. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit besichtigt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll vom 12. September 2016. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 2 A 45/16 sowie auf die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Anspruchsgrundlage ist §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Danach ist ein beantragter Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach der Fragestellung zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Dem beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt acht Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit zehn Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 82, Flurstück 146 (I1.-----weg 29a und 29b) in I. stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen. Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich zulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung des klägerischen Vorhabens ist § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben, das auf einem unbeplanten Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden soll, zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB. Diesen Anforderungen genügt das Wohnbauvorhaben der Klägerin. Das Grundstück der Klägerin liegt nicht im Geltungsbereich eines die Zulässigkeit des Vorhabens am gegebenen Standort maßgeblich steuernden Bebauungsplans, wohl aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es rückwärtig an einen Grünzug grenzt. Der Zusammenhang zur Bebauung am I1.-----weg bleibt bestehen, das Grundstück springt dem Betrachter als Baulücke geradezu ins Auge. Das gilt auch für den rückwärtigen Bereich des Grundstücks schon aufgrund der Existenz der Häuser I1.-----weg 31a und b und I1.-----weg 33. Hinzu kommt, dass das Vorhabengrundstück bereits seit Jahrzehnten in etwa gleicher Tiefe mit einem Wohnhaus bebaut war. Zwischen den Beteiligten herrscht des Weiteren Einigkeit, dass sich das zur Genehmigung gestellte Wohnbauvorhaben nach der Art der baulichen Nutzung und der (offenen) Bauweise in die nähere Umgebung einfügt. Das lässt sich ohne Weiteres aus den örtlichen Verhältnissen nachvollziehen, ohne dass abschließend zu entscheiden wäre, wie weit insoweit der Rahmen der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht und ob die Eigenart derselben einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspricht und wenn ja welchem. In der unmittelbaren und weiteren Umgebung befindet sich jedenfalls im Wesentlichen Wohnnutzung. Die überplanten Gebiete westlich des I2.-----weges sind durch den Bebauungsplan Nr. 6, 23c „S. “ der Beklagten als allgemeine Wohngebiete festgesetzt; dies entspricht augenscheinlich auch der tatsächlichen Nutzung. Das Vorhaben der Klägerin genügt auch hinsichtlich der - zwischen den Beteiligten streitigen - Merkmale der überbaubaren Grundstücksfläche und des Maßes der baulichen Nutzung den Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ein Vorhaben fügt sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien den aus seiner Umgebung für jedes von ihnen gesondert abzuleitenden Rahmen einhält, indem es dort ein „Vorbild“ oder eine „Entsprechung“ findet, es sei denn, das Vorhaben würde es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung fehlen lassen. Das Erfordernis des „Einfügens“ hindert indes nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Ist letzteres der Fall, fügt sich das Vorhaben in seine Umgebung gleichwohl ein, wenn es weder selbst noch infolge einer Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1999- 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr. 101 = juris Rn. 5 f., vom 4. Oktober 1995 - 4 B 68.95 -, NVwZ-RR 1996, 375 = juris Rn. 3, und vom 23. Juli 1993- 4 B 59.93 -, juris Rn. 4, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = NJW 1978, 2564 = juris Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 47. Ausgeschlossen ist danach ein Vorhaben (nur), wenn es die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB freilich nicht aus. Dagegen fügt sich ein Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet. Ob von dem Vorhaben eine solche negative Vorbildwirkung für Nachbargrundstücke ausgehen kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999- 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr. 101 = juris Rn. 5 f. Gemessen an diesen Maßstäben ist das Vorhaben der Klägerin zulassungsfähig, weil es sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche in die maßgebliche Umgebung einfügt. Das Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung überschreitet den sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ableitbaren Rahmen nicht, sondern fügt sich in diesen letztlich bruchlos ein. Die für die Beurteilung des Einfügens eines Bauvorhabens maßgebliche „nähere Umgebung“ wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil sie jeweils eine Prägung mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung - wie auch für die überbaubare Grundstücksfläche - wird die nähere Umgebung aber im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn die von dem Maß der Nutzung ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2014– 4 B 38.12 -, NVwZ 2014, 1246 = juris Rn. 9, und vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, BRS 48 Nr. 50 = juris Rn. 9. Dabei sind jedenfalls im Hinblick auf das Maß baulicher Nutzung, wie auch für die überbaubare Grundstücksfläche, bestehende Sichtbeziehungen zu berücksichtigen, allerdings nicht in dem Sinne, dass eine „freie Sicht“ vom und zum Vorhabengrundstück von und zu allen Teilen des Grundstücks möglich ist. Dies wird regelmäßig durch vorhandene Bebauung zumindest beeinträchtigt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. November 2010 - 7 A 853/09 -, juris Rn. 33, und vom 6. März 2015 - 7 A 1777/13 -, juris Rn. 29, 37. Bei der Bestimmung des Maßstabs, der sich aus der in der so bestimmten näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt, ist zunächst alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Ob es sich hierbei um geplante oder ungeplante Bebauung handelt, ist grundsätzlich ebenso unerheblich wie die Genehmigungslage. Ebenso wenig kommt es auf die Motivlage für die Zulassung einer konkreten Bebauung an und auch nicht darauf, ob es sich um einen aus heutiger Sicht (un)erwünschten Zustand handelt. Diese Bebauung ist in der vorzunehmenden Wertung auf das Wesentliche zurückzuführen, das den charakteristischen Rahmen für das jeweils in den Blick zu nehmende Merkmal bildet. Auszusondern sind hiernach zunächst solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Im Weiteren sind solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, die ihrer Qualität nach aber völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und deshalb als Fremdkörper erscheinen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, NVwZ-RR 1998, 539 = juris Rn. 6, und vom 28. November 1989 - 4 B 43.89, 4 B 44.89 -, NVwZ-RR 1990, 294 = juris Rn. 2 f., Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56 = juris Rn. 20, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = NJW 1978, 2564 = juris Rn. 33 f.; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 37. Jenseits dessen ist diese Fremdkörperrechtsprechung jedoch kein Mittel, aus dem Vorhandenen den städtebaulich erwünschten Zustand herauszudestillieren, um allein diesen als Bezugsmaßstab verwenden zu können. Als maßgebliche Umgebung für die Bewertung des Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nach den vorstehenden Maßstäben hier in einem ersten Schritt die Bebauung östlich des I4.-----wegs zwischen dem Fußweg am Rande des Grabelandes im Norden (Höhe I1.-----weg 23) und dem zur Erschließung der Grundstücke I1.-----weg 39 c/41a ff. dienenden Stichweg im Süden unter Einschluss jedenfalls der Gebäude I1.-----weg 33 und 35 heranzuziehen. Insoweit lässt sich nach dem Eindruck, den der Berichterstatter des Senats im Ortstermin gewonnen und den er den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers anhand gefertigter Fotos und des vorliegenden Kartenmaterials vermittelt hat, zumindest eine Prägung für das relativ große Vorhabengrundstück feststellen, wenn diese auch mit zunehmender Entfernung naturgemäß abnimmt. Eine Verengung auf die Grundstücke I1.-----weg 25-29 und 31a-d, wie sie das Verwaltungsgericht und ihm folgend die Beklagte favorisieren, scheidet schon deshalb aus, weil vom Vorhabengrundstück, wie im Ortstermin festzustellen war und durch das vorliegende Kartenmaterial bestätigt wird, relevante Sichtbeziehungen insbesondere zu den Gebäuden I1.-----weg 33 und 35 bestehen. Ein optischer „Riegel“ durch die Bebauung auf den Grundstücken I1.-----weg 31a-d existiert in der vom Verwaltungsgericht offenbar zugrundegelegten Form nicht. Zudem würde die „enge Betrachtung“ der dichten, in sich aber nicht homogenen Bebauung auf der östlichen Seite des I2.-----weges nicht gerecht, sondern erschiene als in Anbetracht der Örtlichkeit künstliche Trennung. Dass diese dichte Bebauung in Zeiten akuter Wohnungsnot entstanden sein soll, ist im Rahmen der auf eine tatsächliche Betrachtung beschränkten Umgebungsbestimmung nach § 34 BauGB von vornherein unerheblich. Planerische Überlegungen sind in diesem Zusammenhang nicht weiterführend. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 14 f. (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen); OVG NRW, Urteil vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 -, juris Rn. 30. Hinzu kommt jedenfalls die dem Vorhabengrundstück direkt gegenüber liegende Bebauung auf der westlichen Straßenseite (I1.-----weg 28 - 44); weder der Straßenkörper selbst noch die Bebauungsstruktur sind optisch als Zäsur wahrnehmbar, auch wenn für diesen Bereich ein Bebauungsplan gilt. In diese für das Maß der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung fügt sich das Vorhaben der Klägerin ein, was für jedes der Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB einfügen muss, jeweils unabhängig von den übrigen Merkmalen zu prüfen ist. Fügt sich ein Vorhaben nach dem Maß seiner baulichen Nutzung ein, ist etwa nicht mehr relevant, ob es nach seiner Lage auf dem Grundstück in diesem Maße ein Vorbild findet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 18 (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an. Dabei sind für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung die vorhandenen „Gebäude“ in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische, maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Deshalb ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension insgesamt kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 17, 20 f. (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Die kumulierende Betrachtung ist indes auf die genannten Maßfaktoren zu beschränken und nicht etwa um Merkmale zu erweitern, die nur für andere in § 34 Abs. 1 BauGB aufgeführte Einfügenskriterien relevant sind. Ebensowenig kommt es darauf an, ob sich in allen Himmelsrichtungen in der näheren Umgebung Vorbilder finden. Danach fügt sich das Vorhaben der Klägerin nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. Bereits auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück I1.-----weg 31b befindet sich mit etwa gleichem Grundriss ein nach dem äußeren Eindruck sowohl vom Stichweg als auch vom Vorhabengrundstück aus gesehen dreigeschossig in Erscheinung tretendes Gebäude. Für den optischen Eindruck ist dabei insbesondere von Bedeutung, dass durch die Anzahl und Anordnung der Fenster das Dachgeschoss hinreichend Raum für ein volles Wohngeschoss bietet. Dieses unmittelbar benachbarte Mehrfamilienhaus ist nach den von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Klägerin sogar mehr als 1 m höher als das Staffelgeschoss des Vorhabens der Klägerin. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das Wohnhaus I1.-----weg 31d mehr als 1 ½ m höher ist als das benachbarte Vorhaben der Klägerin. Diese Feststellungen gelten mindestens gleichermaßen für das Gebäude I1.-----weg 33, das nach übereinstimmender Einschätzung aller Teilnehmer des Ortstermins mindestens dreigeschossig ist, ebenfalls augenscheinlich höher als das Vorhaben der Klägerin ausfällt und sogar zwölf Wohneinheiten aufweist. Zumindest diese beiden Grundstücke sind auch wenigstens so dicht bebaut, wie es für das Vorhabengrundstück geplant ist. Sie verfügen - wie im Übrigen jedenfalls auch die Grundstücke I1.-----weg 31c-d und I1.-----weg 35 - gleichfalls nur über deutlich kleinere Freiflächen, als sie auf dem Grundstück der Klägerin verbleiben. Diese sind zudem - anders als für das Vorhabengrundstück geplant - weitgehend gepflastert. Im Ablehnungsbescheid vom 26. November 2013 hat die Beklagte selbst auf die „kleinen Gärten“ der Häuser I1.-----weg 31 b-d abgestellt. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholten Annahme der Beklagten werden auch die Abstandflächen des § 6 BauO NRW mit einer einzigen - noch dazu punktuellen - Ausnahme nicht ausgeschöpft, was zusätzlichen Freiraum eröffnet. Demgegenüber halten die Gebäude I1.-----weg 31 b-d zum Vorhabengrundstück auf ganzer Länge augenscheinlich lediglich den Mindestabstand von drei Metern ein, das Wohngebäude I1.-----weg 29 rückt sogar noch deutlich näher an die gemeinsame Grundstücksgrenze. Hinzu kommen die ebenfalls relativ großen Grundstücksflächen zwischen den beiden Baukörpern auf dem Vorhabengrundstück, die begrünt werden (sollen). Soweit die Beklagte - nur - im vorliegenden Verfahren - anders als im Parallelverfahren 2 A 45/16 - die Auffassung vertreten hat, das Gebäude I1.-----weg 33 sei ein Fremdkörper, erschließt sich dies bereits nach vorstehenden Ausführungen aus der konkreten Örtlichkeit nicht. Die Beklagte erläutert diese Auffassung auch nicht näher, insbesondere wird nicht ansatzweise deutlich, an welchen für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung relevanten Merkmalen sie den „zu massiven Baukörper“ festmachen will. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich die Fremdkörperzuschreibung nicht an städtebaulichen Zielvorstellungen orientieren kann. Zumindest vergleichbar große Baukörper finden sich darüber hinaus in Sichtweite auf den Grundstücken I1.-----weg 28 und I1.-----weg 34 a/b, wobei insbesondere das Mehrfamilienhaus I1.-----weg 28 in seiner Grundfläche erheblich umfangreicher ausfällt als das hier in Rede stehende Vorhaben. Die von der Beklagten in ihrem Ablehnungsbescheid besonders hervorgehobenen Aspekte der Dachform und des L-förmigen Grundrisses sind demgegenüber allein gestalterische, nicht über das Merkmal des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung erfasste Überlegungen. Insoweit hätte die Beklagte zum Mittel gestalterischer Festsetzungen im Rahmen der Bauleitplanung (vgl. § 9 Abs. 4 BauGB, § 86 Abs. 1, 4 BauO NRW) oder einer selbständigen Satzung nach § 86 Abs. 1 BauO NRW greifen müssen. Im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben der Klägerin auch im Hinblick auf den zurückliegenden zweiten Baukörper ein. Die für das Einfügen nach diesem Kriterium maßgebliche nähere Umgebung unterscheidet sich in der konkreten Grundstückssituation nicht signifikant von der für das Maß der baulichen Nutzung herausgearbeiteten. In den Blick zu nehmen ist damit auch insoweit aus den oben dargelegten Gründen auf der östlichen Seite des I2.-----weges jedenfalls die Bebauung zwischen dem Fußweg am Rand des Grabelandes (Höhe I1.-----weg 23) im Norden und dem zur Erschließung der Grundstücke I1.-----weg 39c/41a ff. dienenden Stichweg im Süden sowie die dem Vorhabengrundstück gegenüber liegenden Grundstücke auf der westlichen Straßenseite (I1.-----weg 28 - 44). Die oben angeführten Grundsätze für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung sind dabei auch bei der Beurteilung einer sog. Hinterlandbebauung maßgeblich. Merkmale einer Hinterlandbebauung liegen insbesondere darin, dass die zu überbauende Grundstücksfläche hinter der vorderen, zur Erschließung ausgerichteten Bebauung gelegen ist. Bauplanungsrechtlich ist dabei unerheblich, ob die rückwärtige Bebauung, die die faktische hintere Baulinie überschreitet, aus mehreren Gebäuden oder aus einem lang gestreckten, mit einer Front straßenseitig errichteten Gebäude – etwa durch einen Anbau – besteht. Ebenso wenig ist grundsätzlich von Bedeutung, welche Nutzung die hinterliegenden Gebäude haben, allenfalls mag hier zwischen Haupt- und Nebenanlagen zu differenzieren sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79 = juris Rn. 5 ff., und Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 13, 18 (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich aus einer bestimmten Perspektive der optische Eindruck einer Bebauung in zweiter Reihe entsteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1989 - 4 B 43 u. 44/89 -, BRS 49 Nr. 83 = juris Rn. 3; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand August 2016, § 34 Rn. 57. Da Kriterium der Hinterlandbebauung die Lage des Baukörpers zur Erschließungsstraße ist, ändert es nichts an der baurechtlichen Einordnung, wenn die - in jedem Fall erforderliche - Erschließung über einen eigenen, aber unselbstständigen Stichweg erfolgt. Eine solche Erschließungssituation ist vielmehr für eine Hinterlandbebebauung jedenfalls nicht ungewöhnlich, wenn nicht geradezu typisch, ohne dass dies jedoch für die baurechtliche Qualifikation zu einem eigenständigen Merkmal des Einfügens würde. Auch in einem solchen Fall ist die eigentliche Erschließungsstraße die Haupttrasse der Straße. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 -, juris Rn. 34, und vom 6. März 2015 - 7 A 1777/13 -, juris Rn. 34. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen privaten Stichweg handelt. Da es im Hinblick auf das Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB jedoch auf den tatsächlichen und nach außen leicht wahrnehmbaren baulichen Bestand ankommt, kann dann aber grundsätzlich nichts anderes für öffentliche Stichwege gelten; der Charakter einer Straße als öffentlich oder privat tritt üblicherweise - und so auch hier - optisch nicht in Erscheinung und ist deshalb als solcher im hiesigen Kontext unerheblich. Entscheidend bleibt das wahrnehmbare Verhältnis des Stichwegs zu dem Straßenzug, von dem er absticht. Wann ein solcher Stichweg für den verständigen Betrachter den Eindruck der Unterordnung und Unselbstständigkeit vermittelt, ist dabei in wertender Betrachtung anhand aller Umstände des Einzelfalles - etwa seiner Länge und Breite, seines Ausbauzustandes, seiner erkennbaren Funktion, dem Straßennamen, der Hausnummernvergabe, aber auch Größe, Bedeutung und Breite des Hauptweges – zu bestimmen. Jedenfalls indizielle Bedeutung kann auch die Beurteilung der (Un-)Selbstständigkeit einer Erschließungsstraße im Erschließungsbeitrags- oder Straßenausbaubeitragsrecht haben. Dabei gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, wonach eine Hinterlandbebauung von vornherein städtebaulich unerwünscht und deshalb nur ausnahmsweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässig wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BauR 1981, 170 = juris Rn. 21 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand August 2016, § 34 Rn. 57. Nach diesen Grundsätzen fügt sich das Vorhaben der Klägerin auch im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In diesem Kontext kommt es zunächst auf den von der Beklagten im Berufungsverfahren hervorgehobenen Umstand, die Klägerin wolle als erste bzw. einzige auf ihrem Grundstück zwei Gebäude errichten, für die Frage der Hinterlandbebauung von vornherein nicht an. Denn hierfür ist gerade unerheblich, ob die Überschreitung einer hinteren Baugrenze durch einen Anbau oder ein neues Gebäude erfolgt. Deshalb kann hier zugleich dahinstehen, ob diese Einschätzung der Beklagten zutrifft oder ob es sich nicht aufgrund der Verbindung durch eine Tiefgarage beim Vorhaben der Klägerin im Rechtssinne um ein Gebäude handelt. Vgl. in diesem Sinne Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand März 2016, § 6 Rn. 253a, am Ende. Als Hinterlandbebauung hat das Vorhaben damit jedenfalls ein unmittelbares Vorbild in dem langgezogenen Baukörper der Gaststätte „Am P. “, der sich auf etwa gleicher Tiefe auf dem Grundstück I1.-----weg 35 erstreckt. Dass es sich hierbei nicht um ein Wohnhaus handelt und der Anbau deutlich niedriger ist als das geplante Vorhaben, ist bei der erforderlichen, vom Maß der baulichen Nutzung für sich genommen unabhängigen Betrachtung der überbaubaren Grundstücksfläche ohne Belang. Entgegen der im Berufungsverfahren erstmals geäußerten Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dieser Bebauung auch nicht um einen Fremdkörper. Dies gilt schon deshalb, weil es sich - wie die Beklagte selbst im erstinstanzlichen Verfahren betont hat - erkennbar um eine Baulichkeit mit langer Tradition und durchaus prägendem Charakter in der Örtlichkeit handelt, an der sich insbesondere die südliche Bebauung orientiert und der sich auch in der Bezeichnung der gegenüber vom I1.-----weg abzweigenden Straße niederschlägt. Ein auffälliger Kontrast zur Umgebungsbebauung besteht zudem jedenfalls an der Straßenfront nicht. Dass die Beklagte dies jedenfalls in anderem Zusammenhang ebenfalls so sieht, zeigt auch die positive planungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens I1.-----weg 39, das sich in der baulichen Ausnutzung an der Situation auf dem Gaststättengrundstück orientiert und gegen das die Beklagte offenbar auch im Übrigen keinerlei städtebauliche Bedenken hegt. Gegen eine Fremdkörpereigenschaft im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche sprechen zudem die vom I1.-----weg aus gesehen vergleichbar tiefe Bebauung I1.-----weg 31a-c, das noch hinter dem Saalanbau aufstehende Gebäude I1.-----weg 33 sowie insbesondere die frühere - wie noch näher auszuführen sein wird fortprägende - Bebauung auf dem Vorhabengrundstück selbst, die ursprünglich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Gaststättenkomplex stand, da die zuvor genannten Baulichkeiten erkennbar jüngeren Datums sind. Ein weiteres Vorbild findet die Hinterlandbebauung in der früheren Bebauung auf dem Vorhabengrundstück selbst, die für ein Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche weiterhin heranzuziehen ist, weil sie die Eigenart der näheren Umgebung nach wie vor im Rechtssinne baulich mitprägt. Als prägend ist regelmäßig zwar nur die tatsächlich vorhandene Bebauung und deren Nutzung - auch die auf dem Vorhabengrundstück selbst - in den Blick zu nehmen. Nach Aufgabe der baulichen Nutzung kann eine ursprünglich vorhandene (Mit-)Prägung der näheren Umgebung allerdings noch für eine gewisse Zeit nachwirken. Das gilt namentlich dann, wenn - wie hier - der Abriss des Altbestands im tatsächlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten Wiederbebauung eines Geländes steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 2 A 1675/13 -, juris Rn. 62, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18. März 2015 - 4 B 11.15 -, juris. Sie entfällt nur, wenn die bauliche Nutzung endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme nicht (mehr) gerechnet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. August 1998- 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83 = juris Rn. 22 und vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62 = juris Rn. 20f.; Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, , BRS 74 Nr. 95 = juris Rn. 9 und 12 (ausdrücklich zur überbaubaren Grundstücksfläche), und vom 24. Mai 1988 - 4 CB 12.88 -, BRS 48 Nr. 137 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 10 A 2166/91 -, Bl. 18 des amtlichen Umdrucks, nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1995 - 4 B 68.95 -, BRS 57 Nr. 95 = juris Rn. 4. Gemessen hieran kann keine Rede davon sein, dass die (Fort-)Prägung der früheren Bebauung zwischenzeitlich entfallen wäre. Der weniger als vier Jahre zurückliegende Abriss des Altbestandes stand offensichtlich im unmittelbaren Zusammenhang mit der geplanten Neubebauung des Grundstücks, die bereits wenige Wochen später förmlich beantragt wurde (Verfahren 2 A 45/16). Angesichts der Umgebungsstruktur war auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Grundstück erneut bebaut werden würde. Im Hinblick auf das als solches zu betrachtende Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche ist auch irrelevant, dass es sich bei dem Altbestand um ein - allerdings immerhin zweigeschossiges - Einfamilienhaus und nicht um ein Mehrfamilienhaus gehandelt hat. Allenfalls käme eine Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenanlagen in Betracht. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 13, 18 (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen), und Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 97 = juris Rn. 6. Die inzwischen abgerissene Bebauung stellte in der Umgebung auch keinen Fremdkörper dar. Dies gilt namentlich dann, wenn man mit dem Verwaltungsgericht einen engen Rahmen bestehend lediglich aus den Wohnhäusern I1.-----weg 25-29 sowie den - erkennbar deutlich jüngeren - Gebäuden I1.-----weg 31 a-d annimmt. In diesem Fall ist bei vier Einfamilienhäusern, von denen drei in unterschiedlichem Maße von der Straße zurücktreten, ein viertes, das lediglich noch weiter zurücktritt, kein Fremdkörper, zumal anschließend – wenn auch an einem bei Errichtung der Gebäude I1.-----weg 25 - 31 allerdings wohl noch nicht vorhandenen, jedenfalls aber noch nicht bebauten Stichweg – eine noch tiefere Bebauung existiert. Wie ausgeführt, lässt auch die Existenz des Gaststättengebäudes auf dem damals nächstbebauten Grundstück die Bebauungstiefe nicht als singulär erscheinen. Weitere Vorbilder finden sich im Übrigen auch auf der dem Vorhabengrundstück gegenüber liegenden Straßenseite, insbesondere auf dem Grundstück I1.-----weg 28. Schließlich ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Bebauung I1.-----weg 31a und b sowie I1.-----weg 33 in der konkreten Örtlichkeit als vorbildhaft wirkende Hinterlandbebauung zu bewerten. Entscheidend ist insoweit nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck die Ausrichtung der Bebauung zum I1.-----weg hin, nicht zu dem Stichweg, der sich nach allen insoweit in Betracht kommenden Differenzierungskriterien als unselbstständig - und damit den Charakter der Bebauung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht prägend - darstellt. Mit einer Länge von nur etwa 50 m ist er - gerade im Bezug zu dem etwa einen Kilometer langen Hauptzug - vergleichsweise kurz und erschließt lediglich Bebauung bis maximal in dritter Reihe vom Hauptstraßenkörper aus gesehen. Auch sein Ausbauzustand lässt ihn allein als Zuwegung zu diesen wenigen Gebäuden erscheinen. Neben dem Umstand, dass er in einer für eine Grundstückszufahrt charakteristischen Weise gepflastert ist, während der Hauptzug des I4.-----wegs asphaltiert ist, fällt insoweit unmittelbar ins Auge, dass er anders als dieser über keinen Bürgersteig verfügt und von - der jeweiligen Grundstücksnutzung zugehörig erscheinenden - Stellplätzen gesäumt ist und insgesamt erheblich enger erscheint. Die Nummerierung der Gebäude jedenfalls auf der südlichen Seite lässt auch erkennen, dass es sich ursprünglich um ein einziges vom I1.-----weg aus erschlossenes Grundstück handelt(e). Einen eigenen Namen hat der Stichweg ebenfalls nicht, seine Anbindung an den in jeder Hinsicht gut ausgebauten, ca. 12 m breiten I1.-----weg erfolgt über einen abgesenkten Bordstein – ebenfalls einer Grundstückszufahrt vergleichbar. Schließlich wertet die Beklagte diesen Weg selbst erschließungsbeitrags- und straßenausbaubeitragsrechtlich - offenkundig zu Recht, vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 -, juris Rn. 41 ff. - als unselbstständige Erschließungsanlage, wie sich aus der Heranziehung der Anwohner dieses Stichweges – anders als bei dem weiter südlich gelegenen Stichweg – zu Ausbau- bzw. Erschließungsbeiträgen für den I1.-----weg ergibt. Demgegenüber kommt es – wie ausgeführt – schon mangels Erkennbarkeit nicht darauf an, ob der Weg tatsächlich öffentlich gewidmet ist, wie die Beklagte annimmt, ohne dass aber eine solche Widmung aktenkundig geworden wäre, und auch nicht darauf, zu welchem Zweck er ursprünglich angelegt wurde. Maßgeblich ist im Rahmen des § 34 BauGB allein die heute wahrnehmbare Funktion, die keinen weiteren Zweck als die Anbindung der Wohnhäuser 31a-d und 33 an den Hauptstraßenzug erkennen lässt. Die östlich anschließende Grünanlage ist über diesen Weg jedenfalls nicht (mehr) zu erreichen. Dem entspricht, dass selbst die Beklagte ursprünglich - offensichtlich aufgrund des unbefangenen Eindrucks von der Örtlichkeit - davon ausgegangen ist, der Weg sei in den 1990er Jahren zwecks Erschließung der Wohnbebauung angelegt worden. Dies hat sie jedenfalls erstinstanzlich vorgetragen und ist hiervon erst nach einer eigens durchgeführten Archivrecherche abgerückt. Auf solche Hintergrundinformationen kann die tatsächliche Beurteilung nach § 34 BauGB aber nicht tragend aufbauen. Eine andere Frage ist, ob eine gesicherte Erschließung - unbeschadet der Frage eines Vorbildes - für ein Grundstück in der Nachbarschaft angenommen werden kann, das nicht bereits an einen vorhandenen Stichweg angrenzt, aber aufgrund der Grundstückssituation einer solchen Sticherschließung bedürfte. Hier mag in der konkreten Örtlichkeit eine damit notwendige Zufahrt gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen - dies aber als selbständig zu betrachtendes Element des Einfügens. Ein solches Problem stellt sich im vorliegenden Zusammenhang allerdings von vornherein nicht, da für die Realisierung des Vorhabens - wie noch näher auszuführen sein wird – eine einfache Grundstückszufahrt unmittelbar von der Straße aus vorgesehen ist und ausreicht. Des Weiteren genügt das Vorhaben dem gleichermaßen in dem Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und § 34 Abs. 2 BauBG i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebot. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Umgebungsbebauung in Folge der Wohnnutzung sind nicht ersichtlich. Es liegt gerade keine Situation vor, in der erstmals in einen ruhigen Blockinnenbereich eine Hauptnutzung quasi einfällt. Vielmehr war jener Bereich schon von Beginn an und sich stetig verdichtend durch Wohnbebauung geprägt. Im Hinblick auf die Dimensionierung des Vorhabens ist für ein besonderes nachbarliches Konfliktpotential nichts greifbar. Hiergegen spricht bereits, dass es die bauordnungsrechtlich geforderten Abstandflächen einhält, ohne sie vollständig auszuschöpfen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2016 - 2 B 773/16 -, vom 13. Januar 2016 - 2 B 1296/15 -, vom 16. Januar 2014 - 7 B 1776/13 -, juris Rn. 8, und vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 = juris Rn. 23; Rieger, in: Schrödter, BauGB - Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 31 Rn. 81. Die durch die Weiterungen eröffneten zusätzlichen Einsichtnahmemöglichkeiten in die rückwärtigen Grundstücksbereiche und Häuser I1.-----weg 25 - 29 halten sich im Rahmen dessen, was in verdichteter Innenstadtlage, wie hier, ohne Weiteres hinzunehmen und in gewissem Umfang bereits durch die Wohnhäuser I1.-----weg 31a-d vorhanden ist. Im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgelöste Verschattung hat die Klägerin nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass gerade durch den zweigeteilten Baukörper Rücksicht auf die nördliche Nachbarschaft genommen wird, da gewissermaßen eine Besonnungslücke für diese Grundstücke eingeplant worden sei. Für die Berücksichtigung des (planerischen) Anliegens der Beklagten, das Vorhabengrundstück müsse einen rücksichtsvollen Übergang von der angrenzenden verdichteten Bebauung im Süden zu der nördlich angrenzenden aufgelockerten Bebauung leisten, fehlt es im Rahmen des § 34 BauGB an einer normativen Anknüpfungsmöglichkeit. Jenseits des - hier nach allen relevanten Gesichtspunkten vorliegenden - Einfügens ist hierfür in Abwesenheit eindeutiger städtebaulicher Zäsuren kein Raum. Der Beklagten hätte es zwar freigestanden, ein solches Ziel im Wege einer Bauleitplanung umzusetzen. Davon hat sie indes abgesehen. Nur ergänzend weist der Senat in diesem Kontext darauf hin, dass die Auffassung der Beklagten die Last verdichteter Nachbarbebauung letztlich - ebenso „einseitig“, wie sie es der Klägerin vorhält - auf das Vorhabengrundstück verschiebt, das diesen und noch weitergehenden Einsichtsmöglichkeiten in den Gartenbereich durch die Bebauung I1.-----weg 31a-c bei der von der Beklagten für (inzwischen) allein zulässig gehaltenen straßennahen Bebauung ausgesetzt wäre. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung der Tiefgarage für die Nachbarn, insbesondere für das Grundstück I1.-----weg 29, mit einer übermäßigen Lärmentwicklung verbunden sein wird, fehlen ebenfalls. Insbesondere darf erwartet werden, dass mit Verwirklichung des Vorhabens im Zusammenhang mit der Tiefgaragennutzung keine (Verkehrs-)Geräusche entstehen, die mit gesunden Wohnverhältnissen nicht in Einklang zu bringen sind oder sich sonst als wohnunverträglich darstellen werden. Anlagen zur Deckung des Stellplatzbedarfs gehören zur typischen Wohnnutzung. Sie sind in allen Baugebieten zulässig (§ 12 Abs. 1 BauNVO) und damit selbst in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich in ihren Auswirkungen durch Lärm und Schadstoffe hinzunehmen. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BRS 73 Nr. 133 = juris Rn. 53, und Beschluss vom 11. Februar 2016 - 2 A 2447/14 -. Um eine solche wohnakzessorische Nebenanlage handelt es sich bei der von der Klägerin geplanten Tiefgarage. Sie soll den einschlägigen Bedarf der Wohnhäuser mit insgesamt 8 Wohneinheiten abdecken. Hinweise auf eine Überdimensionierung fehlen, im Gegenteil dürften die vorgesehenen 10 Stellplätze eher knapp bemessen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 39 ff. (17 Stellplätze für 10 Wohneinheiten). Für eine wohnunverträgliche Frequentierung der Tiefgarage spricht nichts Greifbares. Solches wird von der Beklagten auch nicht dargelegt. Sie beschränkt sich vielmehr auf einen Verweis auf Nachbarbedenken und die in dieser Form richtige, aber unergiebige Feststellung, dass von der Nutzung der Tiefgarage Lärmimmissionen ausgingen; entscheidend ist indes nicht das „Ob“, sondern deren Ausmaß. Bereits bei überschlägiger Abschätzung lässt sich - ohne dass es einer Begutachtung bedürfte - feststellen, dass die geplanten 8 Wohneinheiten bei 10 Stellplätzen - gerade auch in der Nachtzeit - eine vergleichsweise mäßige Nutzung mit sich bringen werden. Selbst wenn man im Durchschnitt von etwa zwei Kraftfahrzeugfahrten pro Wohneinheit bzw. pro Stellplatz ausginge, ergäben sich nur 32 bis 40 Bewegungen pro Tag. Dass davon ein nennenswerter Teil in der Nachtzeit erfolgen wird, steht nicht zu erwarten. Das spiegelt sich auch in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 5. Auflage, Augsburg 2006, wider, die als fachlich geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen anerkannt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, Rn. 76, und vom 4. Januar 2007 - 7 B 2466/06 -, juris Rn. 11. Die dortige Tabelle 33 benennt als Anhaltswert der Bewegungshäufigkeit für schalltechnische Prognosen von Tiefgaragenlärm einen Wert von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde für die Tagzeit (6 bis 22 Uhr) und 0,02 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde für die Nachtzeit. Für die lauteste Nachtstunde ist ein Anhaltswert von 0,09 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde ausgewiesen. Die danach zu erwartende geringe Nutzungsfrequenz gerade auch in der Nachtzeit begründet für sich nicht die Befürchtung von wohnunverträglichen Beeinträchtigungen. Dies gilt umso mehr, als die Errichtung einer Tiefgarage gegenüber einer oberirdischen Anordnung von Stellplätzen den Vorteil hat, dass sie Geräuschbelästigungen durch Schlagen von Autotüren, das Starten von Motoren u. ä. weitgehend abschirmt. Vgl. zur Wohnverträglichkeit von Tiefgaragen im Einzelfall mit 17 bzw. 14 Einstellplätzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 39 ff., vom 30. August 2013 - 7 B 252/13 -, juris Rn. 8, vom 8. Januar 2003 - 10 B 1611/02 -, juris, und vom 25. Oktober 2012 - 10 B 842/12 -, juris. Aus der gegebenen Grundstücksituation folgt nichts anderes. Hierbei kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BRS 73 Nr. 133 = juris Rn. 46, und Beschlüsse vom 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 93, sowie vom 30. August 2013 - 7 B 252/13 -, juris Rn. 3. Danach sind hier keine Anhaltspunkte für eine – ausnahmsweise – zu erwartende unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn zu erkennen. Insbesondere führt die Zufahrt gerade nicht in einen rückwärtigen, bisher von Verkehrsgeräuschen des Anliegerverkehrs abgeschirmten Grundstücksbereich; dieser bleibt insoweit vielmehr unberührt. Die Tiefgarageneinfahrt befindet sich - wie auch die Stellplatzzufahrten insbesondere der Gebäude I1.-----weg 25-29 - straßennah in einem Bereich, in dem ohne weiteres mit einer Stellplatznutzung zu rechnen war. Dass sich im angrenzenden Gebäude I1.-----weg 29 hinter der südlichen Außenwand geschützte Räume und möglicherweise auch Schlafzimmer befinden, führt - angesichts der zu erwartenden geringen Nachtfrequentierung - auf keine andere Bewertung. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus seinerseits den in § 6 BauO NRW vorgeschriebenen Abstand gerade an dieser Stelle unterschreitet. In Ansehung der Entfernung zum Nachbargebäude darf im Übrigen auch zugrunde gelegt werden, dass diese Verkehrsgeräusche gegenüber der Vorbelastung nicht besonders hervortreten werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.