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Beschluss

10 L 1037/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0606.10L1037.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

               Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die 1. Jahrgangsstufe der GGS S. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme zum Schuljahr 2025/2026 in die 1. Jahrgangsstufe der GGS S. durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der GGS S. in Köln zum Schuljahr 2025/2026 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) ergeben. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger – wie hier – keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (sog. Anspruchskinder, vgl. auch § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Im Falle eines schon insoweit bestehenden Anmeldeüberhangs sind nach § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS die Kriterien des § 1 Abs. 3 AO-GS für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der Kriterien aus § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS heran. Nach diesem Maßstab ist es im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, dass die stellvertretende Schulleiterin den Aufnahmeantrag der Antragstellerin abgelehnt hat. Sie hat in einem ersten Schritt berücksichtigt, dass die Aufnahmekapazität bereits durch die Anmeldung von 82 Anspruchskindern überschritten war. Für die Auswahl unter diesen Anspruchskindern, zu denen auch die Antragstellerin gehört, hat sie zunächst keine Härtefälle berücksichtigt und sodann die Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 AO-GS) sowie „Schulwege“ (§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS) zur Anwendung gebracht. Hierfür hat sie erst die Anspruchskinder mit einem Geschwisterkind an der GGS S. aufgenommen und anschließend die übrigen Plätze an die Anspruchskinder mit dem nach der reinen Länge kürzesten Schulweg vergeben. Dies lässt für sich genommen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Mit der stellvertretenden Schulleiterin H. hat die im vorliegenden Fall zuständige Person das Aufnahmeverfahren durchgeführt und über den Aufnahmeantrag der Antragstellerin entschieden. Diese nahm nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahmeanträge die Aufgaben der Schulleiterin wahr, weil die Schulleiterin X. verhindert war und ist. Sie befindet sich im Rahmen der ihr bewilligten Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell seit dem 01.02.2025 und bis zum 31.07.2025 in der Freistellungsphase (vgl. Bl. 13 ff. der Beiakte 1). Soweit die Antragstellerin die Vorlage einer Krankschreibung vermisst, geht dies angesichts des vorgenannten Verhinderungsgrundes an der Sache vorbei. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Antragstellerin nicht als Härtefall aufgenommen worden ist. Dabei kommt es nicht auf die von dem Antragsgegner aufgeworfene Frage an, inwiefern ein Härtefall auch dann noch zu berücksichtigen ist, wenn er erst im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geltend gemacht wird. Jedenfalls hat der Antragsgegner einen Härtefall in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Über die Umstände, die einen Härtefall ausmachen, entscheidet die Schulleiterin nach Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Kinder und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen. Die nach § 114 Satz 1 VwGO auf etwaige Ermessensfehler beschränkte gerichtliche Überprüfung der Verneinung eines Härtefalls bezieht dabei auch die Ermessensgründe ein, die die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30.11.2016 – 19 B 1142/16 –, juris, Rn. 10; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 22.05.2024 – 10 L 664/24 –, juris, Rn. 29. Nach diesem Maßstab liegt ein Ermessensfehler nicht vor. Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, sie leide unter einer Erdnussallergie, bei der schon Spuren lebensbedrohlich sein könnten. Die Gefahren seien durch eine Aufnahme an der GGS S. vermeidbar, weil man dort die Speisen vor Ort zubereite und das Team über eine entsprechende Erfahrung verfüge. Der Antragsgegner hat im Widerspruchsbescheid vom 08.04.2025 nachvollziehbar ausgeführt, es sei nicht erkennbar, warum lediglich die Offene Ganztagsschule (OGS) an der GGS S. in Betracht komme, um einer Anaphylaxie vorzubeugen. Dies lässt weder einen rechtsfehlerhaften Maßstab noch einen sonstigen Ermessensfehler erkennen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es den Eltern der Antragstellerin unzumutbar wäre, unabhängig von der OGS eine Verpflegung ihrer Tochter zu gewährleisten. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Ermessensfehler in der Gestalt einer Ermessensunterschreitung der (stellvertretenden) Schulleiterin bei der Anwendung des Kriteriums „Schulwege“ liegt ebenfalls nicht vor. Der Vorlage für den Ablehnungsbescheid (Bl. 150 der Gerichtsakte) ist ebenso wenig wie der Vorlage für den Auftrag einer Entfernungsberechnung an den Schulträger (Anlage 4 des Leitfadens, Bl. 146 ff. der Gerichtsakte) eine Beschränkung auf nur drei Varianten des Schulwegbegriffs zu entnehmen. Auch insoweit ist die Gestaltung der Anlagen im Kontext zu den Erläuterungen des Leitfadens zu sehen. Dort wird unter Ziffer 2.4 b) unter Wiedergabe der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 – 19 B 1325/21 –, juris, Rn. 9, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber der Schulleiterin mit der Verwendung des offen formulierten Begriffs „Schulwege“ Ermessen belasse, unter welchem Gesichtspunkt sie das Aufnahmekriterium heranziehe. Neben der Länge könnten auch die Dauer oder andere Gesichtspunkte herangezogen werden (vgl. Bl. 133 der Gerichtsakte). Damit ist klargestellt, dass der Begriff „Schulwege“ nicht nur die drei in den Anlagen exemplarisch aufgeführten Varianten umfasst. Einer Schulleiterin steht es danach frei, den Begriff „Schulwege“ anzukreuzen, daneben in einem Freitext den gewünschten Aspekt zu formulieren, der das Kriterium ausfüllen soll und keine der drei aufgeführten Untervarianten anzukreuzen. Es stellt schließlich auch keine rechtswidrige Unterschreitung des Ermessensspielraums dar, dass dem Schulträger bei der Beauftragung der Entfernungsmessung womöglich nicht mitgeteilt worden ist, an welcher Position des von den angemeldeten Kindern bewohnten Grundstücks für den Beginn der Entfernungsmessung anzusetzen ist. Die Ermessensausübung hat sich am Zweck der ermessenseröffnenden Bestimmung zu orientieren. § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS räumt einer Schulleiterin bei einem Anmeldeüberhang Ermessen ein, damit diese eine Auswahl unter den angemeldeten Kindern nach einem gleichmäßigen Maßstab trifft. Hierzu muss sie entscheiden, welche der verordnungsrechtlich zugelassenen, sachnahen Grundkriterien sie heranzieht. Dabei steht es ihr frei, Details zu diesen Kriterien zu bestimmen. Ausgerichtet an dem Zweck der ihr obliegenden Ermessensentscheidung muss sie aber nicht jede erdenkliche mögliche Variante eines Kriteriums in ihre Erwägungen einbeziehen. So geht es auch bei der Heranziehung des Schulwegkriteriums ausschließlich darum, einen gleichmäßigen Maßstab für die Auswahlentscheidung anzulegen. Dies erfordert – anders als bei der Prüfung schulweglängenabhängiger Ansprüche nach dem Schülerfahrtkostenrecht – keine differenzierenden Überlegungen zur Position, an der ein Schulweg beginnt. Maßgeblich für eine gleichmäßige Behandlung des Kriteriums „Schulwege“ in seiner Ausgestaltung als Schulwegentfernung ist vielmehr, dass der Schulwegbeginn bei allen angemeldeten Kindern gleich gewählt wird. Dies wird gerade dadurch gewährleistet, dass der Schulträger für den Beginn des Schulwegs bei allen auf amtlichen Katasterdaten basierenden Entfernungsberechnungen mit einem einheitlichen System ansetzt. Zwar hat die stellvertretende Schulleiterin das Aufnahmeverfahren insoweit rechtsfehlerhaft durchgeführt, als dass sie von einer zu niedrigen Aufnahmekapazität ausgegangen ist. Die Antragstellerin ist dadurch aber nicht in ihren Rechten verletzt, weil sich dieser Fehler auf die zu ihr zu treffende Entscheidung nicht ausgewirkt hat. Die stellvertretende Schulleiterin ist fälschlicherweise von einer um fünf Kinder zu niedrigen Aufnahmekapazität ausgegangen. Maßgebliche Berechnungsgröße für die Errechnung der Aufnahmekapazität einer Grundschule ist je nach der Anzahl der Eingangsklassen, welche der Schulträger für das betreffende Schuljahr auf sie verteilt hat, die jeweils einschlägige Schülerzahlobergrenze nach § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2024 – 19 B 457/24 –, juris, Rn. 12; Beschluss vom 27.07.2020 – 19 B 684/20 –, juris, Rn. 12. Nach diesem Maßstab liegt die Aufnahmekapazität der GGS S. für das Schuljahr 2025/2026 nicht etwa bei 73 Kindern, sondern bei 78 Kindern. Die Schule wird bei drei Zügen und jahrgangsübergreifendem Unterricht in der Schuleingangsphase mit insgesamt sechs Eingangsklassen geführt, für die nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW eine Schülerzahlobergrenze von 150 gilt. Hiervon sind die 72 Kinder abzuziehen, die nach der Mitteilung des Antragsgegners zum kommenden Schuljahr voraussichtlich in der Schuleingangsphase bzw. in diesen Eingangsklassen verbleiben werden (vgl. Bl. 119 der Gerichtsakte). Demgegenüber liegt die Aufnahmekapazität entgegen der Annahme der stellvertretenden Schulleiterin nicht bei (81 – 8 =) 73 Kindern, weil nach den vorstehenden Ausführungen im Ausgangspunkt nicht auf die Zügigkeit, sondern auf die Zahl der Eingangsklassen abzustellen ist. Ebenso wenig liegt die Aufnahmekapazität entgegen der Berechnung des Schulamts bei (75 – 8 =) 67 Kindern, weil nach den vorstehenden Ausführungen bei jahrgangsübergreifendem Unterricht nicht auf eine durchschnittliche Kapazität pro Jahrgang, sondern auf die in den Eingangsklassen tatsächliche vorhandene Kapazität abzustellen ist. Dieser Fehler hat sich jedoch nicht auf die zu der Antragstellerin zu treffende Entscheidung ausgewirkt. Auf der Grundlage der von der stellvertretenden Schulleiterin rechtsfehlerfrei zugrunde gelegten Kriterien wären zunächst die Kinder auf den Nachrückplätzen 1 bis 5 aufzunehmen gewesen, die im Vergleich zu der Antragstellerin auf Nachrückplatz 7 über einen kürzeren Schulweg verfügen (vgl. Bl. 2 der Beiakte 1). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.