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Urteil

7 K 900/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0617.7K900.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist am 00.00.1961 in C. in der ehemaligen UdSSR (heute Russische Föderation) geboren. Sie lebt derzeit in Moskau und ist eigenen Angaben zufolge im Sparkassenwesen tätig. Im Aufnahmeantrag ist hierzu angegeben: „Obervizepräsident, Unterstützung des Bankbetriebs, Sparkasse der RF“. Ihre Eltern sind nach den Antragsangaben der am 00.00.1934 geborene Herr K. B. H. (verstorben 2010) und die am 00.00.1937 geborene Frau N. F. E.. Der Vater ist mit deutscher, die Mutter mit russischer Volkszugehörigkeit angegeben. Als Großeltern väterlicherseits sind der 1907 geborene Herr K. B. H. und die 1908 geborene P. Y. H. angegeben. Beide seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Als einzubeziehende Abkömmlinge wurden der 1982 geborene Sohn S. X. und die 1996 geborene Tochter J. T. angegeben. Die Klägerin ist in zweiter Ehe verheiratet mit dem am 00.00.1960 geborenen Herrn O. M.. Die Klägerin beantragte unter Angabe ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten als Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren mit Datum vom 10.01.2019 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige. In ihrem ersten Inlandspass sei die russische Nationalität eingetragen gewesen. Ihr aktueller, am 08.02.2007 ausgestellter Inlandspass trage keinen Nationalitätsvermerk. Die deutsche Sprache sei ihr vom Vater und der Großmutter väterlicherseits vermittelt worden. Sie verstehe fast alles und ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Die Klägerin legte ein Goethe-Zertifikat B 1 für ihre Person sowie entsprechende A 1-Zertifikate für die Kinder und den Ehemann sowie zahlreiche weitere Unterlagen vor. Mit Bescheid vom 24.11.2022 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab. Die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Es fehle an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Hierzu verwies die Behörde auf die Eintragung der russischen Nationalität der Klägerin in verschiedenen Personenstandsurkunden. Es seien keine Anhaltspunkte für eine glaubhafte Abkehr von dem Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum ersichtlich. Weder der Erwerb des Sprachzertifikats B 1 noch die späteren Bemühungen um eine Änderung der Urkunden seien hierfür ausreichend. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2023 als unbegründet zurück. Es seien keine Anhaltspunkte für einen inneren Bewusstseinswandel in Bezug auf die Volkszugehörigkeit erkennbar. Die Klägerin hat am 21.02.2023 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen zu den Bemühungen um eine Änderung der Personenstandsurkunden. Die Voraussetzungen für ein Abrücken von einem Gegenbekenntnis seien gegeben. Zudem verweist die Klägerin auf ihren seit Jahren gepflegten Lebensstil, der durch Fotos aus dem Familienarchiv bestätigt werde. Von Geburt an habe sie in einer deutschstämmigen Familie gelebt. Die Änderungsbemühungen in Bezug auf die Urkunden habe bereits der Vater begonnen, jedoch nicht mehr fortführen können. Sie habe dies fortgesetzt, allerdings seien die Nationalitätseintragungen durch die gesetzlichen Änderungen 2013 abgeschafft und in der Folge von den russischen Behörden auch nicht mehr als wichtig erachtet worden. Änderungen alter Papiere seien nur noch durch die Gerichte möglich gewesen. Ein Bewusstseinswandel könne bei ihr – der Klägerin – schon deshalb nicht vorliegen, weil sie sich stets dem deutschen Volkstum zugehörig gefühlt habe. Überdies interpretiere das BVA die Voraussetzungen eines Bewusstseinswandels zu eng, was den Willen des Gesetzgebers unterlaufe. Die Klägerin hat schriftsätzlich zunächst beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 24.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Sie beantragt nunmehr, den Ablehnungsbescheid vom 24.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhält die Einwände zum Volkstumsbekenntnis aufrecht. Zwar könne in einer 2021 auf dem Gerichtswege erwirkten Eintragung der deutschen Nationalität in der Heiratsurkunde ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen werden. Die Klägerin habe sich jedoch erst im Aufnahmeverfahren um diese Änderung bemüht, obwohl sie in den Nachfolgestaaten der UdSSR bereits seit Anfang der 90er-Jahre möglich gewesen seien. Es handele sich daher um ein bloßes „Lippenbekenntnis“. Darüber hinaus liege in der Person der Klägerin der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 lit. c BVFG vor, da sie in den Aussiedlungsgebieten für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne des Buchstaben b der Vorschrift in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Dabei bezieht sich das BVA auf den Vater, der zwischen 1973 und 1987 an der Polytechnischen Hochschule C. die Funktion des Dekans der elektrotechnischen Fakultät ausgeübt habe. Die Eintragungen und Zeitangeben im russischen Arbeitsbuch des Vaters seien in der deutschen Übersetzung teilweise nicht korrekt wiedergegeben. Die Funktion des Vaters sei als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam einzustufen. Die Befugnisse und Aufgaben eines Dekans an einer sowjetischen Hochschule seien über die eines Dekans an einer deutschen Hochschule hinausgegangen und hätten sich deutlich unterschieden. Deutlich werde dies schon an der langen Liste der Belobigungen und Auszeichnungen, die der Vater für seine politischen und gesellschaftlichen Aktivitäten im Dienste des kommunistischen Systems erhalten habe. Die Klägerin tritt dem entgegen. Dekane seien ausschließlich für die Leitung und Organisation der allgemeinen Lehre und deren Umsetzung verantwortlich gewesen. Dabei bezieht sie sich auf eine Verordnung des Bildungsministerium Nr. 233 vom 15.06.1962. Daraus werde deutlich, dass der Vater ausschließlich bildungsbezogene Aufgaben gehabt habe. Die Rolle eines Dekans sei die niedrigste Stufe, die an einer sowjetischen Universität habe erreicht werden können. Zudem seien der Vater und die Familie jahrelang Repressionen und einer erzwungenen Umsiedelung ausgesetzt gewesen. Privilegien habe er nicht besessen. Die Familie habe unter ärmlichsten Verhältnissen gelebt. Die Rehabilitierung des Vaters sei erst 1991 erfolgt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Klägerin (Stand Juni 2025) als Mitglied des Vorstandes der russischen VTB-Bank auf zahlreichen Sanktionslisten westlicher Staaten (u.a. USA, UK, Kanada) zu finden sei. Die VTB-Bank sei das zweitgrößte russische Kreditinstitut und befinde sich zu 60,9 % in Staatsbesitz der Russischen Föderation. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf vier von der Beklagten überreichte Internet-Auszüge verwiesen, die zur Akte genommen wurden. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin erfülle den Ausschlusstatbestand § 5 Nr. 1 lit. e cc) BVFG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Bei einer an den Voraussetzungen des § 88 VwGO orientierten Auslegung des Klagebegehrens ist davon auszugehen, dass sich die Klage bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung entgegen dem Wortlaut des Antrags nicht auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, sondern auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides richtete. Denn nur hierauf bezogen sich der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid des BVA. Das Rechtsschutzbegehren der im Ausland lebenden Klägerin konnte sich angesichts dessen nur auf eine Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland richten. In diesem Sinne wurde die Klage auch von der Beklagten verstanden, wie die Klageerwiderung vom 05.04.2023 zeigt. Angesichts dessen stellt die Neuformulierung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung keine Klageänderung, sondern lediglich eine Klarstellung dar und ist die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides auch nicht verfristet, § 74 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 24.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen und in deren Person nicht die Voraussetzungen eines Ausschlussgrundes nach § 5 BVFG vorliegen. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Die Klägerin hat ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit bereits deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil sie die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 5 Nr. 1 lit. e cc) BVFG erfüllt. Hiernach erwirbt die Rechtsstellung als Spätaussiedler u.a. nicht, wer nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt und unterstützt hat, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind. Wie die weiteren durch das 7. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes eingeführten Ausschlussgründe dient die Regelung dazu, einem Missbrauch des Vertriebenenrechts vorzubeugen und eine Lücke zu den Ausweisungsgründen des § 54 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu schließen (BT-Drs. 16/4017, S. 10). Sie setzt ein Zusammenspiel zwischen besonderen Anforderungen an die Tatsachenfeststellung („tatsächliche Anhaltspunkte“) und wertenden Überlegungen („gerechtfertigte(n) Schlussfolgerung) voraus. Mit dem Begriff der Völkerverständigung knüpft sie an Art. 26 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) an. Hiernach sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und unter Strafe zu stellen. Dabei ist der Anwendungsbereich des Ausschlussgrundes deutlich weiter als die grundgesetzliche Norm. Denn es reichen unterstützende Handlungen aus. Auch bedarf es keines besonderen Erfolgs der Bestrebung oder einer konkreten Gefahr für das Schutzgut. Es genügt ihre Zielrichtung gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Mit dem Begriff der Völkerverständigung ist dabei die Idee der friedlichen Verständigung der Völker bei der Lösung ihrer Interessengegensätze angesprochen. Die Bestrebung richtet sich daher auch dann gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn sie der friedlichen Überwindung dieser Interessengegensätze zuwiderläuft. Dies ist vor allem der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen wird. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 08.08.2005 - 6 A 1.04 -, juris (Vereinsverbot); v. Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht (Loseblatt Stand Mai 2025), § 5 BVFG n.F. Erl. 2 e). Nach den begründeten Feststellungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, ist die Klägerin (Stand Juni 2025) Mitglied des Vorstandes der russischen VTB-Bank. In dieser Eigenschaft findet sich die Klägerin ausweislich der Angabe der Beklagten auf zahlreichen Sanktionslisten westlicher Staaten (u.a. USA, UK, Kanada). Diese führende Position im Finanzwesen der Russischen Föderation hat die Klägerin nach dem zur Akte gereichten Personenprofil bereits seit dem 21.12.2020 inne. Nach den vorliegenden Informationen verhängte die US-Regierung noch am ersten Tag des russischen Überfalls auf die Ukraine, dem 24.02.2022, Sanktionen gegen die VTB-Bank, wodurch sie vom US-Finanzmarkt und Geschäften in US-Dollar ausgeschlossen wurde. Es folgten Sanktionen der EU und zahlreicher weiterer Staaten, wodurch sie von einem Teil des internationalen Zahlungsverkehrs (SWIFT) abgeschnitten wurde. Nach einer Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darf die Tochtergesellschaft der Bank mit Sitz in Frankfurt am Main seit März 2022 keine neuen Einlagen mehr annehmen. Der Muttergesellschaft wurden die Stimmrechte entzogen und die Tochtergesellschaft einem Sonderbeauftragten unterstellt (FAZ vom 14.04.2022, zitiert nach Wikipedia „VTB“, Fn. 21). Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Gericht davon aus, dass die VTB-Bank – jedenfalls nicht nur – ein Geldinstitut für den Zahlungsverkehr innerhalb der Russischen Föderation im Sinne einer öffentlichen Sparkasse ist – darauf deute noch die eigene Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin in ihrem Aufnahmeantrag vom Januar 2019 hin – sondern intensiv in internationale Geschäfte eingebunden. Denn sie ist das zweitgrößte russische Kreditinstitut und befindet sich nach obigen Angaben zu 60,9 % in Staatsbesitz der Russischen Föderation. Es kann damit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie Erhebliches zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftsgeschehens in Russland beiträgt, dass sich in der Zeit nach dem Überfall auf die Ukraine zunehmend auf die Fortsetzung und Intensivierung des Krieges ausgerichtet hat (vgl. FAZ+ vom 16.03.2025). Ohne diese wirtschaftliche Grundlage ist kein moderner Krieg führbar. Dass der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, steht außer Zweifel. Er erfüllt den Tatbestand des § 13 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB). Hiernach wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt. Obgleich dieses Recht unabhängig vom Recht des Tatorts nur dann gilt, wenn der Täter Deutscher ist oder sich die Tat gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet, vgl. § 1 Satz 2 VStGB, gibt der Tatbestand einen Hinweis auf den Unwertgehalt der Tat, der sich auch im Gewaltverbot des Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta ausdrückt, der den Gebrauch und die Androhung militärischer Gewalt gegen andere Staaten ächtet. Die Klägerin hat eine führende Position in einem Unternehmen inne, das mit seinen Geschäften Maßgebliches zur Finanzierung und Abwicklung von Geschäften innerhalb der russischen Kriegswirtschaft beiträgt. Zu dieser Feststellung sieht sich das Gericht angesichts der vorliegenden Informationen zu den Sanktionslisten ohne weitere Sachaufklärung in der Lage. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte spricht auch alles dafür, dass die Klägerin als Mitglied des Vorstandes eine zentrale Stellung in der Leitung der Geschäfte einnimmt und damit die in § 5 Nr. 1 lit. e cc) BVFG angesprochenen Bestrebungen unterstützt. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 2 lit. c) i.V.m. lit. b) BVFG. Hiernach erhält die Rechtsstellung als Spätaussiedler ebenfalls nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die in den Aussiedlungsgebieten als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war. Eine solche Person liegt in Gestalt des Vaters der Klägerin vor. Dieser bekleidete unstreitig in der Zeit von September 1973 bis November bis Juli 1987 das Amt eines Dekans an der Polytechnischen Hochschule C.. Darauf, dass die Zeitangaben in der beigefügten deutschen Übersetzung inkorrekt wiedergegeben sind, hat das BVA bereits in der Klageerwiderung vom 05.04.2023 hingewiesen. Der Sachverhalt ist auch für den der russischen Sprache nicht mächtigen Leser aus den zugehörigen Tabellen ablesbar. Die Funktion eines Dekans an einer sowjetischen Hochschule galt auch für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam. Denn der Ausschlussgrund knüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal an und geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst (möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, weil er oder sie damit den Schutz dieses Systems genoss. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 17.00 -, juris Rn. 9. Die Vorschrift macht dies nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes fest. Das Gesetz billigt auch dem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam angesehen werden. Welche Funktion gewöhnlich als bedeutsam galt, ist nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet zu beurteilen. Diese waren in der früheren Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der Kommunistischen Partei der Sowjetunion in Staat und Gesellschaft zukam. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 17.00 -, juris Rn. 11. Daraus folgt nicht, dass nur in der Partei wahrgenommene Funktionen als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam einzustufen sind. Der Ausschlussgrund ist insbesondere nicht dahingehend zu verstehen, dass ausschließlich hauptamtliche Parteifunktionäre darunter fallen. Vielmehr konnte auch andere Funktionen diese Bedeutung zukommen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.10.2002 - 5 B 226.02 -, BeckRS 2003, 20074. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer mit Urteil vom 16.01.2024 - 7 K 3884/21 - die Tätigkeit einer stellvertretenden Leiterin einer Stadteilschule mit Blick auf deren Einbindung in das Nomenklatura-System in diesem Sinne eingestuft. Diese Einschätzung hat das OVG in seinem Nichtzulassungsbeschluss vom 10.05.2024 - 11 A 366/24 - geteilt. Dem lag eine Einzelfallbetrachtung der Tätigkeit in ihrem politischen und gesellschaftlichen Umfeld zugrunde, soweit dies Jahrzehnte nach dem Geschehen noch möglich ist. Auch unter Berücksichtigung der Klägerin im Schriftsatz vom 12.06.2023 ist der Bewertung des BVA zu folgen. Hierbei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die Tätigkeit eines Dekans an einer sowjetischen Hochschule mit der eines Dekans in Deutschland vollständig vergleichbar ist. Vielmehr ergibt sich schon aus dem vorgetragenen Aufgabenkatalog aus der Verordnung Nr. 233 vom 15.06.1962, dass der Dekan maßgebliche Aufgaben bei der Ausbildung und Prüfung des akademischen Nachwuchses wahrnahm. So oblagen ihm die Aufsicht über die akademische Arbeit an der Fakultät, die Beaufsichtigung der Ausbildungspraxis, die Entscheidung über den Zugang zu Prüfungen; zudem war er Mitglied der staatlichen Prüfungs- und Zulassungskommission. Auch wenn diese Tätigkeitsbeschreibungen gleichsam wertneutral formuliert sind, müssen sie doch als in die Stellung der Hochschulen in der ehemaligen Sowjetunion eingebettet betrachtet werden. Das Hochschulwesen in der UdSSR war, zumeist unter der Herrschaft des Ministerrats der UdSSR, eng an die Ziele des kommunistischen Systems angebunden. Das Parteiprogramm der KPdSU vom XXII. Parteitag im Oktober 1961 zielte auf eine klassenlose kommunistische Gesellschaft binnen 20 Jahren und in Bezug auf die Hochschulen auf die Formung einer wissenschaftlichen Weltanschauung ab (Wikipedia: Bildungsgeschichte der Sowjetunion). Auch in den späteren Jahren unter Breschnew blieb die enge Anbindung der Hochschulen an das herrschende System unverändert. Eine Selbstverwaltung nach deutschem Muster gab es im sowjetischen Hochschulsystem nicht. Vor diesem Hintergrund wäre lebensfremd anzunehmen, der Dekan einer Hochschule sei auf reine, gleichsam neutrale, Verwaltungsaufgaben zurückgeworfen. Denn durch die beschriebenen Aufgaben der Leitung und Aufsicht in Bezug auf Lehre und Forschung und die Prüfung des Nachwuchses trug er erkennbar Wesentliches zur Durchsetzung der Parteilinie bei. Bestätigt wird dies durch das in Zusammenhang mit dem Ausschlussgrund in zahlreichen Entscheidungen oftmals zitierte Gutachten Prof. Simon vom 23.09.2004. Hierin führt der Gutachter aus, dass die Partei bzw. der Apparat der Partei auf seinen verschiedenen Ebenen die Aufsicht über die Personalentscheidungen bei allen Leitungsposten innegehabt habe. Im Schulwesen gehörten hierzu alle Positionen vom stellvertretenden Schulleiter an aufwärts zur Nomenklatura eines Parteikomitees. Demgegenüber waren einfache Lehrer diesem nicht zugeordnet. In diesem Zusammenhang zitiert der Gutachter ein Lehrbuch für die pädagogischen Hochschulen. Hiernach werde ein bedeutender Teil der Leiter der Bildungsorgane – die Schuldirektoren und ihre Stellvertreter, die Leiter der Volksbildungsabteilungen, die Volksbildungsminister und ihre Stellvertreter – in der Nomenklatura eines Parteikomitees geführt, was bei der Auswahl, Lenkung und Erziehung der Kader helfe. Vgl. Urteil der Kammer vom 16.01.2024 - 7 K 3884/21 -, juris und OVG NRW, Urteil vom 10.02.2014 - 11 A 2122/13 -, juris, ferner Beschluss vom 01.12.2006 - 2 A 4265/05 -. Zudem hat der Vater der Klägerin die besagte Funktion in großer Konstanz über 14 Jahre ausgeübt und kommt dem betroffenen Bereich (Elektrotechnik) eine, auch im militärischen Sinne, besondere Bedeutung im Wirtschaftsgefüge zu. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, seine Stellung sei weniger bedeutsam eingestuft worden als die eines stellvertretenen Leiters einer Stadtteilschule. Ob die Klägerin die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin deshalb nicht erfüllt, weil es an einem zureichenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehlt, kann angesichts dessen offen bleiben. Auch bedarf es nicht der Feststellung der weiteren Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.