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Beschluss

2 A 4265/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:1201.2A4265.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger als Direktor einer Mittelschule sowie als Leiter der Abteilung für Volksbildung auf Rayon-Ebene Funktionen ausgeübt habe, die den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllten, so dass der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen sei. Der Direktor einer Mittelschule sei in der ehemaligen Sowjetunion die Schlüsselfigur der parteilichen Einflussnahme innerhalb und außerhalb des Klassenzimmers gewesen. Wesentlicher Aspekt sei, dass die Stelle eines solchen Schuldirektors zum sogenannten "Nomenklatura-System" gehört und sich daher das Parteikomitee die Personalentscheidung vorbehalten habe. Einem Leiter der Abteilung für Volksbildung als oberstem Schulverwalter auf örtlicher Ebene seien noch größere Kompetenzen und eine noch stärker ausgeprägte Abhängigkeit vom Parteiapparat zuzuschreiben. Die besonders enge Verflechtung eines solchen Leiters mit der Partei werde auch dadurch deutlich, dass diese Position ebenfalls zur Nomenklatura des örtlichen Parteikomitees bzw. des Gebietsparteikomitees gehört habe. 4 Die Antragsbegründung führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht unter Würdigung der Stellungnahmen des Prof. Dr. T. vom 23. September 2004 und des Instituts für Ostrecht der Universität zu L. vom 23. November 2004 vorgenommene und die angefochtene Entscheidung tragende Beurteilung, die vom Kläger ausgeübten Funktionen hätten den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllt, weil der Direktor einer Mittelschule im System der ehemaligen Sowjetunion und erst recht der Leiter der Abteilung für Volksbildung für die Einhaltung der Parteilinie der KPdSU durch Lehrer und Schüler und damit die Leitung und Überwachung der Indoktrination der Schüler im Rahmen der kommunistischen Erziehung zuständig gewesen seien, wird von der Antragsbegründung nicht angegriffen. Die vom Kläger statt dessen zur Begründung seines Zulassungsantrages im Wesentlichen vertretene Auffassung, zwischen einem Mittelschuldirektor bzw. einem Abteilungsleiter für Volksbildung in einer Stadt und auf dem Land habe in der ehemaligen Sowjetunion ein hier entscheidungserheblicher Unterschied bestanden, der im Gutachten des Prof. Dr. T. nicht berücksichtigt worden sei und zu einer differenzierten Beurteilung ihrer "Machtbefugnisse" führen müsse, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Diese von der Antragsbegründung zur Unterscheidung der städtischen bzw. ländlichen Funktionen im Schulbereich angeführten geringen "Machtbefugnisse" etwa wegen der Eingriffe und Kontrollen durch vorgesetzte Dienststellen und Dienststellen der Partei lassen nämlich einen inhaltlichen Zusammenhang zu der für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b) BVFG entscheidungserheblichen Aufgabe der Leitung und Überwachung der kommunistischen Indoktrination der Schüler nicht erkennen. Insbesondere der diesbezügliche Vortrag, der Kläger dürfte in vollem Umfang mit der Beseitigung von Mängeln "in baulicher Hinsicht und mit der Versorgung der Schulen mit Lehrmitteln beschäftigt gewesen sein", stellt sich vor dem Hintergrund der plausiblen und vom Kläger nicht angegriffenen Beschreibung des Aufgabenbereichs eines Mittelschuldirektors bzw. eines Abteilungsleiters für Volksbildung als reine Spekulation dar. Auch der Vergleich der Funktionen des Klägers mit Funktionen im "Katastrophenschutz, des Gesundheitswesens, der Bauaufsicht oder anderem" lässt außer Acht, dass die schulische Erziehung im Gegensatz etwa zur Bauaufsicht für die KPdSU die wesentliche Möglichkeit der kommunistischen Indoktrination der sowjetischen Jugend war und deren Leitung und Kontrolle deshalb für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems von existentieller Bedeutung war. Die diese Bedeutung bestätigende und vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zugehörigkeit beider Funktionen zur Nomenklatura der ehemaligen Sowjetunion wird in der Antragsbegründung nicht bestritten. 5 Hiervon ausgehend legt die Antragsbegründung auch nicht hinreichend dar, warum die Berufung trotz dieser eindeutigen Beurteilung des Aufnahmeanspruchs gleichwohl gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden muss, um "der tatsächlichen beruflichen Position des Klägers im ländlichen Bereich Rechnung zu tragen" bzw. um "zwischen der Stellung eines Leiters der Abteilung für Volksbildung im ländlichen Bereich einerseits im Verhältnis zum Leiter des Stadtexekutivkomitees für Volksbildung andererseits" zu differenzieren. 6 Schließlich kommt der Rechtssache auch nicht die in der Antragsbegründung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Denn die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, "ob der Leiter der Volksbildungsabteilung des Rayons im ländlichen Bezirk eine Funktion nach § 5 Nr. 2 b BVFG bekleidet hat", kann auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senates nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden und ist deshalb nicht grundsätzlich klärungsfähig. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. 8 Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).