Beschluss
10 L 1448/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0623.10L1448.25.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Jahrgangsstufe des Q.-Gymnasiums aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Jahrgangsstufe des Q.-Gymnasiums durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe des Q.-Gymnasiums Köln zum Schuljahr 2025/2026 noch den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Schulleiter vorliegend von einer Aufnahmekapazität von 120 Kindern (4 Züge x 30 Kinder) ausgegangen ist. Dem liegt zunächst zugrunde, dass die Stadt Köln als Schulträger die Zügigkeit der Schule auf vier Züge festgelegt hat. Dies stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen der Schulleiter die Schülerinnen und Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28.08.2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 9. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters eines Gymnasiums auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 13. Die Organisationsentscheidung der Stadt Köln ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung vorliegend nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 25; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2023 – 19 B 770/23 –, juris, Rn. 16 zu der Organisationsentscheidung eines Ratsbeschlusses nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW. Ein solcher Ermessensfehler liegt hier nicht vor. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, wobei diese sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus der Vorschrift des § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als dass sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Auf dieser Grundlage trifft den Schulträger in erster Linie die Aufgabe, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidung der Stadt Köln, es für das anstehende Schuljahr bei einer Vierzügigkeit des Q.-Gymnasiums zu belassen, genügt unter Berücksichtigung ihres weiten Ermessens diesen Anforderungen. Die Stadt Köln hat im Oktober 2023 in ihrer vom Antragsteller angeführten aktuellen Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung, Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2023, Herausforderungen und Maßnahmen für eine bedarfsgerechte Gestaltung der Kölner Schullandschaft allgemeinbildender Schulen bis 2035, abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=960352&type=do (Stand: 23.06.2025, in Bezug auf den Stadtbezirk A. festgestellt, die dortigen Gymnasien in städtischer und anderer Trägerschaft verfügten über insgesamt rund 1050 Schulplätze in den Eingangsklassen. Im Jahr 2025 sei voraussichtlich mit lediglich 977 Anmeldungen und in den darauf folgenden Jahren mit abnehmenden Schülerzahlen für die Gymnasien im Stadtbezirk A. zu rechnen. Hierzu hat die Stadt Köln ausgeführt, dass die Nachfrage nach der Schulform Gymnasium im Stadtbezirk A. von 79% aller Anmeldungen für die 5. Klasse im Jahr 2022 auf voraussichtlich 75% ab 2024 sinken wird. Vgl. a. a. O., S. 113. Angesichts dieser Ausführungen in der Schulentwicklungsplanung Köln 2023 scheint es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Stadt Köln zum anstehenden Schuljahr auf die Einrichtung einer Mehrklasse am Q.-Gymnasium verzichtet hat. Ausgehend von dem Rahmen von vier Parallelklassen in der 5. Klasse ist der Schulleiter gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) zutreffend von einem Bandbreitenhöchstwert von 29 Kindern je Klasse ausgegangen und hat diesen sodann gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG um ein Kind je Klasse überschritten. Dies führte zu einer Aufnahmekapazität von 120 Kindern. Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat der Schulleiter das Aufnahmeverfahren in einer die Rechte des Antragstellers nicht verletzenden Weise durchgeführt. Da sich für die 120 Schulplätze in der 5. Klasse 177 Kinder beworben hatten, war ein Aufnahmeverfahren nach § 46 Abs. 2 SchulG NRW i.V.m. § 1 Abs. 2 APO-S I durchzuführen. Dabei hat der Schulleiter, nachdem er keine Härtefälle berücksichtigt hatte, die Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Die Anwendung des Kriteriums „Geschwisterkinder“ führte in einem ersten Schritt zur Aufnahme von 60 Kindern. In einem zweiten Schritt hat der Schulleiter unter den verbliebenen 117 Bewerberkindern die noch freien 60 Schulplätze verlost. Unter den bis dahin nicht berücksichtigten Kindern hat er sodann eine Verlosung der Nachrückplätze durchgeführt. Der Antragsteller hat auf diese Weise den Nachrückplatz 34 erhalten. Ein solches Vorgehen lässt für sich genommen keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit der Antragsteller vorbringt, nicht der Schulleiter habe die Kriterien, wie in § 1 Abs. 2 APO-SI vorgeschrieben, festgelegt, sondern dies habe die „Erweiterte Schulleitung“ getan, dringt er damit nicht durch. Zwar wurde die Auswahl der Kriterien für das Schuljahr 2025/26 zunächst innerhalb der „Erweiterten Schulleitung“ des Q.-Gymnasiums erörtert, wobei man nach den Angaben des Schulleiters übereinstimmend zu dem Schluss gekommen sei, dass die Kriterien „Geschwisterkinder“ und „Losverfahren“ geeignet seien, um das Aufnahmeverfahren durchzuführen. Sodann, so der Schulleiter, habe allerdings er in seiner Eigenschaft als Schulleiter die Entscheidung getroffen, diese Kriterien im Aufnahmeverfahren tatsächlich heranzuziehen und das Verfahren dementsprechend durchgeführt (vgl. Beiakte 1, S. 15). Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Dem Schulleiter einer Schule kann nicht untersagt werden, vor seiner Entscheidung, welche Aufnahmekriterien er bei einem Übersteigen der Aufnahmekapazität der Schule heranzieht, die möglichen Entscheidungsalternativen vor dem Hintergrund der Erfahrungen der letzten Jahre im Kollegenkreis zu erörtern. Auch wenn sich bei einer derartigen Beratung eine Übereinstimmung zwischen den Kollegen und dem Schulleiter über die Eignung bestimmter Kriterien ergibt, stellt dies noch keine Entscheidung über die Aufnahmekriterien dar, da der Schulleiter an das Ergebnis der Erörterung mit den Kollegen nicht gebunden ist. Der Schulleiter ist dann freilich auch nicht gehindert, im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz bei der formalen Bestimmung der Aufnahmekriterien nach § 1 Abs. 2 APO-SI die Kriterien auszuwählen, die er nach dem Ergebnis der Erörterung im Kollegenkreis für die richtigen hält. Soweit der Antragsteller vorträgt, ausweislich der Akten seien überproportional viele Kinder von der GGS W. im Losverfahren aufgenommen worden, weshalb Zweifel bestünden, ob hier nicht eine rechtswidrige Bevorzugung im „Losverfahren“ erfolgt sei, führt auch dies nicht zum Erfolg. Zu Recht hat der Antragsgegner bereits im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass die Aufnahme besonders vieler Kinder von der GGS W. logische Folge der Tatsache sei, dass die meisten Anmeldungen von Kindern dieser in räumlicher Nähe zum Q.-Gymnasium gelegenen Grundschule stammten. Soweit überproportional viele Kinder von der GGS W. im Losverfahren zum Zuge gekommen sind, mag dies Folge des Umstandes sein, dass das vom Zufall geprägte Ergebnis eines Losverfahrens durchaus zu disproportionalen Verteilungen führen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anzahl der durch Lose verteilten Plätze nicht allzu hoch und die Anzahl der Platzbewerber mit bestimmten Merkmalen (hier: einer bestimmten zuvor besuchten Grundschule) nochmals deutlich geringer ist. Konkrete Umstände oder wenigstens Indizien, die vorliegend für eine Manipulation des Losverfahrens zugunsten von Schülern von der GGS W. sprechen, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Der von ihm angeführte Umstand, dass das Q.-Gymnasium auf seiner Homepage „eine enge Kooperation mit den Grundschulen im Veedel“ hervorhebt, spricht gerade nicht für die Bevorzugung von Schülern einer bestimmten einzelnen Grundschule. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.