Beschluss
19 B 770/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0728.19B770.23.00
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Leitsätze
Der Schulträger hat in Ausübung seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 78 LV NRW, Art. 28 Abs. 2 GG grundsätzlich die Befugnis, einen Ratsbeschluss über ein Aufnahmeverbot für gemeindefremde Kinder nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW jederzeit aufzuheben oder zu ändern (hier: nachträgliche Zulassung gemeindefremder Geschwisterkinder).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Schulträger hat in Ausübung seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 78 LV NRW, Art. 28 Abs. 2 GG grundsätzlich die Befugnis, einen Ratsbeschluss über ein Aufnahmeverbot für gemeindefremde Kinder nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW jederzeit aufzuheben oder zu ändern (hier: nachträgliche Zulassung gemeindefremder Geschwisterkinder). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerin in die Klasse 5 des städtischen D. -Gymnasiums E. aufzunehmen, hilfsweise über ihren Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre schon erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, es liege ein Verstoß gegen den Schulentwicklungsplan vor, weil die Schulträgerin, deren Beiladung das Verwaltungsgericht rechtswidrig unterlassen habe, weder die Zügigkeit des in der Sekundarstufe I fünfzügigen D. -Gymnasiums erhöht noch zum Schuljahr 2023/2024 eine weitere (sechste) Eingangsklasse als Mehrklasse gebildet habe (I.), zudem habe die Schulleiterin rechtswidrig ein gemeindefremdes Kind als Geschwisterkind aufgenommen (II). Diese Rügen der Antragstellerin bleiben erfolglos. I. Das gilt zunächst für ihre Rüge unter Nr. 2 ihrer Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe die Schulträgerin beiladen und anhand ihrer Stellungnahme und der Raumpläne des D. -Gymnasiums prüfen müssen, ob „die Kapazitäten“ tatsächlich ausgeschöpft seien, es liege „ein Verstoß gegen den Schulentwicklungsplan“ vor. Denn das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, warum die Organisationsentscheidung der Stadt E. als der nach § 78 Abs. 1 SchulG NRW zuständigen Schulträgerin im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht, und ist dabei insbesondere darauf eingegangen, dass und weshalb die im Schulentwicklungsplan für das Schuljahr 2023/2024 für das D. -Gymnasium beschriebene Sechszügigkeit lediglich eine Prognose, aber keine verbindliche Festlegung der Aufnahmekapazität darstellt. Diese Begründung steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2021 ‑ 19 A 1112/19 ‑, juris, Rn. 10 (Schülerfahrkosten). Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt setzt sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nur pauschal auseinander. Insbesondere ist unerheblich, anhand von Raumplänen eine Kapazitätsausschöpfung zu überprüfen, wenn, wie hier angesichts des geringen Anmeldeüberhangs von nur acht Anmeldungen, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gerügte Zügigkeitserweiterung eine dauerhafte Grundlage haben könnte. Angesichts dessen hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall auch zu Recht von einer Beiladung der Schulträgerin nach § 65 Abs. 1 VwGO abgesehen und im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von seinem Aufklärungsermessen nach § 86 Abs. 1 VwGO fehlerfrei Gebrauch gemacht, indem es von der Einholung von Raumplänen oder einer Stellungnahme der Schulträgerin abgesehen hat. II. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin unter Nr. 1 ihrer Beschwerdebegründung ferner, die Schulleiterin habe rechtswidrig ein Kind, das inzwischen seinen Wohnsitz außerhalb von E. habe, unter Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkind“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I aufgenommen. Anders als die Antragstellerin meint, stand der Aufnahme dieses Kindes kein Schulträgerbeschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW entgegen, welchen die Schulleiterin bei ihrer Schulaufnahmeentscheidung als nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindliche Rahmenfestlegung im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW zu beachten hatte. Dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Juli 2022 ‑ 4 L 770/22 ‑, n. v., S. 3 f. des Beschlusses; VG Aachen, Urteil vom 24. Juni 2016 ‑ 9 K 1434/15 ‑, juris, Rn. 23 (zu § 46 Abs. 5 SchulG NRW a. F.). Nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW kann der Schulträger festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Von dieser Möglichkeit hat die Schulträgerin des D. -Gymnasiums Gebrauch gemacht. Der Rat der Stadt E. hat am 4. Dezember 2014 beschlossen, „die Aufnahme auswärtiger Kinder an städtischen Schulen der Schulformen Grundschule, … und Gymnasium abzulehnen, wenn“ sie in der Wohnortgemeinde eine Schule der gewünschten Schulform besuchen können und ein Anmeldeüberhang aus ortsansässigen Kindern besteht. Diesen Beschluss hat der Rat am 19. Mai 2022 allerdings dahingehend ergänzt, dass auswärtige Schüler, sofern bereits ein Geschwisterkind die städtische Schule besucht, an der die Anmeldung erfolgt ist, von dieser Regelung ausgenommen sind. Diese hier zum Tragen kommende Ergänzung um eine Ausnahmeregelung für gemeindefremde Geschwisterkinder war zulässig. Der Schulträger hat in Ausübung seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 78 LV NRW, Art. 28 Abs. 2 GG grundsätzlich die Befugnis, eine einmal getroffene Festlegung nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW jederzeit aufzuheben oder zu ändern. In diesem Sinn auch VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 ‑ 9 L 522/22 -, juris, Rn. 32 f.; vgl. auch VG Köln, Beschluss von 19. Juni 2020 ‑ 10 L 819/20 ‑, juris, Rn. 19. Etwas anders ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 6 SchulG NRW. Sie nennt keine inhaltlichen Argumente, warum dieser „keine Einschränkungen und Ausnahmen“ zulassen soll. Die Ergänzung des Ratsbeschlusses begegnet auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken. Bei seinen Organisationsentscheidungen wie dem Beschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW steht dem Schulträger ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 25. Die Entscheidung der Schulträgerin im vorliegenden Fall, auswärtige Schüler von dem Beschluss zu § 46 Abs. 6 SchulG NRW auszunehmen, sofern bereits ein Geschwisterkind die städtische Schule besucht, an der die Anmeldung erfolgt ist, war ermessensgerecht. Sie beruht auf der willkürfreien Erwägung, dass in der Praxis das Fehlen einer Regelung zur Aufnahme von gemeindefremden Geschwisterkindern im Ratsbeschluss vom 4. Dezember 2014 immer wieder zu Verunsicherungen bei der rechtskonformen Umsetzung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens führe, wenn die Schulleiter bei der Schulaufnahme das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ heranzögen. Insofern zielte die Ergänzung darauf ab, für die Schulen der im Einzelnen aufgezählten Schulformen im Stadtgebiet bei einem Anmeldeüberhang im Schulaufnahmeverfahren verbindlich das Verhältnis zwischen dem auf der Befugnis des Verordnungsgebers nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW beruhenden Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I und der Festlegung des einzelnen Schulträgers nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW zu regeln. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Schulträgerin hier dem Interesse der Schulleiter Rechnung getragen hat, das genannte Aufnahmekriterium für gemeindeangehörige und gemeindefremde Geschwisterkinder einheitlich heranziehen zu können. In dieser Erwägung liegt ein sachlicher Gesichtspunkt, der mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht, zumal angesichts des seit Dezember 2014 geltenden Aufnahmeverbots für gemeindefremde Kinder die praktischen Auswirkungen des ergänzenden Ratsbeschlusses vom 19. Mai 2022 äußerst begrenzt sein dürften. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragstellerin, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 16, vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑, juris, Rn. 17, vom 17. März 2022 ‑ 19 B 56/22 ‑, juris, Rn. 10 jeweils m. w. N., vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 5, und vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 47. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).