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Beschluss

22 L 1258/25.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0624.22L1258.25A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 4302/25.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2025 (Gesch.-Z.: N01) wird angeordnet.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 4302/25.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2025 (Gesch.-Z.: N01) wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antragsteller nicht in der nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorgeschriebenen Weise erklärt und belegt hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der lediglich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 4302/25.A gerichtete Eilantrag ist unter Beachtung des Klagebegehrens dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 4302/25.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2025 (Gesch.-Z.: N01) anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2020 (Gesch.-Z.: N02) ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 22 K 4302/25.A nicht vollzogen werden darf. Denn hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – wie hier – den Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist. Liegt – wie hier – ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 3 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 – W 8 S 24.30715 –, juris, Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 5 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 9 ff.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 36; a.A. VG Gießen, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 8 L 1516/24.GI.A –, juris, Rn. 13 ff. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung jedoch erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig nunmehr auch dann, wenn das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 5 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 – W 8 S 24.30715 –, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 13. Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen – anders als im Falle des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG – nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 18. Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung mithin gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG von Gesetzes wegen nicht vollzogen werden. Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aus. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 15 m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 19. Insbesondere wird die Effektivität des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a Satz 2 AsylG) sichergestellt. Denn unter „Verfahren über die Rechtmäßigkeit“ im Sinne des § 83a Satz 2 AsylG sind auch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 17 ff. m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 21 ff. Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist vorläufiger Rechtsschutz hingegen auch im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ergänzend über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 33 ff.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 36.1. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der so verstandene Hauptantrag zulässig und begründet. Der Hauptantrag, mit dem das Begehren verfolgt wird, die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entfallene aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides anzuordnen, ist zulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, da es sich bei dem am 7. Juni 2024 gestellten streitgegenständlichen Folgeantrag um den ersten Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG handelt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, vgl. zur Geltung der einwöchigen Frist: OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2023 – 11 A 1/22.A –, juris, Rn. 24 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 1 B 49/23 –, juris, Rn. 4 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 – A 8 K 1026/24 –, juris, Rn. 22; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38, die für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO gleichermaßen Anwendung findet, vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38, gewahrt. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 15. Mai 2025 zugestellt, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 19. Mai 2025 die Frist noch nicht verstrichen war. Der Antrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die auf-schiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG auf § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Es bestehen im vorliegenden Fall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der von dem Antragsteller am 7. Juni 2024 beim Bundesamt förmlich gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Sein Erstantrag wurde mit Bescheid vom 11. Mai 2020 abgelehnt. Das daraufhin eingeleitete Klageverfahren wurde mit rechtskräftigem Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. Juli 2023 abgewiesen (15 K 2837/20.A). Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin jedenfalls nach Maßgabe einer im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vor. Es sind neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten bzw. vom Antragsteller vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen. Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 – C-921/19 –, juris, Rn. 53. Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller vorliegend neue Umstände glaubhaft gemacht; insbesondere hat er geeignete Beweismittel vorgelegt, welche die Annahme begründen, dass ihm politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Das durch die Vorlage entsprechender Unterlagen vorgetragene Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung stellt einen neuen Umstand dar. Im Asylerstverfahren standen demgegenüber Strafverfahren wegen Terrorpropaganda in Rede. Auch ist es nach den Erkenntnissen des Gerichts plausibel, dass der Antragsteller diese Unterlagen erst nach Abschluss des Asylerstverfahrens vorlegen konnte. Denn es trifft zu, dass der Angeklagte selbst die das Strafverfahren betreffenden Unterlagen erst in seinem eigenen UYAP-Account einsehen kann, wenn die Anklage vom zuständigen Strafgericht zugelassen worden ist. Dies ist hier nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erst am 5. September 2023 erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers weist auch zu Recht darauf hin, dass ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung in der Türkei einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann. Ob dieser Anspruch möglicherweise nach § 28 AsylG ausgeschlossen ist, lässt sich im vorliegenden Eilverfahren nicht angemessen prüfen. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Anhörung des Antragstellers. Die Prüfung dieser Frage muss dementsprechend dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Eine solche Anhörung hätte im Übrigen bereits im Folgeverfahren durch das Bundesamt stattfinden müssen, wenn die Ablehnung des Folgeantrags auf diese Vorschrift gestützt werden soll. Schon aus diesem Grund dürfte hier die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geboten sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).