Leitsatz: Für die Frage der Förderlichkeit i.S.v. § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist auf alle möglichen Tätigkeiten innerhalb der Laufbahn abzustellen. Sofern Vordienstzeiten nicht für die die jeweilige Laufbahn typischen und prägenden, sondern nur für sonstige Tätigkeiten von Nutzen sind, ist dies nicht auf Tatbestandsseite bei der Frage der Förderlichkeit zu berücksichtigen, sondern auf der Rechtsfolgenseite bei der Bemessung des Umfangs, in dem solche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung anerkannt werden (Änderung der Rspr., siehe zuvor Urteil vom 2.3.2023 - 15 K 7/20). Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Bundespolizeidirektion D. vom 13. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2024 verpflichtet, bei der ersten Festsetzung der besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufe über die Anerkennung der früheren hauptberuflichen Zeiten des Klägers als Industriekaufmann vom 15. Juni 2013 bis zum 28. Februar 2017 sowie als Ausbilder im Berufsbildungszentrum V. vom 1. März 2017 bis zum 31. August 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Anerkennung von Vordienstzeiten bei der ersten Festsetzung der besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufe. Der Kläger war auf der Grundlage einer von ihm am 24. Juni 2002 gemäß § 13a Wehrpflichtgesetz (WPflG) abgegebenen Verpflichtungserklärung in der Zeit vom 13. Oktober 2004 bis zum 12. Oktober 2010 als ehrenamtlicher Helfer im Katastrophenschutz des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Kreisverband V., tätig. In der Zeit vom 12. Oktober 2010 bis zum 14. Juni 2013 absolvierte er eine Ausbildung zum Industriekaufmann. Vom 15. Juni 2013 bis zum 28. Februar 2017 arbeitete er hauptberuflich als Industriekaufmann bei der F. GmbH & Co. KG. Zu seinem Aufgabengebiet dort gehörten Tätigkeiten im Bereich Vertrieb/Export, Auftragsmanagement und EDV. Wegen der Einzelheitern wird Bezug genommen auf die Angaben in einem im Verwaltungsvorgang befindlichen Arbeitszeugnis (Beiakte 1, Bl. 7). In der Zeit vom 1. März 2017 bis zum 31. August 2020 war der Kläger beim Berufsbildungszentrum V. hauptberuflich als so genannter Anleiter im Maßnahmegeschäft tätig, welches der beruflichen Qualifizierung von Teilnehmern dient, sowie im Bereich IT/EDV-Administration. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Angaben in einem im Verwaltungsvorgang befindlichen Arbeitszeugnis (Beiakte 1, Bl. 14). Die Beklagte ernannte den Kläger nach erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst mit Wirkung vom 25. August 2023 zum Polizeikommissar. Mit Bescheid vom 13. Februar 2024 setzte die Beklagte die besoldungsrechtliche Erfahrungsstufe des Klägers erstmalig fest. Dabei erkannte sie die Zeiten des Klägers, in denen er im Katastrophenschutz beim DRK mitgewirkt hatte, sowie die Zeiten seiner Tätigkeit als Industriekaufmann und im Berufsbildungszentrum nicht an. Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2024 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei der Tätigkeit des Klägers beim DRK habe es sich nicht um eine solche im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gehandelt. Die Tätigkeiten als Industriekaufmann und beim Berufsbildungszentrum V. seien nicht als gleichwertige Zeiten anzuerkennen. Es handele sich aber auch nicht um Tätigkeiten, die förderlich für seine Verwendung als Polizeikommissar seien. Ein fachlich-inhaltlicher Zusammenhang mit dem Beruf eines Polizeikommissars sei nicht gegeben. Lediglich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich IT/EDV-Administration sowie sozialer Kompetenz und innerbetrieblicher Zusammenarbeit während der Tätigkeiten als Industriekaufmann könnten, unter wohlwollender Betrachtungsweise, als förderlich für die Verwendung als Polizeivollzugsbeamter in der Bundespolizei gesehen werden. Der ganz überwiegende Teil der erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten während der fraglichen Tätigkeiten sei jedoch für die Verwendung als Polizeikommissar weder von Nutzen noch von Interesse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie des Widerspruchsbescheids Bezug genommen (Bl. 7). Am 4. April 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, der von ihm geleistete Wehrersatzdienst im Katastrophenschutz des DRK sei gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe zu berücksichtigen. Dieser Dienst habe gemäß § 13a WPflG den Grundwehrdienst ersetzt. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 WPflG sei nach einem Ablauf von vier Jahren die Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, erloschen. Damit sei der Dienst im Katastrophenschutz dem Grundwehrdienst gleichgestellt, sodass er ebenfalls für die Festsetzung der Erfahrungsstufe anzuerkennen sei. Es gebe keine Rechtfertigung dafür, den Grundwehrdienst und den diesen ersetzenden Dienst im Katastrophenschutz unterschiedlich zu behandeln. Die hauptberuflichen Tätigkeiten des Klägers als Industriekaufmann und als Ausbilder im Berufsbildungszentrum seien entgegen der Auffassung der Beklagten förderlich für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Dies zeige eine Gegenüberstellung der Inhalte des Modulhandbuchs für den vom Kläger zum Erwerb der Laufbahnbefähigung absolvierten Diplomstudiengang „Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (Diplom-Verwaltungswirt)“ mit den Inhalten seiner früheren Ausbildung bzw. seiner früheren Tätigkeiten. Daraus ergebe sich, dass es durchaus Überschneidungen gebe. Dies gelte namentlich im Hinblick auf Englischkenntnisse, auf IT- und EDV-Kenntnisse sowie Rechtskenntnisse im Bereich des Privatrechts. Für die Frage der Förderlichkeit alleine auf die Aufgaben eines Kontroll- und Streifenbeamten abzustellen, sei zu eng. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2024 zu verpflichten, bei der erstmaligen Festsetzung der Erfahrungsstufe nach §§ 27 f. BBesG den vom Kläger in der Zeit vom 24. Juni 2002 bis zum 12. Oktober 2010 geleisteten Ersatzdienst im Katastrophenschutz beim Deutschen Roten Kreuz gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBesG in einem Umfang von zwei Jahren als Erfahrungszeit anzuerkennen; 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2024 zu verpflichten, über die Berücksichtigung der früheren hauptberuflichen Tätigkeiten des Klägers als Industriekaufmann vom 15. Juni 2013 bis zum 28. Februar 2017 sowie als Ausbilder im Berufsbildungszentrum V. vom 1. März 2017 bis zum 31. August 2020 als Erfahrungszeit bei der erstmaligen Festsetzung der Erfahrungsstufe §§ 27 f. BBesG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die sich zwischen der neu festgesetzten Erfahrungsstufe und der bislang von der Beklagten festgesetzten Stufe 1 ergebende Besoldungsdifferenz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nachzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tritt der Argumentation des Klägers im Einzelnen entgegen. Bei der Frage der Förderlichkeit sei auf die typischen, die Laufbahn prägenden Tätigkeiten abzustellen sowie diejenigen Anforderungen, die diese an eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung stellten. Nicht entscheidend sei, ob es innerhalb der jeweiligen Laufbahn möglicherweise irgendeinen, atypischen Dienstposten gebe, für den die Vorkenntnisse gegebenenfalls förderlich wären. Insofern nimmt die Beklagte Bezug auf ein Urteil der Kammer vom 2. März 2023 im Verfahren 15 K 7/20. Zur Bejahung der Förderlichkeit der Vordiensttätigkeit müsse die Schnittmenge zwischen den beiden Aufgabenbereichen somit von einigem Gewicht sein. Ausgehend von diesen Grundsätzen seien die Vortätigkeiten des Klägers nicht förderlich für die hier einschlägige Laufbahn. Als Träger des staatlichen Gewaltmonopols erfülle der Polizeivollzugsdienst diverse Kernaufträge. Dazu zählten insbesondere die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung, die Prävention und – bundespolizeispezifisch – der Grenzschutz, die Bahnpolizei, die Luftsicherheit und der Schutz von Bundesorganen. Weiterhin verlange der Beruf des Polizeivollzugsbeamten besondere verfassungsrechtliche und berufsethische Wertorientierungen, das Handeln nach Recht und Gesetz sowie die schnelle Anpassung an besondere Einsatzsituationen. Diese seien zudem durch ein hohes Maß an Eigengefährdung gekennzeichnet und erforderten eine umfassende physische wie psychische Belastungsfähigkeit. Zudem umfasse das Anforderungsprofil des konkreten Eingangsamtes des Kontroll- und Streifenbeamten u.a. die Durchführung polizeilicher Maßnahmen, das selbständige Sammeln von polizeilichen Informationen, das Verfassen und Weitergeben von Meldungen, die lageangepasste Anwendung und den Umgang mit Führungs- und Einsatzmitteln, die Einleitung und Bearbeitung von Ermittlungsverfahren beim Feststellen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie das bürgerfreundliche und höflich-bestimmte und rechtssichere Auftreten in der Öffentlichkeit. Demgegenüber umfassten die Aufgaben eines Industriekaufmanns Tätigkeiten wie Steuerung von betriebswirtschaftlichen Abläufen in Unternehmen, beispielsweise Auftragsmanagement, Angebotsvergleiche in der Materialwirtschaft, Verhandlungen mit Lieferanten sowie die Betreuung von Warenannahme und -lagerung. In der Produktionswirtschaft werde die Herstellung von Waren oder Dienstleistungen gesteuert und überwacht und es würden Auftragsbegleitpapiere erstellt. Im Verkauf/Vertrieb würden Kalkulationen und Preislisten ausgearbeitet, erstellt und Verkaufsverhandlungen mit den Kunden geführt. Eine, auch nur geringfügige, Übereinstimmung mit dem Berufsbild des Polizeivollzugsbeamten liege insoweit ersichtlich nicht vor. Die Tätigkeit des Industriekaufmanns werde bestimmt von privatwirtschaftlichen Interessen, während die Tätigkeit des Polizeivollzugsbeamten allein dem Staat diene. Ferner gehöre die Verwendung der englischen Sprache nicht zu den typischen, die Laufbahn prägenden Tätigkeiten im gehobenen Polizeivollzugsdienst. Hinsichtlich der zivilrechtlichen Kenntnisse des Klägers sei eine Förderlichkeit ebenfalls nicht zu erkennen. Der Bereich Systemadministration gehöre ebenfalls nicht zu den prägenden Tätigkeiten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Bände). Entscheidungsgründe Die Klage hat mit dem Antrag zu 2 Erfolg (dazu I.). Mit dem Antrag zu 1 ist sie hingegen unbegründet (dazu II.), mit dem Antrag zu 3 ist sie unzulässig (dazu III.). I. Die Klage ist im Hinblick auf den Antrag zu 2 zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über die Anerkennung der Zeiten seiner hauptberuflichen Tätigkeiten als Industriekaufmann und beim Berufsbildungszentrum V. bei der ersten Festsetzung der besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der Bescheid vom 13. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2024 ist aufzuheben, soweit er dem entgegensteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch folgt aus § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Danach können Beamten weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Eine Tätigkeit ist förderlich in diesem Sinne, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d. h. wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Bei der Bewertung der Förderlichkeit einer beruflichen Vortätigkeit sind im Wege eines Vergleichs alle möglichen Tätigkeiten innerhalb der Laufbahn und nicht bloß der zuerst ausgeübte Dienstposten in den Blick zu nehmen. Denn die Einstufung nach § 27 BBesG erfolgt für die gesamte Beschäftigungszeit des Beamten der jeweiligen Laufbahn. Bei der Frage, ob bestimmte vorherige Beschäftigungszeiten förderlich sind, sind daher auch mögliche Wechsel des Beamten auf andere Dienstposten der Laufbahn zu berücksichtigen. Förderlichkeit kann demnach schon dann vorliegen, wenn die bisherige hauptberufliche Tätigkeit geeignet war, Fähigkeiten zu vermitteln, die dem Bewerber bei der Erfüllung seiner späteren Dienstaufgaben nützen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 1044/16 –, juris, Rn. 42 ff., m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 – 2 C 4.01 –, juris, Rn. 13; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2015 – OVG 4 B 35.14 –, juris, Rn. 31 f. Soweit die erkennende Kammer in ihrem Urteil vom 2. März 2023 im Verfahren 15 K 7/20 überdies ausgeführt hat, für die Frage der Förderlichkeit seien die für die jeweilige Laufbahn typischen und prägenden Tätigkeiten mit den Anforderungen, die diese an eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung stellen, in den Blick zu nehmen, hält sie daran so nicht länger fest. Vielmehr ist auf der Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung in Abgrenzung zu dem genannten Kammerurteil auf alle möglichen Tätigkeiten innerhalb der Laufbahn abzustellen. Welche Anforderungen diese stellen, lässt sich indes – wie in dem Kammerurteil ausgeführt – anhand der Inhalte des jeweiligen Vorbereitungsdienstes bestimmen. Denn mit diesem bereitet der Dienstherr seine künftigen Beamten gerade auf jene Tätigkeiten vor, die sie typischerweise übernehmen werden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 2. März 2023 – 15 K 7/20 – juris, Rn. 41; auf die Inhalte des Vorbereitungsdienstes für die Frage der Förderlichkeit abstellend auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 L 53/13 –, juris, Rn. 38. Sofern Vordienstzeiten nicht für die die jeweilige Laufbahn typischen und prägenden, sondern nur für sonstige Tätigkeiten von Nutzen sind, ist dies nicht auf Tatbestandsseite bei der Frage der Förderlichkeit zu berücksichtigen, sondern auf der Rechtsfolgenseite bei der Bemessung des Umfangs, in dem solche Zeiten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung anerkannt werden. Denn insoweit räumt § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG dem Dienstherrn Ermessen ein. Dies zugrunde gelegt, sind die hauptberuflichen Zeiten des Klägers als Industriekaufmann sowie im Berufsbildungszentrum V. für seine Verwendung im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Bundes förderlich im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Dies ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Tätigkeiten, die er während dieser hauptberuflichen Zeiten ausweislich der vorliegenden Arbeitszeugnisse verrichtet hat, mit den Inhalten des Vorbereitungsdienstes, wie sie sich aus dem Modulhandbuch vom 20. August 2018 zum Diplomstudiengang „Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (Diplom-Verwaltungswirt)“ (im Folgenden: Diplomstudiengang) ergeben. So umfasste die Tätigkeit des Klägers als Industriekaufmann im Bereich Vertrieb und Export Korrespondenz mit dem englischsprachigen Ausland, und im Bereich Auftragsmanagement Kommunikation mit englischsprachigen Systemlieferanten. Der Diplomstudiengang umfasst eine Sprachschulung Englisch, die insgesamt immerhin 144 Lehrveranstaltungsstunden umfasst. Es liegt auf der Hand, dass allgemeine Englischkenntnisse auch dann bei der Kommunikation mit englischsprachigen Personen von Nutzen sind, wenn es sich um Gespräche im (bahn-)polizeilichen Aufgabenbereich handelt, für die auch – in den Worten des Modulhandbuchs – ein polizeilicher Wortschatz erforderlich ist. Das zeigt sich auch daran, dass es zu den Lernzielen laut dem Modulhandbuch gehört, die (allgemeine) Kommunikationsfähigkeit auf Englisch zu trainieren und die Studierenden in die Lage zu versetzen, auf ihrer späteren Verwendungsebene (Gruppenführer und Gruppenleiter) bei internationalen Polizeikooperationen die Fachsprache auf Englisch verständlich anwenden zu können sowie zudem als Inhalt der Sprachschulung im Modulhandbuch auch eine Vertiefung der Grammatik benannt wird. Dass die Verwendung der englischen Sprache nicht zu den typischen, die Laufbahn prägenden Tätigkeiten im gehobenen Polizeivollzugsdienst gehört, wie die Beklagte nachvollziehbar geltend macht, ist beim Umfang der Anerkennung der Zeiten zu berücksichtigen. Ferner wurde der Kläger als Industriekaufmann im Bereich EDV eingesetzt; zu seinen Aufgaben zählte dabei auch die Weiterentwicklung eines Produktkonfigurators. Beim Berufsbildungszentrum V. war der Kläger ausweislich des Arbeitszeugnisses als Mitarbeiter für die IT/EDV-Administration beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem die Erstellung, Aufrechterhaltung und Pflege der Netzwerkinfrastruktur einschließlich aller Netzwerkgeräte, Accesspoints, Schnittstellen und Außenstellen sowie die Beachtung sicherheitsrelevanter Themen. Wegen weiterer Aufgabeninhalte wird auf das Arbeitszeugnis Bezug genommen. Die so gewonnenen Kenntnisse können bei der Dienstausübung von Nutzen sein. Denn auch diese umfasst den Umgang mit IT-Systemen. So umfasst der Diplomstudiengang eine Einweisung in die wesentlichen Führungs- und Einsatzmittel der Bundespolizei im Umfang von 50 Lehrveranstaltungsstunden. Zu den Inhalten gehört die Vermittlung von Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnik, darunter die Darstellung wesentlicher Fahndungs- und Recherchesysteme sowie das Thema IT-Sicherheit. Dass der Bereich der Systemadministration nicht zu den typischen, die Laufbahn prägenden Tätigkeiten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes gehört, kann die Beklagte ebenfalls beim Umfang der Anerkennung der Zeiten berücksichtigen. Soweit der Kläger zur Klagebegründung darauf verweist, dass Zivilrecht und Volkswirtschaftslehre integrale Bestandteile der Ausbildung zum Industriekaufmann seien, ist das zwar im Ausgangspunkt ohne Weiteres nachvollziehbar. Dieses Vorbringen greift indessen nicht durch. Anerkennungsfähig auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG sind Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, was Ausbildungszeiten nicht mit umfasst. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 – OVG 4 B 13.15 –, juris, Rn. 43 f. Zivilrechtliche und volkswirtschaftliche Kenntnisse des Klägers können demgemäß nur dann zu einer Anerkennung auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG führen, wenn sie in den Zeiten seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Industriekaufmann oder im Berufsbildungszentrum V. erworben worden sind. Dies zugrunde gelegt, ist lediglich eine Förderlichkeit der Zeit als Industriekaufmann gegeben. Dafür, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit beim Berufsbildungszentrum im Vergleich zu seiner Ausbildung zum Industriekaufmann weitergehende zivilrechtliche oder volkswirtschaftliche Kenntnisse erlangt hätte, ist nichts Belastbares ersichtlich. Das Arbeitszeugnis des Berufsbildungszentrums gibt dafür nichts her. Das Arbeitszeugnis betreffend seine Tätigkeit als Industriekaufmann liefert (lediglich) einen Beleg dafür, dass der Kläger gewisse Erfahrungen im Bereich Betriebswirtschaftslehre gesammelt hat. Laut diesem Zeugnis hat er Unterstützung der Projektleiter bei der Projektdefinition (Bedarfsmitteilung und Budgetermittlung) geleistet und zudem gehörten zu seinen Aufgaben (Unterstützung bei der) Angebotserstellung sowie Preisfindung und Validierung von Produktionskosten. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten im betriebswirtschaftlichen Bereich. Dafür, dass der Kläger auch mit zivilrechtlichen Fragen befasst gewesen wäre, gibt das Zeugnis hingegen nichts her; namentlich ist nichts dafür ersichtlich, dass er an der Erstellung von Verträgen mit Kunden oder Lieferanten mitgewirkt hätte. Dafür, dass betriebswirtschaftliche Kenntnisse in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes von Nutzen sein können, spricht der Umstand, dass der Diplomstudiengang auch die Vermittlung betriebswirtschaftlicher Grundlagen des Verwaltungshandelns umfasst, wozu etwa auch die – nicht verwaltungsspezifischen – Themen Budgetierung, Controlling und Kosten- und Leistungsrechnung gehören. Dass die während der Tätigkeit als Industriekaufmann gesammelten Erfahrungen des Klägers im Bereich Betriebswirtschaft innerhalb der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (gleichwohl) nur am Rande von Nutzen sein werden, kann die Beklagte bei der Bemessung des Umfangs der Anerkennung dieser Zeit berücksichtigen. Die Zeit des Klägers beim Berufsbildungszentrum ist schließlich deswegen förderlich im Sinne von § 28 Ab. 1 Satz 1 BBesG, weil er dort als so genannter Anleiter tätig war. Zu seinen Aufgaben gehörte insofern laut dem Arbeitszeugnis, Unterweisungen von Teilnehmern beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen, zu dokumentieren und zu evaluieren, die Teilnehmer fachtheoretisch und fachpraktisch abzuleiten und Eignungsanalysen durchzuführen. Damit hat er Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt, die ausgehend von den Inhalten des Diplomstudiengangs auch in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes von Nutzen sind. Dieser verfolgt nämlich im Rahmen der Lehrveranstaltung „Didaktische und methodische Grundlagen des Verwaltungshandelns“ auch das Ziel, die Studierenden in die Lage zu versetzen, Informationen aufnehmen, sachgerecht verarbeiten und weitergeben zu können. Vor allem aber soll der Studiengang auch dem „Erwerb der Fortbilderbefähigung“ dienen. Dazu sollen die Studierenden laut dem im Modulhandbuch formulierten Lernziel in die Lage versetzt werden, auf Gruppenleiter- oder Gruppenführerebene Fortbildungsveranstaltungen unter Anleitung konzipieren und anleiten zu können. Bei einer solchen Tätigkeit wären die während der Zeit beim Berufsbildungszentrum gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen des Klägers nützlich. II. Der Antrag zu I ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine mehrjährige Tätigkeit als ehrenamtlicher Helfer im Katastrophenschutz beim DRK bei der ersten Stufensetzung anerkannt wird. Als Anspruchsgrundlage kommt alleine § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG in Betracht. Nach dieser Vorschrift werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren anerkannt, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde. Die vom Kläger begehrte Anerkennung scheitert ausgehend davon bereits daran, dass sein ehrenamtlicher Dienst im Katastrophenschutz in der Norm nicht benannt ist. Eine analoge Anwendung der Norm scheidet schon deswegen aus, weil im Besoldungsrecht ein strenger Gesetzesvorbehalt gilt. Alleine der Besoldungsgesetzgeber hat über Höhe und Ausgestaltung der den Beamten zu gewährenden Besoldung zu entscheiden. Ungeachtet dessen fehlt es auch an den Voraussetzungen für einen Analogieschluss. Es besteht schon keine vergleichbare Interessenlage. All den in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG genannten Diensten ist gemein, dass sie gleichsam die Hauptbeschäftigung der betroffenen Personen bilden und ihre Arbeitskraft voll in Anspruch nehmen. Das trifft auf den vom Kläger geleisteten ehrenamtlichen Dienst im Katastrophenschutz nicht zu. Er ist hinsichtlich der zeitlichen Beanspruchung nicht mit einer hauptberuflichen Tätigkeit vergleichbar; er kann regelmäßig in Abendstunden und am Wochenende absolviert werden. Überdies fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Anerkennungstatbestände des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG sind in das Bundesbesoldungsgesetz aufgenommen worden durch das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I, S. 462 sowie Berichtigung S. 1489). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung waren die Anerkennungstatbestände noch nicht enthalten (vgl. BT-Drs. 17/7142). Sie sind erst aufgrund einer Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestags in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden. Zur Begründung heißt es dort: „Die neue Fassung stellt […] sicher, dass nicht nur der Wehrdienst einschließlich des neuen freiwilligen Wehrdienstes in der Bundeswehr sowie der bisherige Zivildienst berücksichtigt wird, sondern gewährleistet – nach der zum 1. Juli 2011 erfolgten Aussetzung der Wehrpflicht und dem Wegfall des Zivildienstes – auch die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeit, die in den gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten geleistet werden. Dem Zivildienst ist der mit Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) eingeführte Bundesfreiwilligendienst gefolgt. Die anderen gesetzlich geregelten Freiwilligendienste sind das freiwillige soziale und ökologische Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sowie der Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz.“ Vgl. BT-Drs. 17/8178, S. 10 f. Angesichts des daraus ersichtlichen Umstands, dass sich der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren im Einzelnen mit jenen Diensten befasst hat, die besoldungsrechtlich bei der ersten Stufenfestsetzung anerkannt werden sollen, ist für die Annahme, er habe den Dienst im Katastrophenschutz im Sinne von § 13a WPflG, der zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens schon seit vielen Jahren bestand (der Kläger selbst hatte seine entsprechende Verpflichtungserklärung bereits 2002 unterzeichnet), gleichsam vergessen und damit planwidrig nicht in seine Regelung einbezogen, kein Raum. III. Der Antrag zu 3 ist unzulässig. Die vom Kläger begehrte Verurteilung zu einer Leistung setzt den Erlass eines neuen Bescheids über die erste Stufenfestsetzung voraus, mit dem namentlich über den Umfang der Anerkennung der Vordienstzeiten im Wege des Ermessens zu entscheiden ist. Ohne Kenntnis vom Umfang der Anerkennung ist eine Berechnung der geschuldeten Nachzahlung nicht möglich. Die danach hinsichtlich des Antrags zu 3 gegebene Stufenklage – der Erlass des Bescheids betrifft die erste und der Leistungsantrag die zweite Stufe – kann nicht auf die insoweit alleine in Betracht kommende Regelung in § 113 Abs. 4 VwGO gestützt werden. Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist nach dieser Vorschrift im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig. § 113 Abs. 4 VwGO ist aufgrund seines eindeutigen Wortlautes nur auf Anfechtungsklagen, nicht aber unmittelbar oder analog auf Verpflichtungsklagen anwendbar. Während das Gericht bei der Anfechtungsklage den Verwaltungsakt selbst aufhebt und damit die unmittelbaren Voraussetzungen für eine als Annex erhobene vollstreckbare Leistungsklage schafft, bedarf es bei der Verpflichtungsklage nach Erlass des verpflichtenden Urteils zunächst eines behördlichen Zwischenschrittes, weil das Gericht den begehrten Verwaltungsakt nicht selbst erlassen kann, sondern dies der Behörde aufgeben muss. Unter diesen Voraussetzungen ist für eine bereits mit Rechtskraft des Urteils vollstreckbare Leistungsklage als Annex zur Verpflichtungsklage vor Erlass des begehrten Verwaltungsaktes kein Raum. Ebenso wenig ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO ein Rückgriff auf § 259 Zivilprozessordnung (ZPO) möglich, weil § 113 Abs. 4 VwGO für den Verwaltungsprozess eine abschließende Regelung darstellt. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Loseblattkommentar (Stand August 2024), § 113, Rn. 191. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Müns ter die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt. Gründe Es ist mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger angemessen, den Streitwert auf die aus dem Tenor ersichtliche Wertstufe zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Bedeutung der Sache für den Kläger orientiert sich am sog. Teilstatus (vgl. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dementsprechend ist der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus festzusetzen. Nicht einschlägig ist hingegen die Regelung zu wiederkehrenden Leistungen in § 42 GKG, welche den dreifachen Jahresbetrag für maßgeblich erklärt. Denn Teilstatusklagen zielen regelmäßig (und so auch hier) alleine auf die Klärung der jeweils inmitten stehenden Rechtsfrage ab, ob der Beamte dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Zahlung hat, und führen deshalb nicht zu einer von der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung umfassten Ermittlung eines konkreten Zahlungsbetrages. Damit aber liegt in diesen Regelfällen kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 GKG vor, der jedenfalls in seinen verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Regelungen erkennbar auf zu beziffernde Ansprüche abstellt. . Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.