Beschluss
10 L 1512/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0729.10L1512.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Jahrgangsstufe des Q. Gymnasiums aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Jahrgangsstufe des Q. Gymnasiums durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe des Q. Gymnasiums in X. zum Schuljahr 2025/2026 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW können besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden. Die bei einem Anmeldeüberhang anwendbaren Kriterien für das Auswahlverfahren ergeben sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I). Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran. Für die Sportklasse, die am Q. Gymnasium als einer der Verbundschulen der anerkannten NRW-Sportschule X. in jedem Jahrgang eingerichtet ist, gilt § 45 Abs. 1 APO-S I. Danach kann in eine anerkannte Sportschule, die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler in allen oder einem Teil ihrer Parallelklassen pro Jahrgang unterrichtet, insoweit nur aufgenommen werden, wer jeweils die Eignung in einer sportpraktischen Prüfung nachweist; hierzu führt der Schulleiter zunächst ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler durch; die Platzvergabe erfolgt bei einem Anmeldeüberhang abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 APO-S I nach der Reihenfolge der bestandenen sportpraktischen Prüfung. Der Schulleiter ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 120 Plätzen in der vierzügigen Schule ausgegangen. Den Bandbreitenhöchstwert von 29 Kindern je Klasse (§ 6 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW)) hat er gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW um ein Kind je Klasse überschritten. Nachdem er im vorgezogenen Aufnahmeverfahren die Sportklasse mit einer Klassenstärke von 30 Kindern gebildet hat, umfasst die Aufnahmekapazität für die drei Regelklassen, in die der Antragsteller aufgenommen werden möchte, 90 Plätze. Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität von 90 Plätzen, der bei 122 Anmeldungen ein Anmeldeüberhang gegenüberstand, hat der Schulleiter das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt. Er hat den sog. Privilegierungsbeschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW angewandt und ein auswärtiges Kind nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen lassen; alle anderen Aufnahmebewerber wohnen ausweislich des Abgleichs der Meldedaten in ihren Ausweisen in X., wie der Antragsgegner erläutert hat. In Übereinstimmung mit § 45 APO-S I und unter Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit hat der Schulleiter diejenigen Kinder in das Aufnahmeverfahren für die Regelklassen einbezogen, die einen Schulplatz in einer dieser Klassen des Q. Gymnasiums anstrebten, nachdem sie sich aufgrund der sportpraktischen Leistung nicht für die Sportklasse qualifiziert hatten. Indem § 45 Abs. 1 APO-S I die Aufnahme in eine NRW-Sportschule bzw. –klasse nur „insoweit“ von der Eignung in einer sportpraktischen Prüfung abhängig macht, verdeutlicht diese Bestimmung, dass für diese Kinder eine Bewerbung um einen Schulplatz außerhalb der Profilklasse im regulären Aufnahmeverfahren nicht ausgeschlossen sein soll. Das „zunächst“, also vorgezogen vor dem Regelaufnahmeverfahren durchzuführende eigenständige Aufnahmeverfahren (vgl. § 45 Abs. 2 APO-S I und Nr. 45.2.2 VV) dient gerade dem Zweck, denjenigen, die sich dabei nicht für den besonderen schulischen Zweig der Leistungssportförderung qualifizieren können, die Teilnahme am anschließenden regulären Aufnahmeverfahren nach denselben Maßgaben wie allen anderen Aufnahmebewerbern zu ermöglichen. Dabei ist ohne Belang, ob die Bewerbung für eine Regelschulklasse an der Schule mit Sportklassenangebot oder an einer anderen Schule erfolgt. Ohne Erfolg bringt der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit des Aufnahmeverfahrens vor, es fehle an einem eigenständigen Auswahlverfahren des Schulleiters, weil eine weitere Person mitgewirkt habe. Ausweislich des Protokolls des Losverfahrens vom 10. März 2025 und der Darstellung des Aufnahmeverfahrens vom 14. März 2025 war bei der Durchführung des Losverfahrens neben dem Schulleiter dessen Stellvertreterin anwesend. Der schlüssigen Darlegung des Schulleiters vom 10. April 2025 zufolge hat die stellvertretende Schulleiterin die Protokollführung übernommen, während der Schulleiter zuvor die Auswahlkriterien bestimmt und das Aufnahme- einschließlich des Losverfahrens entsprechend durchgeführt hat. Die Anwesenheit weiterer Personen stellt die eigenständige Durchführung des Aufnahmeverfahrens durch einen Schulleiter regelmäßig nicht in Frage; sie deutet vielmehr auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin. Dies gilt auch dann, wenn eine solche weitere Person ein Protokoll führt oder unterschreibt oder wenn sie die Lose zieht, vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 09. April 2024 – 10 L 487/24 –, juris Rn. 37; Beschluss vom 16. Juni 2023 – 10 L 1066/23 –, juris Rn. 44; Beschluss vom 17. Mai 2023 – 10 L 851/23 –, juris Rn. 36; Beschluss vom 31. Mai 2022 – 10 L 754/22 –, juris Rn. 48. Dass die Auswahl der Aufnahmekriterien bei der Nutzung einer Formulierungshilfe für den Bescheid auf einer eigenständigen Entscheidung der Schulleiter beruhte, ist in dem Schreiben des Schulleiters vom 10. April 2025 hinreichend zum Ausdruck gekommen. Der Schulleiter hat bei Verneinung von Härtefällen die Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Er hat 42 Kinder als Geschwisterkinder aufgenommen. Rechtsfehler bei der Berücksichtigung von Geschwisterkindern sind nicht erkennbar. Dass der Schulleiter einen Jungen als Zwillingsbruder eines unmittelbar zuvor in die Sportklasse aufgenommenen Kindes als Geschwisterkind berücksichtigt hat (vgl. der besondere Vermerk in der Liste „APG – Anmeldungen Schuljahr 2025/2026: Geschwisterkinder (ohne Sportklasse)“, Nr. 40), ist nicht zu beanstanden. Die Erstreckung des Kriteriums „Geschwisterkinder“ auf Geschwister, die, etwa als Zwillinge, beide erst im Aufnahmeschuljahr die betreffende Schule besuchen, ist von dem Spielraum, den der Verordnungsgeber den Schulleitern bei der Ausgestaltung und Handhabung des Kriteriums „Geschwisterkinder“ belässt, gedeckt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 – 19 B 1168/21 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 28. Juli 2023 – 19 B 624/23 –, juris Rn. 18, m.w.N. Die Behauptung des Antragstellers, „ausweislich der Akten“ sei ein Patchworkkind als Geschwisterkind aufgenommen worden, geht am Akteninhalt vorbei und setzt sich mit den wiederholten Darlegungen im Widerspruchsbescheid und in der Antragserwiderung nicht ansatzweise auseinander. Danach ist ein Kind als Geschwisterkind aufgenommen worden, das denselben Vater wie ein Schüler des Q. Gymnasiums hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Halbgeschwister sind begrifflich Geschwisterkinder im Sinne des § 1 Abs. 2 APO-S I, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 – 19 B 624/23 –, juris Rn. 18. Ein als „Patchworkkind“ bezeichnetes Kind, das nicht im selben Haushalt lebt wie ein Schüler des Q. Gymnasiums, ist nach den Darlegungen des Antragsgegners gerade nicht als Geschwisterkind aufgenommen worden, sondern hat wie andere Bewerber auch am Losverfahren teilgenommen. Die Ausführungen und Dokumentationen belegen, dass der Schulleiter sich über die Handhabung des Kriteriums „Geschwisterkinder“ besondere Gedanken gemacht hat. Fehler im Losverfahren lassen sich ebenfalls nicht feststellen. Unter den verbliebenen 80 Bewerberkindern hat der Schulleiter die noch freien 48 Schulplätze ausgelost. Die nicht zum Zuge gekommenen Kinder hat er durch Fortsetzung der Losziehung in eine Nachrückliste gereiht. Die Losnummern, die den Bewerbern zugeteilt worden sind, und die Reihenfolge der Ziehung ergeben sich aus der Liste „APG – Anmeldungen Schuljahr 2025/2026: Losverfahren am 10.03.2025 (ohne Sportklasse)“ (Anlage 4). Der Antragsteller hat auf diese Weise den Nachrückplatz 26 erhalten. Vor diesem Hintergrund sind die von dem Antragsteller aufgeworfenen Fragen zum Ablauf des Losverfahrens sämtlich ausreichend beantwortet, wobei der Antragsgegner zusätzlich Auskunft zu den für das Aufnahmeverfahren nicht relevanten Fragen des Antragstellers nach der zuletzt besuchten Grundschule und der Schulformempfehlung der angemeldeten Kinder gegeben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.