Beschluss
23 L 1856/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0805.23L1856.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 5941/25 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2025 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Der Antrag hat zudem Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung fehlt oder (formell) rechtswidrig ist. Ausgehend hiervon ist der Antrag nicht begründet. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insbesondere das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet. Sie hat die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit den Gefahren für die Allgemeinheit begründet, die im Falle einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr zu befürchten wären, wenn dieser nicht die Gewähr für ein jederzeit verkehrssicheres Verhalten bieten könnte. Dadurch hat sie zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist. Bei der sodann vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an ihrer Aussetzung. Die Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2025, mit welcher die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 der FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Nach § 14 Abs. 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) anordnen, wenn der Betroffene Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 –, juris Rn. 19 m. w. N. Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder ob er die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 16 B 672/20 –, juris Rn. 6 m. w. N. Ausgehend davon durfte die Antragsgegnerin wegen der Nicht- (fristgerechten) Beibringung des angeforderten Gutachtens durch den Antragsteller auf dessen fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Zunächst einmal sind der Antragsgegnerin durch die Mitteilungen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 23. Januar und 27. August 2024 Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken hinsichtlich der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, § 46 Abs. 3 FeV, Ziffer 9.1 Anlage 4 der FeV. Der Antragsteller wurde (rechtskräftig) wegen vorsätzlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Da der in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ausdrücklich erwähnte widerrechtliche Besitz von Betäubungsmittelns mit dem durch den Antragsteller verwirklichten, spezielleren Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 4 BtMG) zwangsläufig einhergeht, vgl. zur Auffangfunktion des Tatbestandes des „Besitzes“ i. S. d. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG MüKo StGB/ Oğlakcıoğlu, 4. Aufl. 2022, § 29 BtMG Rn. 83; BeckOK BtMG/ Wettley, 27. Edition [Stand: 15. Juni 2025], § 29 Rn. 276, konnte die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Der damit bestehende Anlass zur Anordnung des ärztlichen Gutachtens ist auch nicht dadurch entfallen, dass das Geschehen vom 17. September 2023 im Zeitpunkt der Anordnung bereits gute 15 Monate zurücklag. Gegen einen solchen Ausschluss spricht schon, dass die Antragsgegnerin von der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers erst durch die Mitteilung vom 27. August 2024 Kenntnis erlangte. Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung im Falle eines Drogenkonsums nicht davon auszugehen ist, dass dieser sich durch reinen Zeitablauf erledigt. Vgl. grundlegend schon OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 – 16 B 382/10 –, juris Rn. 5 ff. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung vom 27. Januar 2025, mit der die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Abgabe einer Blut- und Urinprobe zwecks Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens in der Form eines chemisch-toxikologischen Gutachtens aufgefordert hat. Die Gutachtenanordnung vom 27. Januar 2025 war formell rechtmäßig. Sie wurde den Erfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV gerecht, indem die Antragsgegnerin darin festgelegt hat, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären war. Namentlich war das in der Anordnung bestimmte „große[…] Screening“ in Verbindung mit der Frage, ob sich durch das Gutachten ein Konsum von Betäubungsmitteln oder von anderen psychoaktiv wirkenden Substanzen bestätigte, nicht nur für den zu beauftragenden Facharzt, sondern auch für den Antragsteller hinreichend klar. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller – den Vorgaben des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV entsprechend – dargelegt, weshalb sie Zweifel an seiner Eignung hat. Zudem teilte sie ihm die für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit und wies ihn darauf hin, dass er sich der Untersuchung auf seine Kosten zu unterziehen hat. Sie setzte ihm auch eine hinreichend bestimmte Frist, binnen derer er die Proben und das Gutachten beizubringen hatte. Es bestehen auch keine grundlegenden Bedenken im Hinblick auf die Setzung einer Frist von zwei Tagen nach Zustellung für die Blutentnahme und Sicherstellung einer Urinprobe. Eines Hinweises gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV auf die Möglichkeit der Einsehung der zu übersendenden Unterlagen bedurfte es nicht, da solche Unterlagen nicht existierten. Schließlich hat die Antragsgegnerin den Antragsteller in Umsetzung des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen. Die Anforderung des Gutachtens war auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Sie war anlassbezogen und verhältnismäßig. Für die Weigerung, das Gutachten beizubringen oder für dessen nicht fristgerechte Vorlage bestand kein ausreichender Grund. Vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 – 16 E 1257/12 –, juris Rn. 2 ff. m.w.N. und vom 22. Oktober 2003 – 19 A 2549/99 –, juris Rn. 14. Unbedenklich ist, dass die Antragsgegnerin das angeordnete Drogenscreening nicht auf einzelne Betäubungsmittel (namentlich Kokain und Amphetamin) beschränkt hat. Aufgrund des Fundes von Kokain und Amphetamin beim Antragsteller am 17. September 2023 lag die Annahme eines Mischkonsum unterschiedlicher Betäubungsmittel nahe. Ausgehend davon war zur Feststellung bzw. Ausräumung von Eignungszweifeln alleine das vollständige Drogenscreening geeignet. Der damit rechtmäßigen Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens ist der Antragsteller nicht (fristgerecht) nachgekommen. Der Antragsteller ist der Anordnung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2025, eine Blut- und Urinprobe innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Aufforderung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität zu Köln vornehmen zu lassen und binnen einer Frist von acht Wochen nach Zustellung ein fachärztliches Gutachten in der Form eines chemisch-toxikologischen Gutachtens (großes Screening) beizubringen, nicht fristgerecht nachgekommen. Die Frist zur Abgabe der Blut- und Urinprobe lief bereits am 31. Januar 2025 ab, da dem Antragsteller die entsprechende Aufforderung ausweislich der Zustellungsurkunde vom 29. Januar 2025 (Bl. 47 f. VV) an diesem Tag zugestellt wurde (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Eine Blut- und Urinprobe hat er in diesem Zeitraum nicht abgegeben. Selbst wenn man – dem Vortrag des Antragstellers folgend und die § 41 Abs. 5 VwVfG NRW i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i. V. m. § 180 Satz 1 und 2 ZPO ignorierend – auf eine Zustellung am 8. Februar 2025 abstellen würde, hätte er die in diesem Falle am 10. Februar 2025 endende Frist zur Abgabe der Blut- und Urinprobe nicht eingehalten. Die Frist zur Beibringung des angeforderten fachärztlichen Gutachtens lief wegen der Zustellung der entsprechenden Anordnung am 29. Januar 2025 am 26. März 2025 ab (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt brachte der Antragsteller das verlangte chemisch-toxikologische Gutachten nicht bei. Zwar hat er am 24. März 2025 einen Befundbericht des Labors Dr. H. vom 14. Juni 2024 bei der Antragsgegnerin eingereicht. Dieser Bericht erfüllt die in der Aufforderung vom 27. Januar 2025 genannten Anforderungen an das chemisch-toxikologische Gutachten jedoch schon deshalb nicht, weil den Untersuchungsgegenstand des oben genannten Befundberichtes eine (hausintern abgenommene) Haarprobe darstellte. Zudem lag der Untersuchungszeitpunkt mit dem 20. Juni 2024 vor dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens und damit außerhalb des gesetzten Fristenzeitraums. Mit der Einreichung des Befundberichts des Labors Dr. H. vom 29. April 2025 am 22. Mai 2025 ist der Antragsteller der Aufforderung zur Gutachtenbeibringung ebenso wenig nachgekommen. Unabhängig davon, dass die Vorlage dieses Berichts nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgte, kann dem Gutachten im Hinblick auf den Schluss auf seine (Nicht-)Eignung schon daher keine Aussagekraft zukommen, weil der Antragsteller den Zeitpunkt der Urin- und Blutentnahme darin selbst bestimmen konnte. Mit der Regelung in § 11 Abs. 8 FeV hat der Verordnungsgeber die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen. Vgl. Amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Verkehrsblatt 1998, 1049 (1069). Dieser Rechtsprechung lag die Erwägung zugrunde, dass die Fahrerlaubnisbehörde dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber auf eine berechtigte Anordnung zur Aufklärung von Eignungsbedenken hin seiner Mitwirkungspflicht in von ihm zu vertretender Weise nicht nachkam, Schlüsse auf seine Kraftfahreignung ziehen konnte. Sie konnte auf Grund der Eignungsbedenken zu der Überzeugung gelangen, dass der Betroffene Mängel verbergen wollte, die seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschlossen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1985 – 7 C 33.83 –, juris Rn. 10; vom 28. November 1969 – 7 C 18.69 –, juris Rn. 10 und vom 2. Dezember 1960 – 7 C 43.59 –, BVerwGE 11, 274 (275). Vor diesem Hintergrund dient § 11 Abs. 8 FeV dazu, der Beweisvereitelung durch den Betroffenen entgegenzuwirken. Bei einer Verhinderung der Aufklärung tatsächlich begründeter Eignungsbedenken kann die Fahrerlaubnisbehörde daher auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Eine Verhinderung der Aufklärung liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Betroffene sich überhaupt weigert, ein zu Recht gefordertes Gutachten beizubringen, sondern auch, wenn er das geforderte Gutachten ohne Grund nicht fristgerecht beibringt. Die Fristbestimmung hat gerade in Fällen der vorliegenden Art mit Blick auf die Nachweismöglichkeiten von Drogenkonsum im Blut bzw. Urin eine entscheidende Bedeutung. Die Nichteinhaltung der Frist stellt daher den Aussagegehalt eines nachträglich vorgelegten Gutachtens bzw. eines Gutachtens über eine verspätet abgegebene Blut- oder Urinprobe durchgreifend in Frage. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2002 – 19 B 405/02 –, juris Rn. 9 und vom 28. Januar 20024 – 19 B 29/04 –, juris Rn. 14; OVG Koblenz, Beschluss vom 10. August 1999 – 7 B 11398/99 –, juris Rn. 11. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis ist nämlich wegen des Abbaus bzw. Ausscheidens konsumierter Drogen der Drogenkonsum anhand der Substanz bzw. ihrer Abbauprodukte nicht auf unbegrenzte Zeit in den Körperflüssigkeiten Blut und Urin nachweisbar. Kokain selbst ist im Blut nach dem letzten Konsum nur bis zu zwölf Stunden; sein Hauptmetabolit (Benzoylecgonin) sicher nur bis zu 48 Stunden nachweisbar. Vgl. DGVP, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 4. Aufl. 2022, S. 303. Im Urin ist Kokain ebenfalls nur bis zu zwölf Stunden (bei höherer Dosierung bis zu drei Tage) und Benzoylecgonin dosisabhängig zwei bis drei Tage (bei Hochkonsum bis zu neun Tage) nachweisbar. Vgl. DGVP, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, S. 307. Amphetamin ist im Blut sicher nur bis zu 24 Stunden nachweisbar; auch im Urin können seine Wirkstoffe nur zwei bis neun Tage nach dem letzten Konsum nachgewiesen werden. Vgl. DGVP, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, S. 303 und 307. Eine aussagekräftige Untersuchung setzt daher voraus, dass sie innerhalb kurzer, überraschend bestimmter Frist erfolgt. Die Blut- und Urinprobe müssen hierfür bei der untersuchenden Stelle fristgerecht abgegeben werden. Hält der Betroffene die Frist für die Abgabe einer Blut- und Urinprobe nicht ein, liegt insbesondere, wie hier, zwischen der Anordnung und der Abgabe der Proben ein Zeitraum von deutlich mehr als einem Monat, ist nicht die für die Ausräumung von Eignungsbedenken erforderliche Gewähr dafür gegeben, dass ein negatives Untersuchungsergebnis verlässlich auf Drogenabstinenz schließen lässt. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene in seinem Konsumverhalten auf die anstehende Untersuchung rechtzeitig eingestellt hat und so die Aufklärungsmaßnahme unterläuft. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2002 – 19 B 405/02 –, juris Rn. 13 und vom 28. Januar 2004 – 19 B 29/04 –, juris Rn. 14. So verhält es sich hier. Der Antragsteller hat die ihm für die Abgabe einer Blut- und einer Urinprobe gesetzte Frist um mehr als drei Monate überschritten und den Zeitpunkt der Abgabe der Blut- und Urinprobe dadurch selbst bestimmt. Soweit sich der Antragsteller in seiner Antragsschrift darauf beruft, dass die Festlegung eines neuen Untersuchungstermins sachdienlich gewesen wäre, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Den im Verwaltungsvorgang befindlichen, diversen Schreiben der Antragsgegnerin lässt sich entnehmen, dass sie mit einer solchen Vorgehensweise sogar grundsätzlich einverstanden gewesen wäre. Der Antragsteller hat die von ihr hierfür angeforderten Nachweise bezüglich seiner – beruflich und/ oder familiär bedingten – Verhinderung Ende Januar/ Anfang Februar jedoch nicht beigebracht. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten. Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, juris Rn. 33 und vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –, juris Rn. 23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages festgesetzt worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.