Beschluss
13 L 1611/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0815.13L1611.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die in seinem Schreiben vom 18. Juni 2025 angekündigte Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) betreffend zwei Kontrollen vom 28. April 2025 und vom 6. Mai 2025 auf der Internetseite „www.lebensmitteltransparenz.nrw.de“ vorzunehmen, über welchen im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund tragenden Umstände sind gemäß § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, juris Rn. 17; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 24. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist hier ausgeschlossen. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag keine vorläufigen Maßnahmen, sondern mit der beantragten Untersagung der Veröffentlichung eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Vgl. den Beschluss der Kammer vom 26. April 2023 – 13 L 302/23 –, nicht veröffentlicht. Der Antragsteller hat vorliegend zwar die besondere Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung und damit einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn die von dem Antragsgegner beabsichtigte Veröffentlichung ist faktisch irreversibel. Bei Fehlinformationen vermögen auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nicht die faktische Wirkung von Informationen umfassend zu beseitigen. Eine Verbraucherinformation zu – angeblichen – Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend wirken. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2022 – 9 B 159/22 –, juris Rn. 6. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit in einem Hauptsacheverfahren obsiegen würde. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, der hier als alleinige Rechtsgrundlage in Betracht kommt, liegen nicht vor. Die beabsichtigte Veröffentlichung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und stellt angesichts dessen voraussichtlich keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers dar. Rechtsgrundlage für die geplante Veröffentlichung ist § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit danach unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Abs. 2a Satz 2 LFGB auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Art. 37 Abs. 4 Buchst. e der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 Seite 1), hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige – andere als die hier nicht infrage kommenden, in § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 LFGB genannten – Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 € zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen bei der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vor. Es besteht der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht, dass gegen eine dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienende Vorschrift im Anwendungsbereich des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches verstoßen worden ist [nachfolgend a)]. Ob Verstöße von nicht nur unerheblichem Ausmaß vorliegen, kann offenbleiben, weil jedenfalls ein wiederholter Verstoß gegeben ist [nachfolgend b)]. Es ist schließlich die Verhängung einer relevanten Sanktion zu erwarten [nachfolgend c)]. a) Es besteht der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht, dass gegen eine dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienende Vorschrift im Anwendungsbereich des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches verstoßen worden ist. Eine solche Vorschrift ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 Seite 1) – Lebensmittel-Basis-Verordnung (BasisVO). Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen hiernach nicht in Verkehr gebracht werden. Inverkehrbringen ist nach Art. 3 Nr. 8 BasisVO unter anderem das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf. Lebensmittel gelten gemäß Art. 14 Abs. 2 BasisVO als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie – Buchst. a – gesundheitsschädlich oder – Buchst. b – für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Bei dieser Beurteilung sind die in Art. 14 Abs. 3 bis 5 BasisVO genannten Kriterien zu berücksichtigen. In mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliche Lebensmittel, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können und bei denen gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 Seite 18) – Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) – das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt wird, gelten nach Ablauf dieses Verbrauchsdatums nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 LMIV als nicht sicher im Sinne von Art. 14 Abs. 2 bis 5 BasisVO. Es besteht bei summarischer Prüfung der hinreichend begründete Verdacht eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 BasisVO. Damit auch vor der bestandskräftigen Feststellung eines Verstoßes möglichst nur solche Informationen veröffentlicht werden, die sich auch nachträglich noch als richtig erweisen, sind an die Tatsachengrundlage des Verdachts von Verfassungs wegen allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Ein in tatsächlicher Hinsicht unaufgeklärter Verdacht der Behörde genügt nicht. Der Verdacht muss durch Tatsachen hinreichend begründet sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 44. Diesen Anforderungen ist vorliegend genügt, zumal die den Verdacht eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 BasisVO tragenden Tatsachen zwischen den Beteiligten unstreitig sind. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass sowohl am 28. April 2025 als auch am 6. Mai 2025 im Rahmen von Kontrollen durch den Antragsgegner vorverpackte Lebensmittel aufgefunden wurden, deren Verbrauchsdatum überschritten war. Bei der ersteren Betriebsprüfung wurden unstreitig zwei Packungen Geflügelfleisch und eine Packung Fischerzeugnis mit um einen Tag abgelaufenem Verbrauchsdatum im Verkaufsraum und damit für Verkaufszwecke bereitgehalten vorgefunden. Bei der letzteren Betriebsprüfung wurden eine Packung Gulasch vom Schwein, drei Packungen Hähnchen und eine Packung Putenhackfleisch mit um einen Tag überschrittenem Verbrauchsdatum im Verkaufsraum vorgefunden. Dass es sich dabei jeweils um sehr leicht verderbliche Lebensmittel im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 LMIV handelte, stellt der Antragsteller ebenfalls nicht in Abrede. b) Offenbleiben kann, ob Verstöße von nicht nur unerheblichem Ausmaß vorliegen. Dafür spricht allerdings, dass in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliche Lebensmittel gerade deshalb nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 LMIV anstelle eines Mindesthaltbarkeitsdatums mit einem Verbrauchsdatum versehen werden, weil sie nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können. In diese Richtung Niedersächsisches OVG (NdsOVG), Beschluss vom 22. Februar 2023 – 14 ME 357/22 –, juris Rn. 16 ff. Jedenfalls sind wiederholte Verstöße gegeben. Diese Tatbestandsalternative setzt nicht voraus, dass gegen die Vorschriften in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Gewicht des Verstoßes insoweit gänzlich ohne Belang. Lediglich muss mehrfach verstoßen worden sein. Die Öffentlichkeit über wiederholte Verstöße zu informieren, auch wenn diese für sich genommen jeweils von geringerem Ausmaß sein können als in der ersten Tatbestandsalternative, ist zur Erreichung der Zwecke des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB angemessen. Verstößt ein Unternehmen zum wiederholten Male gegen die Vorschriften im Anwendungsbereich des Gesetzes, deutet dies darauf hin, dass es nicht bereit oder nicht in der Lage ist, diesen rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Dies kann für die Konsumentscheidung von Bedeutung sein. Vor allem aber lässt sich mit der Veröffentlichung wiederholter, wenn auch geringerer Verstöße, verhindern, dass Unternehmen weniger gewichtige Vorschriften generell ignorieren und sich damit nicht zuletzt einen Vorteil gegenüber jenen Unternehmen verschaffen, die sich konsequent um die Einhaltung aller Vorschriften bemühen. Durch die zusätzliche Voraussetzung, dass die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 € zu erwarten sein muss, ist dabei gesichert, dass nicht schon jede Wiederholung des geringsten Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit führt, zumal insoweit mit dem Erfordernis des Verschuldens als Voraussetzung einer vermuteten Ordnungswidrigkeit ein weiteres Korrektiv zum Tragen kommt. Bagatellfälle werden mit dieser zusätzlichen Voraussetzung bereits hinreichend ausgeschlossen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 55; anders wohl noch Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 9. Januar 2013 – M 18 E 12.5834 –, juris Rn. 57. Ein wiederholter Verstoß liegt nach diesen Maßgaben vor. Unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 BasisVO in Verkehr gebrachte Lebensmittel wurden sowohl bei der Kontrolle am 28. April 2025 als auch am 6. Mai 2025 aufgefunden. c) Es ist schließlich die Verhängung einer relevanten Sanktion zu erwarten. Diese Tatbestandsvoraussetzung muss kumulativ zu derjenigen eines nicht nur unerheblichen oder wiederholten Verstoßes vorliegen. Die zuständige Behörde hat insoweit eine Prognose zu treffen. Die Prognose über die Verhängung eines Bußgeldes oder die Sanktionierung wegen einer Straftat, die durch die Überwachungsbehörde erfolgen kann und nicht zwingend der Bußgeldstelle überlassen bleiben muss, ist nachvollziehbar zu begründen. Das erfordert neben der Nennung der einschlägigen Bußgeld- beziehungsweise Strafvorschrift regelmäßig auch eine Begründung zum voraussichtlichen Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens einer im Betrieb verantwortlichen Person. Denn die Verhängung eines Bußgeldes beziehungsweise die Sanktionierung wegen einer Straftat setzt nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestands voraus, sondern auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestands. Grundsätzlich nicht ausreichend ist es demnach, von einer objektiven Pflichtverletzung ohne weiteres auf das Vorliegen auch des subjektiven Tatbestandes zu schließen. Insbesondere hat die Behörde bei Verstößen, bei denen es sich nur bei vorsätzlicher Begehungsweise um Straftaten handelt, festzustellen, aus welchen objektiven und subjektiven Indizien sich ein mindestens bedingter Vorsatz ergibt. Da nur eine Prognose zu treffen ist, ist jedoch der Nachweis eines schuldhaften Verhaltens nicht zwingend zu erbringen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme eines schuldhaften Verhaltens. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2022 – 9 B 1077/22 –, juris Rn. 25 ff.; Holle , in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Auflage 2025, LFGB § 40 Rn. 129 ff.; anders NdsOVG, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 14 ME 357/22 –, juris Rn. 25. Es kommt hierbei nicht darauf an, wem die Sanktion innerhalb einer Unternehmensstruktur droht und ob – im Hinblick auf die Verhängung eines Bußgeldes – eine Zurechnung nach § 30 Abs. 1 OWiG erfolgt. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient das Tatbestandsmerkmal maßgeblich dazu, die Erheblichkeitsschwelle zu definieren. Diesem Regelungszweck ist schon dann Rechnung getragen, wenn ein objektiver Pflichtverstoß und subjektiv schuldhaftes Verhalten einer im Unternehmen verantwortlichen Person nachvollziehbar begründet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2020 – 13 B 1554/19 –, juris Rn. 19 ff. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner die Erwartung einer Sanktion wegen einer Straftat nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a LFGB in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – LMIDV) hinreichend begründet hat. Nach § 6 Abs. 2 LMIDV wird bestraft, wer entgegen Art. 14 Abs. 1 BasisVO ein in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliches Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchsdatums in den Verkehr bringt. Namentlich kann offenbleiben, ob der Antragsgegner die Annahme des vorausgesetzten vorsätzlichen Handelns hinreichend begründet hat. Auf diesbezügliche Ausführungen des Antragstellers in seinem zuletzt eingegangenen Schriftsatz vom 13. August 2025 kommt es nicht an. Jedenfalls hat bei summarischer Prüfung der Antragsgegner die Erwartung der Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von mindestens 350 € nachvollziehbar begründet. Verstöße gegen Art. 14 Abs. 1 BasisVO sind gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 LFGB in Verbindung mit § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a LFGB und § 6 Abs. 3 LMIDV bußgeldbewehrt. Ordnungswidrig handelt nach § 6 Abs. 3 LMIDV unter anderem, wer eine in § 6 Abs. 2 LMIDV bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. In Ermangelung eines einschlägigen Bußgeldkataloges hängt die Höhe der Geldbuße neben den festgestellten Verstößen, die den objektiven Tatbestand erfüllen, von subjektiven Merkmalen, der Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße, Einsichtsfähigkeit und weiteren Kriterien ab. Die Annahme einer entsprechenden Bußgelderwartung bedarf einer hinreichend verlässlichen Grundlage, vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 9. Dezember 2022 – 5 L 3133/22.F –, juris Rn. 28, die hier gegeben ist. Der Antragsgegner hat die Erwartung von Bußgeldern von über 350 € nachvollziehbar begründet. Dabei hat er darauf abgestellt, dass wiederholte Verstöße vorlägen. Ferner hat der Antragsgegner hervorgehoben, dass nach der bisher geübten Ahndungspraxis auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Anhörung geschilderten Nachtatverhaltens für Verstöße der vorliegenden Art eine Geldbuße von über 350 € zu verhängen sei. Dies erscheint plausibel, zumal die Sanktionsprognose sich am unteren Rand des durch § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB eröffneten Bußgeldrahmens bewegt. Dass bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt das Inverkehrbringen der Lebensmittel mit abgelaufenem Verbrauchsdatum hätte vermieden werden können, liegt derart auf der Hand, dass nähere Ausführungen zum Fahrlässigkeitsvorwurf nicht zu verlangen waren. Der Antragsgegner hat entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch eine Bußgeldprognose für jeden tatmehrheitlich begangenen Verstoß angestellt. Im Ausgangspunkt zur Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass im Falle von Tatmehrheit für jeden der tatmehrheitlich begangenen Verstöße jedenfalls grundsätzlich einzeln zu prognostizieren ist, ob ein Bußgeld in Höhe von jeweils mindestens 350 € erwartet werden kann. Da der Bußgeldbescheid gemäß den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergeht, ergänzt um diejenigen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, kann auch für die Prognose der zu erwartenden Sanktion nichts anderes gelten, sodass schon im Prognosezeitpunkt die Regeln des § 19 OWiG zu Tateinheit und des § 20 OWiG zu Tatmehrheit entsprechend zu berücksichtigen sind. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 19. Juli 2024 – 8 B 676/23 –, Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht 2024, 825 Rn. 38. Das bedeutet im Falle von tateinheitlich begangenen Verstößen, dass die Behörde nicht zu würdigen braucht, ob für jeden dieser Verstöße ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten stünde. Denn gemäß § 19 Abs. 1, 2 Satz 1 OWiG wird bei Tateinheit nur eine einzige Geldbuße nach dem Gesetz, das die höchste Geldbuße androht, festgesetzt. Vgl. ebd. Liegen tatmehrheitlich begangene Verstöße vor, müssen diese dagegen einzeln bewertet werden, weil gemäß § 20 OWiG solchenfalls auch die verwirkten Geldbußen gesondert festzusetzen sind. Grundsätzlich muss dabei die Sanktion jedes tatmehrheitlich begangenen Verstoßes mit einem Bußgeld in Höhe von jeweils mindestens 350 € zu prognostizieren sein. Anderenfalls könnten auch geringfügigere Verstöße zur Veröffentlichung gelangen, was der gebotenen zurückhaltenden Anwendung der Norm widerspräche. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 30. April 2019 – 4 K 168/19 –, juris Rn. 37. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn tatmehrheitlich begangene Verstöße gerade in ihrer Kumulation erst die Veröffentlichung rechtfertigen, weil sie sich lediglich in ihrer Zusammenschau als erheblich darstellen oder für sich betrachtet jeweils nicht erheblich sind und allein aufgrund ihrer Wiederholung eine Veröffentlichung geboten ist. Solchenfalls spricht viel dafür, auch die Bußgeldprognose nicht an einen einzelnen Verstoß anzuknüpfen, sondern an alle Verstöße, die in ihrer Kumulation die Veröffentlichung rechtfertigen. Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 23. September 2019 – 16 K 2470/19 –, juris Rn. 57. Ob vorliegend die streitgegenständlichen Verstöße erst aufgrund ihrer Wiederholung eine Veröffentlichung rechtfertigten oder ob sie bereits für sich betrachtet erheblich waren, kann auch unter diesem Gesichtspunkt offenbleiben. Der Antragsgegner hat entgegen dem Vorbringen des Antragstellers bei verständiger Würdigung der Ausführungen in seinem Schreiben vom 18. Juni 2025 ohnehin dargelegt, dass für jeden der tatmehrheitlich begangenen Verstöße ein Bußgeld in Höhe von 350 € zu erwarten sei. Ausweislich des genannten Schreibens wären aus Sicht des Antragsgegners die festgestellten „Verstöße […] mit einer Geldbuße von mehr als 350,00 [€] zu sanktionieren“. Diese Ausführungen lassen sich zum einen nicht dahin verstehen, dass lediglich die am 28. April oder die am 6. Mai 2025 festgestellten Mängel mit einer Geldbuße dieser Höhe zu sanktionieren wären; dem widerspricht die Formulierung im Plural. Zum anderen kann vor dem Hintergrund der Vorgaben zur gesonderten Festsetzung von Bußgeldern im Fall von Tatmehrheit nach § 20 OWiG nicht angenommen werden, dass der Antragsgegner von der Festsetzung lediglich eines Bußgeldes für alle tatmehrheitlich begangenen Verstöße ausgegangen wäre. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner auch nicht unzulässigerweise seiner Prognose einen Pauschalbetrag pro Verstoß zugrundegelegt. Richtig ist zwar, dass der Ansatz eines pauschalen Betrages je Beanstandung für sich betrachtet die Prognose nicht hinreichend begründet. Dies gilt jedoch namentlich dann, wenn hierbei nicht zugleich nachvollziehbar erläutert wird, auf welchen Erwägungen die Bemessung dieses Betrages ihrerseits beruht. So genügt es nicht, wenn die Behörde etwa vorbringt, es sei ohne weiteres mit einem Bußgeld in Höhe von 350 € zu rechnen, weil (mindestens) fünf Verstöße vorlägen, die ihrerseits je mit 50 € zu bemessen seien, ohne unter anderem auf das etwaige Vorliegen eines Bußgeldkataloges oder die Ahndungspraxis und die Häufigkeit der Verstöße einzugehen und so die Bemessung des für jeden Verstoß anzusetzenden Betrages von 50 € zu begründen. Vgl. VG München, Beschluss vom 9. Januar 2013 – M 18 E 12.5834 –, juris Rn. 56. Der Antragsgegner hat demgegenüber ausgeführt, auf welchen Gesichtspunkten seine Prognose eines Bußgeldes in Höhe von 350 € je tatmehrheitlich begangenem Verstoß beruhe. Wie dargestellt, hat er auf seine bisher geübte Ahndungspraxis und die Wiederholung der Verstöße abgestellt. Gegen eine Ermittlung der zu erwartenden Bußgeldhöhe anhand der nach der geübten Verwaltungspraxis für Verstöße der vorliegenden Art voraussichtlich zu verhängenden Sanktion und unter Berücksichtigung von Wiederholungstaten ist nichts zu erinnern. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 9 S 2637/19 –, juris Rn. 43; Holle , in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Auflage 2025, LFGB § 40 Rn. 131. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 5.000 € festzusetzen. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach § 52 Abs. 1 Alt. 1 GKG der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Nach diesen Vorschriften bestimmt sich der Wert nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG unter anderem auch in Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert nach der Empfehlung zu Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (StrWK) in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes; in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert allerdings bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. In lebensmittelrechtlichen Streitigkeiten ist nach der Empfehlung zu Nr. 25.2 StrWK bei anderen Maßnahmen als Einfuhrverboten, Verkaufsverboten und Vernichtungsauflagen der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung als Streitwert anzunehmen, sonst der Auffangwert. Nach diesen Maßgaben war der Auffangstreitwert von 5.000 € festzusetzen. Der Betrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen lässt sich nicht konkret beziffern. Die Anhebung des Streitwertes bis auf den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wert war angesichts der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache sachgerecht. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.