Urteil
14 K 1009/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0829.14K1009.25.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer einer in V. gelegenen Doppelhaushälfte mit einem etwa 200 m² großen hinter dem Haus liegenden Garten. Das bebaute Grundstück erwarben sie im Jahr 2021 und bewohnen es seit dem Jahr 2023. Der Sohn der Kläger wurde im T. 2024 geboren. Auf dem Grundstück der Kläger befinden sich insgesamt vier großwüchsige Bäume. Hierzu zählt die streitgegenständliche Eibe, die sich in der Nähe der rechten Grundstücksgrenze befindet. Der Baum weist einen Stammumfang von 147 cm sowie eine ausladende Krone auf. Mit dieser überdeckt die Eibe eine Fläche von rund 45 m² der Gesamtgartenfläche. Von den angrenzenden Straßen aus ist der Baum lediglich eingeschränkt sichtbar. Bei der Eibe handelt es sich um eine Pflanze, deren Bestandteile mit Ausnahme der roten Früchte (Fruchtfleisch des Samenmantels) giftig sind. Die Eibe wirft ganzjährig, verstärkt aber im Herbst, Nadeln ab. Mit Schreiben vom 27.10.2024 stellte der Kläger einen Antrag bei der Beklagten auf Erlass einer Ausnahmegenehmigung nach der Satzung der Beklagten zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Köln auf Entfernung der Eibe. Die Kläger machten zur Begründung des Antrags geltend, von der Eibe gingen lebensbedrohliche Gefahren für den Sohn aus. Das OVG Münster habe entschieden, dass Eiben trotz Baumschutzsatzung gefällt werden dürfen, wenn Kinder gefährdet seien (Az.: 8 A 90/08). Nach Durchführung eines Ortstermins am 07.11.2024 kündigte die Beklagte an, die Ausnahmegenehmigung nicht zu erteilen. Zur Begründung führte sie an, die Eibe befinde sich in einem vitalen Zustand. Von der Eibe ginge keine direkte Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert aus. Mit Blick auf die Größe der Eibe seien wirksame Maßnahmen wie die Einzäunung der Eibe sowie ein Formschnitt zur Gefahrenabwehr ausreichend. Es seien zudem weitere Bäume auf den Nachbargrundstücken, die ebenfalls eine hinzunehmende Gefahr darstellten, nämlich eine weitere Eibe, Kirschlorbeer und ein Lebensbaum. Die Kläger trugen dazu unter dem 07.01.2025 vor, eine Einzäunung der Eibe sei keine zumutbare Maßnahme. Eine Einzäunung mache durch die Lage der Eibe in der Mitte des Gartens den Garten nahezu unbrauchbar. Auf die sonstige Bepflanzung auf dem Grundstück und auf den Nachbargrundstücken könne nicht abgestellt werden. Es befänden sich keine weiteren giftigen Pflanzen auf dem Grundstück der Kläger. Es ragten keine Pflanzen der Nachbarn in den Garten der Kläger. Einzig der Kirschlorbeer befinde sich nahe der Grundstücksgrenze, sei jedoch durch den Holzzaun vom Grundstück getrennt. Mit Bescheid vom 15.01.2025 lehnte die Beklagte den Antrag zur Entfernung der streitgegenständlichen Eibe ab. Die Beklagte ergänzte ihre Ausführungen, die Eibe verliere naturgegeben wenig Nadeln und die Beeinträchtigung durch Früchte sei auf einen Zeitraum von September bis Oktober begrenzt. Eine Beseitigung aller potenziellen, von Pflanzen ausgehenden Gefahren sei praktisch nicht möglich. Die Eibe stehe auf der Roten Liste der gefährdeten Pflanzenarten, weswegen ihr eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Art zustehe. Die Kläger haben am 11.02.2025 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie ergänzend unter anderem vor, besonders giftig seien die Nadeln der Eibe sowie ihre Kerne, die neben Alkaloiden auch noch geringere Mengen an cyanogenen Glykosiden enthalten. Nach Verzehr von Nadeln oder mehr als drei zerkauten Samen seien Entgiftungsmaßnahmen (Aktivkohlegabe, Magenentleerung durch Magenspülung o.ä.) empfohlen. Vergiftungserscheinungen seien u.a. Übelkeit, Erbrechen, heftige Bauchschmerzen, Schwindel sowie Leber- und Nierenversagen. Insbesondere seien ein- bis fünfjährige Kinder gefährdet. Der Sohn sei daher aufgrund seines Alters besonders gefährdet. Auch in den nächsten Jahren sei in Anbetracht seines jungen Alters noch nicht damit zu rechnen, dass er die mit der Eibe verbundenen Gefahren richtig einschätzen könne. Auch für andere Kinder, die sich regelmäßig im Garten der Kläger aufhielten, gehe eine Gefahr von der Eibe aus. Auch die von der Beklagten vorgeschlagene Umzäunung sei nicht erfolgsversprechend. Ein Zaun biete keinen hinreichenden Schutz vor herabfallenden Beeren und Nadeln, welche durch den Wind auch über den Zaun in den Garten fallen könnten. Zwar sei es richtig, dass Kinder nicht vor allen Gefahren geschützt werden könnten. Es stelle jedoch einen Unterschied dar, ob die Gefahren von privaten oder öffentlichen Grundstücken ausgehen. Der private Garten stelle einen geschützten Raum dar, in welchem Kinder spielen dürfen sollten, ohne ununterbrochen beaufsichtigt zu werden. Es sei wenig zielführend, ein so junges Kind über giftige Pflanzenbestandteile aufzuklären, solange es noch nicht sprechen könne und über keine Impulskontrolle verfüge. Andererseits sei auch nicht erkennbar, dass der Eibe ortsbild- oder landschaftsprägende Wirkung zukomme. Sie sei von der Straße auch nicht erkennbar, weil sie von den Häusern und angrenzenden Bäumen verdeckt werde. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.01.2025 zu verpflichten, den Klägern die am 27.10.2024 beantragte Genehmigung zur Fällung der Eibe auf dem Grundstück U.-straße 0, 00000 V. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid. Die Beklagte ist der Ansicht, von der Eibe gehe lediglich eine abstrakte Gefahr aus, eine solche erfülle nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 lit. c) BSchS. Die Beklagte verweist auf ein Schreiben der Informationszentrale gegen Vergiftungen des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universitätsklinik Bonn, wonach eine erhebliche Vergiftung des Sohnes der Kläger extrem unwahrscheinlich sei. Dass Kleinkinder eine große Menge Eibennadeln zerkaut schlucken, sei seit 1967 in der toxikologischen Beratungstätigkeit der Universitätsklinik Bonn nicht vorgekommen. Ein Kleinkind mit einem Körpergewicht von ca. 14 kg müsse mindestens 200 Nadeln aufnehmen, um in die Gefahr des Todes zu geraten. Dies sei nahezu ausgeschlossen, zumal die Nadeln der Eibe spitze Enden hätten und in Folge des Verschluckens Schmerzen verursachten. Zudem mache der bittere Geschmack einen Verzehr großer Mengen sehr unwahrscheinlich. Es sei auch sehr unwahrscheinlich, dass das Verschlucken des Kerns eine Vergiftung nach sich ziehe. Um seine giftige Wirkung entfalten zu können, müsse der harte Kern zudem zerbissen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden kann (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ist unbegründet. Die Ablehnung der Erteilung einer Fällgenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Fällerlaubnis entgegen den Verboten des § 4 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS), hier anzuwenden in der am Tag der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 18.07.2023. Die Kläger bedürfen zur Fällung einer Genehmigung. Das Fällen der Eibe ist nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs.1 BSchS grundsätzlich verboten. Die Eibe steht im räumlichen Geltungsbereich der BSchS. Dieser erfasst den Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der Bebauungspläne, § 2 Abs. 1 BSchS. Das fragliche Grundstück der Kläger liegt in V. und damit zumindest innerhalb eines bebauten Ortsteils. Der Baum unterfällt mit seinem Stammumfang von 147 cm dem sachlichen Anwendungsbereich der Baumschutzsatzung. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 BSchS sind Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (§ 3 Abs. 1 S. 2 BSchS), geschützt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 lit. c) BSchS. Danach ist von den Verboten des § 4 BSchS in der Gestalt einer Erlaubnis eine Ausnahme zu erteilen, wenn von Bäumen Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen, die nicht unmittelbar drohen und die nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beseitigen sind. Davon ist hier im Ergebnis nicht auszugehen. Eine Gefahr setzt voraus, dass der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es reicht im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung einer Fällgenehmigung in der Regel aus, wenn Antragsteller einen Sachverhalt darlegen, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Es reicht mithin aus, wenn ein Tatbestand darlegt wird, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei die Antragsteller nur solche Tatsachen aufzuzeigen haben, die in ihre Sphäre bzw. ihren Erkenntnisbereich fallen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.10.1993 – 7 A 2021/92 –, juris, Rn. 107; VG Köln, Urteil vom 21.01.2014 – 14 K 3913/12 –, juris, Rn. 27. Je höherwertiger das gefährdete Schutzgut ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 – 1 C 2.09 – juris, Rn. 17. Eine entsprechende Gefahr ist mit Blick auf die Giftigkeit der Eibe gegeben. Die Kläger haben insoweit einen Sachverhalt dargelegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest die Möglichkeit eines Schadens beinhaltet. Es ist unstreitig, dass die auf dem Grundstück der Kläger vorhandene Eibe – Europäische Eibe (Taxus baccata) – giftige Inhaltsstoffe enthält und insbesondere Nadeln, Rinde und Samenkerne gesundheitsschädlich wirken können. Ernsthaft gesundheitsgefährdend wird dies jedoch nur bei der Aufnahme erheblicher Mengen. Nach den ausführlichen Angaben des Universitätsklinikums Bonn – Informationszentrale gegen Vergiftungen – sowie einschlägiger Fachpublikationen, vgl. die primär für Notfallmediziner gestalteten Webseiten http://toxdocs.de/ und https://www.notfallguru.de/ , liegt die für den Menschen tödliche Dosis bei Eibennadeln bei ca. 0,6–1,3 g/kg Körpergewicht und bei Samen bei ca. 1,3–2,8 g/kg. Für ein Kleinkind mit einem Gewicht vom 14 kg würde dies den Verzehr von mindestens etwa 200 bis 430 Nadeln oder einer entsprechenden Zahl vollständig zerkauter Samenkerne voraussetzen. Dass Menschen eine (so) große Menge Eibennadeln oder andere Pflanzenteile zerkaut schlucken, ist nach den Angaben der Informationszentrale gegen Vergiftungen grundsätzlich unwahrscheinlich, weil die Kerne beim Zerkauen einen bitteren Geschmack aufweisen und Nadeln allenfalls in sehr geringen Umfang verschluckt werden. Relevante Mengen werden nach den vorliegenden Angaben der Informationszentrale und der Beratungsseiten für Notfallmediziner erfahrungsgemäß von Personen verschluckt oder konsumiert (roh, zerkaut, als Tee), die in suizidaler Absicht handeln. Eibennadeln und die Beeren mit ihren Samen werden von Kleinkindern in einigen Fällen in geringen Mengen konsumiert. Da die Samen für eine Giftfreisetzung im Darm gut zerkaut werden müssen und dann bitter schmecken, und von den Nadeln erfahrungsgemäß nur ein bis zwei Stück geschluckt werden, verlaufen diese Ingestionen fast immer harmlos. Nur ganz vereinzelt treten moderate Symptome über Bauchschmerzen, Erbrechen und Durchfall hinaus auf. Vgl. http://toxdocs.de/2021/eibe/ In einer im Internet beschriebenen Auswertung der Zahlenangaben von amerikanischen Giftinformationszentralen aus den Jahren von 1985 bis 1995 gemeldeten Vergiftungen mit Stoffen der Eibe betrafen mehr als 96 % der Vergiftungen Kinder unter 12 Jahren. Von den insgesamt 11.197 dokumentierten Fällen wurden 30 als mittelschwere und 4 als schwere (d.h. lebensgefährliche) Vergiftungen gewertet. Bei 1.877 Patienten wurden zusätzlich die Symptomgruppen dokumentiert, welche vor allem den GI-Trakt betrafen und seltener dermatologischer, kardiovaskuläre, neurologischer oder renaler Natur waren. Todesfälle wurden keine beschrieben. Damit waren ungefähr 0,3 Prozent (11.200 ./. 34) aller dort bekannt gewordenen Fälle mittelschwer und etwa ein Zehntel davon als schwer eingestuft. Nach den Angaben der Bonner Informationszentrale sollen in dem Zeitraum seit dem 07.01.1998 insgesamt 3.783 Fälle von Kleinkindern (1 - 4 Jahren) mit vermuteter oder tatsächlicher Vergiftung durch Pflanzenteile der Eibe dokumentiert worden sein. 13,3 % aller dokumentierten Beratungsfälle seit 1998 (insgesamt > 900.000) hätten sich auf Pflanzen bezogen, und bei ca. 3,2 % der vermuteten oder tatsächlichen Vergiftungen durch Pflanzen seien Kleinkinder von der Eibe betroffen gewesen. Gleichwohl seien seit dem 07.01.1998 keine Beratungsfälle dokumentiert, in denen mittel- oder schwergradige Symptome bei Kleinkindern nach Ingestion von Eibenkernen oder -nadeln von Anrufern berichtet wurden. Mittel- bis schwergradige Vergiftungssymptome seien nur in 3 Fällen dokumentiert, wobei dort ausschließlich suizidale Erwachsene betroffen gewesen seien. Die bloße Möglichkeit, dass ein Kind einzelne Nadeln oder Kerne in den Mund nimmt, geht damit trotz der Neigung kleiner Kinder, die Umwelt oral zu erkunden, nicht über die typischen Risiken hinaus, die allgemein mit dem Aufenthalt in einem Garten oder der Natur verbunden sind. Vergiftungen mit Eibe sind als akzidentielle Ingestionen bei Kindern meist harmlos, beim Erwachsenen und Jugendlichen, häufig im suizidalen Kontext, jedoch lebensgefährlich. Bei Kindern kommt es zwar häufiger als bei Erwachsenen zum Kontakt mit giftigen Materialien aus der Eibe, hieraus resultieren jedoch nur selten schwere Vergiftungen. http://toxdocs.de/2021/eibe/ - Abruf am 10.09.2025 Die Eibe ist demnach grundsätzlich giftig, ohne dass sich eine ernsthafte und zahlenmäßig relevante (akzidentielle) Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen feststellen lässt, die über andere alltägliche Gefahren hinausgeht. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, dass sich das Kind der Kläger entgegen der statistisch zu erwartenden Wahrscheinlichkeit vergiftet. Neben dem Vorliegen einer Gefahr verlangt § 7 Abs. 2 lit. c) BSchS, dass die Gefahr nicht auf andere Weise (als durch Fällung der Eibe) mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist. Von einer solchen zumutbaren Möglichkeit zur Abwendung der Gefahr ist hier auszugehen. Welche Maßnahmen den Klägern zumutbar sind, ist im Wege einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen den privaten Interessen der Kläger und dem öffentlichen Interesse am Erhalt des Baumes zu bestimmen. Dabei sind auf der einen Seite insbesondere die Art der Gefahr und die mit ihrer Beseitigung verbundenen Belastungen der Eigentümer und auf der anderen Seite die für den Erhalt des Baumes an seinem konkreten Standort sprechenden Belange einzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.01.2008 – 8 A 90/08 – juris, Rn. 18 und 04.01.2011 – 8 A 2003/09 – juris, Rn. 12. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls erweisen sich andere geeignete Maßnahmen zur wirksamen Gefahrenabwehr als zumutbar. Einer Gefährdung des Sohnes der Kläger oder auch anderer Nutzer des Gartens kann durch einen großzügigen Rückschnitt der Eibe sowie deren Umzäunung hinreichend begegnet werden, wie ihn die Beklagte den Klägern in der mündlichen Verhandlung als voraussichtlich genehmigungsfähig angeboten hat. Demnach könnte der Baum rundum um etwa 2 m reduziert werden (insgesamt also 4 m), wobei auf die natürlichen Gegebenheiten des Baumes zu achten wäre. Dies bedeutet, dass gegebenenfalls eine geringere Reduktion geboten ist, wenn eine Schnittstelle für die Vitalität des Baumes bedenklich oder aus anderen Gründen unsachgemäß ist. Das verbleibende Risiko einer Verbreitung von Nadeln durch Wind ist durch regelmäßige Kehrmaßnahmen beherrschbar, zumal der Radius des Abwurfs infolge eines Rückschnitts verringert wird. Da die Gartengestaltung noch nicht abgeschlossen ist, können weitere Vorkehrungen wie das Anlegen einer Mulch- oder Kiesunterlage oder die Verlegung von Rasensammelnetzen getroffen werden. Solche erleichtern das Absaugen von Nadeln und können ohne großen Aufwand umgesetzt werden. Auch das Verlegen von wasserdurchlässigen Bodenplatten im Bereich unterhalb der Eibe wären eine praktikable Maßnahme, da hierdurch das Aufkehren herabfallender Nadeln und Pflanzenteile wesentlich erleichtert würde. Durch die genannten Maßnahmen kann die auf dem Boden für den Sohn zugängliche Menge an Nadeln und sonstigen Pflanzenteilen wirksam reduziert werden. Eine vollständige Abtrennung des gesamten hinteren Grundstücks ist zur Gefahrenabwehr ebenfalls nicht erforderlich. Vielmehr lässt sich der von der Eibe ausgehende Gefahrenbereich durch den fachgerechten Rückschnitt deutlich reduzieren und anschließend mit einer eng begrenzten Umzäunung absichern. Dies ermöglicht die nahezu uneingeschränkte Nutzung des übrigen Gartens und stellt gegenüber der beantragten Fällung das mildere, gleich geeignete Mittel dar, zumal die Wahrscheinlichkeit einer Vergiftung aus den oben dargestellten Gründen tatsächlich gering ist. Hinzu kommt, dass es sich um eine nur vorübergehende Maßnahme handelt. Mit zunehmendem Alter des Kindes entfällt die Gefahr eines Verzehrs von Pflanzenteilen. Zudem lässt sich das Ausmaß der Beeinträchtigung dadurch weiter verringern, dass die Absperrung zeitlich auf die Monate September und Oktober beschränkt wird, in denen typischerweise die Früchte anfallen. Zwar verliert die Eibe ganzjährig Nadeln; diese können jedoch entfernt werden. Absperr- und Rückschnittmaßnahmen erweisen sich auch nach Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen als zumutbar. Für den Erhalt der Eibe spricht ihre ökologische Bedeutung. Sie gehört zu den in ihrem Bestand gefährdeten Baumarten und ist in Deutschland in der Roten Liste der gefährdeten Pflanzenarten aufgeführt. Zudem prägt sie das Orts- und Landschaftsbild, auch wenn sie von der Straße nur eingeschränkt einsehbar ist. Weiterhin wirkt sich die Eibe positiv auf das Stadtklima und das Mikroklima des Naturhaushalts aus. Nach den Feststellungen der Beklagten ist der Baum vital und erfüllt die ihm zukommenden Funktionen. Auch der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 2 lit. d) BSchS ist nicht erfüllt. Danach sind Ausnahmen zu den Verboten des § 4 BSchS zu genehmigen, wenn die Beseitigung eines geschützten Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist. Dieser eng auszulegende Ausnahmetatbestand verlangt nach seinem Wortlaut die Alternativlosigkeit der Maßnahme im konkreten Einzelfall. Das betreffende öffentliche Interesse darf sich nicht auf andere Weise als durch die begehrte schädliche Handlung verwirklichen lassen. Ohne ihre Vornahme müsste das öffentliche Interesse zwingend unerfüllt bleiben, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27.12.2023 – 9 K 7173/22 –, juris, Rn. 35. Dies lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Darüber hinaus erweist sich die Versagung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 3 BSchS als rechtfehlerfrei. Demnach können von den Verboten des § 4 BSchS im Einzelfall eine Erlaubnis erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das Verbot zur Fällung des Baums führt nicht zu einer unbeabsichtigten Härte für die Kläger. Unter dem Gesichtspunkt der nicht beabsichtigten Härte kommen Erlaubnisse in diesen Fällen allenfalls dann in Betracht, wenn die typischen Eigenschaften eines Baumes zu Beeinträchtigungen eines solchen Ausmaßes werden, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2003 – 8 A 5373/99 –, juris, Rn. 15. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Grundstück kann im Hinblick auf die statistisch sehr unwahrscheinliche Gefahr einer schwerwiegenden oder tödlichen Vergiftung an Stoffen der Eibe letztlich auch ohne wesentliche Einschränkung genutzt werden. Die oben genannten Zahlen einer entsprechenden Gefährdung oder Schädigung ließen es auch nicht als unverantwortlich erscheinen, auf die oben beschriebenen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise zu verzichten. Die Erlaubnis der Fällung einer Eibe allein aufgrund des allgemein bestehenden Gefahrenpotenzials würde zudem dazu führen, dass die Baumart dezimiert wird, ohne dass eine signifikante Gefährdung statistisch festzustellen wäre. Im Hinblick auf den Umstand, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa 6.500 Kinder und Jugendliche jedes Jahr aufgrund einer Vergiftung mit fast immer anderen Stoffen als der Eibe ins Krankenhaus müssen und sich meist im Haushalt vorgefundene Stoffe wie Medikamente, Wasch- und Reinigungsmittel sowie Pflanzen und Pilze am gefährlichsten erweisen, seltener Alkohol, Tabak und Drogen, Kosmetika oder Knopfzellen, vgl. https://www.kindersicherheit.de/kindersicherheit/unfallarten/vergiftung , wäre die Beseitigung von Eiben unverhältnismäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.