Beschluss
8 A 90/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt darzulegende und vorliegende Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO voraus.
• Giftpflanzen, die in Gärten stehen und von Kleinkindern erreicht werden können, begründen eine konkrete Gefahr im Sinne von §4 Abs.1 Satz1 Buchst. b) der Baumschutzsatzung, wenn ihre Pflanzenteile gesundheitsschädlich wirken können.
• Sicherheitsmaßnahmen wie Beaufsichtigung oder Ummantelung eines Baumes sind nur dann zumutbar, wenn sie die Gefahr wirksam und mit zumutbarem Aufwand beseitigen; sind sie dies nicht, kann die Fällgenehmigung zuerteilt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung bei Gefährdung durch giftigen Baum; Fällung als zulässige Ausnahme • Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt darzulegende und vorliegende Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO voraus. • Giftpflanzen, die in Gärten stehen und von Kleinkindern erreicht werden können, begründen eine konkrete Gefahr im Sinne von §4 Abs.1 Satz1 Buchst. b) der Baumschutzsatzung, wenn ihre Pflanzenteile gesundheitsschädlich wirken können. • Sicherheitsmaßnahmen wie Beaufsichtigung oder Ummantelung eines Baumes sind nur dann zumutbar, wenn sie die Gefahr wirksam und mit zumutbarem Aufwand beseitigen; sind sie dies nicht, kann die Fällgenehmigung zuerteilt werden. Die Kläger baten um Ausnahmegenehmigung zum Fällen einer auf ihrem Grundstück stehenden Eibe, die unter Baumschutz steht. Der Beklagte lehnte ab und verweigerte die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, das den Klägern die Ausnahmegenehmigung zusprach. Streitgegenstand ist, ob von der Eibe eine konkrete Gefahr für die im Haushalt lebenden zwei Kleinkinder und für Nachbarskinder ausgeht und ob die Gefahr nur durch Fällung oder auch durch andere, zumutbare Maßnahmen beseitigt werden kann. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass Eiben giftig sind und bereits geringe Mengen Nadeln oder Beeren lebensgefährliche Wirkungen bei Kleinkindern haben können. Der Beklagte bot alternativ Beaufsichtigung und das Ummanteln des Baumes mit einem Netz an. Das Gericht beurteilte diese Maßnahmen als nicht ausreichend bzw. nicht zumutbar, insbesondere wegen der praktischen Unwirksamkeit und des erheblichen Aufwands der dauerhaften Überwachung. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124a VwGO muss für die Zulassung der Berufung ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und vorhanden sein; dies war nicht erfolgt. • Gefahrbejahung nach Satzung: Die Eibe ist giftig; Aufnahme von Nadeln oder Beeren durch Kleinkinder kann ernsthafte bis lebensgefährliche Gesundheitsschäden verursachen, so dass eine konkrete Gefahr im Sinn von §4 Abs.1 Satz1 Buchst. b) BSchS vorliegt. • Nachweiserleichterung: Zur Darlegung der Gefahr genügen Tatsachen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung auf einen künftigen Schadenseintritt hinweisen; der Beklagte räumt selbst die mögliche Gefährdung durch geringe Dosen ein. • Unzumutbarkeit alternativer Maßnahmen: Dauerhafte Beaufsichtigung ist praktisch nicht dauerhaft sicherstellbar; Netze verhindern nicht vollständig das Herabfallen von Pflanzenteilen und erfordern fortlaufende Kontrolle; beides ist mit erheblichem Aufwand verbunden und für die Kläger nicht zumutbar. • Interessenabwägung: Bei Abwägung des Schutzinteresses der Kinder gegen das öffentliche Interesse am Baumerhalt überwiegt hier das Kindeswohl, zumal der Baum weder für Naturhaushalt noch Orts- und Landschaftsbild von besonderer Bedeutung ist. • Keine besonderen rechtlichen/tatsächlichen Schwierigkeiten: Die vorgebrachten Einwände begründen keine Zweifelsfragen, die ein Berufungsverfahren erfordern würden. • Kein grundsätzlicher Klärungsbedarf: Die Streitfrage ist einzelfallabhängig und von allgemeiner Bedeutung nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die erforderlichen Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht dargelegt und nicht vorhanden sind. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass von der Eibe eine konkrete Gefahr für die Kinder der Kläger und Nachbarskinder ausgeht und dass alternative Sicherheitsmaßnahmen wie Beaufsichtigung oder eine Ummantelung des Baumes die Gefahr nicht zuverlässig und mit zumutbarem Aufwand beseitigen. Wegen der überwiegenden Schutzinteressen der Kinder gegenüber dem öffentlichen Interesse am Baumerhalt ist die Ausnahmegenehmigung zum Fällen der Eibe gerechtfertigt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert des zweitinstanzlichen Verfahrens wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.