OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 2451/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0924.5L2451.25.00
11Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen und abschließenden Entscheidung über seinen Antrag auf Befristung/Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 AufenthG sowie über die gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, hilfsweise § 104c AufenthG, zu unterlassen, hat keinen Erfolg. Er ist als Antrag nach § 123 VwGO zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller hat nicht im vorgenannten Sinne glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a AufenthG zustehe. 1. Insbesondere hat er nicht glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sei (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dass dies vorliegend der Fall wäre, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. a. Ein Duldungsanspruch des Antragstellers ergibt sich zunächst nicht daraus, dass er der Vater des deutschen Minderjährigen, V. H. M., ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt. BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12 ff. m.w.N. Gemessen daran begründet Art. 6 GG vorliegend keinen Duldungsanspruch des Antragstellers. Es ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich, dass zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn V. eine von persönlichem Kontakt, einer persönlichen Verbundenheit, spezifischen Erziehungsbeiträgen und der Ausübung der Elternverantwortung geprägte, tatsächlich gelebte familiäre Bindung besteht. Wie bereits im Eilbeschluss vom 25.06.2025 im Verfahren 5 L 951/25 ausgeführt, auf den die Einzelrichterin umfassend Bezug nimmt, ist eine solche Bindung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn vielmehr zu verneinen, da beide aktuell keinen Kontakt zueinander haben. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist die Einzelrichterin auf die umfassende Darstellung im Eilbeschluss vom 25.06.2025. Dass sich das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn seit Erlass des Beschlusses im Verfahren 5 L 951/25 derart geändert hätte, dass mittlerweile von einer unter Art. 6 GG schützenswerten Vater-Kind-Beziehung sei, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr führt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers selbst aus, dieser lebe in keiner familiären Lebensgemeinschaft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht darauf, dass der Antragsteller vortragen lässt, er habe aus der aktuellen Haft zum Zwecke der Abschiebung heraus Kontakt zu seinem Sohn aufgenommen. Insoweit bleibt vollkommen offen, wie diese Kontaktaufnahme aussah und zu welchem Ergebnis sie führte. Anders als der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint, schützt Art. 6 GG auch nicht bereits das formale Bestehen einer Vaterschaft. Insbesondere reicht es nach den oben dargestellten Maßstäben nicht aus, dass eine biologische Elternschaft besteht und eine grundsätzliche Bereitschaft zum persönlichen Kontakt vorhanden ist. Auch die reine Möglichkeit, dass die Beziehung zwischen Vater und Sohn in der Zukunft wiederaufgenommen wird, reicht wie bereits im Eilbeschluss vom 25.06.2025 dargestellt und vom Oberverwaltungsgericht in seinem Eilbeschwerdebeschluss vom 28.08.2025 im Verfahren 18 B 676/25 bestätigt nicht aus, um von einer schützenswerten Beziehung im Sinne des Art. 6 GG auszugehen. b. Ein Duldungsanspruch resultiert des Weiteren nicht daraus, dass der Antragsteller sich bereits seit 19 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privatlebens. Die Vorschrift ist weit zu verstehen und umfasst ihrem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung – z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland –, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle – insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen – in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 08.12.2006 – 18 A 2644/06 – juris Rn. 7- 16 m.w.N. Insoweit ist zum einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist zu fragen, inwieweit der Ausländer – wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland – von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2006 – 18 E 1534/05. Hiervon ausgehend ist eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK für den Antragsteller nicht anzunehmen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei ihm um einen faktischen Inländer im o.g. Sinne handelte, dem die Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar sei. Zwar lebt der Antragsteller seit 19 Jahren im Bundesgebiet. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller innerhalb dieses langen Aufenthaltszeitraums im Bundesgebiet nachhaltig wirtschaftlich und sozial integriert hätte. Sofern demnach bereits nicht von einer Verwurzelung des Antragstellers im Bundesgebiet ausgegangen werden kann, ist zudem auch eine Entwurzelung des Antragstellers aus seinem Herkunftsland Kamerun nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist die Einzelrichterin auf die Ausführungen im Eilbeschluss vom 25.06.2025 im Verfahren 5 L 951/25. c. Zuletzt folgt ein Duldungsanspruch des Antragstellers auch nicht daraus, dass er aus dem Inland heraus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätte, den es nach den Grundsätzen des effektiven Rechtsschutzes zu wahren gälte. Grundsätzlich gilt: Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – wie vorliegend – keine Fiktionswirkung i.S.d. § 81 Abs. 3, 4 AufenthG mit einhergehendem Bleiberecht auslöst, muss der Ausländer ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten. Aus gesetzessystematischen Gründen scheidet die Aussetzung der Abschiebung aufgrund eines laufenden Erteilungsverfahrens aus. Dies widerspräche der gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht zu gewähren. Ausnahmsweise ist zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG eine Abschiebung aus Rechtsgründen nur dann unmöglich, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung – die jeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt – einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.01.2016 – 17 B 890/15 – juris Rn. 6, 9 m.w.N.; vom 05.12.2011 – 18 B 910/11 – juris Rn. 35 ff. m.w.N. Ein diesbezüglicher Anspruch auf Erteilung einer (Verfahrens-)Duldung setzt voraus, dass eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 30; OVG NRW, Beschlüsse vom 13.07.2023 – 19 B 814/23 – n.v., vom 07.09.2023 – 18 B 1013/23 – n.v., vom 31.10.2023 – 18 B 1014/23 – juris Rn. 7. Eine solche Ausnahmesituation ist in Bezug auf den Antragsteller nicht dargetan. Er hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, nicht glaubhaft gemacht. aa. Der Antragsteller hat zunächst einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll ein Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Daneben gelten bis auf § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs.2 AufenthG die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, diese Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung allesamt zu erfüllen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller – wie er nunmehr vertieft vortragen lässt – seinen Lebensunterhalt sichern kann. Denn ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG scheitert bereits daran, dass der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt weder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG noch geduldet ist. Der Antragsteller ist unstrittig nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Er ist darüber hinaus auch nicht geduldet im Sinne der Vorschrift. Geduldet im Sinne der Vorschrift ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. Ein Rechtsanspruch auf Duldung ist jedenfalls dann ohne weiteres ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Da die Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen, kann es diesem nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet. Umgekehrt bedarf es im Falle einer ausdrücklich erteilten Duldung nicht zusätzlich eines materiellen Duldungsanspruchs. Eine Duldung entfaltet als Verwaltungsakt Bindungs- und Tatbestandswirkung und ist damit auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit zu beachten, solange sie weder nichtig noch zurückgenommen oder nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG widerrufen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 24. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht. Weder ist er zum gegenwärtigen geduldet, noch hat er – wie unter 1.a., 1.b. dargestellt – einen Anspruch auf Duldung. bb. Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei gewisse Verurteilungen im Bagatellbereich außer Betracht bleiben. Auch die Anspruchsnorm des § 104c Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass der die Aufenthaltserlaubnis begehrende Ausländer geduldet ist. Wie dargestellt, erfüllt der Antragsteller dieses Tatbestandsmerkmal jedoch nicht. 2. Ein Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Dieser kann zu bejahen sein, wenn dringende persönliche oder humanitäre Gründe vorliegen oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Derartiges hat der Antragsteller nicht dargetan. Insbesondere ergeben sich dringende persönliche oder humanitäre Gründe nicht daraus, dass der Antragsteller meint, entscheidungsreife und begründete Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25b, 104c AufenthG gestellt zu haben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese wie dargestellt keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Es wurde ein Viertel des Auffangstreitwertes von 5.000,- EUR gem. § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. Das Gericht hat sich dabei an Ziffer 8.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen orientiert und den Wert entsprechend Ziffer 1.5 halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.