Beschluss
18 B 1014/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1031.18B1014.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Antragstellerinnen haben schon deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil sie nicht wie erforderlich dargetan haben, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 ZPO). Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHFV vom 6. Januar 2014, BGBl. I S. 34). Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 – XI B 76-78/00 u. a. –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2022 – 18 E 473/22 –, juris, Rn. 5 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. April 2019 – 11 S 2127/18 –, juris, Rn. 4. Die Antragstellerinnen haben eine solche Erklärung nicht übermittelt. Diese wird auch nicht ersetzt durch die Übersendung des Bescheids über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in dem Verfahren 5 L 1101/23 des Herrn C. O., Ehemann der Antragstellerin zu 1. und Vater der Antragstellerin zu 2., vor dem Verwaltungsgericht (Az. des Beschwerdeverfahrens: 18 B 1013/23). Im Übrigen fehlt es der Beschwerde auch an hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Hinsichtlich des begehrten Abschiebungsschutzes haben die Antragstellerinnen, deren Vorbringen sich nur (noch) zu § 104c AufenthG verhält, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Ein Anspruch auf eine (Verfahrens-)Duldung ist nicht erkennbar. Insbesondere folgt aus dem Beschwerdevortrag nicht, dass von einer Abschiebung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) mit Blick auf den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG einstweilig abzusehen wäre. Ein diesbezüglicher Anspruch auf Erteilung einer (Verfahrens-)Duldung würde voraussetzen, dass eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris, Rn. 24 und 30. Dagegen genügt es für einen solchen Duldungsanspruch nicht, wenn ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, er die Voraussetzungen der Norm aber (noch) nicht erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2023 –18 B 103/23 –, juris, Rn. 11; Bay. VGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 –19 CS 22.2611 –, juris, Rn. 28, und vom 9. März 2023 – 19 CE 23.183 –, juris, Rn. 19 f.; OVG Sachs.-A., Beschluss vom 24. April 2023 – 2 M 16/23 –, juris, Rn. 31; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2023 – 3 B 72/23 –, juris, Rn. 25. Für einen Anspruch auf Erteilung einer (Verfahrens-)Duldung ist im Hinblick auf einen Antrag nach § 104c Abs. 1 AufenthG somit u. a. erforderlich, dass der Ausländer die tatbestandliche Voraussetzung des „geduldeten“ Ausländers bereits unabhängig von seinem Erteilungsantrag erfüllt. Das setzt voraus, dass er aus einem sonstigen Grund zum maßgeblichen Zeitpunkt geduldet ist oder eine Verfahrensduldung beanspruchen kann. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2023 – 2 M 18/23 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2023 – 18 B 814/23 –, n. v. Dies ist bei den Antragstellerinnen nicht der Fall. Nach den Ausführungen des Antragsgegners vom 31. August 2023, denen die Beschwerde nicht entgegengetreten ist, sind sie seit dem 17. Juni 2023 nicht mehr geduldet und besteht auch kein Duldungsanspruch, da eine Abschiebung weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich sei. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren darauf hinweisen, nach den NRW-spezifischen Ergänzungen zu den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Anlage 1 zu dem Erlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 8. Februar 2023, Az.: 513-26.11.01-000009-2023-0001688) sei die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kein Versagungsgrund bezüglich einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG und Betroffene, die im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung oder einer ausländerbehördlichen Bescheinigung über die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen seien, seien während dieses Zeitraums als „faktisch geduldet im Sinne des § 104c AufenthG“ anzusehen, ist dies mit § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vereinbar. Der Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung oder einer ausländerbehördlichen Bescheinigung über die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist keine Duldung im Sinne dieser Vorschrift. Eine faktische Duldung sieht die Konzeption des Aufenthaltsgesetzes nicht vor und ist auch § 104c AufenthG nicht zu entnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2023 –18 B 103/23 –, juris, Rn. 14. Mithin können die Antragstellerinnen hieraus keinen Duldungsanspruch ableiten, selbst wenn sie insoweit – was nicht der Fall ist – eine entsprechende Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin aufzeigen würden. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat schon deshalb keinen Erfolg, weil sich das Beschwerdevorbringen insoweit nicht zu dem angefochtenen Beschluss verhält; der diesbezüglich allein erfolgte Vortrag, die Abschiebungsandrohung sei rechtswidrig, setzt sich entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit der auf diese bezogenen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die Voraussetzungen der §§ 50, 58, 59 AufenthG gegeben seien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).