Beschluss
4 A 1796/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0118.4A1796.15.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25.6.2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.416,26 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25.6.2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.416,26 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 ‒ 1 BvR 830/00 ‒, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Bewilligung von Sportfördermitteln für die Unterhaltung von Sportanlagen an den Kläger für die Jahre 2011 und 2012 ‒ im Gegensatz zu der Förderung für das Jahr 2013 ‒ mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger fehle aufgrund des im März 2011 eröffneten Insolvenzverfahrens die in den Städtischen Richtlinien zur Förderung des Sports (SportförderRL) vorausgesetzte Leistungsfähigkeit. Bei Auszahlung der Beihilfen in den Jahren 2011 und 2012 hätte die Gefahr bestanden, dass die Mittel in die Insolvenzmasse gefallen und deshalb nicht zweckentsprechend verwendet worden wären. Mangels entsprechender Kenntnis der Beklagten zum Bewilligungszeitpunkt ändere an dieser Einschätzung nichts, dass der Kläger die Unterhaltung der Sportanlagen in den Jahren 2011 und 2012 unstreitig geleistet habe. Da die Beklagte bereits mit Schreiben an den Kläger vom 14.12.2012 zum Ausdruck gebracht habe, dass das anhängige Insolvenzverfahren den maßgeblichen Grund für die Einbehaltung der Beihilfen darstelle, sei es nicht treuwidrig, sich auf die fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers zu berufen. Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht fehlerhaft als Anspruchsvoraussetzung angesehen. Vielmehr hat es zu Recht darauf abgestellt, dass sich aus Ziffer 2.1 Nr. 3 Buchstaben a) und g) SportförderRL die für alle Fördermaßnahmen geltende Anspruchsvoraussetzung der Leistungsfähigkeit des zu fördernden Sportvereins ergibt. Die SportförderRL der Beklagten unterliegt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift keiner eigenständigen Auslegung durch das Verwaltungsgericht. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde ‒ nur insoweit ist der Wille des Vorschriftengebers durch Auslegung zu ermitteln und zu klären, ob sich dieser Wille geändert hat ‒, und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist. Zudem dürfen im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von dieser Behördenpraxis bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2017 ‒ 4 A 516/15 ‒, NVwZ-RR 2017, 680 (LS) = juris, Rn. 23 f., m. w. N. Hiervon ausgehend ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der SportförderRL die Absicht der Beklagten, die Leistungsfähigkeit des Sportvereins als Anspruchsvoraussetzung für jegliche Förderung festzuschreiben. Dafür spricht schon die Bezeichnung der Ziffer 2 mit „Allgemeines“, unter deren Unterpunkt 2.1 Nr. 3 Buchstabe a) die Leistungsfähigkeit des antragstellenden Vereins benannt ist. Damit sind die unter dieser Ziffer genannten Voraussetzungen ‒ wie das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat ‒ von der Beklagten gleichsam vor die Klammer gezogen worden. Hinzu kommt, dass entgegen der Ansicht der Klägerin auch die Ziffer 2.1 Nr. 3 Buchstabe a) für alle Förderarten Geltung hat, nicht nur für spezielle Vorhaben. Nach Ziffer 2.1 Nr. 3 Buchstabe a) SportförderRL ist Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung insbesondere, dass ein Vorhaben nach Umfang und Aufwand der Bedeutung, Größe und Leistungsfähigkeit des antragstellenden Vereins entspricht. Hierbei verwendet die Beklagte den Begriff des „Vorhabens“ nicht auf bestimmte Projekte bezogen, sondern als Oberbegriff für die unter Ziffer 3 fallenden einzelnen Fördergegenstände, von denen einer ‒ in Ziffer 3.7 genannt ‒ die Beihilfe zur Unterhaltung der vereinseigenen und von den Vereinen gepachteten Sportanlagen darstellt. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Vergleich zwischen Ziffer 2.1 Nr. 3 Buchstabe a) und Buchstaben b) und c). Während in ersterer Vorschrift von Vorhaben die Rede ist, beziehen sich die Buchstaben b) und c) auf konkrete Projekte, nämlich Bauvorhaben und Sportgeräte. Die nicht projektbezogene Begriffsbedeutung in Buchstabe a) war von der Beklagten mithin bewusst gewählt. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte in ihrer Bewilligungspraxis von dieser in ihrer Förderrichtlinie festgeschriebenen Absicht abgewichen sein könnte. Es ist kein Fall benannt, in dem die Beklagte in Kenntnis fehlender Leistungsfähigkeit des Vereins Unterhaltungsbeihilfen gezahlt hätte. Dass die Vorschrift bis zum Fall des Klägers noch nicht zur Anwendung gekommen ist, kann offenkundig keine abweichende Verwaltungspraxis begründen. Eine abweichende Verwaltungspraxis könnte sich nur im Rahmen einer Anwendung der konkreten Vorgabe der Förderrichtlinie in vom Urheber der Verwaltungsvorschrift akzeptierter Abkehr von deren Wortlaut ergeben. Ebenso wenig steht eine der Förderrichtlinie entsprechende Bewilligungspraxis der Beklagten deshalb in Frage, weil die Beklagte die Beihilfen auch ohne ausdrückliche Angaben zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers beziehungsweise ohne Antragstellung gewährt hat. Solange sich kein Anhalt für eine fehlende Leistungsfähigkeit des Vereins ergibt, ist es der Beklagten unbenommen, jährliche Pauschalzuschüsse auch ohne konkrete Antragstellung ausschließlich auf der Grundlage der abgefragten Mitgliederstatistik zu gewähren. Gleiches gilt für die trotz Leistungsunfähigkeit des Klägers gewährten Jugendbeihilfen. Insofern hat die Beklagte bereits in ihrem Schreiben vom 14.12.2012 klargestellt, dass sie die Jugendbeihilfen über den Insolvenzverwalter weiter gewähre, weil man der Auffassung sei, die Jugendlichen nicht für die Fehler und Versäumnisse des Gesamtvereins in Mithaftung zu nehmen. Damit hat die Beklagte dargelegt, dass sie im Fall der Jugendbeihilfe sachliche Gründe für ein Abweichen von der ansonsten bekräftigten Behördenpraxis sieht. Kommt es nach alldem ausschließlich auf die hier dem Wortlaut der Förderrichtlinie entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten an, finden Auslegungskriterien wie Sinn und Zweck der Vorschrift keine Anwendung. Hat die Beklagte demnach die Förderung zu recht an die Leistungsfähigkeit des Förderempfängers geknüpft, ist nicht ersichtlich, wieso sie dennoch verpflichtet gewesen sein sollte, nach einzelfallbezogenen Möglichkeiten zu suchen, dem Kläger trotz laufenden Insolvenzverfahrens die beantragten Mittel unter möglichst weitgehender Reduzierung der Gefahr einer Zweckverfehlung zuzuwenden (etwa durch Einzahlung auf ein „Fortführungskonto“, Zuwendung unter Auflagen o. ä.). Ebenso wenig ist ersichtlich, warum die Beklagte trotz der sachlich gerechtfertigten Anspruchsvoraussetzung der Leistungsfähigkeit gehalten gewesen sein sollte zu prüfen, ob sich die mit einer Zuwendung an Leistungsunfähige typischerweise verbundenen Risiken auch im konkreten Fall bei jeder denkbaren Mittelverwendung realisieren mussten. Auch der Einwand des Klägers, er sei trotz des Insolvenzverfahrens leistungsfähig gewesen, geht fehl. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Mai 2011 stand fest, dass der Kläger zahlungsunfähig und überschuldet war (§§ 16, 17, 19 InsO), mithin seine finanziellen Verpflichtungen als Sportverein nicht mehr erfüllen konnte, zumal das Verwaltungs- und Verfügungsrecht nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen war. Daran ändert weder die Fortführung des Vereins im Insolvenzverfahren noch die Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes etwas. Das gilt auch für den Bericht des Insolvenzverwalters, der dem Kläger nicht wegen einer wiedergewonnenen Zahlungsfähigkeit, sondern wegen der hohen sozialen und lokalen Verankerung des Klägers und seiner breiten Jugendarbeit eine positive Fortführungsaussicht im Wege der Sanierung durch Befriedigung der Gläubiger in Höhe einer Planquote attestiert hat, und für den auf dieser Grundlage beschlossenen Insolvenzplan. Die Vorlage eines Insolvenzplans stellt die Zahlungsunfähigkeit oder Verschuldung nicht in Frage, weil sie mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden kann (§ 218 InsO), der bei Zahlungsunfähigkeit oder Verschuldung zu stellen ist. Bis zur tatsächlichen Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Februar 2013 hatte der Kläger nicht das Recht, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 InsO). Weshalb die Aufhebung des Verfahrens nicht früher erfolgte, ist dabei ohne Belang. Das Zulassungsvorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass der Beklagten der Einwand auf die fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit versagt sein könnte. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Beklagte ihm die Gewährung der Beihilfe trotz Insolvenz oder nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eindeutig angekündigt haben könnte. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte sich über ihr Vorgehen mangels Präzedenzfalls noch nicht schlüssig war. Aus ihrem Schreiben vom 14.12.2012 wird deutlich, dass sie während des laufenden Insolvenzverfahrens keine Unterhaltungsbeihilfen an den Kläger auskehren wollte. Hinsichtlich einer rückwirkenden Beihilfegewährung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens neigte sie ausweislich der Vermerke über Gespräche mit dem Kläger vom 14.1.2013, 2.5.2013, und 8.7.2013 zunächst gegebenenfalls zu einer Verrechnung, zumindest aber Koppelung mit einer streitigen Lastenfreistellung aus einer Grundstücksübertragung. In ihrer Antwort vom 7.11.2013 auf eine Ratsanfrage hat sie schließlich die Zurückbehaltung der Beihilfen mit der fehlenden Leistungsfähigkeit des Klägers während der Insolvenz begründet. Folgerichtig hat sie sodann in ihrem Schreiben vom 26.11.2013 an den Kläger die Verweigerung der Beihilfeauszahlung für die Jahre 2011 bis 2013 auf seine Insolvenz gestützt. Hinweise dafür, dass die Beklagte nach Maßgabe ihrer SportförderRL eine Verwaltungspraxis begründet haben könnte, nach der Beihilfen rückwirkend nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens gewährt werden, sind nicht ersichtlich. Dies ist insbesondere nicht schon durch die Schreiben an den Kläger vom 14.12.2012 (ausgesetzt werde) und vom 6.6.2013 (zum derzeitigen Zeitpunkt) geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.