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Urteil

3 A 288/05

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung, ob eine Ausreise nicht nur vorübergehend war, ist nicht allein der innere Wille des Ausländers maßgeblich, sondern eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. • Auslandsaufenthalte zu Schul- oder Studienzwecken sind grundsätzlich als vorübergehend anzusehen, insbesondere bei Fernunterricht und regelmäßiger Rückkehr nach Deutschland. • Das Erlöschen des Aufenthaltstitels wegen nicht nur vorübergehender Ausreise kann nicht durch wiederholte kurzzeitige Wiedereinreisen vor Ablauf von sechs Monaten umgangen werden.
Entscheidungsgründe
Aufenthaltsrecht erlischt nicht bei vorübergehender Schulausbildung im Ausland • Bei der Prüfung, ob eine Ausreise nicht nur vorübergehend war, ist nicht allein der innere Wille des Ausländers maßgeblich, sondern eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. • Auslandsaufenthalte zu Schul- oder Studienzwecken sind grundsätzlich als vorübergehend anzusehen, insbesondere bei Fernunterricht und regelmäßiger Rückkehr nach Deutschland. • Das Erlöschen des Aufenthaltstitels wegen nicht nur vorübergehender Ausreise kann nicht durch wiederholte kurzzeitige Wiedereinreisen vor Ablauf von sechs Monaten umgangen werden. Die Klägerin, seit 2000 Inhaberin einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung und serbische Staatsangehörige, absolvierte ab 2001 eine Ausbildung an einer Schule in Serbien. Sie reiste wiederholt zu Prüfungen nach Serbien, lebte sonst weiter in Deutschland bei ihren Eltern und meldete sich nicht polizeilich ab. 2004 heiratete sie einen serbischen Staatsangehörigen und bekam ein Kind, das 2004 in Deutschland geboren wurde. Die Ausländerbehörde erließ im Juni 2005 einen Bescheid mit Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Aufforderung zur Passabgabe mit der Begründung, die Klägerin habe Deutschland dauerhaft verlassen und damit ihr Aufenthaltsrecht verloren. Die Kläger erhoben Klage mit dem Ziel der Aufhebung dieses Bescheids. • Rechtliche Grundlagen sind § 51 Abs.1 Nr.6 und Nr.7 AufenthG (früher § 44 Abs.1 Nr.2 und Nr.3 AuslG), wonach der Aufenthaltstitel erlischt bei Ausreise aus nicht vorübergehenden Gründen oder bei Ausbleiben der Wiedereinreise innerhalb von sechs Monaten. • Die Beurteilung, ob eine Ausreise nur vorübergehend war, erfolgt durch Gesamtwürdigung der Umstände, nicht allein nach dem inneren Willen; Dauer, Zweck, Fortbestand von Bindungen zu Deutschland, Mitnahme von Hausrat, polizeiliche Abmeldung und Art der Ausbildung sind maßgebliche Anhaltspunkte. • Auch mehrjährige Schul- oder Studienaufenthalte können vorübergehend sein, insbesondere wenn die Ausbildung als Fernstudium organisiert ist und der Betroffene regelmäßig nach Deutschland zurückkehrt. • Im vorliegenden Fall belegt die Klägerin glaubhaft, dass sie als außerordentliche/fernstudentische Schülerin nur zu Prüfungen nach Serbien reiste, bei den Eltern in Deutschland ihren Wohnsitz behielt, sich nicht abmeldete, keinen Hausrat verlegte und enge familiäre Bindungen aufrechterhielt. • Heirat und Kindeserhalt begründen allein keine dauerhafte Aufgabe des Aufenthaltsrechts, zumal die Klägerin weder eine dauerhafte Übersiedlung nach Serbien beabsichtigte noch ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegte. • Folge: Die Ausreise war vorübergehend; daher ist das Aufenthaltsrecht der Klägerin nicht erloschen und der Bescheid rechtswidrig. • Kostenfolge und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach § 154 Abs.1 VwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.11 ZPO. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid der Ausländerbehörde vom 1. Juni 2005 ist nach § 113 Abs.1 Satz1 VwGO aufzuheben. Die Behörde hat rechtswidrig Ausreise, Abschiebungsandrohung und Passabgabe angeordnet, weil das Aufenthaltsrecht der Klägerin nicht erloschen ist. Aufgrund der Gesamtwürdigung (Fernstudium, regelmäßige Rückkehr nach Deutschland, fehlende Abmeldung, Beibehaltung des Elternhauses, enge familiäre Bindungen) lag lediglich eine vorübergehende Ausreise vor. Auch die Heirat und die Geburt des Kindes führen nicht zur Annahme einer dauerhaften Ausreise. Die Kostenentscheidung und Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften getroffen.