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8 A 138/19

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Ausweisung und Abschiebungsandrohung ist in dem Fall deren Vollzugs der Zeitpunkt der Abschiebung und nicht der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache. Nachträglich bekanntwerdende Tatsachen sind nur ergänzend heranzuziehen.(Rn.46) 2. Die Ausländerbehörde ist bei einer Ausweisung nicht für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote zuständig, soweit die Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. und 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gemäß § 42 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) reicht. Die Bindungswirkung reicht, soweit der Zielstaat der Abschiebung zumindest teilidentisch mit dem geprüften Zielstaat ist (hier: Bundesrepublik Jugoslawien und Republik Serbien) und sich die Prüfung nicht nur auf andere Teile bezog.(Rn.84) 3. Serbische Staatsangehörige als Angehörige der Roma aus dem Kosovo erhalten in Serbien durch Registrierung bei den Sozialämtern Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen, selbst wenn die Registrierung eines Wohnsitzes bei den Meldeämtern wegen fehlenden Nachweises des Vorwohnsitzes im Kosovo und dessen Aufgabe Hindernissen begegnet.(Rn.97)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Ausweisung und Abschiebungsandrohung ist in dem Fall deren Vollzugs der Zeitpunkt der Abschiebung und nicht der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache. Nachträglich bekanntwerdende Tatsachen sind nur ergänzend heranzuziehen.(Rn.46) 2. Die Ausländerbehörde ist bei einer Ausweisung nicht für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote zuständig, soweit die Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. und 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gemäß § 42 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) reicht. Die Bindungswirkung reicht, soweit der Zielstaat der Abschiebung zumindest teilidentisch mit dem geprüften Zielstaat ist (hier: Bundesrepublik Jugoslawien und Republik Serbien) und sich die Prüfung nicht nur auf andere Teile bezog.(Rn.84) 3. Serbische Staatsangehörige als Angehörige der Roma aus dem Kosovo erhalten in Serbien durch Registrierung bei den Sozialämtern Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen, selbst wenn die Registrierung eines Wohnsitzes bei den Meldeämtern wegen fehlenden Nachweises des Vorwohnsitzes im Kosovo und dessen Aufgabe Hindernissen begegnet.(Rn.97) I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist in ihrem Hauptantrag teilweise unzulässig (1.) und, soweit sie zulässig ist, unbegründet (2.). Der zulässige Hilfsantrag (3.) und der zulässige weitere Hilfsantrag (4.) sind unbegründet. 1. Die Klage ist in ihrem Hauptantrag der Aufhebung des Bescheides vom 31.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2018 zulässig, soweit es die Ziffern 1 bis 4 des Ausgangsbescheides betrifft (a) und in Ansehung dessen Ziffer 5 unzulässig (b). a) Statthafte Klage für die von dem Kläger begehrte Aufhebung der Ausweisung, der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die Anfechtungsklage. Für sie kommt ihm weiterhin jeweils das notwendige Rechtsschutzbedürfnis zu. aa) Die Ausweisung des Klägers gemäß der Ziffer 1 des Bescheides vom 31.07.2018 ist nicht im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG und § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO durch die Abschiebung des Klägers am 07.05.2019 nach Serbien erledigt. Eine Erledigung tritt ein, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist. Ein Verwaltungsakt erledigt sich erst dann, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 – 1 A 3.17 –, juris, Rn. 12). Mit der Ausweisung verbundene Regelungswirkungen bestehen indes fort. Sie begründete nicht nur wegen ihrer Wirksamkeit gemäß § 84 Abs. 2 AufenthG und zudem angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit eine Ausreisepflicht des Klägers nach Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG, sondern führt weiterhin zu der Grundlage für das Verbot einer erneuten Einreise und eines Aufenthalts in dem Bundesgebiet gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, das nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zudem mit einer Sperre der Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden ist. Weiterhin entfaltet die Ausweisung als Grundverwaltungsakt der durchgeführten Vollstreckung Rechtswirkungen. Von dem Grundverwaltungsakt hängt die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und so auch die Kostentragungspflicht nach § 66 Abs. 1 AufenthG ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 – 1 A 3.17 –, juris, Rn. 12 zu § 58a AufenthG). bb) Die Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides vom 31.07.2018 ist durch Abschiebung des Klägers ebenfalls nicht als erledigt im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG und § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anzusehen. Zwar ist durch den Vollzug einer angedrohten Abschiebung die Vollstreckungsmaßnahme der Verwaltungsbehörde abgeschlossen. Die Abschiebungsandrohung wirkt nicht als vorsorgliche Androhung für den Fall einer erneuten unerlaubten Einreise fort. Reist der Betroffene später wieder in das Bundesgebiet ein, kann daher von einer nach § 59 AufenthG notwendigen Abschiebungsandrohung nicht unter Hinweis auf die früher ergangene Abschiebungsandrohung abgesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2018 – V ZB 62/17 –, juris, Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2008 – 11 S 1136/07 –, juris, Rn. 11; Hessischer VGH, Urteil vom 17.02.1997 – 12 UE 1739/95 –, juris, Rn. 26). Auch im Hinblick auf das mit der Abschiebung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot entfaltet die Abschiebungsandrohung keine Rechtswirkungen mehr. Die Verbote knüpfen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an die Abschiebung und diese wiederum an den Grundverwaltungsakt der Ausweisung, nicht an die Abschiebungsandrohung an. Für die Aufhebung der Abschiebungsandrohung fehlt es dem Kläger dennoch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Wird eine Abschiebung vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des mit der Abschiebung vollstreckten Verwaltungsakts – sprich während eines Hauptsacheverfahrens – durchgeführt, so bleibt es nach dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG dem Betroffenen unbenommen, weiterhin auch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung als Teil der Vollstreckung geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2002 – 1 C 8.02 –, juris, Rn. 18 und 29; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.09.2005 – 1 VR 5.05 –, juris, Rn. 2 zu § 80 Abs. 5 VwGO). Denn in dem Rahmen des Hauptsacheverfahrens kann das Gericht auf Antrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Vollzugsfolgenbeseitigung annexweise aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Besteht aber diese Möglichkeit, so muss der Betroffene bei Aufhebung des die Ausreisepflicht begründenden Grundverwaltungsakts und der Folgen seiner Vollstreckung auch die Aufhebung der insoweit nicht als erledigt anzusehenden Abschiebungsandrohung als Teil der Vollstreckung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen können. cc) Die Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß der Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 31.07.2018, mit denen in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin die Titelerteilungssperre einhergeht, kann der Kläger in zulässiger Weise mit der Anfechtungsklage angreifen, soweit es um die originäre Anordnung des Verbots geht (1). Soweit es die Entscheidung über die Länge der Frist anbelangt, hat der Kläger über seinen Aufhebungsantrag hinaus keine Einwände erhoben, die ohnehin nur im Rahmen eines weitergehenden, hier nicht geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens statthaft wären (2). (1) In der vorliegenden von der Beklagten ausschließlich als Befristung der Sperrwirkung ausgesprochenen Entscheidung ist der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots und eines befristeten Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und nicht nur die Befristung eines gesetzlich bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zu sehen. Die Aufhebung des konstitutiven Erlassen kann der Kläger im Wege der Anfechtungsklage geltend machen kann. Bei objektiver Würdigung, wie ein Empfänger die Entscheidung der Beklagten in den Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 31.07.2018 verstehen konnte, ist festzustellen, dass sie zumindest vorsorglich konkludent für den Fall, dass ein Einreiseverbot nicht schon mehr kraft Gesetzes besteht, nicht nur eine Befristungsentscheidung treffen, sondern das Verbot konstitutiv zu erlassen suchte (vgl. zu einer solchen Regelauslegung BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21.17 – juris, Rn. 21 im Fall der gemäß Art. 3 Nr. 6 und Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG notwendigen konstitutiven behördlichen Rückkehrentscheidungen im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3.17 –, juris, Rn. 71 und Beschluss vom 22.08.2017 – 1 A 10.17 –, juris, Rn. 5). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Entscheidung der Beklagten ist an den Rechtsgrundlagen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 AufenthG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294) zu messen, nach denen von der Behörde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen ist und ein solches nicht bereits kraft Gesetzes besteht. Auf die in dem Zeitpunkt der behördlichen Ausgangsentscheidung und der Entscheidung über den Widerspruch geltende frühere Rechtslage ist hingegen nicht (mehr) abzustellen. Maßgeblich für die Beurteilung eines Begehrens auf Aufhebung einer Befristungsentscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot ist die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris, Rn. 12 und 23). Durch die eingetretene Änderung der Rechtslage ist der Wille der Beklagten dahingehend zu verstehen, dass die für eine Befristung seit dem 21.08.2019 notwendige behördliche Anordnung eines nicht mehr kraft Gesetzes bestehenden Ausreise- und Aufenthaltsverbots zugleich mitergangen sein soll. (2) Einwendungen gegen die Länge der von der Beklagten im Zuge der bestimmten Einreise- und Aufenthaltsverbote bestimmten Fristen hat der Kläger weder erhoben noch eine Verkürzung der Frist geltend gemacht. Sein Begehren beschränkt sich auf die Aufhebung der Bestimmung des Verbots an sich. Weitergehendes könnte in statthafter Weise ohnehin nicht im Rahmen der erhobenen Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Denn über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Dies hat zur Folge, dass das Gericht das Fehlen einer Befristung oder die Länge einer bestimmten Frist nur in dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Rahmen überprüft. Ein stets bestehender Anspruch auf Bestimmung einer Befristung kann nur Gegenstand einer Verpflichtungsklage sein, weil die Länge der Frist einer behördlichen Ermessensentscheidung bedarf. Auch eine Verkürzung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das Gericht selbst kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Liegt ein Ermessensfehler vor, so muss das Gericht der Verwaltungsbehörde erneut Gelegenheit geben, ihr Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben. Alle diese Rechtsfolgen können nur gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 oder 2 VwGO im Rahmen einer Verpflichtungsklage erreicht werden. Für eine Aufhebung der Befristungsentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der Fristlänge fehlt es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis. Mit ihr können die Rechtsschutzziele jeweils nicht erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 65 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.12.2015 – 8 PA 199/15 –, juris, Rn. 5; Bayerischer VGH, Urteil vom 12.07.2016 – 10 BV 14.1818 –, juris, Rn. 59). b) Die gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichtete Anfechtungsklage ist unstatthaft. Bei der behördlichen Anordnung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO handelt es sich bereits nicht um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG, sondern sie setzt ihn voraus, zu dem sie einen Annex als ein verfahrensrechtliches Instrument eigener Art bildet, das der Behörde ermöglicht, ein Hindernis des Vollzuges zu überwinden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.1994 – 10 S 1942/93 –, juris, Rn. 14; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.1992 – 3 M 34/92 –, juris, Rn. 6). So böte eine Anwendbarkeit von §§ 68 ff., § 42 Abs. 1 Alt. 1 und § 80 Abs. 1 VwGO auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung einen zirkulären Rechtsschutz, indem die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Anordnung wiederum die von ihr angeordnete Vollziehung außer Kraft setzen würden. Jedenfalls ergibt sich die Unstatthaftigkeit einer Anfechtungsklage aus dem als vorrangig anzusehenden Rechtsschutz, wie er in § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorgesehen ist. Dieser geht einer Anfechtungsklage vor. 2. Der Hauptantrag des Klägers, soweit er zulässig ist, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.07.2018 in seinen Ziffern 1 bis 4 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 03.12.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet gemäß der Ziffer 1 des Bescheides vom 31.07.2018 erweist sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Ausweisung sind die Vorschriften der §§ 53 bis 55 AufenthG zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2429). Die seit dem 21.08.2019 geltenden Änderungen des Art. 1 Nr. 10 bis 12 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294) sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist in dem vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers am 07.05.2019. Für die Beurteilung einer gerichtlich angefochtenen Ausweisung ist zwar auch für betroffene Drittstaatsangehörige grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45.06 –, juris, Rn. 14 ff.). Dieser Grundsatz gilt in Fällen, in denen der Ausländer weder abgeschoben wurde noch freiwillig ausreiste (vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 1 C 3.11 –, juris, Rn. 13 zu der Abschiebungsandrohung nach Ausweisung). Der Vollzug der Ausweisungsentscheidung führt aber zu dem Eintritt des mit dieser Maßnahme verfolgten Zwecks. Die Berücksichtigung nach der Abschiebung eintretender neuer Umstände zu Gunsten wie zu Lasten des Betroffenen widerspräche mithin dem Charakter der Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung. Nachträglich bekanntwerdende Tatsachen sind auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur ergänzend heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2018 – 1 A 5.17 –, juris, Rn. 17 zu § 58a AufenthG). Ihre volle Berücksichtigung ist in dem Verfahren über verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 AufenthG gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 A 16.17 –, juris, Rn. 15 zu § 58a AufenthG). Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in dem Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt mithin eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Sofern nach dieser Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem Verbleib in dem Bundesgebiet überwiegt, wird der Ausländer ausgewiesen, anderenfalls kommt eine Aufenthaltsbeendigung nach § 53 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 22). Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung der Ausländerbehörde, der kein Ermessen zukommt und deren Entscheidung der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 23). Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Sinne des Polizei- und Ordnungsrecht zu verstehen, so dass eine Prognose erforderlich ist, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers in dem Bundesgebiet ein Schaden an einem der genannten Schutzgüter eintreten wird. Der Katalog des § 54 AufenthG umschreibt dabei spezielle öffentliche Interessen als Schutzgüter und weist diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die vorzunehmende Abwägung zu. Eines Rückgriffs auf das allgemeine öffentliche Ausweisungsinteresse des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es nicht, jedoch bleibt die Feststellung im Rahmen des § 54 AufenthG notwendig, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr in dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 26). Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen in dem Bundesgebiet und dem Herkunftsstaat oder einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Nach diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen in dem Bundesgebiet sein Interesse an einem dortigen Verbleib. Dies gilt sowohl für den für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers am 07.05.2019 als auch unter Berücksichtigung der danach eingetretenen Umstände. aa) Das überwiegende Ausweisungsinteresse ist vorliegend auf der Grundlage eines besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründet. Nach dieser Vorschrift wiegt ein Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 23.01.2017 (373 Js 1320/16 24 Ls 145/16) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der Bewährung betrug zwei Jahre. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 19.04.2017 (23 Ns 373 Js 1320/16 [7/17]) verworfen. Mit dieser strafrechtlichen Verurteilung des Klägers ist von einem besonders schweren Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen, der unter Berücksichtigung der Art und Weise der Tatbegehung nach dem Verhalten des Klägers vor und nach der Tat die Gefahr begründet, dass auch künftig eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung in Gestalt von konkreten Gefahren für das Eigentum und abstrakten Gefahren für Leib und Leben durch den Kläger hinreichend wahrscheinlich droht. (1) Bei der in dem Jahr 2016 gemeinschaftlich begangenen Straftat des Klägers handelt es sich um die Verwirklichung eines besonders schweren Delikts, das einen besonders schweren Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Die von dem Kläger begangene Straftat stellt nach der konkreten Strafandrohung, der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren Jugendstrafe und den Tatumständen eine schwere Straftat dar. Die Verurteilung des Klägers erfolgte wegen eines am 14.01.2016 gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts verwandte ein anderer Beteiligter bei der Tat eine Waffe und ein anderes gefährliches Werkzeug. Raub wird gemäß den hier angewandten § 249 Abs. 1 und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Unter Anwendung des Jugendstrafrechts für Heranwachsende gemäß § 105 Abs. 1 JGG wurde gegen den Kläger eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt und zur Bewährung ausgesetzt. Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung steht der Annahme eines Ausweisungsinteresses im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht entgegen. Sie reicht zur Erfüllung des Tatbestandes aus, weil dieser ausschließlich an das Strafmaß anknüpft (vgl. dazu BT-Drucksache 18/4097, S. 51). Die von dem Kläger begangene Straftat stellt sich auch in dem Licht der persönlichen Umstände der Tatbegehung als schwerwiegend dar. Der Tatplan wurde nach den Feststellungen des Amtsgerichts vorab gefasst und professionell und detailliert ausgearbeitet. Während der Kläger die Tat mit einem weiteren Mittäter von außen absicherte und in Tatortnähe die Beute übernahm, bedrohten zwei Mittäter mit einem mitgeführten Revolver die Inhaberin eines Juweliergeschäfts. Um den Schmuck aus den eingeschlagenen Vitrinen mitnehmen und sichern zu können, wurde sodann ein Zeuge bedroht, der versuchte, von außen die Tür des Geschäfts zuzuhalten. Vor diesem Hintergrund handelte sich um eine Tatbegehung – wie es auch das Amtsgericht und das Landgericht feststellten – mit erheblicher krimineller Energie und Planung. (2) Für die Prognose des Vorliegens einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung ist über die Schwere der begangenen Tat hinaus das Gesamtverhalten des Klägers entscheidend, aus dem vorliegend zu schließen ist, dass die Gefahr eines erneuten Verstoßes gegen das Strafrecht insbesondere im Hinblick auf das von ihm geschützte Rechtsgut des Eigentums als auch dabei abstrakt geschützte Rechtsgüter von Leib und Leben besteht. Im Rahmen des § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist eine längerfristige Prognose dahingehend geboten, ob es dem Betroffenen gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, gerade auch mit Blick auf den Druck des Ausweisungsverfahrens sowie die schwerwiegenden Gefahren, die von den verübten Straftaten ausgingen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.12.2018 – 2 A 562/17 –, juris, Rn. 30). Dabei ist auch die sich in dem Verhalten zeigende Einstellung des Betroffenen zu seiner Tat und das Vor- und Nachtatverhalten entscheidend. Entgegen dem Einwand des Klägers kommt es für diese Gefahrenprognose auch auf die Wertungen des Strafgerichts in den Zeitpunkten seiner Entscheidung und nicht nur auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an. Denn im Rahmen des § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist die längerfristige Prognose aus einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Zwar ist der Kläger seit der Tat bis zu seiner Abschiebung und damit in einem Zeitraum von drei Jahren in dem Bundesgebiet nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Begründung des Bescheides vom 31.07.2018 ist auch nur sehr begrenzt von einem vorherigen gesteigerten Verlauf des strafrechtlichen Verhaltens des Klägers auszugehen. Denn das dem gemeinschaftlich begangenen schweren Raub vorausgehende staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren (336 Js 7103/12) wegen gemeinschaftlicher Nötigung am 25.01.2012 wurde nach § 45 Abs. 1 JGG eingestellt. Allerdings spricht für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bei dem Kläger, dass das Amtsgericht im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen am 23.01.2017 feststellte, dass ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten von dem Kläger ausgeht. Denn die Tat resultierte danach aus einer in seiner Person wurzelnden Fehleinstellung zu Recht und Gesetz, die keinerlei Hemmungen kennt, sich an brutalen Schwerverbrechen zu beteiligen, um sich selbst einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Ferner ordnete der Kläger das Leben und die Gesundheit anderer Menschen seinen wirtschaftlichen Interessen unter. Diese Einstellung, die das Amtsgericht als erhebliche Anlagemängel bei dem Kläger bezeichnete, lag danach trotz der Durchführung des Strafprozesses in dem Januar 2017 vor. Diese Bewertung traf das Amtsgericht sogar vor dem Hintergrund der von dem Kläger bekundeten Bereitschaft, entstandene Schäden wiedergutzumachen. Auch das Landgericht stellte hierzu fest, dass die Schadenswiedergutmachungsbereitschaft nur zeige, dass der Kläger grundsätzlich bereit sei, an sich zu arbeiten. Gegen eine Wiederholungsgefahr wegen einer grundsätzlich Recht und Gesetz zuwiderlaufenden Grundeinstellung des Klägers spricht auch nicht, dass für die Tat Jugendstrafrecht zur Anwendung kam. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich um eine typische Jugendverfehlung in dem Sinne handelte, die sich in Zukunft bereits durch die ausgeurteilte Strafe wahrscheinlich nicht mehr ereignen wird. Hiergegen spricht bereits die Schwere der Tat und das planvolle Vorgehen des Klägers bei ihrer Vorbereitung. Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Amtsgerichts einen entscheidenden Anteil an der Planung und Organisation der Tat. Der Kläger war in dem Tatzeitpunkt 20 Jahre alt und ältester der Mittäter. Seiner Rolle als Ältester war sich der Kläger ausweislich seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht auch bewusst. Der Tatplan wiederum zeigte die hohe kriminelle Energie, die auch zu seiner Durchführung aufzubringen war. Eine typische Jugendverfehlung weist solche Charakteristika nicht auf. Vor diesem Hintergrund ist umgekehrt nicht erkennbar, dass der Kläger in der Weise an seiner Persönlichkeit gearbeitet hat, dass er tatsächlich von seiner in den Straftaten zutage getretenen Grundhaltung Abkehr genommen hat und nicht mehr seine eigenen wirtschaftlichen Interessen über die Gesundheits- und Sicherheitsinteressen der Bevölkerung in dem Bundesgebiet stellen wird. Zwar verweist der Kläger darauf, dass ihn die Tat reue und er von einem strafrechtlichen Verhalten Abstand genommen habe. Für ein auf langfristige Sicht straffreies Leben des Klägers ergeben sich indes weder in dem Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers noch in dem weiteren Verlauf bis zu der mündlichen Verhandlung tragfähige Anhaltspunkte. Aus dem Verhalten des Klägers nach der Tat sind keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte für eine glaubhafte Abkehr von seinem bisherigen Verhalten in Folge eines bereits abgeschlossenen Prozesses einer Veränderung seiner Persönlichkeit zu erkennen. Der Erlass der Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 26a JGG und die Beseitigung des Strafmakels gemäß § 100 Satz 1 JGG bilden hierfür keine hinreichend tragfähige Grundlage. Der Straferlass und die Strafmakelbeseitigung erfolgen bereits, wenn keine Widerrufsgründe für die Strafaussetzung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 JGG während der Bewährungszeit eingetreten sind. Es geht hierbei um Verstöße gegen Weisungen und Auflagen und die erneute Begehung von Straftaten. Der ausgesprochene Erlass verdeutlicht daher nur die Straffreiheit des Klägers bis zu seiner Abschiebung. Das Nichtvorliegen von Widerrufsgründen lässt hingegen für sich keinen Schluss auf einen inneren Einstellungswandel des Täters zu, der zu einer künftigen Straffreiheit nach dem Erlass der verhängten Strafe führen kann. In dem vorliegenden Fall stützte das Amtsgericht seinen Beschluss vom 16.04.2019 (24 BRs 10/17) auch nicht auf weitere Umstände des Einzelfalles. Soweit dieser Beschluss in dem Nachgang zu dem Abschlussbericht des Sozialen Dienstes der Justiz vom 20.03.2019 erging, so kann aus diesem Bericht ebenfalls kein Schluss dahingehend gezogen werden, der Kläger habe an seiner Persönlichkeit gearbeitet und nach Durchlaufen eines entsprechenden Prozesses eine langfristige Änderung seiner Einstellungen herbeigeführt. Der Bericht gibt die Angaben des Klägers wieder, der Strafprozess habe ihn nachhaltig beeindruckt und er habe den Kontakt zu seinem früheren kriminellen Umfeld abgebrochen. Hierin erschöpft sich die Tatsachengrundlage, auf der der Soziale Dienst der Justiz eine positive Sozialprognose im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des Amtsgerichts B-Stadt über den Straferlass und die Strafmakelbeseitigung stellte. Mithin beruhte die Prognose auf der subjektiven Einschätzung seitens des Sozialen Dienstes zu den von dem Kläger gemachten Angaben. Seine Angaben wiederum stehen maßgeblich unter dem Eindruck, einen Widerruf der dem Kläger gewährten Aussetzung seiner Jugendstrafe zu vermeiden und deren endgültigen Erlass zu erreichen. Umgekehrt bietet der Bericht keinen tatsächlichen Anknüpfungspunkt für einen langfristigen Wandel hin zu einem künftig straffreien Leben des Klägers in dem Bundesgebiet. Die von dem Kläger in dem Strafprozess angekündigte Schadenswiedergutmachung wird nicht aufgegriffen. Gemessen an den Umständen der Tat und dem durch sie zum Ausdruck gekommenen Einstellungen des Klägers erscheint indes ein über die bloße Absichtsbekundung des Klägers hinausgehendes Anzeichen für einen aktiven Veränderungsprozess notwendig. bb) Vorstehendem besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteresse steht ein Bleibeinteresse des Klägers gegenüber, das nach § 55 Abs. 1 AufenthG im Wege der gesetzlichen Regelwertung ebenfalls als besonders schwer wiegend zu berücksichtigen ist. (1) Das besonders schwer wiegende Bleibeinteresse des Kläger folgt aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift liegt ein Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dem Kläger wurde am 06.02.2015 eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt. Bis zu der Wirksamkeit der Ausweisung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus dem Bescheid vom 31.07.2018 hielt sich der Kläger auch mehr als fünf Jahre rechtmäßig in dem Bundesgebiet auf. Der Niederlassungserlaubnis gingen am 22.03.2007, 21.09.2007 und 26.01.2010 befristete Aufenthaltserlaubnisse, am 22.12.2011 eine Fiktionsbescheinigung und am 11.04.2014 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG voraus. (2) Ein weitergehendes besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse folgt für den Kläger nicht aus § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wiegt ein Bleibeinteresse unter anderem besonders schwer, wenn der Ausländer sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei dem Sohn des Klägers, für den der Kläger die elterliche Sorge mit innehat, handelt es sich nicht um einen deutschen Staatsangehörigen. Ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 4 Abs. 1 StAG scheidet aus. Der Kläger und die Mutter seines Sohnes sind serbische Staatsangehörige. Ein Erwerb der Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG fand ebenfalls nicht statt. Auf dieser Grundlage erwirbt durch die Geburt im Inland ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21.06.1999 besitzt. Zwar ist der Sohn des Klägers in dem Bundesgebiet geboren. In dem Zeitpunkt seiner Geburt am 13.09.2018 verfügten weder die Mutter des Sohnes des Klägers noch der Kläger über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in dem Bundesgebiet. Die Niederlassungserlaubnis des Klägers als unbefristeter Aufenthaltstitel gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG war zu diesem Zeitpunkt bereits gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erloschen. Mit ihrer Bekanntgabe am 02.08.2018 wurde die Ausweisung gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam. Ungeachtet der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung genügte bereits ihre innere Wirksamkeit gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers in dem Bundesgebiet zu beenden. (3) Das Bleibeinteresse des Klägers ist auch nicht als schwerwiegend im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG anzusehen. Nach dieser Vorschrift wiegt das Bleibeinteresse schwer, wenn der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Der am 13.09.2018 geborene Sohn des Klägers hielt sich bis zu seiner Abschiebung am 07.05.2019 nicht rechtmäßig in dem Bundesgebiet auf, sondern war – wie seine Mutter – vollziehbar ausreisepflichtig. cc) Eine für den vorliegenden Einzelfall vorzunehmende Gesamtabwägung im Sinne des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG der gesetzlichen Regelwertungen besonders schwerwiegender Interessen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einerseits und § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG andererseits ergibt, dass sich das Ausweisungsinteresse gegenüber dem Bleibeinteresse als überwiegend erweist – auch unter Berücksichtigung der seit der Abschiebung des Klägers eingetretenen Umstände. Das Gewicht, das dem Ausweisungsinteresse beizumessen ist, wiegt in dem vorliegenden Fall besonders schwer. Zu der Schwere der von dem Kläger begangenen Straftat kommt seine dadurch deutlich gewordene Einstellung zu Recht und Gesetz hinzu, ohne dass für den Kläger umgekehrt ein Prozess festgestellt werden kann, der zu einer Änderung seiner Einstellung führte und Grundlage einer langfristigen Prognose künftig straffreien Verhaltens sein kann. Demgegenüber erweist sich das Bleibeinteresse insbesondere in der Gestalt der erteilten Niederlassungserlaubnis und unter Einbeziehung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nicht von einem Gewicht, das aus der spezialpräventiven Gefahrenprognose resultierende öffentliche Ausweisungsinteresse aufzuwiegen vermag. (1) Der Kläger ist zwar kurz nach seinem vierten Geburtstag in das Bundesgebiet eingereist und lebte dort bis zu seiner Abschiebung fast 20 Jahre lang. Trotz seines langjährigen Aufenthalts war der Kläger bis zu seiner Abschiebung wirtschaftlich dort nicht so verwurzelt, dass er nicht auch in dem Ausland eine gleich feste wirtschaftliche Bindung – gleichfalls wie in dem Bundesgebiet von Beginn an – aufbauen könnte. Der Kläger ist ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Er erwarb am 29.06.2011 seinen Hauptschulabschluss. Seine erste Ausbildung brach er nach einem Jahr ab. Seine zweite Ausbildung als Schilder- und Lichtreklamehersteller nahm er in dem September 2013 auf, er verlängerte sie bis August 2017, beendete sie aber nicht. Ein sodann aufgenommenes Zeitarbeitsverhältnis endete in dem Februar 2019 durch Kündigung des Arbeitsgebers. Von April 2019 bis zu seiner Abschiebung war der Kläger als Kundenbetreuer in dem Außendienst der selbständigen Agentur eines Versicherers auf Provisionsbasis mit zunächst garantierten und später teilweise anzurechnenden Mindestprovisionen tätig. Der auf sechs Monate zur Probe befristete Arbeitsvertrag stellte eine Ausbildung zu einem Versicherungsfachmann einschließlich Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer in Aussicht. Auf Grund guter Erfahrungen mit dem Kläger bescheinigte die Agentur, dass sie von einer automatischen Weiterführung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auch bei Rückkehr des Klägers aus Serbien ausgeht. Insgesamt verfügte der Kläger in dem Zeitpunkt seiner Abschiebung über keinen Ausbildungsabschluss und eine Ausbildung war zeitlich nicht so weit gediehen, dass der Verlust des Ausbildungsstandes als wesentlich zu betrachten wäre. Dem Kläger ist es vielmehr möglich, auch in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit eine Ausbildung zu beginnen. (2) Ein Überwiegen des Bleibeinteresses des Klägers ist auch nicht unter Berücksichtigung des Schutzes der Rechte des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG im Hinblick auf seinem in dem Bundesgebiet geborenen Sohn gegeben. Bei der Abwägung gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG fallen diese Rechte nicht wesentlich ins Gewicht. Zwar ist eine Anwendung des besonderen Schutzes der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und das natürliche Recht der Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 GG, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen, in dem Aufenthaltsrecht gerechtfertigt, wenn eine tatsächliche Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum (wieder) hergestellt werden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 – 2 BvR 1226/83 –, juris, Rn. 87; BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris, Rn. 15). Auch der konventionsrechtliche Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist bei solchen rechtlichen oder tatsächlichen Elementen eröffnet, die die Existenz einer engen persönlichen Beziehung indizieren (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2010 – Nr. 20578/07 –, HUDOC, Rn. 56). Der Kläger hat über die Anerkennung seiner Vaterschaft hinaus mit dessen Mutter gemeinsame Sorgerechtserklärungen abgegeben und übte in dem Zeitpunkt seiner Abschiebung dieses Sorgerecht aus. Die Familiengemeinschaft wurde tatsächlich gelebt. In dem vorliegenden Fall führt die von der Beklagten ausgesprochene Ausweisung aber nicht zu einem Eingriff in den Schutz der Familie und die Ausübung des Elternrechts. Sowohl in dem Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers, seines Sohnes und dessen Mutter am 07.05.2019 als auch in dem Zeitraum bis zu der mündlichen Verhandlung kamen dem Sohn des Klägers und dessen Mutter kein Aufenthaltsrecht in dem Bundesgebiet zu. Sie waren vielmehr vollziehbar ausreisepflichtig. Aufgrund ihrer gleichfalls serbischen Staatsangehörigkeit war Zielstaat ihrer freiwilligen Ausreise oder Abschiebung wie bei dem Kläger Serbien. Mithin konnte die Ausweisung nicht zu einer unvermeidlichen Trennung des Klägers von seinem Sohn führen. (3) Das Abwägungsergebnis wird durch den Einwand des Klägers, er habe für sich und seinen minderjährigen Sohn in Serbien wegen fehlender Möglichkeit der Registrierung eines Wohnsitzes keinen Zugang zu einer Erneuerung seines Reisepasses, zu gesundheitlicher Versorgung und sozialstaatlicher Unterstützung, nicht verändert. Mit seinem Einwand macht der Kläger zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geltend. Er verweist auf die Lage der aus dem Kosovo stammenden serbischen Staatsangehörigen, darunter insbesondere die Volkszugehörigen der Roma, die versuchen, einen Wohnsitz in Serbien zu erlangen. Das von dem Kläger aufgezeigte Vorgehen der serbischen Behörden gehört zu der Situation in dem Zielstaat der Abschiebung. Der Sache nach geht es dabei um die Unzumutbarkeit des Aufenthalts in dem Zielland und damit einhergehende Gefahren. Das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen in Bezug auf die Republik Serbien kann indes aus mehreren Gründen nicht festgestellt werden. Für eine Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ist auf Grund des vorausgegangenen Asylverfahrens des Klägers bereits nicht die beklagte Ausländerbehörde berufen, sondern sie ist auch bei ihrer Ausweisungsentscheidung an die gerichtlich bestätigten Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gebunden, die das Vorliegen von Abschiebungsverboten gerade nicht feststellten (a). Selbst wenn ohne eine Abänderungsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zuständigkeitshalber Gegenstand einer Prüfung der Beklagten und somit auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wären, kann für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers kein solches Verbot einer Abschiebung festgestellt werden (b). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger vorgetragenen Umstände in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, die nach seiner Abschiebung eingetreten sind (c). (a) Zu einer Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote ist nach der Stellung eines Asylantrags gemäß § 5 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG jedoch ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berufen. Anders als die oberste Landesbehörde bei einer Abschiebungsanordnung gemäß § 58a Abs. 3 Satz 1 AufenthG i. V. mit § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19.09.2017 – 1 VR 7.17 –, juris, Rn. 47) ist die Ausländerbehörde bei einer Ausweisung auf der Grundlage des § 53 AufenthG nicht für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse zuständig. Vielmehr ist sie gemäß § 42 Satz 1 AsylG an eine – auch verwaltungsgerichtlich rechtskräftig bestätigte – Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gebunden. Die Bindung der Ausländerbehörde gilt für positive und negative Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 – 9 C 58.96 –, juris, Rn. 11) und hängt nicht davon ab, mit welchen Umständen, die als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Betracht kommen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sich im Einzelnen befasst hat, so dass die Prüfungskompetenz auch dann nicht auf die Ausländerbehörde übergeht, wenn Umstände nicht geprüft worden sind, weil sie mangels Vortrages dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbekannt geblieben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1999 – 1 C 6.99 –, juris, Rn. 14). Diese Bindungswirkung muss gleichermaßen für die ausländerbehördliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Blickwinkel der gemäß Art. 3 EMRK relevanten Kriterien gelten, die die Bedingungen in dem Zielstaat der Abschiebung betreffen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.12.2018 – 2 A 562/17 –, juris, Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.07.2017 – 19 CS 17.551 –, juris, Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2018 – OVG 6 S 47.17 –, juris, Rn. 4). Müsste die Ausländerbehörde insoweit inzident zielstaatsbezogene Umstände prüfen, würde die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausländerbehörden im Falle eines Asylgesuchs unterlaufen und das gesetzliche Ziel verfehlt, soweit wie möglich Doppelprüfungen mit unter Umständen widersprechenden Ergebnissen und dadurch bedingte Verfahrensverzögerungen zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 – 9 C 58.96 –, juris, Rn. 10). Mithin ist für alle zielstaatsbezogenen Schutzersuchen und Schutzformen einschließlich der Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – sei es im Wege eines Folgeasylverfahren nach § 71 AsylG mit der Pflicht zu einer vollständigen Prüfung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG oder eines isolierten Wiederaufgreifungsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 51 VwVfG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 – 1 C 15.03 –, juris, Rn. 13 einerseits und BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 – 1 C 15.03 –, juris, Rn. 13 andererseits) – zu verweisen, ohne dass ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 – 1 C 11.08 –, juris, Rn. 34). In dem Fall des Klägers geht für die Beklagte eine Bindungswirkung von der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in der Ziffer 3 des Bescheides vom 04.04.2002 (2522744-138) aus, die durch das Urteil vom 31.01.2003 (3 A 311/02 MD) in Rechtkraft erwachsen ist. Die Entscheidung wurde gemäß der Ziffer 2 des Bescheides vom 25.05.2005 (5164172-132), die mit dem Urteil vom 02.11.2005 (3 A 288/05 MD) rechtskräftig ist, nicht abgeändert. Mit der Entscheidung wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse auch für den Kläger nicht vorliegen. Diese Bindungswirkung entfällt nicht dadurch, dass die Entscheidungen seinerzeit auf der Grundlage des § 53 AuslG erging. Eine nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidung entfaltet auch im Hinblick das neue Recht der § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Bindungswirkung (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.12.2019 – 10 C 19.2221 –, juris, Rn. 4). Die Entscheidung betrifft denselben Gegenstand. Die Regelungen des § 53 Abs. 4 bis 6 AuslG entsprechen denjenigen in § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Vorliegend entfällt die Bindungswirkung nicht dadurch, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinerzeit Abschiebungsverbote im Hinblick auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien prüfte. Denn eine Prüfung im Hinblick auf das die heutige Republik Serbien ist Bestandteil der Prüfung gewesen und nimmt an der Bindungswirkung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung Teil. Der Umfang einer aus der Bestandskraft resultierenden Bindungswirkung erstreckt sich in sachlicher Hinsicht auf den gegebenenfalls durch Auslegung näher festzulegenden Entscheidungsgegenstand des vorausgehenden Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.1991 – 3 C 46/86 –, juris, Rn. 19). Vorliegend handelt sich nicht um einen anderen, sondern um einen mit Blick auf die Republik Serbien identischen Bezugspunkt der Prüfung. Bezugspunkt des Bundesamtes war – entgegen dem Klammerzusatz zu der Angabe der Bundesrepublik Jugoslawien – nicht nur das Gebiet des Kosovo, sondern das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien. In der Begründung zu dem Klammerzusatz mit seinem Hinweis auf den Kosovo wurde klargestellt, dass es sich nur um einen Hinweis an die Ausländerbehörde gehandelt habe, wie die Abschiebung durchgeführt werden könne. Indes bezog sich die inhaltliche Prüfung nach der Begründung zu dem Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten auch auf die über den Kosovo hinausgehenden übrigen Teile der Bundesrepublik Jugoslawien, in denen der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit keine Verfolgung zu befürchten gehabt habe. Die heutige Republik Serbien, deren Staatsangehöriger der Kläger ausweislich seines in dem Zeitpunkt der Abschiebung gültigen Reisepasses ist, ist Zielstaat der Abschiebung auf Grund der Ausweisung. Dieser Zielstaat ist zum einen territorial teilidentisch mit der früheren Bundesrepublik Jugoslawien. Zudem ist er gemäß Art. 60 Satz 4 der Verfassungscharta der Staatenunion von Serbien und Montenegro vom 04.03.2003 i. V. mit der Deklaration der Unabhängigkeit der Republik Montenegro vom 03.06.2006 auch alleiniger Rechtsnachfolger dieser Staatenunion und diese wiederum gemäß Art. 63 dieser Verfassungscharta Rechtsnachfolgerin der Bundesrepublik Jugoslawien. Tatsächlich und rechtlich betrifft die Entscheidung weiterhin denselben Staat in der Gestalt der heutigen Republik Serbien. Der Bindungswirkung steht es ferner nicht entgegen, dass dem Kläger nach dem Abschluss des Asylverfahrens Aufenthaltserlaubnisse und eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurden. Dadurch ist zwar die nach erfolglosem, rechtskräftigem Abschluss des Asylerfahrens eingetretene Ausreisepflicht entfallen. Dies führt aber zu einer Erledigung des Bescheides vom 04.04.2002 auf sonstige Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG nur in Ansehung der Abschiebungsandrohung gemäß seiner Ziffer 4. Mit dem Entfallen der Ausreisepflicht entfällt die Grundlage der Abschiebungsandrohung, die auf die ursprüngliche Ausreisepflicht abzielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 – 9 C 12.99 –, juris, Rn. 21; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 – 18 B 301/12 –, juris, Rn. 8 f.). Die zielstaatsbezogenen Feststellungen werden durch das Entfallen der Ausreisepflicht hingegen nicht berührt. (b) Ohnehin kann für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers am 07.05.2019 (aa) entgegen seinem Einwand nicht festgestellt werden, dass er abschiebungsschutzberechtigt gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (bb) oder abschiebungsschutzbegünstigt gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG (cc) war. (aa) Für die Beurteilung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten kommt es im Falle einer vollzogenen Abschiebungsandrohung grundsätzlich nur darauf an, ob sie in dem Zeitpunkt der Abschiebung vorlagen. Wie bereits zu dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einer gerichtlich angefochtenen Ausweisung ausgeführt, führt der Vollzug der auf Grundlage der Ausweisung angedrohten Abschiebung zu dem Eintritt des mit dieser Maßnahme verfolgten Zwecks. Die Berücksichtigung nach der Abschiebung eintretender neuer Umstände zu Gunsten wie zu Lasten des Betroffenen widerspräche mithin dem Charakter der Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung. Nachträglich bekanntwerdende Tatsachen sind auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur ergänzend heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2018 – 1 A 5.17 –, juris, Rn. 17 zu § 58a AufenthG). Dies gilt auch für die Beurteilung von Abschiebungsverboten (vgl. Bayerischer VVGH, Beschluss vom 30.07.2018 – 10 CE 18.769, 10 CS 18.773 –, juris, Rn. 23). Die vollständige Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände ist in dem Verfahren über verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 AufenthG gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 A 16.17 –, juris, Rn. 15 zu § 58a AufenthG). (bb) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist die Abschiebung insbesondere, wenn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Eine Prüfung des Vorliegens einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ist ungeachtet der Wertung des § 29a Abs. 1 und 2 und Anlage II AsylG durchzuführen. Zwar handelt es sich nach dieser Vorschrift bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat. Die gesetzliche Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaats setzt gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG auch voraus, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Dennoch zeitigt die Erfüllung dieser Voraussetzungen keine Folgewirkungen für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse. Inhalt der in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG und § 29a Abs. 1 AsylG aufgestellten Vermutung für sichere Herkunftsstaaten ist nicht, dass einem Ausländer dort keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht. Es wird nur vermutet, dass ein Ausländer weder politisch verfolgt noch ihm eine Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG oder ein Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen. Die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG geforderte Gewährleistung von Sicherheit auch vor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung soll nur im Rahmen der abstrakt-generellen Prüfung durch den Gesetzgeber staatliches Handeln auch in Übergangsbereichen zu sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlungen erfassen. Die Verpflichtung, individuell das Vorliegen von sonstigen Abschiebungshindernissen zu prüfen, bleibt indes von der in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 29a Abs. 1 AsylG vorgesehenen Vermutung unberührt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1507/93 –, juris, Rn. 95). Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die auch über den konkret von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh ist für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Sind solche Verhältnisse den Behörden des rückführenden Staates bekannt oder müssen sie ihm bekannt sein, so stellt die Rückführung in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den rückführenden Konventionsstaat dar. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht für sich aber nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). Ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen in dem Zielstaat einer Überstellung kann grundsätzlich nur in dem Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 93). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f.). Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 86 und 88). Ob eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung droht, erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen unterschiedlicher, pluraler Erkenntnismittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 – 1 B 54.19 –, juris, Rn. 20). Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Es geht um eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 98). Bei der Gesamtwürdigung war in dem Falle des Klägers zu berücksichtigen, dass er gemeinsam mit seinem Sohn, für den er die elterliche Sorge in dem Zeitpunkt seiner Abschiebung mit ausübte, nach Serbien zurückkehrt. Bei einer in dem Bundesgebiet tatsächlich „gelebten“ Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern ist in dem Regelfall davon auszugehen, dass deren Mitglieder entweder nicht oder nur gemeinsam zurückkehren. Nicht zu unterstellen ist, dass der Familienverband zerrissen wird und einzelne Familienmitglieder für sich allein in das Herkunftsland zurückkehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 15 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Sohn des Klägers in dem Zeitpunkt der Abschiebung nicht einmal ein Jahr alt und mithin ein Kleinstkind war, ist bei der Prüfung die besondere Schutzbedürftigkeit dessen Kernfamilie insgesamt zu berücksichtigen. Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchgeführten Gesamtwürdigung der zu Serbien vorliegenden Informationen sowie der Anwendungspraxis des nach § 173 Satz 1 VwGO und § 293 ZPO ermittelten serbischen Rechts bestand für den Kläger, seinen Sohn und dessen Mutter in ihrem individuellen Fall in dem Zeitpunkt der Abschiebung nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, keinen Zugang zu der Gesundheitsversorgung oder der Sozialfürsorge wegen des Fehlens der Möglichkeit der Anmeldung eines regulären Wohnsitzes zu erhalten. In der ersten Zeit nach einer Abschiebung steht Rückkehrern die Unterbringung in einem Aufnahmezentrum entweder in Bela Palanka oder Sabac zur Verfügung, in dem neben Unterkunft und Verpflegung Hilfestellung zu der Beschaffung von Dokumenten gegeben wird (vgl. Kommissariat für Flüchtlinge und Migration, Leitfaden für die Rückkehrer aufgrund des Rückübernahmeabkommens, 2014, S. 5). Ferner ist die medizinische Notfallversorgung für alle Patienten in Serbien ungeachtet einer Registrierung bei dem staatlichen Gesundheitssystem kostenfrei sichergestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: August 2019), 03.11.2019, S. 20). Für die weitere Zeit nach Ablauf der ersten Notversorgung ist zwar die Registrierung eines Wohnsitzes in Serbien grundsätzlich Voraussetzung für den Zugang zu dem Schutz durch das Sozialversicherungssystem und bedarf es für die reguläre medizinische Versorgung über die Notfallversorgung hinaus einer Registrierung bei der gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: August 2019), 03.11.2019, S. 18). Bei der erstmaligen Registrierung eines Wohnsitzes kann es insbesondere für aus dem Kosovo stammende Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) zu Problemen kommen, die auch über die Gemeindegerichte in Kruševac, Leskovac, Kraljevo, Niš, Kragujevac, Jagodina und Bujanovac mit den dorthin aus den Gebieten Kosovo und Metochien verbrachten Personen- und Staatsangehörigkeitsregistern keinen Nachweis über ihre frühere (informelle) Wohnsituation und ihre Familienverhältnisse führen können (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: August 2019), 03.11.2019, S. 11; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Serbien, 29.06.2016, S. 22 und 27). Hierauf hat der Kläger zum einen über den vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu einem anderen Asylverfahren als des Klägers Bezug genommen, der sich seinerseits auf ältere Berichten als die vorzitierten Berichte stützt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 15.03.2015, S. 2 ff.). Zum anderen hat er auf die unter dem 28.04.2020 von ihm eingeholte Einschätzung der Beratungsstelle für Rückkehrende der Caritas Serbien verwiesen, nach der eine Wohnsitzregistrierung nach Einreise mit einem EU-Dokument praktisch unmöglich sei und eine Legalisierung des Aufenthalts sehr lange dauere. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht festzustellen, dass der serbische Staat nicht bereit und in der Lage war, auch serbischen Staatsangehörigen aus dem Kosovo und zugleich Angehörigen der Roma den Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen unter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen, selbst wenn die Voraussetzungen für die Registrierung eines Wohnsitzes nicht gegeben sind. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Kläger als auch die Mutter seines jüngst geborenen Sohnes bei ihrer Abschiebung im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses waren und die Abstammung des Sohnes des Klägers durch eine internationale Geburtsurkunde nachgewiesen war. Für den Kläger und die Mutter seines Sohnes waren auch aus Sicht des serbischen Staates die Reisepässe ein hinreichender Nachweis für ihre serbische Staatsangehörigkeit gemäß Art. 8 Abs. 1 und Anlage 1 Abs. 2 erster Spiegelstrich des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 18.09.2007 (ABl. Nr. L 334 vom 19.12.2007, S. 46). Es handelt sich um nach dem 27.07.1996 ausgestellte Reisepässe. Für die Staatsangehörigkeit des Sohnes des Klägers als Kind von Eltern, die beide serbische Staatsangehörige sind, ergab sich aus der internationalen Geburtsurkunde aus Sicht der serbischen Behörden ein Anscheinsbeweis gemäß Art. 8 Abs. 1 und Anlage 2 Abs. 1 sechster Spiegelstrich des vorbezeichneten Abkommens. Mit der Urkunde wird der Anscheinsbeweis des Erwerbs der Staatsangehörigkeit kraft Geburt und zugleich von Geburt an nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1, Art. 7 Nr. 1 und Art. 12 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien (Staatsanzeiger der Republik Serbien, Nr. 135/04) geführt. Handelt es sich um serbische Staatsangehörige, so ergab sich bei der Abschiebung des Klägers nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm die Möglichkeit abgeschnitten ist, als Angehöriger der Roma auch ohne Registrierung eines Wohnsitzes und ohne einen Personalausweis Versorgungsleistungen des Staates zu erhalten. Denn in der staatlichen Gesundheitsversorgung werden Angehörige der Roma, sofern sie über keinen Wohnsitz verfügen, gemäß der Verfügung über die Beteiligung von Versicherten an den Kosten des Krankenschutzes grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung behandelt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Serbien, 29.06.2016, S. 21). Denn zunächst für sozialstaatliche Leistungen können Roma gemäß den Richtlinien über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialpflichtversicherung Leistungen erhalten, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zu der Roma-Minderheit gehören, wenn sie ihren Ort eines vorläufigen Aufenthaltes benennen und ohne dass sie die Anmeldung eines Wohnsitzes nachweisen müssen. So ist eine Registrierung unabhängig von einem Wohnsitz bei den Sozialämtern möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: August 2019), 03.11.2019, S. 18; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Serbien, 29.06.2016, S. 21; BT-Drucksache 18/8603 S. 4). Diese Registrierung ist sodann Grundlage für den Zugang zu dem Gesundheitssystem. Kann diese Registrierung bei dem Sozialamt bei der gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung nachgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Psychiatrische Behandlung für Roma, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 08.06.2016, S. 8), erhalten nicht registrierte Personen auch einen Zugang zu dem Gesundheitssystem über das sogenannte Gesundheitsbüchlein (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: August 2019), 03.11.2019, S. 12; BT-Drucksache 18/8603 S. 4; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, The survey on status and needs of returnees based on the Readmission Agreement in Serbia in 2019, 2019, S. 27). Damit wird der Kreis der Krankenversicherten, der nach Art. 17 des Krankenversicherungsgesetzes auf registrierte Personen beschränkt ist, erweitert. Für Angehörige der Roma ist die vorgeschilderte Erweiterung in Art. 22 § 1 Nr. 11 des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehen (vgl. Kommissariat für Flüchtlinge und Migration, Leitfaden für die Rückkehrer aufgrund des Rückübernahmeabkommens, 2014, S. 12; Handbuch für Rückkehrer auf der Grundlage der Rückübernahmeabkommen, 2012, S. 5). In einer Gesamtwürdigung dieser vorliegenden Berichte erschien es für den Kläger, seinen Sohn und dessen Mutter als Volkszugehörige der Roma in dem Zeitpunkt ihrer Abschiebung nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie in Serbien von Sozial- und Gesundheitsleistungen ausgeschlossen bleiben. Für sie bestehen die aufgezeigten Ausnahmemöglichkeiten, die sie trotz einer fehlenden Möglichkeit einer Registrierung des Wohnsitzes in Serbien nutzen können. Die Nutzung dieser Ausnahmemöglichkeiten ist auch zumutbar, weil sie – im Gegensatz zu der Wohnsitzregistrierung – mit einer deutlich geringeren Anzahl an Nachweispflichten verbunden und auf die Abgabe von Erklärungen reduziert ist. Mithin stehen diesen Ausnahmemöglichkeiten die von dem Kläger eingewandten Schwierigkeiten der Registrierung eines Wohnsitzes wegen fehlender Dokumente zu der früheren Wohnsituation in dem Kosovo und fehlender Personenstandsurkunden nicht entgegen. (cc) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Im Falle einer Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt diese gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Solche Erkrankungen sind für den Kläger, seinen Sohn und dessen Mutter nicht festzustellen. Aufgrund der allgemeinen Situation des Zugangs zu dem Gesundheitssystem in Serbien kann nach den bereits im Rahmen der Begründung zu § 60 Abs. 5 AufenthG bewerteten Erkenntnissen eine Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nicht festgestellt werden. Kommen danach für den Kläger keine individuelle Gefahren, sondern nur allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in Betracht, wird Abschiebungsschutz zunächst nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. An einer solchen Regelung fehlt es vorliegend. Schließlich ist zu einer Feststellung eines Abschiebungsverbots nur zu gelangen, wenn dieses zu der Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 32; Urteil vom 12.07.2001 – 1 C 2.01 –, juris, Rn. 8 ff.), mithin im Einzelfall bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahr droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 24.10 –, juris, Rn. 19 ff.). Einer solchen extremen Gefahrensituation waren der Kläger, sein Sohn und dessen Mutter – wie bereits ausgeführt – beachtlich wahrscheinlich in dem Zeitpunkt der Abschiebung nicht ausgesetzt, mithin erst recht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit. (c) Vorstehende Bewertung zu dem Fehlen der Voraussetzungen sowohl für eine Abschiebungsschutzberechtigung als auch eine Abschiebungsschutzbegünstigung in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung am 07.05.2019 ändert sich auch nicht durch eine Berücksichtigung der von dem Kläger vorgetragenen Umstände, die seit seiner Abschiebung bis zu der mündlichen Verhandlung eingetreten sind. Der Kläger verweist auf einen Beschluss der Polizeiverwaltung in Kragujevac vom 29.11.2019, nach dem sein Antrag auf Anerkennung als dortiger Bewohner abgelehnt wurde. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Entscheidung auf der Grundlage von Art. 6 und 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung von Bürgern erfolgte. Eine Entscheidung zu einer Wohnsitzbestimmung auf der Grundlage von Art. 11 des Gesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung von Bürgern erging in diesem Zusammenhang hingegen nicht; eine solche Entscheidung ermöglicht eine Erteilung eines Ausweisdokuments ohne gemeldeten dauerhaften oder vorübergehenden Wohnsitz im Wege einer Bestimmung des Wohnsitzes für die Dauer von zwei Jahren durch Beschluss (vgl. Kommissariat für Flüchtlinge und Migration, Leitfaden für die Rückkehrer aufgrund des Rückübernahmeabkommens, 2014, S. 10). Der Kläger verweist ferner darauf, dass sein Vater und er bei dem Gemeindegericht in Niš mit Hilfe der Pläne des früheren Hauses der Familie keine Nachweise der Identität führen konnten. Des Weiteren legt der Kläger die Übersetzung einer Bestätigung der Gemeindeversammlung Obilic vor, nach der weder er noch seine Eltern in den Zivilstandsregistern in dem Kosovo ausgewiesen werden noch sie dort einen Wohnsitz haben. Eine Wohnsitzregistrierung sei nach der Auskunft seines beauftragten Rechtsanwalts deswegen und wegen fehlenden Grundbesitzes auch nicht in dem Kosovo möglich gewesen. Aus den Berichten des Klägers hierzu kommt die Beratungsstelle für Rückkehrende der Caritas Serbien zu dem Schluss, dass eine Legalisierung seines Aufenthalts jedenfalls sehr lange dauern werde. Diese Umstände begründen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr wegen des fehlenden Zugangs zu einer Gesundheitsversorgung und sozialstaatlichen Leistungen in Serbien nicht. Sie betreffen die Frage der Beibringung von Unterlagen für eine reguläre Registrierung eines Wohnsitzes in Serbien und die Erteilung eines Personalausweises und eines neuen Reisepasses. Die Umstände betreffen nicht die unabhängig von einer Wohnsitzregistrierung bestehenden Ausnahmemöglichkeiten für Volkszugehörige der Roma, über den Weg einer Registrierung bei den Sozialbehörden auch in den Kreis der gesetzlich Pflichtkrankenversicherten aufgenommen zu werden. Die Einwände des Klägers betreffen nur den Zugang zu diesen Sozial- und Gesundheitsleistungen über den Weg der Wohnsitzregistrierung und sind mithin nicht erheblich für den Zugang überhaupt. b) Die Abschiebungsandrohung der Ziffer 2 des Bescheides vom 31.07.2018 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist in dem vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers am 07.05.2019. Zwar ist grundsätzlich für die Beurteilung einer gerichtlich angefochtenen Ausweisung auch für betroffene Drittstaatsangehörige auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45.06 –, juris, Rn. 14 ff.). Für die Abschiebungsandrohung auf Grund einer Ausweisung ist von diesem Grundsatz aber eine Ausnahme zu machen, wenn der Ausländer in Vollzug dieser Androhung bereits abgeschoben worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.07.2018 – 10 CE 18.769, 10 CS 18.773 –, juris, Rn. 23; für die Abschiebungsandrohung offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 1 C 3.11 –, juris, Rn. 13). Denn zu diesem Zeitpunkt ist der mit dieser Maßnahme verfolgte Zweck eingetreten. Die Berücksichtigung nach der Abschiebung eintretender neuer Umstände – zu Gunsten wie zu Lasten des Betroffenen – widerspräche ihrem Charakter als Vollstreckungsmaßnahme. Nach der Abschiebung eingetretene (nachträgliche) Änderungen sind in dem Verfahren einer Verpflichtungsklage zu § 11 AufenthG zu berücksichtigen und für die Abschiebungsandrohung selbst nur ergänzend heranzuziehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.03.2018 – 1 A 5.17 –, juris, Rn. 17 zu § 58a AufenthG;). Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist eine Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Die formellen Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung lagen vor. Die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Beklagte wahrte das Schriftform- und Begründungserfordernis des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Einen Antrag auf Übersetzung gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG stellte der Kläger nicht. In materieller Hinsicht begegnet die Abschiebungsandrohung ebenfalls keinen Bedenken. Der Kläger war ausreisepflichtig im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG. Die Ausweisungsverfügung der Ziffer 1 des Bescheides vom 31.07.2018 begründete so die Ausreisepflicht des Klägers, dass eine Abschiebungsandrohung hierfür zeitgleich ausgesprochen werden konnte. Die Ausreisepflicht war zu dem Zeitpunkt der Abschiebung sofort vollziehbar. Für den Ausspruch der Abschiebungsandrohung genügte ohnehin die Wirksamkeit der Ausweisung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Denn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist keine materielle Voraussetzung für die Abschiebungsandrohung (vgl. dazu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2009 – 18 A 2620/08 –, juris, Rn. 30 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.11.2010 – 12 LB 245/08 –, juris, Rn. 14 ff.). Die bestimmte Ausreisefrist bis zum 04.09.2018 entsprach vor dem Hintergrund des Zugangs der Androhung bei dem Kläger am 02.08.2018 einer angemessenen Frist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Androhung bezeichnete mit Serbien auch den Staat, dem der Kläger angehört und der so tauglicher Zielstaat ist. Zu dem Zeitpunkt der Abschiebung war der Kläger in dem Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. Soweit sich der Kläger auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten für diesen Zielstaat beruft, so ist wie bei der Entscheidung der Ausländerbehörde über eine Ausweisung auch bei der Benennung des Zielstaats in einer Abschiebungsandrohung die Bindung der Ausländerbehörde an eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen oder Nichtvorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09. 2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 20). Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zu der Bindungswirkung gemäß § 42 Satz 1 AsylG gleichermaßen. Die weiteren Hinweise auf aufnahmebereite Staaten entsprachen § 59 Abs. 2 AufenthG. c) Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre in der Ziffer 3 des Bescheides vom 31.07.2018 erweist sich als eine im Zuge der Ausweisung konstitutive Anordnung eines solchen Einreise- und Aufenthaltsverbots, in dieser Gestalt als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Entscheidung ist an den Rechtsgrundlagen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 AufenthG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294) zu messen. Auf die in dem Zeitpunkt der behördlichen Ausgangsentscheidung und der Entscheidung über den Widerspruch geltende frühere Rechtlage ist hingegen nicht abzustellen. Maßgeblich für die Beurteilung eines Begehrens auf Aufhebung einer Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot ist die Sach- und Rechtlage in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz. Davor eintretende Gesetzesänderungen sind zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris, Rn. 12 und 23). In der vorliegenden von der Beklagten dem Wortlaut nach ausschließlich als Befristung der Sperrwirkung ausgesprochenen Entscheidung ist, wie bereits zu der Zulässigkeit des Antrags des Klägers ausgeführt, der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots und eines befristeten Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu sehen. Die Anordnung des Verbots ist rechtmäßig. Die Anordnung hatte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Ansehung der Ausweisungsentscheidung zu ergehen. Auf Grund der ergangenen Ausweisung hatte die Beklagte die Verbote auszusprechen. Es handelt sich insoweit um eine gebundene Entscheidung der Beklagten. Die Anordnung wurde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit der Ausweisungsverfügung verbunden. Die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ebenfalls von Amts wegen auszusprechende Befristung wurde von der Beklagten vorgenommen. Wie bereits zu der Zulässigkeit des Anfechtungsantrags des Klägers ausgeführt, ist ein Verpflichtungsbegehren zu der Festsetzung einer kürzeren Frist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. d) Die in gleicher Weise wie die Ziffer 3 des Bescheides vom 31.07.2018 auch als konstitutive Anordnung des Aufenthalts- und Einreiseverbots anzusehende Entscheidung in der Ziffer 4 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinem Rechten. Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung verbundene Entscheidung knüpft nicht an die Ausweisung, sondern an eine für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise des Klägers erfolgende Abschiebung an. Für ein solches Verbot gegen Ausländer, die abgeschoben worden sind, eröffnet § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Rechtsgrundlage für eine von Amts wegen auszusprechende Anordnung. Für sie sprach die Beklagte ebenfalls von Amts wegen eine Befristung aus. 3. Der zulässige Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zu der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist unbegründet. Dem Kläger kommt in dem für eine Verpflichtung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bei der Aufenthaltserlaubnis handelt es sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG um einen befristeten Aufenthaltstitel. Dessen Erteilung stehen indes gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Einreise- und Aufenthaltsverbote des ausgewiesenen und abgeschobenen Klägers in Ziffer 3 und 4 des Bescheides vom 31.07.2018 entgegen, der nicht der Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt. Infolge solcher Einreise- und Aufenthaltsverbote darf einem Ausländer selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. 4. Der zulässige weitere Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zu der Erteilung einer Duldung an den Kläger ist unbegründet. Dem Kläger kommt kein Anspruch auf Duldung zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine Duldung nach § 60a AufenthG auch i. V. mit § 60b, § 60c oder § 60d AufenthG stellt die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dar. Die Abschiebung gemäß § 58 AufenthG ist die Vollstreckung einer bestehenden Ausreisepflicht eines Ausländers. Eine solche Vollstreckung ist bei Ausländern, die sich nicht in dem Bundesgebiet aufhalten, nicht möglich. Entsprechend kommt eine Aussetzung der Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme nur Betracht, wenn der Ausländer in dem Bundesgebiet aufenthaltig ist. Der Kläger ist in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung indes bereits abgeschoben worden. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger der Roma. Er wurde am 10.11.1995 in Priština geboren. Mit seinen Eltern und seinen drei älteren Schwestern lebte der Kläger in der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien zuletzt in der Ortschaft Crkvena Vodica der Gemeinde Obilic westlich von Priština. Die Familie reiste am 21.11.1999 gemeinsam auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Der Kläger stellte mit seiner Familie am 30.11.1999 einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 ablehnte. Es stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Die gegen die Entscheidung gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 31.01.2003 (3 A 311/02 MD) abgewiesen. Das Urteil wurde am 12.03.2003 rechtskräftig. Der Kläger stellte am 19.05.2005 einen Folgeasylantrag. Mit Bescheid vom 25.05.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung der nach altem Recht ergangenen Entscheidung bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 02.11.2005 (3 A 288/05 MD) abgewiesen, das seit dem 06.12.2005 rechtskräftig ist. Nach der Gewährung befristeter Aufenthaltserlaubnisse am 22.03.2007, 21.09.2007 und 26.01.2010 erhielt der Kläger zunächst eine Fiktionsbescheinigung vom 22.12.2011, bevor ihm am 11.04.2014 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG und am 06.02.2015 eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt wurden. Der Kläger ist unverheiratet und hat einen am 13.09.2018 in dem Bundesgebiet geborenen Sohn, für den er am 02.10.2018 die Vaterschaft anerkannte und gemäß der am 01.11.2018 abgegebenen Erklärung mit der Mutter das Sorgerecht gemeinsam ausübt. Die Einstellung des Asylverfahrens des Sohnes des Klägers nach dem Verzicht seiner Eltern hierauf sowie das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.11.2018 fest und drohte dem Sohn des Klägers zugleich eine Abschiebung nach Serbien an. Der Kläger erwarb am 29.06.2011 seinen Hauptschulabschluss. Seine erste Ausbildung brach er nach einem Jahr ab. Seine zweite Ausbildung als Schilder- und Lichtreklamehersteller nahm er am 01.09.2013 auf. Diese wurde bis August 2017 verlängert. Am 10.01.2019 meldete sich der Kläger zur Gesellen- und Abschlussprüfung an. Ein Abschluss der Ausbildung erfolgte nicht. Der Kläger erzielte zwischenzeitlich ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen aus Zeitarbeit. Das Zeitarbeitsverhältnis wurde zum 13.02.2019 durch Kündigung des Arbeitgebers beendet. Seit dem 01.04.2019 war der Kläger als Kundenbetreuer in dem Außendienst einer selbständigen Agentur eines Versicherers auf Provisionsbasis mit zunächst garantierten und später teilweise anzurechnenden Mindestprovisionen tätig. Der Arbeitsvertrag war auf sechs Monate zur Probe befristet. Er sollte eine Ausbildung zu einem Versicherungsfachmann einschließlich Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer ermöglichen. Der Kläger ist im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ein gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft B-Stadt eingeleitetes Ermittlungsverfahren (336 Js 7103/12) wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung am 25.01.2012 wurde gemäß § 45 Abs. 1 JGG i. V. mit § 153 StPO am 14.03.2012 eingestellt. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 23.01.2017 (373 Js 1320/16 24 Ls 145/16) wurde der Kläger zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Verurteilung erfolgte wegen eines am 14.01.2016 gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes. Die verhängte Jugendstrafe wurde zur Bewährung mit einer Bewährungsdauer von zwei Jahren ausgesetzt. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 19.04.2017 (23 Ns 373 Js 1320/16 [7/17]) verworfen. Mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 17.04.2019 (24 BRs 10/17) wurde dem Kläger seine Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen und sein Strafmakel für beseitigt erklärt. Mit dem am 28.06.2018 zugestellten Schreiben vom 26.06.2018 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Ausweisung aus dem Bundesgebiet an. In einem Telefonat vom 02.07.2018 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei bereits von dem Amtsgericht und dem Landgericht verurteilt worden und beziehe keine Sozialleistungen. Mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 02.08.2018 ausgehändigten Bescheid vom 31.07.2018 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, forderte ihn auf, das Bundesgebiet bis zum 04.09.2018 zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkomme, an, ihn in seinen Herkunftsstaat Serbien abzuschieben. Die Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde aufgrund der Ausweisung auf fünf Jahre und aufgrund der Abschiebung auf fünf Jahre jeweils ab Ausreise befristet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Ausweisung des Klägers sei erforderlich, weil sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwer wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Kläger sei mehrfach straffällig geworden, wobei sich die Schwere der begangenen Straftaten steigere. Das Ausweisungsinteresse wiege wegen der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren besonders schwer und der Kläger sei bereits in dem Jahr 2012 strafrechtlich auffällig geworden. Bei der Straftat aus dem Jahr 2016 sei eine Schusswaffe genutzt worden. Die Tat zeige die vorhandene kriminelle Energie. Erhebliche Anlagemängel des Klägers und eine in der Persönlichkeit des Klägers wurzelnde Fehleinstellung zu Recht und Gesetz seien aufgefallen. Die sehr detaillierte Planung und Durchführung der Tat seien zu berücksichtigen. Mangels Aufklärung des Verbleibs der Beute sei nicht auszuschließen, dass der Kläger sie für sich verwendet habe. Darüber hinaus habe der Kläger seiner Lebensgefährtin Beihilfe zu einem illegalen Aufenthalt geleistet. Nur die Ausweisung könne die Gefahr einer Wiederholung des kriminellen Verhaltens in dem Bundesgebiet ausschließen. Das öffentliche Interesse bestehe auch darin, dass bei anderen Ausländern nicht der Eindruck entstehe, dass trotz eines solchen Verhaltens keine ausländerrechtlichen Maßnahmen ergriffen würden. Das Bleibeinteresse des Klägers wiege wegen der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis auch besonders schwer. Berücksichtigt habe die Beklagte die Einreise des Klägers mit seinen Eltern als vierjähriges Kind und seine Serbisch- und Deutschkenntnisse. Er habe durch seine schwangere Lebensgefährtin, die ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig sei, Beziehungen zu seiner Heimat. Hinsichtlich einer Familiengründung in dem Heimatstaat Serbien bestünden keine Bedenken. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren innerhalb des bis zehn Jahre reichenden Fristrahmens sei wegen der erheblichen Wiederholungsgefahr von Straftaten erforderlich. Soziale Kontakte zu den Eltern und volljährigen Geschwistern könne der Kläger aus der Ferne aufrechterhalten. Er könne auch nachträglich die Frist neu bewerten lassen. Der Kläger legte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31.08.2018 Widerspruch ein. Das private Bleibeinteresse überwiege das Ausweisungsinteresse. Das nach § 45 Abs. 1 JGG eingestellte Ermittlungsverfahren dürfe nicht berücksichtigt werden. Eine Doppelbestrafung wegen der Verurteilung zu zwei Jahren Jugendstrafe stehe der Ausländerbehörde nicht zu. Der Zweck des Schuldspruchs sei bereits mit der Verbüßung der Strafe und dem Eintritt der Vorstrafe erreicht. Die Ausweisungsverfügung verletze zudem Art. 8 EMRK. Die illegale Einreise seiner Lebensgefährtin könne dem Kläger nicht vorgehalten werden. Er lebe bereits 19 Jahre in dem Bundesgebiet. Mit Ausnahme der Sprache bestehe keine Verbindung zu seinem Heimatstaat. Dort habe er niemals bewusst gelebt. Eine Ausreisefrist von fünf Jahren sei für einen jungen Erwachsenen eine sehr weitgehende Maßnahme. Nach einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 31.08.2018 und übereinstimmender Erledigungserklärung ist dieses Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 01.02.2019 (4 B 240/18 MD) eingestellt worden. Mit dem am 06.12.2018 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 03.12.2018 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Bei der von dem Kläger begangenen Straftat handele es sich um eine besonders schwerwiegende Straftat, die sich gegen die besonderen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger richte. Sie habe erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Geschädigten gehabt. Es sei nach dem Gesamtverhalten des Klägers nicht davon auszugehen, dass er sich in Zukunft an Rechtsnormen halten werde. Im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 2 AufenthG seien die persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bindungen wie bei Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Gemessen hieran habe der Kläger eine Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht geschafft. Er habe Beihilfe zu einem illegalen Aufenthalt geleistet. In seinem Alter von 23 Jahren führe der Kläger zwischenzeitlich ein eigenständiges Leben. Es bestünde die Möglichkeit einer gemeinsamen Ausreise mit seiner Lebensgefährtin. Die Rückkehr in das Herkunftsland des Klägers stelle anfangs zwar eine große Herausforderung dar. Nach seinem Alter und seinen Sprachkenntnissen sei aber von einer dortigen Integration auszugehen. Die Ausweisung stelle auch keine Doppelbestrafung dar. Sie sei präventiver Natur. Im Hinblick auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot könne der volljährige Kläger ein eigenständiges Leben in seinem Herkunftsstaat führen und von dort Kontakt zu seinen Familienangehörigen halten. Umgekehrt sei er wirtschaftlich in dem Bundesgebiet nicht integriert. Der Kläger hat am 04.01.2019 Klage erhoben. Ein Antrag des Klägers vom 11.02.2019 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist mit Beschluss vom 05.03.2019 (8 B 190/19 MD) abgelehnt worden. Das Verfahren um die hiergegen erhobene Beschwerde ist nach deren Zurücknahme mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.04.2019 (2 M 31/19) eingestellt worden. Ein Antrag des Klägers vom 26.04.2019 auf Abänderung des Beschlusses vom 05.03.2019 ist mit Beschluss vom 03.05.2019 (8 B 256/19 MD) abgelehnt worden. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.07.2019 (2 M 53/19) zurückgewiesen worden. Der Kläger, sein Sohn und dessen Mutter wurden am 07.05.2019 nach Serbien abgeschoben. Der Kläger war dabei im Besitz eines am 30.12.2009 ausgestellten und bis zum 30.12.2019 gültigen serbischen Reisepasses. Die Rückführung erfolgte nach einem Ersuchen der Beklagten gemäß Art. 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 18.09.2007 (ABl. Nr. L 334 vom 19.12.2007, S. 46). Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, sein Bleibeinteresse überwiege das öffentliche Ausweiseinteresse. Seine schutzwürdigen Belange seien auch nicht bei dem Ausspruch des Einreise- und Aufenthaltsverbots beachtet worden. Die Abschiebeaktion sei unverhältnismäßig, ermessensfehlerhaft und insbesondere die Abschiebung nach Serbien rechtsfehlerhaft und rechtswidrig gewesen, weil sie ohne angemessene Prüfung der Lebenssituation in Serbien durchgeführt worden sei. Dem Kläger sei gesagt worden, seine Ausweisung sei die Konsequenz dafür, dass seine Freundin nicht nach Serbien zurückkehren wolle. Der Kläger habe zwar unbestritten eine Verfehlung begangen, diese reue ihn aber. Er habe die Straftat schon vor seiner Verurteilung so sehr bereut, als die Polizei vor seiner Tür gestanden habe. Seit der Tat habe er sich rechtstreu verhalten und habe sich mehr als vorbildlich verhalten. Für diesen Zeitraum sei nicht auf den Eintritt der Rechtskraft, sondern den Tatzeitpunkt abzustellen. Der Kläger könne für sich die Begehung gleichartiger Straftaten künftig ausschließen. Es handele sich um seine erste Verurteilung und zudem um eine Anlasstat als Heranwachsender, die schon mehrere Jahre zurückliege. Mittlerweile habe der Kläger sein Leben im Griff. Er habe für sich, seine Verlobte und sein Kind ein monatliches Mindestbruttoeinkommen von 1.421,15 € erzielt. Er habe zudem eine gute berufliche Zukunftsperspektive in Deutschland gehabt. Die selbständige Agentur des Versicherers sei nach seiner Rückkehr aus Serbien weiter bereit, ihn zu Ausbildungszwecken einzustellen. Er verweist auf eine Aktennotiz zu seiner Anstellung vom 09.07.2019, nach der er den Bewerbungsprozess durchlaufen habe und eine vollständige Zulässigkeitsprüfung vorgenommen worden sei. Ziel der Ausbildung sei ein Abschluss mit Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer. Bindungen in seinem Herkunftsstaat bestünden nicht. Dort habe er keinerlei Lebensperspektiven und das lebensnotwendige Existenzminimum sei nicht gesichert. Serbien fühle sich in keiner Weise für den Kläger und seine Familie verantwortlich. Er sei mit seiner Familie nicht registriert worden, so dass er keine finanzielle oder medizinische Unterstützung erhalte, sondern von Unterstützungsgeldern der Verwandten aus Deutschland lebe. Dies sei vor dem Hintergrund seines Nachnamens, der auf seine Herkunft aus dem Kosovo verweise, und seiner Zugehörigkeit zu der ethnischen Minderheit der Roma nicht verwunderlich. Der Kläger nimmt auf einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.01.2018 (6382481-170) Bezug, nach dem bekannt sei, dass dieser Personenkreis zwar im Wege der Abschiebung in Serbien aufgenommen, aber nicht registriert, sondern in den Kosovo weitergeschickt werde. Der Kläger legt einen Beschluss der Polizeiverwaltung in Kragujevac vom 29.11.2019 vor, nach dem sein Antrag auf Anerkennung als dortiger Bewohner abgelehnt worden sei. Nach der dortigen Begründung habe der Kläger in Kragujevac weder Wohnsitz noch seinen Lebensmittelpunkt. Berufliche, wirtschaftliche, soziale und andere Beziehungen, die seine dauerhafte Verbindung zu seinem Wohnort belegen, seien gelöst. Ferner sei der Kläger auch mit seinem Vater bei der Meldebehörde in Niš mit Karten ihres früheren Hauses gewesen. Dies habe für eine dortige Registrierung nicht ausgereicht. Für eine Registrierung benötige man aber eine Meldeadresse aus dem Kosovo. Der Kläger legt eine Bestätigung der Gemeindeversammlung Obilic vom 03.03.2020 vor, dass der Kläger aus Crkvena Vodica stamme und weder in dem Kosovo in dem elektronischen Zivilstandsdienst registriert sei noch dort eine Wohnanschrift habe. Eine Wohnsitzregistrierung sei nach den Angaben seines beauftragten Rechtsanwalts vom 12.05.2020 auch wegen des fehlenden Grundbesitzes in dem Kosovo nicht möglich. Ferner verweist der Kläger auf eine Stellungnahme der Beratungsstelle für Rückkehrende der Caritas Serbien vom 28.04.2020. Danach sei eine Wohnsitzanmeldung für Personen, die ohne Laisser Passez mit einem EU-Reisedokument eingereist seien, praktisch unmöglich. Eine Legalisierung des Aufenthaltsstatus des Klägers dauere, wenn überhaupt, sehr lange. Eine unbestimmt lange Zeit gebe es keinen Zugang zu Krankenversicherung, Sozialhilfe und legale Beschäftigung. Der Kläger beantragt, der Bescheid der Beklagten vom 31.07.2018 zum Geschäftszeichen 32.62 B 2353 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 03.12.2018 wird aufgehoben, hilfsweise die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31.07.2018 zum Geschäftszeichen 32.62 B 2353 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 03.12.2018 verpflichtet dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, äußerst hilfsweise die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31.07.2018 zum Geschäftszeichen 32.62 B 2353 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 03.12.2018 verpflichtet dem Kläger eine Duldung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Die Ausweisungs- und Bleibeinteressen seien richtig abgewogen worden. Bereits zu einer Zeit, als der Kosovo international anerkannt gewesen sei, habe der Kläger gegenüber der Beklagten angegeben, serbischer Staatsangehöriger zu sein. Für seine Abschiebung habe er ein Laisser Passez nur erhalten, weil er seinen Reisepass nicht bei der Beklagten abgegeben habe. Für die Abschiebung des Klägers hätten sowohl der serbische Reisepass als auch die Rücknahmeerklärung Serbiens vorgelegen. Nach der von der Beklagten eingeholten Mitteilung der deutschen Botschaft in Belgrad scheitere die Registrierung des Klägers dort nur an einer fehlenden Abmeldung bei Wegzug, die bei der ersatzweise zuständigen Meldebehörde in Niš, anderenfalls bei der dortigen Polizei vorzunehmen sei. Die Mitteilung der Beratungsstelle für Rückkehrende der Caritas Serbien vom 28.04.2020, der Kläger habe keine Verwandten in Serbien, sei widersprüchlich, weil der Kläger selbst angegeben habe, dort bei seinem Onkel gewohnt zu haben. Zudem sei die Lebensgefährtin des Klägers erst im November 2017 mit einem serbischen Reisepass aus Serbien ausgereist. Über ihre Staatsbürgerschaft sei auch der Sohn des Klägers serbischer Staatsangehöriger. Beiden sei nach erfolgter Registrierung ein Zugang zu Sozialleistungen möglich. Für den Kläger bestehe zudem die Möglichkeit einer Registrierung in dem Kosovo. Mit Beschluss vom 04.03.2019 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die den Beteiligten übersandte Liste mit den dort verzeichneten Erkenntnisquellen zu der Republik Serbien, auf die beigezogenen Akten des Gerichts der Verfahren 8 AR 17/19 MD, 4 B 240/18 MD, 8 B 190/19 MD und 8 B 256/19 MD einschließlich der Beiakten und der Akten des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt der Verfahren 2 M 31/19 und 2 M 53/19 MD sowie auf die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft B-Stadt des Verfahrens 373 Js 1320/16 sowie auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.