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Beschluss

7 B 2651/17 SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin erstrebt die vorläufige Legalisierung der Fortsetzung des Betriebs zweier Spielhallen in B-Stadt. 2 Bei ihr (Amtsgericht B-Stadt, HRB Nr. xxx) handelt es sich um die mit einem seither unveränderten, vollständig eingezahlten Stammkapital von 25.000 € im Februar 2009 in Buxtehude unter Einsatz der Geschäftsführerin D. als Fa. D. GmbH (Amtsgericht E-Stadt, HRB Nr. xxx) gegründete Kapitalgesellschaft, die im Mai 2010 den neuen Geschäftsführer F. bestellte und unter der im Juli 2010 bestellten neuen Geschäftsführerin G. im Januar 2011 ihren Sitz nach H-Stadt (Amtsgericht H-Stadt, HRB Nr. xxx) und im September 2012 nach B-Stadt, I-Straße 21 – 22 (Amtsgericht B-Stadt, HRB Nr. xxx), ferner im Januar 2013 unter Bestellung der neuen Geschäftsführerin J. und Umfirmierung in Fa. K-Center B-Stadt GmbH nach L-Stadt verlegte (Amtsgericht L-Stadt, HRB Nr. xxx), schließlich aber im September 2014 unter Bestellung der gegenwärtigen Geschäftsführer und erneuter Umfirmierung in die gegenwärtige Bezeichnung ihren Sitz an die im Rubrum genannte Geschäftsadresse erneut verlegte. Unternehmensgegenstand war und ist durchweg u. a. das Aufstellen von Spielautomaten u. a. mit Gewinnmöglichkeit und das Betreiben von Spielhallen und Spielstätten gewesen. Die Antragstellerin gehört zur „M-“ bzw. „N-Gruppe“ unter Leitung und Beteiligung u. a. ihrer Geschäftsführer, deren Gesellschaften und Einzelunternehmen zahlreiche Spielhallen im Hamburger und Mecklenburger Raum betreiben. 3 Die beiden Spielhallen (intern „Spielhalle 1“ und „Spielhalle 2“), außen jeweils mit der Bezeichnung „Spielhalle“ und den Namen der Firmengruppen versehen und vom Bürgersteig über direkt benachbarte Eingänge mit gemeinsamem Windfang und außerdem vom rückwärtigen Parkplatz aus erreichbar, liegen im Übergangsbereich der Häuser I-Straße 21 – 22 und Am O. 54/54a und in dessen Parterre; zum Unternehmenskomplex gehört auch eine direkt benachbarte Bistro-Bar mit eigenen Eingängen. 4 Im Haus I-Straße 21 befindet sich u. a. auch die private Weiterbildungseinrichtung P. Wirtschafts- und Sprachenakademie, direkt gegenüber I-Straße 20a die städtische Volkshochschule, in der u. a. Grundbildungskurse sowie Abendkurse zur nachträglichen Erlangung der Berufsreife und der Mittleren Reife abgehalten werden. Das Gebäude I-Straße 8 in ca. 355 m Entfernung beherbergt die städtische Q-Schule, eine Integrierte Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe. Das private R-Kolleg B-Stadt vermittelt u. a. Abiturienten und Absolventen der Mittleren Reife Berufsausbildungen im pflegerischen und erzieherischen Bereich; seine Schulungsräume befinden sich im Haus S-Straße 1 in knapp über 260 m Entfernung. Die Fachschule für T. der privaten U. bietet erfahrenen beruflich Erstausgebildeten eine Technikerausbildung und die Möglichkeit des Erwerbs der Fachhochschulreife; ihre Ausbildungsräume am O. 47 liegen ca. 280 m von den streitgegenständlichen Spielhallen entfernt. 5 Die Antragstellerin mietete, noch als Fa. D. GmbH, mit Vertrag vom 18. November 2009 die neu errichteten Räumlichkeiten der beiden heutigen Spielhallen und des Bistros von der Eigentümerin, der Fa. V. KG, für eine feste Mietzeit bis zum 30. November 2014 (mit Verlängerungsregelung) an; das Mietverhältnis ist nur aus wichtigem Grund im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und außerdem vermieterseits fristlos außerordentlich kündbar. Mieterseits waren monatlich im Voraus ursprünglich 6.064,11 € an jährlich den Lebenshaltungskostenindizes anzupassender pauschaler Monatskaltmiete incl. Nebenkostenvorauszahlung (3 €/m²) zu leisten. Eine unter der Ägide der Geschäftsführerin G. vereinbarte erste Änderung vom 4. Mai/26. Juni 2012 beinhaltete den Verzicht der Vermieterin auf Mietrückstände aus den nicht abgeschlossenen zwischenzeitlichen Indexerhöhungen sowie die Neuvereinbarung einer Staffelmiete (jährliche einprozentige Erhöhung der Nettokaltmiete), woraus anfangs ein monatlicher Zahlbetrag von 6.092,10 € folgte, außer in einem alle zwei Jahre und erstmals für April 2012 vereinbarten mietfreien Monat, in dem nur die Nebenkostenvorauszahlung zu leisten war. Bei einer dritten Änderung vom 3. Dezember 2014 wurden die Vertragsbedingungen neu gefasst und u. a. neue Vereinbarungen über bauliche Veränderungen getroffen sowie die Nettokaltmiete (8 €/m²) und die Nebenkostenvorauszahlung (jetzt 2,30 €/m²) abgesenkt vereinbart, so dass sich anfangs ein monatlicher Zahlbetrag von 5.734,25 € ergab, wobei die Monatsmiete vertragsgemäß zum September 2015 auf 9 €/m² und zum Jahresbeginn 2017 auf 10 €/m² stieg und ab 2018 eine jährliche zweiprozentige Steigerung der Nettokaltmiete eintreten soll. Die Festmietzeit ist unverändert; eine Änderung wünscht die Vermieterin laut einem Schreiben vom 8. Mai 2017 auch nicht. Der an der letztgenannten Vereinbarung für die Antragstellerin beteiligte Geschäftsführer A1 hatte die Antragstellerin im September 2014 von der Alleingesellschafterin Fa. K-Center Holding GmbH, L-Stadt, für einen Zahlbetrag von 1 € und gegen Schuldenübernahme erworben. Die Schulden, u. a. jeweils fünfstellige rückständige Mieten, Vergnügungs- und Umsatzsteuerforderungen, beliefen sich zur Zeit des Kaufangebots auf 156.297,26 € und wurden nach dem Gesellschafterwechsel durch Ratenzahlungs- und Vergleichsvereinbarungen geregelt oder teilweise abgelöst. 6 Der Antragstellerin wurde vom Antragsgegner am 5. Januar 2010 für die Spielhallen 1 und 2 jeweils eine unbefristete Erlaubnis gemäß § 33i der Gewerbeordnung – GewO – erteilt. 7 Über glücksspielrechtliche Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 – GlüStV – hat die Antragstellerin zu keiner Zeit verfügt. Mit am Folgetag versandtem Schreiben vom 3. November 2016 wies der Antragsgegner die Antragstellerin auf die zwingende Notwendigkeit einer Erlaubnis nach dem GlüStV für eine Fortsetzung des Spielhallenbetriebs ab dem 1. Juli 2017 hin und stellte eine formlose Antragstellung mit Belegen zu etwaigen Härten sowie zur gewerblichen und steuerrechtlichen Zuverlässigkeit bis zum 30. November 2017 anheim, um ein faires Auswahlverfahren zu gewährleisten. 8 Nach telefonischer Ankündigung stellte die Antragstellerin mit Formularschreiben vom 30. März 2017, Belegen zur Härtesituation und zu Zuverlässigkeitsfragen und einem Begleitschreiben vom 10. April 2017, jedenfalls letzteres eingegangen am 20. April 2017, Anträge auf glücksspielrechtliche Erlaubnisse für die Spielhallen 1 und 2 unter Beachtung der Härtefallregelungen. Der Antragsgegner hörte sie mit Schreiben vom 26. April 2017 zu seiner Erwägung an, die Anträge wegen Unvereinbarkeit der Spielhallen mit dem Verbundverbot und wegen ihrer Nähe zu Schulen abzulehnen, und wich auch bei einer Besprechung am 10. Mai 2017 im Ergebnis nicht hiervon ab. Unter dem 23. Mai 2017 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Erteilung einer vorläufigen glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die beiden Spielhallen; auch hierüber ist noch nicht entschieden. 9 Mit dem vorliegenden Eilantrag vom 13. Juni 2017 erstrebt die Antragstellerin eine vorläufige Regelung zu ihren Gunsten und macht geltend, ihr stehe aus Härtegründen ein Anspruch auf Befreiung von den Ausschlussgründen zu. Sie beantragt schriftsätzlich, 10 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen (Regelungs-)Anordnung zu verpflichten, ihr 11 1. ab dem 1. Juli 2017 eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 GlüStVAG M-V für die von ihr betriebene Spielhalle 1 I-Straße 21 – 22/O. 54, XXX B-Stadt, unter Gewährung einer Befreiung der Regelungen des § 11 Abs. 4 und 5 GlüStVAG M-V gemäß § 11b Abs. 2, Abs. 1 entsprechend GlüStVAG M-V zu erteilen, 12 2. ab dem 1. Juli 2017 eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 GlüStVAG M-V für die von ihr betriebene Spielhalle 2 I-Straße 21 – 22/O. 54, XXX B-Stadt, unter Gewährung einer Befreiung der Regelungen des § 11 Abs. 4 und 5 GlüStVAG M-V gemäß § 11b Abs. 2, Abs. 1 entsprechend GlüStVAG M-V zu erteilen. 13 Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, 14 den Antrag abzulehnen, 15 beharrt auf seiner Einschätzung und verneint einen Härtefall. Im Übrigen bestehe kein Bedarf für gerichtlichen Eilrechtsschutz, da nicht sogleich mit dem Ablauf der Übergangsfristen behördlich gegen den Spielhallenbetrieb eingeschritten werde. 16 Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, ferner auf die vom Antragsgegner u. a. zum streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Ordner) Bezug genommen. II. 17 Das Eilrechtsschutzbegehren gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Hierfür obliegt es dem Antragsteller, die tatsächlichen Voraussetzungen für den sog. Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit - und den sog. Anordnungsanspruch - hier: Anspruch auf die begehrte vorläufige Genehmigungs- und Befreiungsentscheidung - glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO). Ungeachtet gesteigerter Anforderungen an beide Voraussetzungen in Fällen der sog. Vorwegnahme der Hauptsache - die Antragstellerin begehrt vom Gericht bereits im Eilverfahren eine Verpflichtung des Antragsgegners zu der in der Hauptsache bei ihm beantragten vorläufigen Zulassungsentscheidung - sowie ungeachtet aufgrund der Einlassung des Antragsgegners zu diesem Eilantrag möglicher Zweifel am Anordnungsgrund kommt die beantragte Regelung indessen bereits deshalb nicht in Betracht, weil es materiell eindeutig an den Voraussetzungen für die erstrebte, eine Statusentscheidung vorwegnehmende Regelung fehlt. 18 Zwar dürfte die Antragstellerin als trotz mehrfachem Gesellschafter-, Sitz- und Firmenwechsel identisch fortbestehende juristische Person, welcher für die durchgehend - wenn auch unter unterschiedlicher Bezeichnung - von ihr betriebenen beiden Spielhallen vor dem Stichtag des 28. Oktober 2011 Erlaubnisse nach § 33i GewO erteilt sind, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des GlüStV geendet hat, zum Kreis derjenigen Spielhallenbetreiber gehören, für deren Spielhallen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Anwendung der Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 in Verbindung mit Satz 2 GlüStV und § 11b GlüStVAG M-V grundsätzlich in Betracht kommt; dies dürfte ungeachtet der bereits seit Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 bestehenden Notwendigkeit der Einholung von Glücksspielerlaubnissen auch durch Inhaber von Erlaubnissen nach § 33i GewO (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2014 – 7 B 872/13 –, juris Rdnr. 29, und deren Urteil vom 22. April 2015 – 7 A 382/13 –, juris Rdnr. 16) gelten. 19 Die Beteiligten gehen dann auch zutreffend davon aus, dass die Antragstellerin des beantragten Härtefalldispenses im Sinne der genannten Vorschriften bedarf. Denn jedenfalls mit dem 1. Juli 2017 hat die Fiktion einer Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit den Beschränkungen der §§ 24 und 25 GlüStV sowie der hierzu gemäß § 24 Abs. 3 GlüStV in § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V sowie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV in § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 GlüStVAG M-V getroffenen Ausführungsbestimmungen geendet; der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Spielhallen könnte ohne eine Befreiung von diesen gesetzlichen Beschränkungen nicht genehmigt werden. 20 § 25 Abs. 2 GlüStV und, wiederholend, § 11 Abs. 5 GlüStVAG M-V schließt eine Genehmigung für eine Spielhalle aus, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. Dies trifft auf beide streitgegenständlichen Spielhallen jeweils zu; gegen die Wirksamkeit dieses sog. Verbundverbots ist nichts einzuwenden (s. nur das genannte Urteil der beschließenden Kammer vom 22. April 2015 – 7 A 382/13 –, juris Rdnr. 18 ff., das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2017, S. 791 [792 ff., 796 f.], und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 –, Deutsches Verwaltungsblatt 2017, S. 697 [699 f.]). § 11b Abs. 2 GlüStVAG M-V stellt an die Härtefallprüfung in derlei Fällen besondere Anforderungen. 21 Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V sind die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle in einem Radius von 500 Meter Luftlinie zu einer Schule oberhalb des Primarbereichs nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes – SchulG M-V – zu versagen. Gegen die Gültigkeit dieses landesrechtlichen Abstandsgebots (das wohl - neben dem nach § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V - Gegenstand des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1745/13 beim BVerfG ist) bestehen jedenfalls derzeit keine Bedenken (vgl. auch, zu § 2 Abs. 1 Satz 4 des Spielhallengesetzes Berlin in Verbindung mit § 5 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin, den genannten Beschluss des BVerfG, Rdnr. 160 ff., www.bverfg.de, und, zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetzes, das weitere Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4.16 –, juris Rdnr. 17 ff.). Die Regelung bezweckt den Schutz von Einrichtungen, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden, und trägt damit den Zielen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV Rechnung; umfasst sind, unabhängig von der Schulart, Schulen jedenfalls der Sekundarbereiche I und II im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SchulG M-V in staatlicher und freier Trägerschaft (s. den Regierungsentwurf in LTDrS 6/553, S. [28]). Das Vorhandensein derartiger Schulen im 500-m-Bereich um die streitgegenständlichen Spielhallen ist unstreitig, wobei mindestens die Q-Schule unproblematisch unter die gesetzliche Regelung fällt. Es bedürfte daher auch insoweit grundsätzlich einer Härtefallentscheidung nach § 11b Abs. 1 GlüStVAG M-V. 22 Die Kammer lässt jedoch offen, ob angesichts des „Mehrfachverstoßes“ der streitgegenständlichen Spielhallen gegen gesetzliche Beschränkungen ein Härtefalldispens überhaupt noch gesetzlich vorgesehen ist, weil § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStVAG M-V, der - wohl - auf das Verbundverbot gemäß § 11b Abs. 2 GlüStVAG M-V entsprechend anwendbar ist, verlangt, dass das Verbot bzw. Gebot, von dem befreit wird, als einziges („ausschließlich“) der Genehmigung entgegenstehe (§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV sieht lediglich eine „Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen“ vor; die veröffentlichten Materialien zu §§ 11 ff. GlüStVAG M-V, neben dem Regierungsentwurf, a. a. O., die Beschlussempfehlung des Innenausschusses in LTDrS 6/839, enthalten hierzu keine Aufschlüsse), ferner, ob die Antragstellerin durch eine Auswahl unter ihren beiden Spielhallen die Problematik „entschärfen“ könnte, schließlich auch, ob nach dem dokumentierten ordnungswidrigen Sperrzeitenverstoß vom 16. Dezember 2015 (§ 21 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit § 11a Abs. 3 GlüStVAG M-V) die Erlaubnisvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 GlüStVAG M-V näherer Untersuchung bedarf. 23 Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Ablehnung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die Antragstellerin eine unbillige Härte im Sinne von § 11b GlüStVAG M-V in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV darstellte. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund, dass § 29 Abs. 4 Satz 1 – 3 GlüStV selbst eine nach Vertrauensschutzgesichtspunkten bis zu fünfjährige Umstellungsmöglichkeit bei den im Interesse einer kohärenten Bekämpfung der Spielsucht eingeführten Beschränkungen des Automatenspiels in Spielhallen vorsah, restriktiv auszulegen; ihre Anwendung darf nicht das staatsvertragliche Ziel konterkarieren, das in einer merklichen Verkleinerung sowie Ausdünnung des Netzes derartiger Spielmöglichkeiten im Interesse der überragend wichtigen Gemeinwohlziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes besteht. Die Befreiung kommt daher nur in seltenen Fällen in Betracht, in denen atypische Umstände einen besonderen Verhältnismäßigkeitsausgleich zwingend erfordern und in Abwägung mit dem gesetzlichen Schutzzweck ermöglichen (s. nur Lackner/Pautsch, Wirtschaft und Verwaltung 2016, S. 212 f., und Pagenkopf, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, Rdnr. 18 zu § 29 GlüStV; krit. etwa Brüning/Bloch, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, 2017, Rdnr. 37 ff. zu § 29 GlüStV; jew. m. w. Nachw.). 24 Danach stellt es nicht schon einen Fall einer unbilligen Härte dar, wenn aufgrund der Abstandsvorschriften und des Verbundverbots die Schließung der bestehenden Spielhallen einer Betreiberin droht, für die noch nicht amortisierte Investitionen getätigt wurden und ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wurde; derlei Problematiken wurde durch die fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen Rechnung getragen, in der typischerweise hinreichend Gelegenheit für Umstrukturierungen, Standortwechsel oder Vertragsanpassungen bestand (s. die Urteile der Verwaltungsgerichte Lüneburg vom 10. Mai 2017 – 5 A 104/16 –, juris Rdnr. 39 ff., und Oldenburg vom 16. Mai 2017 – 7 A 14/17 –, juris Rdnr. 39 ff.). 25 Zu derartigen Anstrengungen trägt die Antragstellerin indessen nichts vor. Überdies weist der Antragsgegner zutreffend auf Unstimmigkeiten in ihrer Darlegung einer finanziellen Existenzbedrohung hin, vor allem was die gegenwärtige Verschuldungshöhe und das Risiko einer weiteren Verschuldung durch Kosten eines mietvertraglich vorgesehenen Rückbaus baulicher Veränderungen betrifft. Wie offenbar bereits nach einem Gesellschafterwechsel im Frühjahr 2012 ausweislich der ersten Vertragsänderung, war die Vermieterin (mit der ausweislich der vorgelegten Vermögensübersichten allerdings nachfolgend unter der Ägide des „K-Center“ ein Rechtsstreit geführt wurde) zu Zugeständnissen bereit; bei der dargelegten neuerlichen Mietvertragsänderung Ende 2014, die einer Neufassung des Mietvertrags von 2009 gleichkommt, wurde nämlich z. B. die Miete anfangs abgesenkt und wegen der Mietereinbauten nur noch ein Eigentumsübergang geregelt. 26 Ferner ist zu beachten, dass die Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 GlüStV, notfalls ergänzt durch die Möglichkeit eines anschließenden Härtefall-Dispenses, primär der Abmilderung von Beeinträchtigungen der grundrechtlich geschützten Berufsausübung sowie des Eigentums der wirtschaftlichen Eigentümer des Glücksspielunternehmens dient und diesbezüglich die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen von der Vorstellung eines Durchgriffs auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen geleitet ist (Ehlers/Pieroth, Gewerbearchiv 2013, S. 457 [459]). Daher bedarf es im - vorliegenden - Fall der Betreiberrolle einer Kapitalgesellschaft im Eigentum ihrer oder ihres Gesellschafter(s) bei der Härtefall-Prüfung einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung, die die Verhältnisse der Anteilseigner einbezieht (vgl. Ehlers/Pieroth, a. a. O. S. 461, und Lackner/Pautsch, a. a. O. S. 216). Gerade unter diesem Blickwinkel liegt ein existenzgefährdender Härtefall eindeutig fern. Die Antragstellerin, ersichtlich bereits seit längerer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, stellt sich nämlich als das rechtliche Vehikel eines risikoarmen „Experimental-Investments“ eines ihrer Geschäftsführer dar, der, bei seinem gerichtsbekannten vielfachen Engagement für die „Auslotung“ und Fortentwicklung des Glücksspielrechts in besonderem Maße, unsubstantiiert ein angebliches Vertrauen darauf geltend macht, durch Härtefalldispense den Spielhallenbetrieb auch nach dem 1. Juli 2017 an Ort und Stelle ermöglichen zu können. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses Versuchs schlug sich ersichtlich im Kaufpreis für den Gesellschafteranteil nieder. Soweit „Altschulden“ übernommen wurden, bestand jedenfalls im Verhältnis zur Vermieterin ein beiderseitiges Interesse an der Vermeidung einer Insolvenz der Antragstellerin, da die Neubegründung der mietvertraglichen Abmachungen auch für die Vermieterin wieder eine vage zukünftige Gewinnchance eröffnete. Die Tilgung oder Reduzierung der übrigen Schulden könnte den Eignern aus der „M-“ bzw. „N-Gruppe“ eine größere Flexibilität beim Einsatz der Antragstellerin als andernorts tätiger Betreiberin verschafft haben. Dass es hierzu nicht kam und das nahezu mutwillig eingegangene Risiko einer drohenden Standortschließung sich nunmehr verdichtet hat, ist nicht geeignet, einen zur Abweichung von der gesetzlichen Regelung zwingenden Ausnahmefall zu begründen. Eine wirtschaftliche Gefährdung der „M-“ bzw. „N-Gruppe“ ist in keiner Weise erkennbar. 27 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren liegen § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes zugrunde. Wegen der Vorläufigkeit des erstrebten Eilrechtsschutzes halbiert die Kammer den pro Spielhalle für ein Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von jeweils 15.000 €.