Beschluss
3 B 15/18
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Zweitantrag nach erfolglosem Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat ist ein weiteres Asylverfahren in Deutschland grundsätzlich unzulässig (§§ 29 Abs.1 Nr.5, 71a AsylG).
• Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung sind nur anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe vorliegen, die den tatsächlichen oder rechtlichen Ausgang des Bescheids wahrscheinlich in Frage stellen (§ 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 36 Abs.4 AsylG, § 71a Abs.4 AsylG).
• Verfahrensmängel im Asylverfahren des Drittstaats sind grundsätzlich im dortigen Rechtsschutzsystem geltend zu machen; die bloße Behauptung von Verfahrensfehlern genügt nicht, um ernstliche Zweifel in Deutschland zu begründen.
• Die bloße Integration in Deutschland oder allgemeine Hinweise auf Verwestlichung begründen allein kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 bzw. Abs.7 AufenthG und führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung bei Zweitantrag nach Norwegen • Bei einem Zweitantrag nach erfolglosem Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat ist ein weiteres Asylverfahren in Deutschland grundsätzlich unzulässig (§§ 29 Abs.1 Nr.5, 71a AsylG). • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung sind nur anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe vorliegen, die den tatsächlichen oder rechtlichen Ausgang des Bescheids wahrscheinlich in Frage stellen (§ 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 36 Abs.4 AsylG, § 71a Abs.4 AsylG). • Verfahrensmängel im Asylverfahren des Drittstaats sind grundsätzlich im dortigen Rechtsschutzsystem geltend zu machen; die bloße Behauptung von Verfahrensfehlern genügt nicht, um ernstliche Zweifel in Deutschland zu begründen. • Die bloße Integration in Deutschland oder allgemeine Hinweise auf Verwestlichung begründen allein kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 bzw. Abs.7 AufenthG und führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung. Der Antragsteller, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, stellte im März 2017 in Deutschland einen Asylantrag. Zuvor hatte er im Dezember 2016 in Norwegen einen Asylantrag gestellt, der nach Auskunft der norwegischen Behörden erfolglos geblieben sein soll; Norwegen gilt als sicherer Drittstaat. Das BAMF lehnte den deutschen Asylantrag als Zweitantrag nach §71a AsylG als unzulässig ab und stellte Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG verneint fest; mit Bescheid wurde dem Antragsteller zur Ausreise innerhalb einer Woche aufgefordert. Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und rügte insbesondere Zweifel an der Rechtmäßigkeit des norwegischen Verfahrens, Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine geänderte Sachlage wegen Integration in Deutschland. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch insbesondere die Mitteilung der norwegischen Behörde und die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war nach §80 Abs.5 VwGO statthaft; Fristen wurden gewahrt. • Prüfmaßstab: Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Zweitanträgen gelten die strengen Anforderungen des §71a Abs.4 i.V.m. §36 Abs.4 AsylG; es müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. • Zweitantrag und Abschluss des Erstverfahrens: Norwegen ist nach §26a AsylG sicherer Drittstaat; die Auskunft des norwegischen Utlendingsdirektoratet legt einen rechtskräftigen, erfolglosen Abschluss des norwegischen Verfahrens nahe, einschließlich Prüfung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutzstatus. • Verfahrensrügen: Behauptete Verfahrensmängel (insbesondere zur Altersfeststellung) im norwegischen Verfahren sind im dortigen Rechtsschutzweg geltend zu machen; dafür bestehen im vorläufigen Verfahren keine durchgreifenden Anhaltspunkte, zumal der Antragsteller im norwegischen Verfahren anwaltlich vertreten war. • Anhörungsrecht: Eine verspätete Unterrichtung über die norwegische Auskunft wurde durch Übersendung des Aktenauszugs geheilt; ein Verstoß nach §§28,29 VwVfG ist unbeachtlich, da kein ersichtlicher Erfolgswert vorhanden wäre. • Änderung der Sachlage/Wiederaufnahme: Voraussetzungen des §51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen sind nicht schlüssig dargelegt; der Vortrag zur Integration und Verwestlichung ist pauschal und nicht geeignet, die Voraussetzungen für internationalen Schutz zu begründen. • Abschiebungsverbote: Aus der aktuellen Lage in Afghanistan und den vorgetragenen persönlichen Umständen ergeben sich keine individuellen, gefahrerhöhenden Umstände oder eine derart hohe Gefährdungslage, die ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG begründen würden. • Geringe Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe: Die Schilderung der Fluchtgründe erscheint aufgrund der Aktenlage und der landesüblichen Sitten wenig überzeugend, sodass auch hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des BAMF folgen. • Formelle Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung: Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entsprechen den Anforderungen des §34 AsylG; kein Ermessensfehler bei Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erkennbar. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wurde abgelehnt. Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, da Norwegen als sicherer Drittstaat anzusehen ist und die norwegische Auskunft einen erfolglosen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylprozess nahelegt. Vorgebrachte Verfahrensmängel im Drittstaat und die behauptete geänderte Sachlage durch Integration genügen im summarischen Verfahren nicht, um die hohen Anforderungen des §71a Abs.4 AsylG zu erfüllen. Die Ausreiseaufforderung und die übrigen im Bescheid getroffenen Feststellungen sind formell und materiell nicht zu beanstanden. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.