Urteil
5 S 1288/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0723.5S1288.23.00
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Leitsätze
1. Der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG ist nur dann genügt, wenn der Kläger die Tatsachen, auf welche er seine Klage stützt, wenigstens in einen groben rechtlichen Kontext stellt.(Rn.46)
2. Zur Frage, ob und inwieweit die präjudizielle Wirkung der Rechtskraft eines Urteils, mit dem die Verpflichtungsklage auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses um ergänzende Schutzmaßnahmen als unbegründet abgewiesen worden ist, einem Anspruch auf teilweise Rücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses in Form der Außervollzugsetzung entgegensteht.(Rn.53)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG ist nur dann genügt, wenn der Kläger die Tatsachen, auf welche er seine Klage stützt, wenigstens in einen groben rechtlichen Kontext stellt.(Rn.46) 2. Zur Frage, ob und inwieweit die präjudizielle Wirkung der Rechtskraft eines Urteils, mit dem die Verpflichtungsklage auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses um ergänzende Schutzmaßnahmen als unbegründet abgewiesen worden ist, einem Anspruch auf teilweise Rücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses in Form der Außervollzugsetzung entgegensteht.(Rn.53) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. August 2013 zur Errichtung und zum Betrieb einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn. Die Klage ist statthaft, da die Rücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich mittels einer Verpflichtungsklage erreicht werden kann. Der Kläger ist auch klagebefugt. Es ist möglich, dass er als Eigentümer eines unmittelbar an die Bahnanlagen angrenzenden Grundstücks in eigenen Rechten verletzt ist. Der Zulässigkeit der Klage steht des Weiteren nicht die formelle Rechtskraft des Senatsurteils vom 22. November 2017 - 5 S 1475/16 - entgegen. Die Bindungswirkung des § 121 Nr. 1 VwGO hindert als von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis zwar eine erneute Sachentscheidung über denselben Streitgegenstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 7 C 27.15 - juris Rn. 12 m. w. N.). Vorliegend fehlt es jedoch an einer vollständigen Identität der Streitgegenstände. Streitgegenstand jenes Senatsurteils war die Geltendmachung von zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen. Darum geht es hier nicht, sondern um die Verpflichtung des Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss im Wege der Rücknahme aufzuheben. Damit macht der Kläger einen Anspruch auf Erlass eines neuen Verwaltungsakts durch den Beklagten geltend, der von anderen und weitergehenden Voraussetzungen abhängt als der Erlass ergänzender Schutzmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss und der deshalb einen anderen Streitgegenstand darstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368, Rn. 20, und vom 28.4.16 - 4 A 2.15 - NVwZ 2016, 1325, Rn. 21 jeweils zum Verhältnis der Plananfechtung im Wege der Anfechtungsklage und anschließender Verpflichtungsklage auf Rücknahme oder Widerruf). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Materiell-rechtlich hat der Kläger keinen Anspruch auf vollständige Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. August 2013. Außerdem steht dem im Begehren enthaltenen Anspruch auf teilweise Rücknahme in Form der Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses die materielle Rechtskraft des Senatsurteils vom 22. November 2017 entgegen. 1. Der Bescheid des Beklagten ist formell rechtmäßig. Die Rüge des Klägers, der Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 2023 beziehe sich nur auf seinen Antrag aus dem Jahr 2023, nicht aber auf die Anträge vom 13. Mai 2016 und 22. Juni 2016, berührt die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht. Das hat auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. 2. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten ist auch materiell rechtmäßig, da der Kläger nicht die Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses verlangen kann. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17.1.2013 - 7 B 18.12 - juris Rn. 27 m. w. N.). Etwaige nachträgliche Veränderungen hätten in einem Anfechtungsprozess keine Auswirkungen und können auch keinen Anspruch auf Rücknahme oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81, Rn. 28). Die Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 48 LVwVfG sind auch auf Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar. § 72 Abs. 1 LVwVfG schließt insoweit nur die Anwendung des § 51 LVwVfG aus (BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368, Rn. 24, 25; Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf vollständige Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses (dazu unter a)), noch auf teilweise Rücknahme in Form der Außervollzugsetzung (dazu unter b)). a) Der Kläger kann nicht die vollständige Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aufgrund eines durchgreifenden Planungshindernisses verlangen. aa) Ausgangspunkt ist der planungsrechtliche Grundsatz, wonach die vollständige Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Nach dem in § 75 Abs. 1a LVwVfG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Planerhaltung scheidet eine vollständige Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aus, wenn der Mangel, der seine Rechtswidrigkeit begründet, durch Planergänzung behoben werden kann. Es gilt der Vorrang des Planergänzungsanspruchs gegenüber dem Planaufhebungsanspruch (st.Rspr. vgl. BVerwG, Urteile vom 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110 und vom 23.6.2020 a. a. O.; Kämper in BeckOK VwVfG, 67. Ed. 1.4.2025, VwVfG § 75 Rn. 29). Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn der Fehler so schwer wiegt, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.10.2006 - 4 KS 12/03 - juris Rn. 63). Ob das der Fall ist, hängt insbesondere von der Größe des Planungsvorhabens und von dem Gewicht ab, den der geltend gemachte Mangel der Planfeststellung im Verhältnis dazu haben kann (BVerwG, Urteil vom 6.3.1987 - 4 C 36.83 - juris Rn. 16). Fehlt es an einem solchen durchgreifenden Planungshindernis, ist im Rahmen der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach der Rechtsprechung im Wege eines „gekappten Aufhebungsanspruchs“ festzustellen, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf (BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358, Rn. 28; Kämper in BeckOK VwVfG, 67. Ed. 1.4.2025, VwVfG § 74 Rn. 156; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 75 Rn. 53). Der Anspruch auf Rücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses geht ebenfalls nicht weiter als der Aufhebungsanspruch bei fristgerechter Anfechtung. Der in § 75 Abs. 1a LVwVfG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Planerhaltung begrenzt auch die Reichweite des Rücknahmeverlangens spiegelbildlich (BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 a. a. O.). bb) Dementsprechend könnte der Kläger die vollständige Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses nur dann verlangen, wenn er durchgreifende Planungshindernisse geltend machen würde, die den Planfeststellungsbeschluss insgesamt berühren. Das ist nicht der Fall. (1) Ein durchgreifendes Planungshindernis ergibt sich nicht aus den vorgetragenen Anhörungsfehlern im Planfeststellungsverfahren. Der Kläger rügt erfolglos, dass das Gutachten vom 27. März 2012, welches Gegenstand der Auslegung war, durchgreifende Fehler beinhaltet habe, die zu einem Anhörungsfehler geführt hätten. In jenem Gutachten sei die Vorbelastung fehlerhaft - und zwar zu hoch - ermittelt worden. Das habe dazu geführt, dass bei Betroffenen der Eindruck entstanden sei, der zusätzliche Lärm durch die Betriebswerkstatt falle aufgrund der Vorbelastung nicht mehr ins Gewicht. Auf das Gutachten vom 10. November 2017 könne nicht abgestellt werden, weil dieses Gutachten nie Gegenstand der Auslegung gewesen sei. Im Ergebnis führen diese Ausführungen nicht zu einem Auslegungsfehler. Obwohl das Gutachten vom 27. März 2012 die Vorbelastung wohl nicht zutreffend ermittelt hat, begründet diese fehlerhafte Darstellung nicht einen Anhörungsfehler. Im Übrigen ist offensichtlich, dass sich der Gutachtenfehler nicht auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses ausgewirkt hat. Schließlich ist der Kläger mit dieser Rüge nach § 6 UmwRG präkludiert. (a) Den Grundsatz der Auslegung im Planfeststellungsverfahren regelt § 73 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG. Danach haben die Gemeinden den Plan zur Einsicht auszulegen. Der Plan besteht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die betroffenen Grundstücke erkennen lassen. Mindestanforderungen für die Bestimmung des genauen Umfangs der Unterlagen, die ausgelegt werden müssen, ergeben sich daraus, dass der im Rahmen des Anhörungsverfahrens offen gelegte und später festgestellte Plan ausreichen muss, um dem Informationszweck des Anhörungsverfahrens einerseits und den Erfordernissen der Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses andererseits Genüge zu tun. Die Unterlagen müssen folglich so gestaltet sein, dass die abwägungserheblichen Belange deutlich erkennbar sind und sie eine Anstoßwirkung dergestalt entfalten können, dass die von der Planung potenziell Betroffenen Anlass haben zu prüfen, inwieweit ihre Belange berührt sind (Wickel in HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 73 Rn. 22). Betroffene müssen mithin in die Lage versetzt werden, Einwendungen erheben zu können, die zumindest in groben Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, werden von den Betroffenen im Verwaltungsverfahren hingegen nicht verlangt. Dementsprechend muss die Auslegung nicht notwendig alle Unterlagen umfassen, die möglicherweise zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung in allen Verästelungen erforderlich sind, sondern kann sich auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um "als Laie" den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können. Dazu gehören Gutachten nur dann, wenn ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde (BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150, Rn. 19). Daran anknüpfend folgt auch aus der Auslegung fehlerhafter Angaben nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit des späteren Planfeststellungsbeschlusses. Diesbezüglich kommt es darauf an, ob die ausgelegten Bestandteile des Plans bei einer Gesamtbetrachtung ausreichten, um dem Informationszweck des Anhörungsverfahrens zu genügen (Wickel in Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG, § 73 Rn. 22 u. 26; BVerwG, Beschluss vom 12.1.1994 - 4 B 163.93 - juris). Das Gutachten vom 27. März 2012 des Büros xxx genügte diesen Anforderungen und erfüllte die beschriebene Anstoßfunktion. Es wies trotz inhaltlicher Fehler bereits auf die vorliegende Lärmproblematik hin. Insofern lag für alle Betroffenen auf der Hand, dass in dem bereits intensiv belasteten Gebiet eine weitere Lärmquelle hinzutreten werde. Betroffene konnten damit hinreichend angestoßen werden, ihre Einwendungen vorzubringen. Dementsprechend machten der Kläger sowie zahlreiche weitere Anwohner auch Einwendungen geltend. So hat der damalige Kläger-Vertreter gerade auch das Problem „Vorbelastung und relevante Lärmzunahme“ problematisiert (S. 12 ff. im Schriftsatz vom 12. Oktober 2012, Behördenakte Band 2, AS X, 11). Dabei hat er unter anderem darauf abgestellt, dass die Vorbelastung auf einigen durchfahrenden Zügen beruhe, der gewerbeähnliche Betriebsstättenlärm jedoch dauerhaft wahrnehmbar sei. Damit führe er „tatsächlich zu einer Zusatzbelastung in einer schon heute gesundheitsschädigenden Gesamtsituation“. Diese Ausführungen belegen, dass die Betroffenen nicht davon ausgingen, der Betriebsstättenlärm sei innerhalb der Vorbelastung nicht mehr relevant. Ohne Bedeutung ist, wie der Kläger vorträgt, dass die Betroffenen (damals) nicht in der Lage gewesen seien, die Zahlenkolonnen des Gutachtens zu durchdringen und die enthaltenen Fehler zu erkennen. Denn ein solches Wissen wird von den Betroffenen auch nicht verlangt oder vorausgesetzt. Insofern sind sie nicht verpflichtet, in ihren Einwendungen konkrete Rechenfehler im vorgelegten Gutachten darzulegen, um ihre Rechtsposition zu begründen. Es reicht vielmehr aus, dass sie allgemein den Einwand unzumutbarer Lärmbelastung erheben können. Dem sind die Betroffenen nachgekommen. Vor dem Hintergrund dieses konkreten Einwands kann nicht erkannt werden, dass die Anstoßfunktion der ausgelegten Unterlagen fehlgeschlagen wäre. Unerheblich bleibt insofern auch, mit welcher rechtlichen Zielsetzung der Einwand zu hoher Lärmbelastung erhoben wurde. Der Kläger hat dazu vorgetragen, zum damaligen Zeitpunkt habe die fehlerhafte Einordnung des Gebietstyps im Vordergrund gestanden. Gleichwohl hat er die Problematik der Lärmbelastung erkannt und durch seinen Anwalt entsprechende Einwendungen geltend gemacht. Darüber hinaus vermittelte das Gutachten vom 27. März 2012 keinen falschen Eindruck von dem Verhältnis der Vorbelastung und der hinzutretenden Vorhabenimmissionen. So bestätigt das Gutachten vom 10. November 2017, dass die weiteren Immissionen sich innerhalb der Vorbelastung halten und damit zu keiner merklichen Lärmzunahme führen. Dem steht nicht entgegen, dass das Gutachten vom 10. November 2017 denklogisch nicht Gegenstand der Auslegung der Planunterlagen war. Denn es geht hier nicht darum, dass das Gutachten vom 10. November 2017 für die Anstoßfunktion der Auslegung notwendig gewesen wäre, sondern allein um die Frage, ob das Gutachten vom 27. März 2012 so fehlerhaft war, dass deshalb der Zweck der Auslegung fehlgeschlagen ist. Da das Ergebnis dieses Gutachtens jedoch durch das Gutachten vom 10. November 2017 bestätigt wurde, vermittelte es auch deswegen keinen falschen Eindruck von der angetroffenen Vorbelastung. Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung durfte das weitere Gutachten vom 10. November 2017 ohne Weiteres eingeholt werden (siehe dazu auch unten unter b) bb) (3)). (b) Ein Anhörungsfehler hätte sich zudem nicht auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses ausgewirkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften kein Selbstzweck, sondern dient der besseren Durchsetzung von Belangen. Relative Verfahrensfehler bleiben damit wirkungslos, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, § 75 Abs. 1 Satz 1, § 46 LVwVfG, § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG. Daher muss ein Kläger zur Begründung einer Rechtsverletzung geltend machen, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte (BVerwG Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 - juris Rn. 14). Die fehlerhafte Gestaltung des Anhörungsverfahrens beeinflusst nur dann die materiellen Rechte des Klägers, wenn die Missachtung der Verfahrensvorschrift ihn tatsächlich gehindert hat, zu seinen Belangen so umfassend vorzutragen, wie er dies bei fehlerfreier Gestaltung des Anhörungsverfahrens hätte tun können (Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 73 Rn. 158). Das war vorliegend nicht der Fall. Auch insofern ist darauf zu verweisen, dass der Kläger umfangreiche Einwendungen vorgetragen hat. Da die Aussage des Gutachtens, dass die hinzutretenden Lärmimmissionen aufgrund der Vorbelastung nicht ins Gewicht fallen, im Ergebnis stimmte, hat sich der Fehler im Gutachten offensichtlich nicht auf das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens ausgewirkt. (c) Der Kläger ist zudem mit dem Einwand nach § 6 UmwRG präkludiert, da er den Anhörungsfehler ausdrücklich erstmals im Schriftsatz vom 5. Juni 2025 vorgetragen und damit die zehnwöchige Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG nicht eingehalten hat. § 6 UmwRG ist auf Klagen gegen (unterbliebene) Rücknahmeentscheidungen anwendbar. Der Umfang der Rügepflicht verlangt dabei eine grobe rechtliche Einordnung des Tatsachenvortrags. Diese Maßstäbe angewandt hat der Kläger den Anhörungsfehler verspätet gerügt. Nach § 6 UmwRG hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Verspätete Gründe sind nur unter den Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 VwGO zuzulassen. Bei der angestrebten Rücknahme handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 UmwRG, auf die mithin die Bestimmungen des UmwRG anwendbar sind. Die Vorschrift erfasst auch Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der europäischen Union dienen. Die (vollständige oder teilweise) Rücknahme einer Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - hier des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. August 2013 - mag zwar keine typische "Aufsichtsmaßnahme" darstellen; dies steht der Anwendbarkeit der Vorschrift jedoch nicht entgegen. Die nachträgliche (teilweise) Aufhebung der Zulassungsentscheidung ist die stärkste Form einer Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368, Rn. 17; Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 45). Damit ist § 6 UmwRG im vorliegenden Fall anwendbar. Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird (BT-Drs. 18/12146 S. 16, BT-Drs. 19/4459 S. 32). Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (BVerwG, Urteile vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380, Rn. 14, und - 9 A 10.17 - juris Rn. 17). Rein rechtliches Vorbringen wird dabei vom Wortlaut des § 6 UmwRG nicht ausgeschlossen (OVG NRW, Beschluss vom 8.3.2024 - 8 A 2211/22 - juris Rn. 29, und Urteil vom 12.1.2024 - 8 D 92/22.AK - juris Rn. 100; BayVGH, Beschluss vom 22.5.2020 - 22 ZB 18.856 - juris Rn. 64), sodass reine Rechtsausführungen auch noch nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragen werden können. Da die konkrete Rechtsanwendung im Regelfall jedoch an den tatsächlichen Sachverhalt und damit die maßgeblichen Tatsachen anknüpft, müssen jedenfalls diese Tatsachen und ihre Relevanz aus der fristgerechten Klagebegründung hervorgehen. Mit der Begründungspflicht einher geht folglich die Pflicht des Klägerbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten erfüllt diese Anforderungen nicht. Das Klagevorbringen muss aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein, was erfordert, die geschilderten Tatsachen auch in einen groben rechtlichen Kontext zu setzen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.7.2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132, Rn. 135; BayVGH, Urteil vom 29.2.2024 - 22 A 22.40018 - juris Rn. 96). Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren. Insoweit dient der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO auch einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung; durch die Herausarbeitung und den sachdienlichen Vortrag der für das Verfahren maßgebenden Gesichtspunkte soll das Obergericht in die Lage versetzt werden, sich auf die seine Aufgaben zu konzentrieren. Hieran muss sich der Vortrag der Beteiligten mit der Folge messen lassen, dass nur ein Vorbringen, das diesen Anforderungen genügt, berücksichtigt und beschieden werden muss (BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138, Rn. 17). Andernfalls würde die Klagebegründungsfrist ihrer Funktion, den Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt überschau- und handhabbar zu machen, nicht gerecht werden. In Bezug auf die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers ist dabei jedenfalls zu fordern, dass aus der Klagebegründung deutlich wird, worin genau der Verfahrensfehler gesehen wird (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer UmweltR, 106. EL Januar 2025, UmwRG § 6 Rn. 61). Gemessen daran genügen die Angaben des Klägers in der Klagebegründung vom 28. September 2023 nicht den Anforderungen des § 6 UmwRG in Bezug auf den geltend gemachten Anhörungsfehler. In diesem Schriftsatz hat der Kläger erklärt, der Antrag werde damit begründet, dass der Vorhabenträger den Planfeststellungsbeschluss durch vorsätzliche falsche Angaben erwirkt habe. In diesem Zusammenhang weist er auch darauf hin, dass in der Anhörung den Anwohnern falsche Angaben zur Lärmvorbelastung gemacht worden seien. Diese hätten dazu gedient, den Bürgern zu suggerieren, dass die Lärmvorbelastung in ihrem Geviert derart hoch sei, dass es auf den angeblich geringen Lärm auf dem Werkstattgelände nicht mehr ankomme. Im Bescheid gestehe die Behörde ein, dass das Anhörungsverfahren nicht nach Recht und Gesetz abgelaufen sei. Die Behörde wolle sich im Bescheid auf die unhaltbare These zurückziehen, dass - belegt durch das Gutachten vom 9. November 2017 - den Anwohnern trotz der Falschinformationen kein Schaden entstanden sei. Das könne nicht durchgreifen, weil der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses sei. Der Kläger hat mit dieser Klagebegründung zwar auf die Tatsache abgestellt, dass das Gutachten vom 27. März 2012 Fehler enthielt und dieses Gutachten Teil des Anhörungsverfahrens war. Diese Tatsache zieht der Kläger jedoch nicht heran, um einen Verfahrensfehler geltend zu machen. Vielmehr dient die Tatsache der Begründung des Vorwurfs der arglistigen Täuschung und wird zugleich im Zusammenhang mit dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bemüht. Die Frage, ob aus dem Fehler im Gutachten vom 27. März 2012 ein Anhörungsfehler folgt, wird erstmals in der Klageerwiderung des Beklagten vom 15. November 2023 aufgeworfen und anschließend vom Kläger im Schriftsatz vom 5. Juni 2025 aufgegriffen. Sie war auch nicht als Teil des Prozessstoffs offensichtlich erkennbar. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Klagebegründung vom 28. September 2023 keiner klaren rechtlichen Struktur folgt und das Gericht den Tatsachenvortrag den dazugehörigen Rechtsfragen zuordnen musste. Dass der bereits erfolgte Tatsachenvortrag im Zusammenhang mit einer völlig anderen Rechtsfrage erneut aufgeworfen werden sollte, konnte der Klagebegründung vom 28. September 2023 nicht entnommen werden. Verspätungs- oder Entschuldigungsgründe hat der Kläger nicht vorgetragen und auch auf die explizite Thematisierung des § 6 UmwRG in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf verwiesen, dass der Anhörungsfehler schon hinreichend in der Klagebegründung vom 28. September 2023 angelegt gewesen sei. (2) Auch die weiteren vom Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Rügen stellen keine durchgreifenden Planungshindernisse dar. (a) Soweit sich der Kläger auf Fragen des Lärmschutzes beruft, kann seinem Begehren grundsätzlich in einem ergänzenden Verfahren begegnet werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers, es sei vor dem Hintergrund des § 75 Abs. 1a LVwVfG im konkreten Fall „nahezu ausgeschlossen, dass die beantragte Planänderung überhaupt Aussicht auf eine Genehmigung“ habe. Ein ergänzendes Verfahren komme deswegen nicht in Betracht. Damit bezieht er sich allein auf die Genehmigungsfähigkeit der nächtlichen Rangierfahrten, die - rechtskräftig entschieden - nicht Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses sind (siehe dazu unten unter b) bb) (2)). Dass der Lärmproblematik insgesamt nicht durch ein ergänzendes Verfahren begegnet werden könnte, legt er damit nicht dar und verkennt die Unterschiede zwischen einem Planänderungs- und einem Planergänzungsverfahren. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er diesen Einwand nicht weiter vertieft. (b) Aus dem Einwand des Klägers, er sei arglistig getäuscht worden, folgt kein Rücknahmegrund. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG kann sich ein vom zurückzunehmenden Verwaltungsakt Begünstigter nicht auf Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat. Damit kann eine arglistige Täuschung im Rahmen des der Rücknahme möglicherweise entgegenstehenden Vertrauensschutzes berücksichtigt werden, sie begründet selbst jedoch keinen Rücknahmegrund. Ein solcher liegt allein in der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Ist dieser jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, ist für eine Rücknahme von vornherein kein Raum. Dasselbe gilt für die Einwände des Klägers zur unzulässigen Rechtsausübung, zur Willkür und zu dem Verstoß gegen Denkgesetze. b) Der Kläger kann auch nicht die teilweise Rücknahme in Form der Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses bis zur Vornahme ergänzender Maßnahmen verlangen. Aufgrund der präjudiziellen Wirkung des Urteils des Senats vom 22. November 2017 - 5 S 1475/16 - steht mit Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erlass weiterer schallschützender Ergänzungen hat. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist seitdem nicht eingetreten. aa) Die materielle Rechtskraft eines Urteils verhindert nach § 121 VwGO, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird. Das Gericht ist im Folgeverfahren an einer erneuten diesbezüglichen Sachprüfung gehindert (BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 - juris Rn. 24). Rechtskräftig wird dabei nur die Feststellung der Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz. Die Rechtskraft ist damit durch den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff beschränkt, nämlich die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt. Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, die der Entscheidung zugrundeliegenden vorgreiflichen Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen sowie die Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 10.5.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24). Die Bedeutung der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 121 VwGO beschränkt sich dabei nicht nur auf nachfolgende Prozesse mit identischem Streitgegenstand. Auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen tritt eine Bindung in den Fällen ein, in denen die rechtskräftige Zu- oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für einen anderen prozessualen Anspruch, der zwischen denselben Beteiligten streitig ist, vorgreiflich ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Umfang der Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess, für den wiederum der seinerzeitige Streitgegenstand maßgeblich ist. Die aus dem damals festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, darf nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht werden, sondern ist im Folgeprozess ohne erneute Sachprüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368, Rn. 35 - 37, und vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 - juris Rn. 24). Nur rechtliche Vorfragen, die sowohl für den rechtskräftig entschiedenen als auch für den anderen Anspruch von Bedeutung sind, begründen eine Vorgreiflichkeit in diesem Sinne nicht, weil sie von der Rechtskraft nicht erfasst werden (BVerwG, Urteil vom 10.5.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24, Rn. 10). Die Frage, ob die Sach- und Rechtslage in dem rechtskräftigen Urteil zutreffend gewürdigt worden ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit und soll divergierende gerichtliche Entscheidungen verhindern. Der Möglichkeit, dass infolge der Rechtskraft eine unrichtige Entscheidung maßgeblich bleibt, wird dabei grundsätzlich ein geringeres Gewicht beigemessen als der Rechtsunsicherheit, die ohne Rechtskraftwirkung bestehen würde (BVerwG, Urteil vom 8.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256). Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils hat daher zur Folge, dass die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung einer nachträglichen Überprüfung entzogen ist und eine Berufung auf Tatsachen und Umstände, die bereits zum Entscheidungszeitpunkt vorlagen, ausgeschlossen ist. Diese Grundsätze gelten auch im Planfeststellungsrecht. Aus dem Grundsatz der Planerhaltung folgt dabei, dass nicht festgestellte Mängel im Anfechtungsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss auch im anschließenden Verfahren auf Rücknahme oder Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr geltend gemacht werden können. Den Kläger trifft im Planfeststellungsverfahren eine Rügelast. Versäumt er es, einen Fehler zu rügen, muss er es hinnehmen, dass ihm eine spätere Geltendmachung aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verwehrt ist (BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 a. a. O. Rn. 40 f.). Das gilt gleichermaßen für das Verhältnis einer vorangegangenen Verpflichtungsklage auf ergänzende Schutzmaßnahmen in einem Planfeststellungsbeschluss und einer späteren Klage auf teilweise Rücknahme Planfeststellungsbeschlusses aus denselben Gründen. Dies zugrunde gelegt ist der Kläger mit der Geltendmachung zusätzlicher Schutzauflagen aufgrund zu hoher Lärmbelastung, die bereits Gegenstand des Verfahrens 5 S 1475/16 waren, ausgeschlossen. In jenem Verfahren hat der Senat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Lärmschutzauflagen hat. Die Klage mit den Anträgen, den Planfeststellungsbeschluss um die Auflage einer Schallschutzwand, hilfsweise sonstige Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zur Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet sowie weiter hilfsweise um zusätzliche Lärmschutzauflagen zu seinen Gunsten zu ergänzen, hat der Senat abgewiesen. Rechtskräftig geworden ist damit die Feststellung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. August 2013 um Maßnahmen zu seinem Lärmschutz hat. Dieser Umstand wiederum ist zentral für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger die teilweise Rücknahme in Form der Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses aus Lärmschutzgründen verlangen kann. bb) Die Sach- und Rechtslage hat sich seit dem Urteil des Senats vom 22. November 2017 auch nicht in einer die Rechtskraftwirkung beeinflussenden Art und Weise rechtserheblich verändert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256, Rn. 13). Der Kläger wiederholt in seiner Klagebegründung vom 28. September 2023 die wesentlichen Argumente, mit denen er bereits seine Klage im Verfahren 5 S 1475/16 begründet hatte. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zeigt er dabei nicht auf. Im Einzelnen ist zu den Einwänden des Klägers auszuführen: (1) Der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist sowohl in diesem Verfahren als auch im vorangegangenen Verfahren 5 S 1475/16 der des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ist. Der Kläger rügt diesbezüglich ohne Erfolg, dass sich das Urteil vom 22. November 2017 mit der Rechtslage ab jenem Zeitpunkt befasst habe, nicht aber mit der Rechtslage zwischen 2013 und 2017. Der Senat hat jedoch auch im Urteil vom 22. November 2017 ausdrücklich auf „die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 19.8.2013“ abgestellt (Senatsurteil vom 22.11.2017 a. a. O. Rn. 64). Nach den Darstellungen in jenem Urteil wurde die Sach- und Rechtslage auch nicht durch die Erklärung des Beklagten über die Nichtberücksichtigung der nächtlichen Rangierfahrten in der mündlichen Verhandlung verändert, da mit dieser Erklärung lediglich der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses klargestellt, nicht aber geändert wurde (Senatsurteil vom 22.11.2017 a. a. O. Rn. 114 ff.). (2) Der Kläger trägt vor, die nächtlichen Rangierfahrten müssten berücksichtigt werden und in die Lärmbelastung einfließen, da sie tatsächlich stattfänden. Bereits im vorangegangenen Verfahren wurde diese Frage thematisiert. Der Senat hat diesbezüglich ausgeführt, dass und weshalb die nächtlichen Rangierfahrten nicht Teil des Planfeststellungsbeschlusses seien (Senatsurteil vom 22.11.2017 a. a. O. Rn. 114 ff.). Nach der Klarstellung des Regelungsumfangs des Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 5 S 1475/16 sind diese nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses, sondern des Planänderungsverfahrens. Einwände dagegen sind folglich im Planänderungsverfahren vorzubringen. Die Immissionsbelastung des Klägers hat der Senat im Verfahren 5 S 1475/16 in der Folge ohne Berücksichtigung der nächtlichen Rangierfahrten bestimmt, da insofern allein maßgeblich ist, was der Planfeststellungsbeschluss seinem Regelungsgehalt nach gestattet. Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss über die Nichtzulassung der Revision vom 11. Juli 2019 (3 B 15.18 a. a. O.) bestätigt. In der Folge bleiben alle Einwände des Klägers bezogen auf die nächtlichen Rangierfahrten auch im hiesigen Verfahren ohne Relevanz. Damit kann die Frage, ob die handschriftliche Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 5 S 1475/16 zulässig war, nicht erneut aufgeworfen werden. Ebenso ist unerheblich, welche Gutachten mit welcher Folge den nächtlichen Rangierbetrieb berücksichtigt oder unberücksichtigt gelassen haben. (3) Aus der klägerischen Kritik am Gutachten des Büros xxx und xxx vom 9. November 2017 folgt ebenfalls keine Änderung der Sachlage. Das Gutachten war bereits Grundlage des vorangegangenen Senatsurteils. Neue Vorwürfe erhebt der Kläger diesbezüglich nicht. Mit dem Vorwurf der Manipulation hat sich der Senat damals bereits explizit auseinandergesetzt (Senatsurteil vom 22.11.2017 a. a. O. Rn. 122 und 126 f.). Ergänzend ist anzumerken, dass auch der Einwand des Klägers, das Gutachten habe nicht nachträglich ins Verfahren eingebracht werden dürfen, fehl geht. Denn es dient nicht der Planrechtfertigung und ist nicht Teil der Planungsunterlagen, sondern es sollte im Gerichtsverfahren ermitteln, wie hoch die Immissionsbelastung für den Kläger ist. Derartige Gutachten dürfen zur Aufklärung der Sachlage und der Überprüfung des Ergebnisses des Planfeststellungsbeschlusses ohne Weiteres auch noch im Gerichtsverfahren erstellt werden. Das Gericht ist im Rahmen der Amtsermittlung zur Aufklärung und zur Beweiserhebung über die entscheidungserheblichen Tatsachen berufen. Dazu kann auch die Beibringung von Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO i. V. m. §§ 402 ff. ZPO oder die Verwertung von Gutachten, die die Beteiligten vorgelegt haben, im Wege des Urkundenbeweises (BVerwG Beschluss vom 4.12.1991 - 2 B 135.91 - juris) gehören. Das gilt insbesondere dann, wenn gegen im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten Fehler geltend gemacht werden (vgl. zur Aufklärungspflicht: BVerwG 15.3.2021 - 4 B 16.20 - juris Rn. 21). Dementsprechend greift auch die Rüge, der angegriffene Bescheid lasse offen, welches Gutachten Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses sei, nicht durch. (4) Der Kläger meint, die nächtlichen Vorbereitungsdienste seien lauter als im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt. Auch damit macht er keine Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend. Die nächtlichen Vorbereitungsdienste hat der Senat im vorangegangenen Verfahren als Grundlage für die Beurteilung des nächtlichen Betriebslärms angenommen (Senatsurteil vom 22.11.2017 a. a. O. Rn. 115, 122). Daneben hat der Senat festgestellt, dass der Kläger ohnehin keinen Anspruch auf Einhaltung der Nachtwerte der TA Lärm habe und auch deswegen kein Anspruch auf zusätzlichen Lärmschutz bestehe (Senatsurteil vom 22.11.2017 a. a. O. Rn. 130 ff.). Auch diesen Einwand schneidet die materielle Rechtskraft des Urteils damit ab. Im Übrigen folgt auch aus der erst im vorliegenden Klageverfahren vorgelegten Schallmessung vom 14. August 2014 nichts anderes. Unabhängig davon, dass das Messprotokoll keine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit der Rechtskraft des Senatsurteils 5 S 1475/16 belegt, sondern es wohl dem Kläger nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden ist, können daraus keine Schlüsse über die Immissionsbelastung des Klägers gezogen werden. Das Messprotokoll enthält Emissionsmessungen, die der Beklagte wegen Überlegungen, zukünftig Fahrzeuge auch auf dem Gelände abzustellen, veranlasst hatte. Ausdrücklich verweist das Messprotokoll darauf, dass die Schallausbreitungsberechnungen anschließend vorzunehmen seien („Der Zweckverband Strohgäubahn plant das Abstellen von Fahrzeugen […] in einem bestehenden Bahnhof. In diesem Zusammenhang sollen Schallausbreitungsberechnungen der damit verbundenen Vorgänge beim Bereitstellen der Fahrzeuge an den schützenswerten Gebäuden in der Nachbarschaft durchgeführt werden. Als Eingangsgrößen hierfür sollen Schallleistungspegel für verschiedene Betriebszustände der Fahrzeuge dienen, die wiederum auf Grundlage von messtechnischen Untersuchungen ermittelt werden. Diese messtechnischen Untersuchungen fanden auftragsgemäß am […] statt. Dabei wurden die verschiedenen Betriebszustände des Regio-Shuttles RS 1 simuliert. […] Die Ermittlung der Schallleistungspegel für die einzelnen Betriebsvorgänge ist nicht Gegenstand der Untersuchungen.“). Die im Messprotokoll beschriebene Aufgabenstellung belegt damit zum einen, dass die gemessenen Emissionen nicht die Emissionen des gegenwärtigen Betriebskonzepts wiederspiegeln, da verschiedene Betriebszustände simuliert wurden. Zum anderen verdeutlicht sie, dass es sich lediglich um Messwerte handelt, die als Eingangsgrößen für anschließende Berechnungen hätten herangezogen werden können. Solche Berechnungen sind jedoch nicht durchgeführt worden, wie auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Aus dem Messprotokoll kann daher kein Schluss auf die Immissionsbelastung des Klägers durch die gegenwärtig genehmigte Nutzung gezogen werden. (5) Der Kläger verweist auf das von ihm im Verfahren 5 S 1475/16 beigebrachte Gutachten des Büros xxx + xxx vom 8. November 2017, das seiner Meinung nach seine Immissionsbelastung durch die Vorbelastung einerseits und den Betriebslärm andererseits korrekt darstelle. Da dieses Gutachten bereits im vorangegangenen Klageverfahren eingeführt worden ist, führt es bereits offensichtlich nicht zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage. Zudem hat sich der Senat auch mit diesem Gutachten im vorangegangenen Urteil ausdrücklich auseinandergesetzt, verschiedene Mängel aufgezeigt und eine Bewertung der darin geäußerten Immissionswerte vorgenommen (Senatsurteil vom 22.11.2017 a. a. O. Rn. 136 ff.). (6) Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die Anwendung der Schall 03 (1990) berufen. Er trägt vor, bei der Berechnung nach der Schall 03 müsse auf die realen Parameter und nicht die pauschalierende Höchstgeschwindigkeit abgestellt werden. Das habe das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 11. Juli 2019 entschieden. Zum Beleg der tatsächlichen Geschwindigkeit habe er die DB InfraGO angeschrieben, die mit Schreiben vom 22. Januar 2025 die von ihm geschilderten Geschwindigkeiten für plausibel halte. Der Senat hat sich auch mit dieser Frage im Vorverfahren bereits intensiv auseinandergesetzt und entschieden, die maximale Streckenhöchstgeschwindigkeit anzusetzen (Senatsurteil vom 22.11.2017 a. a. O. Rn. 138 ff.). Weder der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts noch das Schreiben der DB InfraGO führen insoweit zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage. Unabhängig davon, dass eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohnehin grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage begründet, da die Gerichte geltendes Recht anwenden und nicht konstitutiv ändern (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2022 - 1 A 2931/19 - juris Rn. 13 m. w. N.), hat das Bundesverwaltungsgericht im vom Kläger herangezogenen Nichtzulassungsbeschluss weder eine solche ausdrückliche Änderung seiner Rechtsprechung vorgenommen noch hat es eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Senat festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erläutert in dem Beschluss, die Schall 03 verlange eine Berechnung der Beurteilungspegel zwar grundsätzlich unter Heranziehung der tatsächlichen Parameter des Verkehrs, sehe insofern aber eine Einzelfallbetrachtung vor und erlaube die Verwendung pauschalierender oder typisierender Einsatzwerte vor allem dort, wo die tatsächlichen Verhältnisse nicht bekannt seien (BVerwG, Beschluss vom 11.7.2019 a. a. O. Rn. 21). Der Kläger schlussfolgert daraus, das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass bei der Beurteilung seiner konkreten Vorbelastung die tatsächlichen Geschwindigkeiten hätten ermittelt werden müssen. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich den allgemeinen Maßstab festgestellt und im Übrigen darauf verwiesen, dass die Anwendung im Fall des Klägers eine Einzelfallfrage sei, über die nicht entschieden werde. Dass der Senat falsch entschieden hätte, stellt es gerade nicht fest. Zudem verweist es darauf, dass, „soweit der Kläger die Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs mit dem Einwand infrage stellen will, die Höchstgeschwindigkeit könne im fraglichen Abschnitt aus technischen Gründen nicht erreicht werden (Beschwerdeschrift S. 27 f.), er sich nicht mit dem Vortrag der Beigeladenen zur Abhängigkeit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten von ihrem gegenwärtigen Betriebskonzept auseinandersetzt“. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit bestätigt, dass die konkrete Rechtsanwendung eine Einzelfallfrage ist, über die der Senat mit materieller Rechtskraftwirkung entschieden hat. Auch das Schreiben der DB InfraGO lässt eine Änderung der Sachlage nicht erkennen. Zwar datiert das vom Kläger vorgelegte Schreiben nach dem Senatsurteil im vorangegangenen Verfahren, es stellt die Sachlage jedoch nicht vom Senatsurteil abweichend dar. Denn die Züge fahren nicht langsamer als im Senatsurteil angenommen. Vielmehr hat der Senat im Verfahren 5 S 1475/16 entschieden, dass er im konkreten Fall nicht die tatsächliche Geschwindigkeit, sondern die maximale Streckenhöchstgeschwindigkeit ansetzt. In jenem Verfahren wurde mithin nicht darum gestritten, wie schnell die Züge wirklich fahren, sondern ob auf die abstrakte Streckenhöchstgeschwindigkeit oder die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist. (7) Der Kläger macht auch keine Änderung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit seiner Wohnnutzung geltend. Der Senat hat im Vorverfahren rechtskräftig angenommen, dass die Wohnnutzung des Klägers nicht genehmigungsfähig sei (Senatsurteil vom 22.11.2017 a. a. O. Rn. 131 ff., 146 ff.), wobei auf das Urteil vom 22. November 2017 und nicht das - nicht rechtskräftig gewordene - Urteil vom 7. Oktober 2015 abzustellen ist. Daran hat sich nichts geändert. Insbesondere ist in keinem der seitdem durch den Kläger angestrengten Verfahren gerichtlich entschieden worden, dass die Wohnnutzung genehmigungsfähig wäre. Etwas anders folgt auch nicht aus der von ihm vorgelegten Baugenehmigung aus dem Jahr 1906. Auch diese Baugenehmigung für einen „Güterschuppen mit Dienstraum“ genehmigt gerade keine (Betriebsleiter-)Wohnnutzung, sondern nur eine Güterhalle und einen Dienstraum für die damaligen Bahnmitarbeiter. Der Einwand des Klägers, auch ein Aufenthaltsraum sei ein schutzbedürftiger Raum im Sinne der TA Lärm, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Denn es geht hier nicht um die Bestimmung des maßgeblichen Immissionsorts in einem schutzbedürftigen Raum nach Nr. 2.3 der TA Lärm in Verbindung mit dem Abschnitt A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm in Verbindung mit der DIN 4109, sondern um die Frage, ob die Wohnnutzung baurechtlich genehmigungsfähig wäre. Bereits im vorangegangenen Verfahren hatte der Senat diesbezüglich darauf verwiesen, dass „die Genehmigung eines Raums für den Aufenthalt [von auf einem Schrottplatz tätigen Personen] keine Genehmigung einer (Betriebsleiter-)Wohnung“ darstelle. Im Übrigen steht der Verwertung der Baugenehmigung aus dem Jahr 1906 § 6 UmwRG entgegen, da der Kläger auch die Frage der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit erst im Schriftsatz vom 6. Juni 2025 aufgeworfen und die Baugenehmigung mit diesem Schriftsatz vorgelegt hat. (8) Soweit der Kläger auf die Lärmbelastung der übrigen Anwohner verweist, kann er daraus von vornherein keinen Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen für sich selbst oder eine Änderung der Sach- und Rechtslage herleiten. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 23. Juli 2025 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 34.2.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt die Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19. August 2013 für den Neubau einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn in Korntal. Der Planfeststellungsbeschluss erlaubt die Errichtung und den Betrieb einer Betriebswerkstatt auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx. Im nördlichen Bereich dieses Grundstücks verläuft die Trasse der Strohgäubahn. Südlich daran anschließend verkehren die Züge der Deutschen Bahn. Eigentümer des nördlich an das Grundstück Flst.-Nr. xxx angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. xxx (xxx xxx) ist der Kläger. Auf dem Grundstück hat und hatte er auch schon im Jahr 2013 unter anderem sein Büro und seine Wohnung in einem Gebäude, das mit Baugenehmigung aus dem Jahr 1906 als „Güterschuppens mit Dienstraum“ der Bahn genehmigt worden war, untergebracht. Im Jahr 1992 hatte die Stadt Korntal-xxx eine Baugenehmigung u. a. zum „Einbau einer Dusche u. WC in vorh. Schuppen“ für das Gebäude auf dem Grundstück erteilt. Das Grundstück des Klägers liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Beigeladene beantragte im Dezember 2010 beim Regierungspräsidium Stuttgart den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung einer Betriebswerkstatt in Korntal. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 erhob der Kläger anwaltlich vertreten Einwendungen. Mit Beschluss vom 19. August 2013 stellte das Regierungspräsidium den Plan für den Neubau und Betrieb der Betriebswerkstatt fest. Sie ist zwischenzeitlich errichtet und in Betrieb genommen worden. Der Planfeststellung lag - neben anderen Unterlagen - das Gutachten des Ingenieurbüros xxx vom 27. März 2012 zugrunde, das unter anderem am 5. Dezember 2012 ergänzt wurde und Aussagen zur Immissionsbelastung enthielt. Zur Begründung des Planfeststellungsbeschlusses heißt es auszugsweise, das Vorhaben sei unter Beachtung der festgesetzten Nebenbestimmungen und Zusagen mit den Belangen des Lärmschutzes vereinbar. Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde trage das vorgesehene Lärmschutzkonzept den Belangen der Anwohner hinreichend Rechnung. Das Grundstück xxx xxx liege in einem als Gewerbegebiet einzustufenden Gebiet. Die durch die Werkstatt zu erwartenden Betriebsgeräuschimmissionen würden die Werte für ein Gewerbegebiet nach der TA Lärm voraussichtlich um mehr als 6 dB(A) unterschreiten. Gegen den Planfeststellungsbeschluss erhob der Kläger im Jahr 2013 Klage. Gegenstand dieser Klage waren die Anträge des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn in Korntal vom 19. August 2013 um die Auflage zu ergänzen, dass der Beigeladene […] eine Schallschutzwand zu errichten hat, […], hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss […] um eine Auflage zu ergänzen, dass der Beigeladene durch sonstige Maßnahmen des aktiven Schallschutzes sicherzustellen hat, dass auf seinem gesamten Grundstück die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten werden, sowie höchst hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses […] um zusätzliche Lärmschutzauflagen zu seinen Gunsten erneut zu entscheiden. Der Senat wies zunächst mit Urteil vom 7. Oktober 2015 - 5 S 2020/13 - die Klage ab. Er ging in dem Urteil davon aus, dass sich das Grundstück des Klägers in einem faktischen Gewerbegebiet oder doch jedenfalls in einem so stark gewerblich geprägten Gebiet befinde, dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b der TA Lärm für Gewerbegebiete heranzuziehen seien. Anträge des Klägers auf Berichtigung dieses Urteils, auf die Berichtigung von dessen Tatbestand und auf Ergänzung des Urteils lehnte der Senat ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Juli 2016 - 3 B 31.16 - das Senatsurteil vom 7. Oktober 2015 auf und verwies und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück, da nicht hinreichend ermittelt gewesen sei, ob sich im Haus des Klägers schutzbedürftige Wohnräume mit nach Süden ausgerichteten öffnungsfähigen Fenstern befunden hätten. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ließen die Beteiligten mehrere Gutachten erstellen. Der Kläger legte unter anderem das Gutachten des Büros xxx + xxx vom 8. November 2017 „Schalltechnische Untersuchung - Verkehrslärmimmissionen am Gebäude ‚xxx xxx xx‘ in Korntal“ vor. Der Beigeladene ließ zunächst die Gutachten des Büros xxx und xxx vom 19. und 20. September 2017 und anschließend die Gutachten desselben Büros vom 9. November 2017 und 10. November 2017 „Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen durch die Betriebstätigkeiten der Betriebswerkstatt der Strohgäubahn in Korntal am Gebäude xxx-xxx xxx in Korntal“ und „Ermittlung und Beurteilung der Einwirkungen durch Straßen- und Schienenverkehrslärm am Gebäude xxx xxx xx in Korntal“ erstellen, die die Gutachten aus dem September desselben Jahres ersetzten. In der ersten mündlichen Verhandlung des Senats vom 26. September 2017 gab der Beklagte eine Erklärung zu Protokoll, wonach klarstellend bestätigt werde, dass der Planfeststellungsbeschluss in der Nachtzeit die Tätigkeiten „Vorbereitungsdienste, nicht aber Rangierfahrten auf dem Werkstattgelände“ und „zusätzlich in Ausnahme- und Notfällen zur Aufrechterhaltung des ÖPNVs Rangierfahrten inkl. Betankung der Fahrzeuge und alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen (z. B. im Schadensfall)“ umfasse. Nach weiterer mündlicher Verhandlung am 22. November 2017 wies der Senat die Klage 5 S 1475/16 mit Urteil vom selben Tag ab. Zur Begründung führte er unter anderem aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Auflage, dass der Beigeladene durch eine Schallschutzmauer oder durch sonstige Maßnahmen des aktiven Schallschutzes sicherzustellen habe, dass auf seinem Grundstück die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten werden. Auch ein Anspruch auf sonstige zusätzliche Lärmschutzauflagen zu seinen Gunsten bestehe nicht. Der Senat stelle für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ab. Die Immissionen der Betriebswerkstatt seien für den Kläger zumutbar. Maßgeblich seien die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Gewerbegebiet. Die danach geltenden Richtwerte von 50 dB(A) nachts und 65 dB(A) tags halte der im Planfeststellungsbeschluss genehmigte Betrieb der Werkstatt ein. Außer Acht zu lassen seien dabei die - tatsächlich stattfindenden - nächtlichen Rangierfahrten, da diese ausweislich der Klarstellung durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom Planfeststellungsbeschluss nicht umfasst seien. Für die Bestimmung der Immissionen greife der Senat auf das Gutachten vom 9. November 2017 zurück, das verwertbar sei und gegen das keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit bestünden. Die nächtlichen Vorbereitungsdienste unterschritten danach die Richtwerte. Auch die Richtwerte für die Tageszeit seien eingehalten. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten vom 8. November 2017 weise Mängel auf und lasse bei der Bestimmung der Vorbelastung unter anderem den am stärksten betroffenen Immissionsort außer Betracht. Die Wohnnutzung des Klägers sei nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig. Ausgehend von der genehmigten Büronutzung könne der Kläger die Einhaltung der Nachtwerte der TA Lärm nicht verlangen. Dass die nächtlichen Vorbereitungsdienste den Tagesrichtwert von 65 dB(A) erreichten, trage selbst der Kläger nicht vor. Die Immissionsvorbelastung habe der Gutachter zutreffend nach der Schall 03 (1990) anhand der maximalen Streckengeschwindigkeit bestimmt. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg (BVerwG, Beschluss vom 11.7.2019 - 3 B 15.18 - juris), da weder Verfahrensfehler vorlägen noch den vom Kläger formulierten Fragen grundsätzliche Bedeutung zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Beschluss unter anderem aus, dass der Senat zutreffend nicht die nächtlichen Rangierfahrten habe beachten müssen, da sie nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses seien. Die Schall 03 verlange eine Berechnung der Beurteilungspegel grundsätzlich unter Heranziehung der tatsächlichen Parameter des Verkehrs, sehe eine Einzelfallbetrachtung vor und erlaube die Verwendung pauschalierender oder typisierender Einsatzwerte vor allem dort, wo die tatsächlichen Verhältnisse nicht bekannt seien. Ob es im Fall des Klägers den Vorgaben der Schall 03 entsprochen habe, die Werte wie im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs anzusetzen, sei eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Der Kläger habe sich nicht mit dem Einwand der Abhängigkeit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten vom gegenwärtigen Betriebskonzept auseinandergesetzt. Im Übrigen beanstande er lediglich einen Rechtsanwendungsfehler. Derzeit läuft beim Beklagten ein Planfeststellungsverfahren für die erste Änderung des Planfeststellungsbeschlusses. Gegenstand dieses Verfahrens sind die nächtlichen Rangierfahrten, die unbestritten auch ohne Genehmigung stattfinden. Schon am 24. April 2016 und 22. Juni 2016 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses, woraufhin das Regierungspräsidium Stuttgart dem Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2016 mitteilte, dass es im Hinblick auf das damals noch anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über den Antrag nicht entscheiden werde. Mit Schreiben vom 24. April 2023 beantragte der Kläger nochmals die Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. Juli 2023, dem Kläger zugestellt am 1. August 2023, lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses ab. Zur Begründung führte es aus, der Planfeststellungsbeschluss verletze keine drittschützenden Rechte des Klägers. Die immissionsschutzrechtliche Bewertung des Vorhabens sei nicht zu beanstanden. Das habe der Verwaltungsgerichtshof bereits im vorangegangenen Urteil entschieden. Die Kritik an der schalltechnischen Untersuchung vom 27. März 2012, wonach falsche Eingangsdaten zugrunde gelegt worden seien, greife nicht durch, da die gutachterlichen Schlussfolgerungen im Ergebnis zutreffend seien. Zwar stimme es, dass die schalltechnische Untersuchung vom 27. März 2012 von falschen Verkehrsmengen ausgegangen sei, die höher angesetzt worden seien, als es der Belastung im Jahr 2013 entsprochen habe. Allerdings habe das Gutachten vom 10. November 2017 bestätigt, dass die Pegeldifferenz zwischen der Vorbelastung und den hinzutretenden Betriebsimmissionen über 10 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts betrage, sodass das Gutachten vom 27. März 2012 trotz falscher Eingangszahlen im Ergebnis richtig gewesen sei. Bei der Ermittlung der Verkehrsbelastung müsse von der maximalen Streckengeschwindigkeit ausgegangen werden. Das habe auch das Bundesverwaltungsgericht im Nichtzulassungsbeschluss bestätigt. Auf Mängel im Gutachten vom 20. September 2017 komme es nicht an, da dieses durch das Gutachten vom 10. November 2017 überholt worden sei. Alle Gutachten seien nicht durch arglistige Täuschung erlangt worden. Am 9. August 2023 hat der Kläger die streitgegenständliche Klage erhoben. Begründend verweist er unter anderem darauf, dass das Rubrum des Bescheids falsch sei. Tatsächlich sei das Verfahren seit dem Jahr 2016 anhängig. Darauf habe der Bescheid nicht abgestellt. Jede Nacht finde Rangierbetrieb statt. Der Beklagte hätte diesen Betrieb unterbinden müssen. Im Rahmen der Anhörung seien falsche Angaben über die Lärmbelastung gemacht worden. Die Betroffenen seien dadurch arglistig getäuscht worden. Die Vorbelastung des Gebiets sei falsch ermittelt worden. Neuere Gutachten hätten nicht nachträglich ins Verfahren eingebracht werden dürfen. Das Gutachten aus dem Jahr 2010 berücksichtige Rangierfahrten. Anfänglich seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass der Planfeststellungsbeschluss auch nächtliche Rangierfahrten umfasse. Erst im Jahr 2017 hätten der Beklagte und der Beigeladene behauptet, dies sei nicht der Fall. Tatsächlich würden die Züge jede Nacht fahren. Ein seltenes Ereignis dürfe nach der TA Lärm aber nur höchstens zehn Mal im Jahr stattfinden. Mit der handschriftlichen Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in der Verhandlungspause im vorangegangenen Verfahren habe der Beklagte die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses selbst eingestanden. Das Gutachten des Büros xxx vom 11. Oktober 2016 und ein Messbericht vom 14. August 2014 legten dar, dass die Grenzwerte der TA Lärm überschritten würden. Der Werkstattlärm gehe nicht im Verkehrslärm unter, sondern bewirkte einen Summationseffekt. Die Lärmbelastung liege schon ohne den Werkstattbetrieb über der Zumutbarkeitsschwelle. Der Bescheid gehe fehlerhaft von einer Lärmbelastung von 46 dB(A) nachts aus, da er annehme, dass in dieser Zeit keine Züge fahren würden. Das stimme gerade nicht, wie sich aus dem laufenden Planänderungsverfahren ergebe. Das Gutachten vom 9. November 2017 sei nachweislich falsch. Der Beklagte ignoriere den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die tatsächliche Geschwindigkeit und nicht die maximale Streckengeschwindigkeit angesetzt werden müsse. Der Bescheid lasse offen, welches Gutachten Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses sei. Tatsächlich entstehe Lärm, der in den Gutachten verschwiegen werde. Der Bescheid stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, verstoße gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze und sei willkürlich. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2025 ergänzt der Kläger unter anderem weiter, aus einer Stellungnahme der DB InfraGO vom 22. Januar 2025 ergebe sich, dass alle Gutachten falsch seien. Nach der Stellungnahme seien die Annahmen, die der Kläger zur Geschwindigkeit der Züge mitgeteilt habe, plausibel. Aufgrund der Bremskurve sollten die Berechnungen davon ausgehen, dass die Züge noch 85 km/h fahren würden. Das Schreiben der DB InfraGO zeige damit, dass falsche Geschwindigkeiten angesetzt worden seien. Das Gutachten vom 10. November 2017 hätte daher eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und nicht 120 km/h ansetzen müssen, da eine Weiche befahren werde. Das zeige auch die Geschwindigkeitstafel neben seinem Grundstück an. Entsprechendes habe das Bundesverwaltungsgericht im Nichtzulassungsbeschluss entschieden. Seine Büronutzung sei baurechtlich genehmigt. Dieser Aufenthaltsraum sei schutzbedürftig im Sinne der TA Lärm. Dass der Beklagte die Existenz des Aufenthaltsraums bestreite, sei widersprüchlich und Gegenstand des Verfahrens 12 K 5694/24 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Ebenso sei ein weiteres Verfahren wegen Rücknahme einer baurechtlichen Verfügung anhängig (12 K 122/25). Durch den Anhörungsfehler sei er massiv in seinen Rechten verletzt, weil seit fast 120 Jahren genehmigte Aufenthaltsräume in seinem Gebäude seien und die Betriebsleiterwohnung genehmigungsfähig sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, denn das Gutachten vom 27. März 2012 habe keine Anstoßfunktion gehabt. Es habe gerade vermittelt, dass wegen der - fehlerhaften - Vorbelastung keine relevante weitere Belastung hinzutrete. Bei zutreffender Darstellung der Vorbelastung hätte er die falsche Immissionsbelastung schon im Planfeststellungsverfahren gerügt. Da maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage der des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses sei, könne das Gutachten aus dem Jahr 2017 nicht den Anhörungsfehler heilen. Es sei zudem höchst fehlerhaft. Die nächtlichen Rangierfahrten seien Teil des Planfeststellungsverfahrens gewesen. Das von ihm vorgelegte Gutachten habe die Vorbelastung zutreffend belegt. Die Pegeldifferenz betrage für die Fassaden der Anwohner der Sxxx-xxxstraße weniger als 6 dB(A) und müsse daher berücksichtigt werden. Er beanstande die Angaben im laufenden Planänderungsverfahren. Die Fehler im Anhörungsverfahren seien ergebnisrelevant. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 19. August 2013 zur Errichtung und zum Betrieb einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn in Korntal zurückzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, seit dem Urteil des Senats im Jahr 2017 stehe fest, dass die Immissionen der Betriebswerkstatt auf dem Grundstück des Klägers zumutbar seien. Deshalb habe zunächst kein Anlass bestanden, über den Rücknahmeantrag zu entscheiden. Der Bescheid sei auch nicht deswegen fehlerhaft, weil er sich lediglich auf das Schreiben des Klägers vom 24. April 2023 beziehe. Dieses sei als separater Antrag auf Rücknahme auszulegen. Zwischen den Vorgängen im Jahr 2016 und der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids bestehe kein Zusammenhang. Inhaltlich habe der Kläger zudem dieselben Gründe angeführt, sodass mit dem Bescheid vom 27. Juli 2023 abschließend über das Rücknahmebegehren entschieden worden sei. Die Geräuschimmissionen seien dem Kläger zumutbar, wie sich aus den Gutachten, die bereits Gegenstand im vorangegangenen Gerichtsverfahren gewesen seien, ergebe. Insbesondere seien die nächtlichen Rangierfahrten außer Acht zu lassen. Die Vorbereitungsdienste verursachten keine unzumutbaren Geräuschimmissionen. Der Bescheid vom 27. Juli 2023 gehe von denselben Tatsachen aus wie der Senat im Urteil vom 22. November 2017. Aus dem Messbericht vom 14. August 2014 könnten keine Rückschlüsse auf die Lärmbelastung des Klägers gezogen werden. Dieser Messbericht sei im Zusammenhang mit dem damaligen Vorhaben des Beigeladenen erstellt worden, künftig Fahrzeuge auf dem Gelände abstellen zu wollen. Schallleistungspegel seien jedoch nicht errechnet worden. Auch ein Verfahrensfehler liege nicht vor. Selbst wenn einzelne Angaben in den Unterlagen im Anhörungsverfahren unrichtig gewesen seien, folge daraus nicht die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, solange sie dem Informationszweck des Anhörungsverfahren hätten genügen können. Den schalltechnischen Untersuchungen und den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen habe ohne Weiteres entnommen werden können, dass der Verkehr auf den öffentlichen Straßen und Schienenwegen die Gesamtlärmsituation im Untersuchungsgebiet präge und an einigen Gebäuden eine Vorbelastung oberhalb der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nachts verursache. Darüber hinaus könne der Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aufgrund der dienenden Funktion des Verfahrensrechts selbst dann nicht verlangen, wenn ein solcher Mangel im Anhörungsverfahren vorläge. Er sei mit der Geltendmachung seiner Belange nicht ausgeschlossen worden. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass der Senat mit seinem Urteil vom 22. November 2017 bereits rechtskräftig festgestellt habe, dass der Kläger keinen unzumutbaren Lärmimmissionen durch den Betrieb der Betriebswerkstatt ausgesetzt sei. Dabei habe der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Fachgutachten geäußert; insbesondere könne dem Beigeladenen nicht vorgeworfen werden, die Messungen manipuliert zu haben. Auf die nächtlichen Rangierfahrten komme es nicht an, da sie nicht Teil des Planfeststellungsbeschlusses seien. Auch das habe der Senat rechtskräftig festgestellt. Daraus folge, dass das Gutachten von xxx und xxx vom 9. November 2017 zutreffend die Rangierfahrten habe außer Acht lassen dürfen. Die Betriebswerkstatt führe mit dem genehmigten Betrieb zu keiner schalltechnisch relevanten Erhöhung der Gesamtlärmbelastung auf dem klägerischen Grundstück. Das ergebe sich aus den Gutachten vom 9. und 10. November 2017, die auch dem Senatsurteil zugrunde gelegen hätten. Der Planfeststellungsbeschluss leide schließlich auch nicht an einem Verfahrensfehler. Das Gutachten vom 27. März 2012 habe jedenfalls genügt, um der Anstoßfunktion gerecht zu werden. Dem Senat lagen die Akten des Beklagten (15 Papier-Bände und eine elektronische Akte) und die Gerichtsakten der Verfahren 5 S 2020/13 und 5 S 1475/16 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf diese Akten sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.