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Beschluss

11 L 294/19.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:0410.11L294.19A.00
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Leitsätze

1. Der Maßstab der ernstlichen Zweifel aus § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist auch hinsichtlich der Frage, ob es sich bei einem Asylantrag um einen Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylG handelt, anzuwenden.

2. Zu den Voraussetzungen an das Vorliegen eines Zweitantrags.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I.        , T.           , für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt.

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Maßstab der ernstlichen Zweifel aus § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist auch hinsichtlich der Frage, ob es sich bei einem Asylantrag um einen Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylG handelt, anzuwenden. 2. Zu den Voraussetzungen an das Vorliegen eines Zweitantrags. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. , T. , für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e A. Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. , T. , für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu bewilligen, hat keinen Erfolg, da die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen dieses Beschlusses nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zudem ist dem Antrag entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin beigefügt. Eine entsprechende Erklärung wurde trotz gerichtlicher Aufforderung auch nicht nachgereicht. B. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 827/19.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Februar 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 71 a Abs. 4 und 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle eines Zweitantrages, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1615/ 93 -, juris, Rn. 99. Vorliegend sprechen auf der Grundlage der zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG) vorliegenden Erkenntnisse keine erheblichen Gründe für die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung sind die Vorschriften des § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 4 AsylG und § 59 AufenthG. Nach § 71a Abs. 4 AsylG sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 36, 42 und 43 AsylG entsprechend anwendbar, wenn im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 des AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die genannten Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Asylantrag gemäß §§ 71a, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG zu Recht als unzulässig abgelehnt und der Antragstellerin damit zu Recht keinen Schutzstatus gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 2a) AsylG gewährt hat (I.). Es unterliegt auch keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten in Bezug auf Äthiopien zu Recht nicht festgestellt hat (II.). Die Antragstellerin besitzt auch keinen Aufenthaltstitel (III.). I. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin den Antrag zu Recht als unzulässig abgelehnt hat. Nach summarischer Prüfung bestehen nämlich keine ernstlichen Zweifel daran, dass es sich bei dem Asylantrag der Antragstellerin um einen Zweitantrag i.S.v. § 71a Abs. 1 AsylG handelt (1.). Zudem liegen die Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG, unter denen beim Vorliegen eines Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht vor (2.). 1. Auf der Grundlage der dem Gericht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin zu Recht vom Vorliegen eines Zweitantrags ausgegangen ist. Der Prüfungsmaßstab der ernstlichen Zweifel (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) ist auch hinsichtlich der Frage, ob es sich bei einem Asylantrag um einen Zweitantrag handelt, anzuwenden (a.). Im vorliegenden Fall bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG daran, dass es sich bei dem Asylantrag der Antragstellerin vom 13. Oktober 2017 um einen Zweitantrag handelt (b.). a. Der Prüfungsmaßstab der ernstlichen Zweifel (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) ist auch hinsichtlich der Frage, ob es sich bei einem Asylantrag um einen Zweitantrag handelt, anzuwenden. Die teilweise vorgeschlagene Gegenansicht, nach der hinsichtlich der Frage, ob ein Zweitantrag vorliegt, die allgemeinen Maßstäbe des § 80 Abs. 5 VwGO zur Anwendung gelangen sollen, vgl. im Einzelnen VG Cottbus, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 5 L 712/17.A -, juris, Rn. 12 m.w.N.; VG Hannover, Beschluss vom 2. März 2017 - 3 B 1600/17 -, juris, Rn. 19 (im Ergebnis beide offenlassend), überzeugt nicht. Die Vorschrift des § 71a Abs. 4 AsylG ist dahingehend zu verstehen, dass die dort genannten Vorschriften dann zur Anwendung gelangen sollen, wenn das Bundesamt – unabhängig von der Frage, ob dies inhaltlich zutreffend ist – vom Vorliegen eines Zweitantrags ausgeht. Jedes andere Verständnis dieser Vorschrift würde zu Rechtsunsicherheit führen, da dann nicht nur die Vorschrift des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, sondern auch die anderen in § 71a Abs. 4 AsylG genannten Vorschriften nur bei dem tatsächlichen Vorliegen eines Zweitantrags eingreifen würden. Dies hätte unter anderem zur Konsequenz, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unabhängig von der Rechtsauffassung des Bundesamts und der Begründung des Bescheids nur dann statthaft wäre, wenn tatsächlich ein Zweitantrag vorliegt, da andernfalls mangels Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 71a Abs. 4, 36 AsylG die Klage gem. §§ 75 Abs.1, 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung entfalten würde. Dies würde zu zahlreichen Problemen in der praktischen Rechtsanwendung führen, da in diesen Fällen die Rechtsbehelfsbelehrung oftmals fehlerhaft wäre. Dies kann nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprochen haben. b. Im vorliegenden Fall bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG daran, dass es sich bei dem Asylantrag der Antragstellerin vom 13. Oktober 2017 um einen Zweitantrag handelt. Ein Zweitantrag liegt gem. § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach dem erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen weiteren Antrag stellt. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag nach den Maßgaben des betreffenden ausländischen Asylverfahrensrechts entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann, was nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen ist, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 29; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 21. April 2017 - 6 L 554/16.A -, juris, Rn. 9. Grundsätzlich obliegt es dabei dem Bundesamt, den negativen Abschluss des Erstverfahrens im Rahmen der Amtsermittlungspflicht vollumfänglich zu belegen. Im Falle der Unaufklärbarkeit trägt das Bundesamt die materielle Beweislast. Vgl. z.B. VG Augsburg, Beschluss vom 4. Januar 2018 - Au 7 S 17.35239 -, juris, Rn. 41; Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Februar 2019, § 71a AsylG Rn. 2a. Welche Anforderungen im Einzelnen an die Nachforschungspflicht des Bundesamts zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird insofern verlangt, dass der Tenor der abschließenden Entscheidung der ausländischen Behörden vorliegt; teilweise wird es als ausreichend erachtet, wenn eine Rücknahmeerklärung der ausländischen Behörden nach Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin-III-Verordnung) vorliegt, die mit den Angaben des Asylantragstellers übereinstimmt. Strengere Anforderungen stellt z.B. VG Augsburg, Beschluss vom 4. Januar 2018 - Au 7 S 17.35239 -, juris, Rn. 41; weniger strengere Anforderungen stellt hingegen z.B. VG Ansbach, Urteil vom 14. Februar 2018 - AN 3 K 16.31917 -, juris, Rn. 36 f. In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, grundsätzlich unberücksichtigt, vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 HS 1 AsylG. Gemessen an den oben genannten Maßstäben bestehen auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der dem Gericht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse keine ernstlichen Zweifel daran, dass es sich bei dem Asylantrag der Antragstellerin vom 13. Oktober 2017 um einen Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylG handelt. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Das schwedische Migrationsamt teilte dem Bundesamt am 24. Januar 2019 mit, dass die Antragstellerin über keinen Aufenthaltsstatus und keine Aufenthaltserlaubnis in Schweden verfüge und die endgültige diesbezügliche Entscheidung am 15. August 2017 ergangen sei (Wortlaut der Nachricht: „NO STATUS, NO PERMIT in Sweden. Final negative decision on: 15.08.2017.“; Übersetzung in die deutsche Sprache: „Kein Status, keine Erlaubnis in Schweden. Endgültige negative Entscheidung am: 15.08.2017.“). Diese Mitteilung stellt eine Antwort des schwedischen Migrationsamts auf ein Informationsersuchen des Bundesamts nach Artikel 34 der Dublin-III-Verordnung vom 22. Januar 2019 dar, mit dem das Bundesamt angefragt hat, wie über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung internationalen Schutzes entschieden worden sei und ob die Antragstellerin einen Aufenthaltstitel in Schweden besitze. Diese Angabe vom 24. Januar 2019 stimmt mit den früheren Angaben des schwedischen Migrationsamts im Rahmen des Asylverfahrens überein. So hatte das schwedische Migrationsamt bereits am 24. Oktober 2017 im Rahmen des Dublin-Verfahrens der Wiederaufnahme der Antragstellerin auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Dublin-III-Verordnung zugestimmt. Nach dieser Vorschrift ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen aufzunehmen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Auch die eigenen Angaben der Antragstellerin im Rahmen des Asylverfahrens stimmen mit den Angaben des schwedischen Migrationsamts überein. Die Antragstellerin gab im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 13. Oktober 2017 an, dass ihr Asylantrag in Schweden im Jahr 2017 abgelehnt und sie aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Sie sei abgelehnt worden, weil sie keine eritreischen Unterlagen habe vorlegen können und die schwedischen Behörden daher aus diesem Grund ausgegangen seien, dass sie die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. In Anbetracht dieser Erkenntnislage erscheint es nicht ernstlich zweifelhaft, dass es sich bei dem Asylantrag vom 13. Oktober 2017 um einen Zweitantrag i.S.v. § 71a Abs. 1 AsylG handelt. Belastbare Anhaltspunkte für die inhaltliche Unrichtigkeit der Mitteilungen des schwedischen Migrationsamts bestehen nicht. Auch der Umstand, dass sich den Angaben des Migrationsamts keine genauen Angaben zum Verfahrensablauf und zu dem Tenor der endgültigen Entscheidung entnehmen lassen, begründet zumindest keine ernstlichen Zweifel am Vorliegen eines Zweitantrags. Aus den Mitteilungen ergibt sich hinreichend deutlich, dass in Schweden ein Asylverfahren durchgeführt und aus Sicht des Antragsstellers im August 2017 negativ abgeschlossen worden ist. Zwar wäre es bei isolierter Betrachtung der vorliegenden Auskünfte des Migrationsamts denkbar, dass das Asylverfahren infolge der Anwendung einer schwedischen Rechtsvorschrift, die derjenigen des § 33 AsylG entspricht, wegen Nichtbetreibens des Verfahrens eingestellt worden ist und demzufolge bei erneutem Betreiben wieder aufgegriffen werden könnte. Bei einer solchen Möglichkeit der Wiederaufnahme läge kein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens i.S.v. § 71a Abs. 1 AsylG vor. Da die diesbezügliche Vorschrift des § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG auf einer Umsetzung des Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU beruht, ist auch davon auszugehen, dass eine vergleichbare Vorschrift im schwedischen Asylrechtssystem existiert. Allerdings ist es aufgrund der ebenfalls zu berücksichtigenden eigenen Angaben der Antragstellerin sehr naheliegend, dass der Asylantrag in Schweden nach der Durchführung einer materiellen Prüfung abgelehnt wurde. So gibt die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung selbst an, dass man sie mangels geeigneter eritreischer Nachweise als Äthiopierin angesehen und ihren Antrag aus diesem Grund abgelehnt habe. Nicht vollständig zweifelsfrei lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnisse die Tatsache klären, ob die Antragstellerin gegen die ablehnende Entscheidung des schwedischen Migrationsamts vom 15. August 2017 Klage erhoben hat. Dies stünde dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens entgegen. Allerdings erscheint eine Klageerhebung der Antragstellerin eher fernliegend. So finden sich hierauf keine Hinweise in den Mitteilungen des schwedischen Migrationsamts. Auch die Antragstellerin selbst hat dies nicht vorgetragen; vielmehr gibt sie an, Schweden zeitnah nach Erhalt des ablehnenden Bescheids verlassen zu haben. Aufgrund des im europäischen Asylrecht geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens konnte das Bundesamt infolge des Fehlens gegenteiliger Anhaltspunkte auch davon ausgehen, dass der Asylantrag in Schweden einer vollumfänglichen Prüfung unterzogen worden ist, die sich neben dem Flüchtlingsstatus auch auf den subsidiären Schutz bezieht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. November 2018 - 12a K 3431/16.A -, juris, Rn. 39 f. Soweit die Antragstellerin nunmehr vorträgt, ihr Asylantrag sei in Schweden nicht mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet worden, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Bundesamts, nachzuprüfen, ob das Asylverfahren in dem sicheren Drittstaat ordnungsgemäß durchgeführt und rechtlich zutreffend beschieden worden ist. Einen etwaigen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften hätte die Asylantragstellerin in dem Rechtsschutzsystem des betreffenden Staats geltend machen müssen. Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 15. November 2018 - 3 B 15/18 -, juris, Rn. 45. 2. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG, unter denen beim Vorliegen eines Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht vorliegen. Gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ist beim Vorliegen eines Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Vorliegend liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich entweder die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe gemäß § 580 ZPO gegeben sind. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass einer dieser Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen könnte. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheids verwiesen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Antragstellerin vorgelegte Bescheinigung des UNHCR aus dem Jahr 2010 ein neues Beweismittel i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG darstellt. Es ist bereits nicht erkennbar, welcher Beweiswert der Bescheinigung für das vorliegende Asylverfahren zukommen sollte. Zudem wurde die Bescheinigung bereits im Jahr 2010 ausgestellt, sodass nicht ersichtlich ist, warum sie nicht bereits im Rahmen des in Schweden durchgeführten Asylverfahrens vorgelegt werden konnte. Im Übrigen hat die Antragstellerin im Rahmen des Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 13. Oktober 2017 auf ausdrückliche Nachfrage selbst angegeben, dass sie über keine neuen Gründe oder Beweismittel verfüge, die die Einleitung eines neuen Asylverfahrens rechtfertigen könnten. II. Schließlich bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 AufenthG (1.) und gem. § 60 Abs. 7 AufenthG (2.) in Bezug auf Äthiopien zu Recht nicht festgestellt hat. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist stets in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung genannten Staat, hier also Äthiopien, zu prüfen. Auf die Frage, welche Staatsangehörigkeit die Antragstellerin besitzt, kommt es daher an dieser Stelle nicht an. Vgl. z.B. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 111, m.w.N. 1. Es besteht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Nach diesen Vorschriften darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem er der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin im Fall der Abschiebung nach Äthiopien eine derartige Behandlung drohen würde. Dies kann insbesondere auch nicht aufgrund der allgemein schwierigen humanitären Lage in Äthiopien angenommen werden. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nach gefestigter Rechtsprechung zwar im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen. Dies setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Ausländer im Zielstaat seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Eine weitergehende abstrakte Konkretisierung des Erfordernisses, dass ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreicht sein muss, ist nicht möglich. Dies muss vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Es ist dabei für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m Art. 3 EMRK auch bei gruppenbezogenen Gefahren – anders als im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – jedenfalls nicht erforderlich, dass eine Extremgefahr vorliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 9 ff.; BayVGH, Urteil vom 20. November 2018 - 8 ZB 18.32888 -, juris, Rn. 7, m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine Gefahr läuft, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Gesamtsituation ausgesetzt zu sein. Zwar ist die humanitäre Lage in Äthiopien schwierig. So ist davon auszugehen, dass die allgemeine Versorgungslage in Äthiopien angespannt ist und die Antragstellerin nach der Rückkehr nicht mit finanzieller Unterstützung durch den äthiopischen Staat rechnen kann. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld und Sozialhilfe werden nicht erbracht. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 17. Oktober 2018, Stand: September 2018, S. 23. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die schwierigen humanitären Umstände nicht das für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK erforderliche Ausmaß erreichen. Es entspricht insofern der aktuellen Auskunftslage, dass es in Äthiopien für eine junge Frau selbst dann möglich sein kann, ihren Lebensunterhalt zu sichern, wenn es sich um eine alleinerziehende Mutter handelt, die gleichzeitig den Lebensunterhalt ihres Kindes sichern muss. Nach der Auskunft hängt die Höhe des erzielbaren Gehalts dabei von dem Bildungsstand ab, wobei es grundsätzlich auch ohne abgeschlossene Schulbildung möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Juli 2017 an das VG Stuttgart (508-516.80/49153); VG Bayreuth, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 7 K 17.31492 -, juris, Rn. 50 f. Angesichts dieser Auskunftslage ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, weshalb die kinderlose Antragstellerin nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt in Äthiopien zu sichern. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen. 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt das Vorliegen des Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Recht nicht festgestellt hat. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Soweit die Antragstellerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vorgetragen hat, unter Augenproblemen zu leiden, die eine Operation erfordern, so ist dies bereits nicht glaubhaft gemacht worden. Auch ist nicht erkennbar, dass diese gesundheitlichen Probleme im entscheidungserheblichen Zeitpunkt fortbestehen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Probleme das in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorausgesetzte Ausmaß erreichen. III. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin über einen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik verfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). C. Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin vorab – auch telefonisch – aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin, zumindest bis zu einer Entscheidung über den vorliegenden Antrag, zu unterlassen, ist bereits unzulässig. Es fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, da in der vorliegenden Konstellation eine Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bereits von Gesetzes wegen gemäß § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 4 AsylG unzulässig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).