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Urteil

3 A 371/21

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rundfunkbeitragskonten werden personenbezogen geführt; Zahlungen unter Angabe einer fremden Beitragsnummer wirken als Leistung auf die dortige Beitragsschuld. • Die Behörde muss nicht zusätzlich an den Bevollmächtigten bekanntgeben, wenn der Verwaltungsakt dem Inhaltsadressaten wirksam bekanntgegeben wurde; hiervon hängt der Beginn der Widerspruchsfrist ab (§ 41 VwVfG, § 70 VwGO). • Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Widerspruchsfrist ist zu versagen, wenn der Fristversäumnis vermeidbarer Irrtum über die Übersendung einer Bescheidkopie an den Bevollmächtigten zugrunde liegt. • Aufrechnung gegen eine Festsetzung ist unbeachtlich, wenn die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und kein ersichtlicher Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde besteht.
Entscheidungsgründe
Personenbezogene Verbuchung von Rundfunkbeiträgen rechtmäßig; Widerspruchsfrist beginnt bei Bekanntgabe an Inhaltsadressaten • Rundfunkbeitragskonten werden personenbezogen geführt; Zahlungen unter Angabe einer fremden Beitragsnummer wirken als Leistung auf die dortige Beitragsschuld. • Die Behörde muss nicht zusätzlich an den Bevollmächtigten bekanntgeben, wenn der Verwaltungsakt dem Inhaltsadressaten wirksam bekanntgegeben wurde; hiervon hängt der Beginn der Widerspruchsfrist ab (§ 41 VwVfG, § 70 VwGO). • Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Widerspruchsfrist ist zu versagen, wenn der Fristversäumnis vermeidbarer Irrtum über die Übersendung einer Bescheidkopie an den Bevollmächtigten zugrunde liegt. • Aufrechnung gegen eine Festsetzung ist unbeachtlich, wenn die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und kein ersichtlicher Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde besteht. Der Kläger war bis zur Scheidung 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Haushalt und zahlte per Lastschrift Rundfunkbeiträge, die dem Beitragskonto seiner Ehefrau (Beitragsnummer I) zugeordnet wurden. Nach Trennung und Umzug der Ehefrau setzte der Beklagte für den Kläger ein neues Beitragskonto (J/K) und forderte rückständige Beiträge. Der Kläger erklärte, er habe die Beiträge für seine Wohnung stets unter der alten Beitragsnummer gezahlt und beantragte Aufhebung der Festsetzungsbescheide bzw. Aufrechnung. Der Beklagte lehnte Widersprüche und Wiedereinsetzung ab, hob später lediglich einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR auf, sodass die Hauptsache teilweise als erledigt erklärt wurde. Der Kläger erhob Klage, die übrigen Bescheide wurden vom Gericht geprüft. • Verfahrenseinstellung insoweit erledigt (§ 92 Abs.3 VwGO). • Widerspruch gegen Bescheid vom 1.10.2019 war fristwidrig; Bekanntgabe an den Inhaltsadressaten gilt als wirksame Bekanntgabe (§ 41 VwVfG); eine zusätzliche Mitteilung an den Bevollmächtigten ist nicht zwingend. • Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO ist nicht zu gewähren, weil der Kläger den Irrtum über die Übersendung einer Bescheidkopie an seinen Bevollmächtigten vermeidbar hätte klären können. • Rundfunkbeitragspflicht und Festsetzung beruhen auf RBStV (insb. §§ 2,3,7,10 RBStV) und den Verfahrenssatzungen; Beiträge werden personenbezogen erhoben. • Zahlungen werden nach Verfahrenssatzung des NDR (§ 13) vorrangig auf die älteste Schuld verrechnet; laufende Zahlungen des Klägers wurden daher auf ältere Forderungen seines aktuellen Kontos angerechnet. • Leistungen unter Angabe einer fremden Beitragsnummer sind nach objektivem Empfängerhorizont als Leistung auf die dortige Beitragsschuld zu werten; insoweit gilt das Deklarationsprinzip (§ 9 Abs.2 Nr.1 RBStV i.V.m. Verfahrenssatzung). • Die Rundfunkanstalt ist im Massengeschäft nicht verpflichtet, ohne Anlass die Wohnverhältnisse zu prüfen; Anzeigeobliegenheiten der Beitragspflichtigen nach § 8 RBStV sind maßgeblich. • Aufrechnung ist unbeachtlich, da Gegenforderungen des Klägers weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt sind (§ 226 Abs.3 AO analog) und ein Erstattungsanspruch gegenüber der Rundfunkanstalt nicht ersichtlich ist; allenfalls zivilrechtlicher Anspruch gegen die frühere Ehefrau. • Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil (8,00 EUR) unterlegen ist (§§ 154,155,161 VwGO). Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Festsetzungen des Beklagten waren überwiegend rechtmäßig, weil die von dem Kläger geleisteten Zahlungen unter Angabe der Beitragsnummer der früheren Ehefrau objektiv als Leistung auf deren Beitragsschuld zu werten waren und somit nicht seine eigene Beitragsschuld tilgten. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 1.10.2019 war verspätet und die Wiedereinsetzung war nicht zu gewähren. Eine Aufrechnung vermochte die festgesetzte Forderung nicht zu entfallen, weil Gegenforderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und kein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Rundfunkanstalt besteht; gegebenenfalls bliebe ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die frühere Ehefrau. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.