Urteil
11 A 43/17
VG Magdeburg 11. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bindungswirkung von ausländischen Strafurteilen, Ausschlusstatbestände(Rn.60)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bindungswirkung von ausländischen Strafurteilen, Ausschlusstatbestände(Rn.60) Über die Klage entscheidet gemäß § 76 Abs.1 AsylG die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27.12.2017 übertragen worden ist. Trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung kann über die Klage verhandelt und entschieden werden, weil der entsprechende Hinweis gemäß § 102 Abs.2 VwGO zusammen mit der Ladung erfolgt ist. I. Die zulässige Klage hat Erfolg. Sie ist am 12.10.2017 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen und wahrt so die in § 74 Abs.1 1. Halbsatz AsylG bestimmte Frist zur Klageerhebung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, die am 05.10.2017 zur Post gegeben worden ist. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist schon nach ihrem Hauptantrag begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs.1 S.1 1. HS AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. 1. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315). Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1.03. 2012 - 10 C 7/11 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 17.08. 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 m.w.N). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) begründet, weil ihm im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen, die entsprechend § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe nach § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr in die Türkei in Folge der rechtskräftigen Verurteilung durch das 12. Sondergericht für Schwere Straftaten Istanbul vom 31.10.2013, Az.: „2008/… Esas“ zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (PKK) schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG insbesondere durch Anwendung physischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) sowie diskriminierende polizeiliche oder justizielle Maßnahmen (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG). Diese Verfolgungsmaßnahmen drohen dem Kläger unabhängig davon, ob er tatsächlich das ihm zugeschriebene politische Merkmal – Mitgliedschaft in der PKK - aufweist, weil ihm dieses Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Zwar kann allein aus dem Akt der Strafverfolgung noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Kammer folgt, ist bei staatlichen Maßnahmen, die allein dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, nicht von politischer Verfolgung auszugehen. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann aber in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen ließen, dass der Betroffene eine härtere als die sonst übliche Behandlung erlitten hat (- sog. Politmalus -, BVerfG, Beschluss vom 04.12.2012 - 2 BvR 2954/09 - Rn. 24, juris; Beschluss vom 29.04.2009 - 2 BvR 78/08 - Rn. 18, juris; Beschluss vom 12.02.2008 - 2 BvR 2141/06 - Rn. 22, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.2016 – 11 LB 53/15 - Rn. 36, juris). Eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen ist ein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus (BVerfG, Beschluss vom 29.04.2009 - 2 BvR 78/08 - Rn. 18, juris; zur Indizwirkung von Folter: BVerfG, Beschluss vom 12.02.2008 - 2 BvR 2141/06 - Rn. 29, juris). In Betracht kommen insoweit insbesondere körperliche Misshandlungen im Polizeigewahrsam oder in der Haftanstalt. Derartige Übergriffe sind - anders als die bloße Verhaftung - von vornherein nur als eine außerhalb des Kanons staatlicher Kriminalstrafen und strafprozessualer Anordnungen stehende staatliche Repressionsmaßnahme vorstellbar (BVerwG, Urteil vom 10.01.1995 - BVerwG 9 C 276.94 - Rn. 19, juris; OVG Lüneburg, a.a.O.). Das erkennende Gericht geht nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel, der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.05.2019 und der weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung bei Personen besteht, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind oder gewesen sind – wie hier- oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie – wie hier der Kläger- als potenzielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristischer Organisationen angesehen werden. Auch nach den jüngeren Auskünften kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Türkei gegenwärtig mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK vorgeht. Es kommt zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bisher gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 07.04.2016 - 3 A 557/13.A - Rn. 34, juris und Urteil vom 22.11.2014 - 3 A 35/10 - Rn. 43, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 – Rn. 31, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A - Rn. 104, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.04.2012 - 9 B 08.30203 -Rn. 27 ff., juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.10.2011 - 10 A 10416/11 - Rn. 26 ff., juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.12.2011 - 4 LB 8 /11 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 13.06.2018 – A 6 K 4635/17 -, Rn. 21- 28, juris). Das Gericht geht auch davon aus, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr die Verhaftung droht. Bei der Einreise in die Türkei hat sich jedermann, gleich welcher Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Dies gilt für abgeschobene oder freiwillig dorthin zurückkehrende Asylbewerber gleichermaßen. Ist eine Person in das Fahndungsregister eingetragen oder ist gegen sie ein Ermittlungsverfahren anhängig, wird sie in Polizeigewahrsam genommen; ist ein Strafverfahren anhängig, wird der Betroffene festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14.06.2019, S. 32 f.). Aufgrund des bestehenden Haftbefehls zur Vollstreckung der noch nicht verbüßten Reststrafe ist bei dem Kläger nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.05.2019 davon auszugehen, dass er unmittelbar nach seiner Einreise in die Türkei verhaftet und in eine Haftanstalt zur Vollstreckung der Resthaftstrafe überstellt werden wird. In diesem Zusammenhang besteht für Mitglieder terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer wegen der ihnen zugeschriebenen Merkmale die Gefahr der Folter bzw. Misshandlung im besonderen Maße. Zudem führt das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 14.06.2019 aus, dass es der Türkei trotz gesetzgeberischer Maßnahmen und einiger Verbesserungen nach wie vor nicht gelungen ist, Folter und Misshandlung zu unterbinden (Lagebericht, S. 25). Dies gilt trotz des Umstandes, dass die Türkei Mitglied der UNO-Folterkonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention und Folter in der Türkei verboten ist. Tatsächlich ist Folter immer noch verbreitet. Die Zahl der den türkischen Menschenrechtsorganisationen gemeldeten Fälle von Folter, Misshandlung und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Sicherheitskräfte hat sich seit 2008 erheblich erhöht, wobei nicht klar ist, ob es mehr Folterfälle gab oder mehr Fälle angezeigt wurden und die Dunkelziffer sank. Nach den Angaben der Türkischen Gesellschaft für Menschenrechte IHD wurden 2008 1.047 Fälle und im Jahr 2009 1.094 Fälle gemeldet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 20.12.2010, S. 12 f.; Amnesty International, Länderbericht Türkei, Dezember 2010, S. 8, und Stellungnahme vom 09.11.2011 an Bayerischen VGH, S. 3; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 26.05.2010, S. 1 f.; Irmak, Gutachten vom 15.10.2012 an VG München, S. 4, und vom 24.10.2012 an VG Darmstadt, S. 6 f.; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 40). Im Jahr 2010 wurden im Osten und Südosten der Türkei 741 Folterfälle und Misshandlungen registriert. 2011 stieg diese Zahl auf 1.555. Allein in den ersten vier Monaten des Jahres 2012 registrierten die Anwaltskammer und die türkische Menschenrechtsvereinigung 281 Fälle von Folter und Misshandlungen (Taylan, Gutachten vom 19.01.2013 an Sächsisches OVG, S. 11). Nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden im Jahr 2012 insgesamt 548 Personen registriert, die angaben, im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt worden zu sein, 2013 wurden 411 Personen registriert. 2014 wandten sich 787 Personen mit Foltervorwürfen an die Menschenrechtsstiftung (Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 15.7.2014, S. 27 f. und v. 29.9.2015, S. 22 f.). Vom US-Außenministerium und von Human Rights Watch bestätigt ist, dass aufgrund zunehmender Kontrollen in den Gefängnissen Opfer häufiger an unbeobachteten Orten und außerhalb der Gefängnisse misshandelt werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht v. 20.12.2010, S. 12 f.). Nach dem Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission von Oktober 2014 (Turkey Progress Report, S. 15) hat sich der zunächst rückläufige Trend in Bezug auf Häufigkeit und Schwere von Misshandlungen in Haftanstalten fortgesetzt. Gleichzeitig wird aber der häufig vorkommende unverhältnismäßige Einsatz von Gewalt bei Demonstrationen und Festnahmen beanstandet. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass gegen Folteropfer häufig Gegenklagen erhoben werden, denen von den Gerichten Vorrang eingeräumt wird. Auch das Auswärtige Amt räumt ein, dass Straflosigkeit der Täter in Folterfällen weiterhin ein ernstzunehmendes Problem ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14.06.2019, S. 22 f.). Zu berücksichtigen ist auch, dass seit dem Ende der Waffenruhe im Juli 2015 die Gewalt zwischen der türkischen Armee und der PKK immer wieder eskaliert ist. 2015 trafen vermehrt Berichte über Misshandlungen im Polizeigewahrsam und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ein, die im Zusammenhang mit dem Vorgehen von Polizei und Armee gegen die PKK standen (Amnesty international, Amnesty Report 2016 Türkei vom 24.02.2016; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 40). Aufgrund dieser Auskunftslage ist das erkennende Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen oder Folter durch Sicherheitskräfte des türkischen Staates erleiden würde. Das Auswärtige Amt hat mit Auskunft vom 29.05.2019 bestätigt, dass gegen den Kläger ein rechtsgültiger Haftbefehl zur Vollstreckung der Resthaftstrafe aus dem Urteil vom 31.10.2013 wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (PKK) besteht. Der Kläger wird daher bei der Einreise in die Türkei aufgrund des bestehenden Haftbefehls in polizeilichen Gewahrsam genommen werden. Es ist weiter beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger, der wegen der Mitgliedschaft in der PKK verurteilt worden ist, von den Sicherheitskräften zu Unterstützungshandlungen und Kontakten zur PKK vor der Ausreise und zu vermuteten Aktivitäten und Kontakten in Deutschland erneut befragt werden wird. Schon in diesem Zusammenhang besteht die Gefahr, dass der Kläger erneut Opfer von weiteren Übergriffen der Sicherheitskräfte werden wird wie auch später in der Haftanstalt. Hier steht zu erwarten, dass er wie schon zuvor in der Zeit von 2008-2013 in den für politische Gefangene einschlägigen Haftanstalten seine Haftstrafe verbüßen und deshalb mit besonders harten Haftbedingungen konfrontiert werden wird. 2. Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nach § 3 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er 1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, 2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden oder 3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt hat. Dies gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Diese Ausschlusstatbestände sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts hier nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger derartige Straftaten oder Handlungen begangen oder andere zu solchen Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat, liegen nicht vor. Der Kläger bestreitet schon den gegen ihn erhobenen Vorwurf, er sei Mitglied der PKK. Zwar ist der Kläger rechtskräftig wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (PKK) durch Urteil des 12. Sondergerichts für Schwere Straftaten Istanbul vom 31.10.2013, Aktenzeichen 2008/… Esas, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden. a. Eine rechtliche Bindungswirkung entfaltet das ausländische Urteil für das deutsche Asylverfahren indes nicht (VG Berlin, Urteil vom 24.09.2018 – 36 L 358.18 A – Rn. 20, m. w. N., juris). Die in § 3 Abs. 2 AsylG gesetzlich normierten Ausschlussgründe, die die in Art. 12 der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründen, nach denen ein Drittstaatenangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, in nationales Recht umwandeln, können erst dann angenommen werden, nachdem die bekannten, genauen tatsächlichen Umstände hier in jedem Einzelfall gewürdigt wurden (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 – C-369/17 - Rn. 48, 55"… die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats…", m. w. N.). Auch die beteiligten Staaten, die an der Ausarbeitung der Genfer Flüchtlingskonvention (nachfolgend: GFK) mitgewirkt haben - die in Artikel 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG aufgeführten Ausschlussgründe finden ihren Ursprung in Artikel 1 F GFK - waren sich darüber einig, dass die Prüfung und Feststellung, ob der Betreffende eine von den Ausschlussgründen erfasste Handlung begangen hat, dem jeweiligen Aufnahmestaat als souveräne Entscheidung überlassen werden sollte (vgl. E/AC.32/SR.18 S. 3:"…they consider a war criminal" und U.N. Doc. E/1618: "… who in its opinion has committed a crime…", BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24/08 – Rn.28, juris). b. Danach kann das erkennende Gericht erst und nur dann einen Ausschlussgrund annehmen, wenn eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des Einzelfalls erfolgt ist. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das ausländische Strafurteil unter Missachtung grundsätzlicher rechtsstaatlicher Standards zustande gekommen ist, muss der Sachverhalt selbst aufgeklärt werden, um eine Entscheidung über den Ausschluss des Flüchtlingsschutzes auf dieser Grundlage zu treffen. So verhält es sich hier. Das Gericht geht davon aus, dass das Urteil des 12. Sondergerichts für Schwere Straftaten Istanbul vom 31.10.2013 – Az.: 2008/363 Esas – unter Missachtung rechtsstaatlicher Standards gefällt wurde. Diese Annahme folgt aus der allgemeinen Erkenntnislage zu Strafverfahren mit politischem Bezug in der Türkei. In dem aktuellen Lagebericht führt das Auswärtige Amt aus, seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 und der Verhängung des Notstands am 20. Juli 2016 könne in politischen Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK, DHKP-C und „FETÖ“ nur noch sehr eingeschränkt von einer unabhängigen Justiz ausgegangen werden (Lagebericht, S. 14 ff.). Das US Department of State geht davon aus, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden die Rechtsbegriffe des „Terrorismus“ und der „Gefährdung der nationalen Sicherheit“ weit auslegen und in einigen Fällen auf der Grundlage fragwürdiger Beweismittel Strafverfahren gegen Journalisten, Oppositionspolitiker, Aktivisten und andere Regierungsgegner eingeleitet haben. Nach Einschätzung von Nichtregierungsorganisationen hätten viele Inhaftierte keine substantielle Verbindung zu terroristischen Organisationen und würden mit dem Zweck festgenommen, kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen und die politische Opposition zu schwächen (Turkey 2017 Human Rights Report, 2018, S. 18; VG Berlin, Urteil vom 24.09.2018 a.a.O., Rn. 21). Auch zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Verurteilung des Antragstellers am 31. 10. 2013 bestehen erhebliche Zweifel an der Wahrung rechtsstaatlicher Standards durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. In dem Lagebericht aus dem Jahr 2019 hält das Auswärtige Amt fest, dass Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung, der PKK oder deren zivilem Arm KCK häufig als geheim eingestuft würden mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen könnten. Geheime Zeugen könnten im Prozess nicht direkt befragt werden. Diese Fallgestaltung ist auch bei dem Prozess gegen den Kläger gegeben. Ein geheimer Zeuge hat ihn belastet, Mitglied der PKK zu sein. Die Widerrufe der den Kläger belastenden Zeugenaussage des geheimen Zeugen und eines weiteren Zeugen wurden nicht beachtet. Dem Urteil selbst ist keine Begründung zu entnehmen, aus welchen Tatsachen für das Gericht folgt, dass der Kläger entgegen seiner Einlassung, er sei kein Mitglied der PKK, sich der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation schuldig gemacht hat. Eine Beweisführung aufgrund der später widerrufenen Aussagen des geheimen und des weiteren Zeugen, der durch seine belastende Aussage von den Regelungen im Reuegesetz Gebrauch gemacht hat, dürfte jedenfalls rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen. Soweit außerdem Ausführungen zu der "Art der Tatbegehung, die bei der Begehung eingesetzten Mittel, Zeitpunkt und Ort der Tatbegehung, Bedeutung und Relevanz des Tatgegenstandes, die Schwere des eingetretenen Schadens und der Gefahr, der Tätervorsatz, sowie die von den Tätern verfolgten Ziele und Motive…" handelt es sich um eine Aneinanderreihung von inhaltsleeren Aufzählungen, die nicht im Bezug zu einer konkreten Handlung des Klägers stehen. In diesem Zusammenhang teilt auch der Verteidiger des Klägers in seinem Strafverfahren, Rechtsanwalt B. D., dem Gericht unter dem 30.07.2018 (Bl. 186 d. A.) mit, "Obwohl mein Mandant B. in keinerlei Verbindung zu der Explosion der Bombe in G. steht, wurde er in das Verfahren hineingezogen, letztlich nur, um die Öffentlichkeit zu befriedigen. Nachdem keine Beweismaterialien gefunden wurden, erhielt er am Ende aufgrund abstrakter Anschuldigungen eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft in der Organisation.". Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den Darlegungen des Klägers. Zudem erklären sie die Urteilsgründe. Aus Mangel an den Kläger belastenden Beweisen konnte ihm eine terroristische Tat im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag vom 27.07.2008 nicht nachgewiesen werden. Eine Beteiligung des Klägers an Handlungen der PKK wird deshalb im Urteil auch nicht behauptet. c. Selbst wenn zu Ungunsten des Klägers unterstellt wird, er sei entgegen seiner Beteuerungen Mitglied der PKK gewesen, führt allein dieser Umstand nicht dazu, dass ein Ausschlusstatbestand nach § 3 Abs. 2 AsylG verwirklicht ist. Zwar handelt es sich bei der PKK um eine Organisatin, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der sog. EU-Terrorliste (Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 17.06.2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP – 2002/462/GASP – ABl EG Nr. L 160 vom 18.06.2002 S.32, BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 – 10 C 26/10 -, Rn. 35, juris ) aufgeführt ist. Allerdings rechtfertigt allein der Umstand, dass eine Person dieser Organisation angehört hat, nicht automatisch die Annahme eines Ausschlusstatbestandes (BVerwG, Urteil vom 07.07.2011, Rn. 35, a.a.O.). Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen Taten im Sinne der Ausschlussgründe sind und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in der Vorschrift verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteil vom 07.07.2011, rn. 35 m.w.N., a.a.O.). Diese Voraussetzung liegt in der Person des Klägers nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht vor. Schon das 12. Sondergericht für Schwere Straftaten Istanbul kann dem Kläger in seinem Urteil vom 31.10.2013 keine Beteiligung an dem Bombenanschlag vom 27.07.2008 in G. nachweisen und beschränkt seinen Schuldspruch deshalb auf die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation. Dem erkennenden Gericht sind darüber hinaus keine Umstände bekannt geworden, aus denen es auf eine entsprechende Beteiligung des Klägers im Sinne einer individuellen Verantwortung schließen könnte. 3. Dem Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG steht demzufolge schließlich kein Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG entgegen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1VwGO, 83 b AsylG. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO Der Kläger begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes als Flüchtling, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Der Kläger (* 26.02.1981 in D. in der Provinz M., ledig) ist türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er stammt aus einer Familie mit acht Kindern. Ein Bruder, der Mitglied der PKK war, wurde im Jahr 1993 getötet, ein weiterer Bruder lebt in Deutschland. Nach der Zerstörung seines Heimatdorfes im Jahr 1993 zog die Familie schließlich im Jahr 1997 nach Istanbul. In der Zeit von 2003-2005 leistete der Kläger seinen Wehrdienst. Während der Haft erlangte der Kläger durch ein Fernstudium seinen Hauptschulabschluss und arbeitete zuletzt als angelernter Bäcker. Im Mai 2016 verließ er auf dem Landweg die Türkei und reiste am 10. oder 15.05.2016 in die Bundesrepublik ein. Er stellte am 02.09.2016 bei dem Bundesamt einen förmlichen Asylantrag und wurde hierzu am 21.12.2016 angehört. Der Kläger trug vor, er stamme aus einer patriotischen Familie. In Istanbul sei er zunächst bei der HADEP aktiv gewesen und habe Aufgaben des Jugendflügels als Sekretär des Stadtteils B. übernommen. Während dieser Zeit sei er einige Male festgenommen und gefoltert worden. Man habe ihn aber wieder freigelassen. Nachdem die HADP verboten worden sei, habe er sich bei der DEHAP engagiert. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und sei mit einem Plakat in der Hand aufgegriffen worden. Deswegen sei er angeklagt worden, ohne dass es in dieser Zeit zu einer Entscheidung kam. In der Hoffnung, die Situation entspanne sich, habe er seinen Wehrdienst angetreten und sei anschließend eigentlich nicht mehr politisch aktiv gewesen. Im Juli 2008 habe die Polizei das Haus gestürmt und ihn wie auch weitere Personen, mit dem Vorwurf, er sei Mitglied in der illegal bewaffneten terroristischen Vereinigung PKK, festgenommen. Jemand habe gegen ihn ausgesagt aber später die Aussage bei Gericht wieder zurückgenommen. In der Metris-Haftanstalt sei er gefoltert worden. Dabei habe er einen Schneidezahn verloren und einen Hörschaden erlitten. Anschließend sei er für acht Monate in der Haftanstalt Silivri und dann vier Jahre in der Haftanstalt Tekirdag inhaftiert gewesen. Aus der Untersuchungshaft sei er am 04.07.2013 entlassen worden, weil noch kein Urteil vorgelegen habe. Die Polizei habe ihn nicht in Ruhe gelassen. Im Prozess habe ein geheimer Zeuge ausgesagt. Er sei nur auf dem Bildschirm erschienen und habe ausgesagt, dass die Angeklagten PKK-Mitglieder seien. Später habe er dann diese Aussage wieder zurückgenommen. Am 31.10.2013 sei ein Urteil der 12. Großen Strafkammer zu Istanbul zum Aktenzeichen 2008/… ergangen. Danach sei er wegen Mitgliedschaft in einer Terrorvereinigung (PKK) zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auf seine daraufhin eingelegte Revision habe der Kassationsgerichtshof am 29.03.2016 das Strafurteil bestätigt. Deshalb habe er das Land verlassen. Er habe mit der PKK nichts zu tun. Er habe sich ihr nicht angeschlossen, weil er nicht fähig und bereit sei zu töten. Im Gegensatz zu anderen Parteimitgliedern habe er sich gegen den Kampf entschieden. Er habe deren Entscheidung falsch gefunden und für sich entschieden, nach Europa zu fliehen. Jetzt wolle er Ruhe in seinem Leben, andernfalls wäre er in der Türkei geblieben. Mit Bescheid vom 29.09.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Weiter forderte es den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde am 05.10.2017 zur Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigte der Post übergeben. Die daraufhin erhobene Klage ist am 12.10.2017 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangen. Der Kläger vertritt die Auffassung, aus der fehlenden Identität zwischen anhörender und bescheiderstellender Person folge die Unwirksamkeit des streitbefangenen Bescheides. Außerdem behauptet er, aus den eingereichten Unterlagen folge, dass er die Person sei, die in den Unterlagen genannt werde. Er habe mit der PKK nichts zu tun. Ein Belastungszeuge, den er noch aus der Partei kenne, habe von dem Reuegesetz Gebrauch gemacht. Seine Verhaftung und Verurteilung sei nicht wegen der Beteiligung am Bombenanschlag erfolgt, sondern wegen Mitgliedschaft in der PKK. Andere Mitangeklagte seien wegen der Beteiligung am Bombenanschlag zu lebenslanger Haftstrafe verurteilt worden. Bei seiner Rückkehr in die Türkei werde er wegen der noch ausstehenden Haftstrafe verhaftet werden. Der Kläger meint, die Haftbedingungen in der Türkei seien menschrechtswidrig. Deshalb dürften seine Anträge nicht abgelehnt werden. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 29.09.2017 – Gesch.-Z.: …- teilweise aufzuheben; 2. die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, 3. die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; hilfsweise, 4. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG bei ihm vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich das Schicksal der Person, die in den Unterlagen genannt werde, anhand von Presseberichten angeeignet. Deshalb könne er auch keine Details nennen. Im Übrigen stünden seinem Klagebegehren Ausschlusstatbestände entgegen. Der Kläger habe sich am 27.07.2008 aktiv an den Bombenanschlägen im Stadtviertel G. beteiligt. Das Gericht hat am 16.10.2018 das Auswärtige Amt im Wege der Amtshilfe um Auskunft im Wesentlichen darüber gebeten, ob die von dem Kläger im Prozess eingereichten Unterlagen echt seien, das Urteil bereits im Verhandlungsprotokoll enthalten sei, der Kläger in der Türkei gesucht werde und bei der Wiedereinreise mit seiner Verhaftung zu rechnen sei, ob Erkenntnisse über eine Mitgliedschaft des Klägers in der PKK vorlägen. Es hat zudem erfragt, ob die PKK an dem Anschlag am 27.07.2008 im Stadtviertel G. in Istanbul beteiligt gewesen sei. Unter dem 29.05.2019 antwortete das Auswärtige Amt und bestätigte die Echtheit der Urkunden sowie die Tatsache, dass im Protokoll bereits das Urteil mitenthalten sei. Der Kläger sei zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Durch Anwendung von Art. 5 Antiterrorgesetz habe sich die Strafe auf 12 Jahre erhöht. Das Urteil sei mittlerweile rechtskräftig. Gegen den Kläger bestehe ein rechtsgültiger Haftbefehl. Außerdem sei damit zu rechnen, dass der Kläger bei seiner Einreise in die Türkei verhaftet und in eine Haftanstalt zur Vollstreckung der Resthaftstrafe überstellt werde. Dem Auswärtigen sei es nicht möglich zu überprüfen, ob der Kläger tatsächlich bei der PKK aktiv gewesen sei. Nach den Feststellungen des Gerichts -anhand von u.a. belastenden Zeugenaussagen– sei der Kläger für die PKK aktiv gewesen und habe in der Kreisstadt G./Provinz Istanbul Aktivitäten für diese durchgeführt. Die PKK habe am 27.07.2008 in G./Provinz Istanbul im Abstand von 10 Minuten an zwei Stellen einen Bombenanschlag verübt. Bei diesem Anschlag seien 17 Menschen zu Tode gekommen und ca. 190 Menschen verletzt worden. Die Erkenntnismittelliste, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden kann, hat das Gericht den Beteiligten zusammen mit der Ladung unter dem 19.08.2019 übersandt. Die Ladung hat den Hinweis darauf enthalten, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist gegen Empfangsbekenntnis am 26.08.2019 und die Beklagte gegen Empfangsbekenntnis am 19.08.2019 zu der mündlichen Verhandlung geladen worden. Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhaltes im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.