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Urteil

3 K 3547/17.WI.A

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2021:0512.3K3547.17.WI.A.00
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Tenor
Die Ziffern 1., 3., 4., 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Ziffern 1., 3., 4., 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss vom 01. März 2021 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens eines Bevollmächtigten der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden, da der Bescheid dem Kläger am 26. Mai 2017 zugestellt wurde und die Klageschrift am 02. Juni 2017 bei Gericht eingegangen ist. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes durch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). In diesem Zusammenhang enthält § 3a Abs. 2 AsylG eine Aufzählung von Handlungen, die als Verfolgung im Sinn des § 3a Abs. 1 AsylG einzustufen sind. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur durch den Staat oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, ausgehen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren. Der Schutz vor Verfolgung kann nach § 3d Abs. 1 AsylG nur durch die zuvor genannten Akteure geboten werden, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz zu bieten, wobei die Anforderungen an den zu gewährenden Schutz in § 3d Abs. 2 und 3 AsylG näher definiert sind. Schließlich muss nach § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Für die Verfolgungsprognose gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17, 1 PKH 75/17 –, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 01. März 2012 – 10 C 7/11 –, Rn. 12; VG Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 2018 – 1 K 584/16.A –, Rn. 15). Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt sowohl für den Fall, dass der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist, als auch für den Fall der fehlenden Vorverfolgung. Für alle Anträge auf internationalen Schutz gilt die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie). Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Verfolgung oder dem Schaden (Vorschädigung) und der befürchteten künftigen Verfolgung bzw. dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 21). Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL kommt dem vorverfolgten Antragsteller auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Mai 2009 – 10 C 21/08 –, NVwZ 2009, 1308). Ob die Vermutung durch stichhaltige Gründe widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 177). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, Rn. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweis-schwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, wenn sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, InfAuslR 1989, 349). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dabei kann dahinstehen, ob er vor seiner Ausreise aus der Türkei bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war. Auf die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL kommt es nicht an. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger aufgrund seiner regimekritischen Äußerungen in den sozialen Medien bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG in Form einer an seine politische Überzeugung anknüpfende Verfolgung droht. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger die Türkei verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die Türkei seit dem Putschversuch im Sommer 2016 verschärft gegen tatsächliche und vermeintliche Gegner der Regierung vorgeht. Menschen, die sich öffentlich gegen die Regierung positionieren, sind in der Türkei überdurchschnittlich gefährdet. Hinsichtlich regimekritischer Äußerungen in den Medien ist festzustellen, dass öffentliche Äußerungen auch in sozialen Netzwerken zur Unterstützung kurdischer Belange strafbar sind, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Die sozialen Netzwerke im Internet werden von den türkischen Sicherheitsbehörden überwacht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken vom 05. Dezember 2018, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und „Liken“ von „kritischen“ Inhalten auf Facebook vom 29. Oktober 2020, S. 5). Beiträge in sozialen Medien wie Twitter oder Facebook führen immer häufiger zu Verhaftung, Strafverfolgung oder Entlassung aus dem öffentlichen Sektor. Zwischen Juli und Dezember 2016, mithin unmittelbar nach dem Putschversuch, sollen mehr als 1.600 Personen wegen Beiträgen in sozialen Medien verhaftet worden sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation vom 19. Mai 2017, S. 17). Nach Angaben von Human Rights Watch, die sich unter anderem auf die offiziellen Statistiken des türkischen Innenministeriums stützen, wurden zwischen Januar und Februar 2018 alleine 684 Personen verhaftet, weil sie sich in den sozialen Netzwerken kritisch gegen die türkische Militäroperation im syrischen Distrikt Afrin geäußert haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 05. Dezember 2018, S. 5). Nach Angaben von Human Rights Watch vom Januar 2020 müssen Tausende Menschen in der Türkei wegen ihrer Beiträge in den sozialen Medien mit strafrechtlichen Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen rechnen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und „Liken“ von „kritischen“ Inhalten auf Facebook vom 29. Oktober 2020, S. 4). Hierbei wählen die Strafverfolgungsbehörden scheinbar willkürlich aus, gegen welche der in den sozialen Netzwerken aktiven Personen vorgegangen wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken vom 05. Dezember 2018, S. 10; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und „Liken“ von „kritischen“ Inhalten auf Facebook vom 29. Oktober 2020, S. 4). Insbesondere Kritik an den militärischen Einsätzen der türkischen Regierung in Syrien, das Bekräftigen der kurdischen Identität, aber auch bereits jede - gewaltfreie - Kritik an der türkischen Regierung genügen hierbei, um zu strafrechtlichen Konsequenzen zu führen. Am 10. Oktober 2019 veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul eine Erklärung, die kritische Nachrichten und Kommentare zu den militärischen Operationen der Türkei in Nordsyrien verbietet. In der Erklärung heißt es, dass Personen, die „den sozialen Frieden der Republik Türkei, den inneren Frieden, die Einheit und die Sicherheit“ durch „jegliche Art von suggestiver Nachricht, schriftlicher oder bildlicher Veröffentlichung bzw. Ausstrahlung“ neben „operativen sozialen Medienberichten“ ins Visier nehmen, nach dem türkischen Strafgesetz und dem Anti-Terror-Gesetz strafrechtlich verfolgt werden (BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 27. Januar 2021, S. 60). Hierbei reicht bereits das bloße Teilen eines nicht selbst verfassten Beitrags aus, um in das Visier der Strafverfolgung zu geraten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken vom 05. Dezember 2018, S. 11; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und „Liken“ von „kritischen“ Inhalten auf Facebook vom 29. Oktober 2020, S. 5 f.). Personen, die derartige Beiträge veröffentlichen, werden wegen „Beleidigung von Amtsträgern“, „Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit in der Öffentlichkeit“, „Beleidigung des Präsidenten“, „Propaganda für terroristische Vereinigungen“, „Unterstützung einer terroristischen Organisation“ oder sogar „Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation“ angeklagt (BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 27. Januar 2021, S. 58 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken vom 05. Dezember 2018, S. 5 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und „Liken“ von „kritischen“ Inhalten auf Facebook vom 29. Oktober 2020, S. 6 f.). Auf die Straftat des Verbreitens von Propaganda steht dabei eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und „Liken“ von „kritischen“ Inhalten auf Facebook vom 29. Oktober 2020, S. 7 f.). Dabei wird bereits das Teilen und „Liken“ von Beiträgen mit bewaffneten kurdischen Kämpfern, sowie Kommentare, die Sympathie zeigen, von türkischen Gerichten als Beweis für das Verbrechen der Propaganda für die Organisation angesehen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und „Liken“ von „kritischen“ Inhalten auf Facebook vom 29. Oktober 2020, S. 5 f.) Nach den Angaben von Human Rights Watch werden verhaftete Nutzer sozialer Netzwerke immer häufiger angeklagt „Mitglied einer bewaffneten terroristischen Organisation“ zu sein, was Untersuchungshaft und hohe Strafen zur Folge hat. Dabei ist das Belastungsmaterial sehr dünn und bestehe häufig nur darin, bestimmte Hashtags verwendet oder Meinungen in den sozialen Netzwerken verbreitet zu haben. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und „Liken“ von „kritischen“ Inhalten auf Facebook vom 29. Oktober 2020, S. 7). Auf die Straftat der Unterstützung und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation steht eine Freiheitsstrafe von fünf bis 10 Jahren, die nach dem Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 Artikel 5 um die Hälfte verschärft werden kann (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und „Liken“ von „kritischen“ Inhalten auf Facebook vom 29. Oktober 2020, S. 9). Laut Europäischer Kommission stützen sich Strafanklagen, die sich auch gegen einfache Nutzer der sozialen Netzwerke (insbesondere Facebook, Twitter, YouTube, Instagram etc.) richten, meist auf eine selektive und willkürliche Anwendung der Gesetze. Nachrichten, die bereits vor mehreren Jahren in den sozialen Netzwerken veröffentlicht wurden, können auch zur Strafverfolgung führen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken vom 05. Dezember 2018, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und „Liken“ von „kritischen“ Inhalten auf Facebook vom 29. Oktober 2020, S. 5) Die drohenden Rechtsverletzungen wären auch ihrer Intensität nach asylrechtsrelevant. Es kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Türkei gegenwärtig mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeht. Bei Gerichtsverhandlungen gegen Sympathisanten derartiger Organisationen können die Betroffenen nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Es kommt zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bisher gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. August 2020, S. 14; OVG Sachsen, Urteil vom 07. April 2016 – 3 A 557/13.A –, juris, Rn. 34, und Urteil vom 22. November 2014 – 3 A 35/10 –, juris, Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, juris, Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. April 2012 – 9 B 08.30203 –, juris, Rn. 27 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2011 – 10 A 10416/11 –, juris, Rn. 26 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01. Dezember 2011 – 4 LB 8/11 –, juris; VG Freiburg, Urteil vom 13. Juni 2018 – A 6 K 4635/17 –, juris, Rn. 21 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 11 A 43/17 –, juris, Rn. 487 f.) Personen, denen eine Straftat mit Terrorismusbezug vorgeworfen wird, wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit das von Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK stipulierte Recht auf Verteidigung durch einen Strafverteidiger verweigert. Vielen angeklagten Personen fehlt es aufgrund der Stigmatisierung und der strafrechtlichen Verfolgung von Rechtsanwälten, die Personen unter Terrorismusverdacht verteidigen, bereits am Zugang zu einem Strafverteidiger. Anwälte werden willkürlich inhaftiert und in Verbindung mit den angeblichen Verbrechen ihrer Mandanten gebracht (BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 27. Januar 2021, S. 36 f.). Zudem wird politischen Angeklagten die Möglichkeit zur Interaktion mit ihren Verteidigern weitgehend verwehrt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Kommunikation von Angeklagtem und Verteidiger abgehört und erfasst wird, wodurch es dem Angeklagten unmöglich ist, seinem Verteidiger gegebenenfalls auch ihn belastende oder aus sonstigem Grund vertrauliche Informationen mitzuteilen. Dadurch wird die Möglichkeit des Angeklagten, sich zu verteidigen, extrem eingeschränkt. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 27. Januar 2021, S. 36, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. August 2020, S. 14 ff.). Im Zuge der Ermittlungen gegen Personen, denen eine Beteiligung an dem Putschversuch vorgeworfen wurde, wurden von einigen NROs sehr detaillierte Foltervorwürfe gegen die türkische Polizei und Justiz erhoben. Internationale und türkische NROs zeigen sich überzeugt, dass die heutige Lage wieder besser sei als jene in den Monaten nach dem Putschversuch. Es wird aber weiter über Misshandlungen, vor allem an mutmaßlichen Gülen-Anhängern und PKK-Unterstützern berichtet. Zu den Zielpersonen gehören Kurden, Linke und angebliche Anhänger von Fethullah Gülen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. August 2020, S. 21, BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 27. Januar 2021, S. 42). Hinzu kommt, dass dem Kläger nicht nur asylrelevante Misshandlungen bei einer Verhaftung drohen, sondern auch Anklagen und Gerichtsentscheidungen, die sich, wie bereits ausgeführt, auf unklare Definitionen von Terrorismusbegriffen, die sehr weite Auslegung durch die Gerichte und auf schwache Beweise stützen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. August 2020, S. 11; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken vom 05. Dezember 2018, S. 15, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und „Liken“ von „kritischen“ Inhalten auf Facebook vom 29. Oktober 2020, S. 6 f.). Nach alledem droht Urhebern von regierungskritischen Beiträgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Inhalte den türkischen Sicherheitskräften bereits zur Kenntnis gelangt sind oder dass bereits ein Strafverfolgungsverfahren gegen den Urheber der Meinungsäußerungen eingeleitet wurde, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung in Form von unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung, § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juni 2020 – A 10 K 10406/17 –, juris, Rn. 67; VG Augsburg, Urteil vom 30. April 2019 – Au 6 K 17.33876 –, juris, Rn. 46). Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen gehört der Kläger zur Überzeugung der Einzelrichterin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu dem Personenkreis, der bei Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hat. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er regelmäßig regimekritische Beiträge in den sozialen Medien veröffentlicht. Hierbei hat sich der Kläger nach seiner Ausreise aus der Türkei auf seinem Facebook-Account derart regimekritisch geäußert, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bei dem Kläger im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände mit einer Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland zu rechnen ist. Der Kläger ist Kurde und engagiert sich aktiv für die Belange der Kurden. Hierbei äußert er Kritik an dem Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber den Kurden, insbesondere an den Militäreinsätzen in den Kurdengebieten und dem Umgang der türkischen Behörden mit der HDP. Der Kläger hat diesbezüglich Ausdrucke verschiedener Facebook-Beiträge vorgelegt, die seine Angaben belegen. Auch sind die Angaben des Klägers dazu, in welchem Umfang er sein Facebook-Profil für politische Meinungsäußerungen genutzt hat, glaubhaft. Diesbezüglich hat er angegeben, dass er seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf aktuelle Geschehnisse in der Türkei reagiere. Wenn „etwas Ungerechtes“ in der Türkei geschehe, müsse er sich hierzu äußern. Der Kläger hat verschiedene Facebook-Beiträge, die sich kritisch zu dem Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten und dem Umgang von HDP-Abgeordneten äußern, geteilt. Hierbei teilte der Kläger u.a. Bilder, die gewalttätige Auseinandersetzungen mit Kurden bzw. Militäreinsätze in den Kurdengebieten zum Inhalt haben. Der Kläger hat sich durch das Teilen und Veröffentlichen von regierungskritischen Beiträgen deren Inhalte zu eigen gemacht hat und hat hierdurch seiner ablehnenden Haltung gegenüber der türkischen Regierung und der türkischen Politik Ausdruck verliehen. Darüber hinaus hat er solche Beiträge öffentlich kommentiert und seine Kritik an der türkischen Regierung zum Ausdruck gebracht. Hierbei übte er mehrfach öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten. Unter anderem setzte sich der Kläger öffentlich für ein (autonomes) kurdisches Gebiet (Kurdistan) ein und rief die Kurden dazu auf, für ihre Freiheit zu kämpfen und sich zu organisieren. Dies lässt befürchten, dass der Kläger als potentieller Unterstützer oder sogar als Mitglied der PKK angesehen wird. Ein solcher Post kann dem Kläger als Terrorpropanda, jedenfalls als Anstachelung zu Hass und Feindschaft ausgelegt werden. Hinzu kommt, dass die zusätzlichen Äußerungen den Staatspräsidenten Erdogan betreffend (z.B. die Bezeichnung als Diktator) laut Art. 299 tSTGB als Beleidigung desselben angesehen werden dürften, worauf mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe steht. Aufgrund der derzeitigen Lage in der Türkei ist beachtlich wahrscheinlich, dass die von ihm getätigten Äußerungen auch im Nachhinein im Zusammenspiel mit seinen regimekritischen Äußerungen zu Verfolgungshandlungen führen können. Als in den sozialen Medien aktiver Regimekritiker, der sich u.a. für ein unabhängiges Kurdistan einsetzt, gehört er zu einer Gruppe besonders gefährdeter Personen. Das Gericht ist weiter überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner regimekritischen Äußerungen bereits in das Visier der türkischen Behörden gelangt ist. Der Kläger hat diesbezüglich glaubhaft berichtet, dass ihm diesbezüglich zwar nichts von den türkischen Behörden mitgeteilt worden sei, jedoch habe ein Freund seines Onkels, der bei der Polizei arbeite, erzählt, dass man ihn bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien festnehmen werde. Der Kommandant der Kommandoeinheit habe dies auch seinem Vater mitgeteilt. Eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund ist gegeben. Die dem Kläger drohenden Rechtsverletzungen durch den türkischen Staat beruhen auf einem Asylmerkmal, nämlich auf dem politischen Engagement des Klägers und dem daraus resultierenden Vorwurf der Unterstützung der PKK. Dem Kläger ist es auch nicht zuzumuten, Schutz vor Verfolgung in einem anderen Landesteil der Türkei zu suchen. Wegen der regimekritischen Äußerungen ist von einer landesweiten Gefahr einer Verfolgung auszugehen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. August 2020, S. 19). Mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen in der Türkei ist eine hinreichende Sicherheit für den Kläger - als politisch engagierter Kurde, der sich für ein unabhängiges Kurdistan einsetzt - nicht gegeben. Schließlich ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht nach § 28 Abs. 1, Abs. 1a AsylG ausgeschlossen. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 AsylG wird zwar ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Jedoch gilt diese Vorschrift lediglich für die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter. Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann demgegenüber die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Nach dieser Vorschrift sind also auch von dem Schutzsuchenden nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland selbst geschaffene Umstände (sog. subjektive Nachfluchttatbestände), die bis zum bestandskräftigen Abschluss des Erstverfahrens eingetreten sind, bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff AsylG ausgesetzt sein wird, zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 10 C 25/08 - juris, Rn. 20). Etwas Anderes gilt gem. § 28 Abs. 2 AsylG lediglich für subjektive Nachfluchttatbestände, die nach bestandskräftigem negativem Abschluss des Erstantrags geschaffen werden und im Rahmen eines Folgeantrags geltend gemacht werden, was vorliegend nicht der Fall ist. Nach alledem war der Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der entgegenstehenden Nummer 1. des Bescheids des Bundesamts vom 23. Mai 2017 stattzugeben, so dass über die hilfsweise gestellten Anträge nicht mehr zu entscheiden war. Nummer 3. und 4. des angefochtenen Bescheides waren aber klarstellend aufzuheben. Nummer 5. und 6. des angefochtenen Bescheides waren infolge der Gewährung von Flüchtlingsschutz ebenfalls klarstellend aufzuheben. Als unterliegender Teil trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Das Verfahren ist nach § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der am 08. April 1986 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 23. Februar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 07. Oktober 2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hörte den Kläger am 21. November 2016 zu seinen Asylgründen an. Er gab im Wesentlichen an, er stamme aus der Stadt G. Seine Eltern lebten weiterhin in G. Darüber hinaus lebten eine Schwester, fünf Brüder und die Großfamilie in der Türkei. Die Schule habe er neun Jahre lang besucht. Danach habe er als Metzger und in der Viehzucht gearbeitet. Zuletzt habe er in der Landwirtschaft gearbeitet, wo er Kichererbsen angebaut und geerntet habe. Danach habe er von der Unterstützung seiner Familie und von Gelegenheitsjobs gelebt. Er habe die Türkei verlassen, da er keinen Wehrdienst leisten wolle. Er habe etwa vor zehn Jahren einen Einberufungsbescheid erhalten. Seitdem habe er sich an verschiedenen Orten versteckt, um den Wehrdienst nicht ableisten zu müssen. Es sei bereits eine Geldstrafe gegen ihn ausgesprochen worden. Er wolle keinen Wehrdienst leisten, da er nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen wolle. Er sei generell gegen die Anwendung von Gewalt. Um sich dem Wehrdienst zu entziehen, habe er sich seit vielen Jahren an wechselnden Orten in der Türkei aufgehalten. Zuletzt habe er in einem Hotel seines Cousins in Istanbul gelebt. Seine Brüder seien zwangsweise zum Militär eingezogen worden. Im Jahr 2013 habe die PKK versucht ihn anzuwerben. Die PKK habe erfahren, dass er keinen Wehrdienst geleistet habe. Daraufhin seien sie zu ihm gekommen und hätten ihn gefragt, ob er sich ihrem Kampf gegen die Regierung anschließen wolle. Er habe dies verneint. Die PKK Mitglieder hätten daraufhin seine Eltern angerufen und ihnen gesagt, dass sie ihn töten würden, wenn er sich ihrem Kampf nicht anschließe. Als er einen Onkel besucht habe, habe er sechs oder sieben Männer der PKK getroffen, die ihn gefragt hätten, ob er nicht der A. und Kurde sei. Als er dies bejaht habe, hätten sie gesagt, dass der Konflikt mit der türkischen Regierung nicht politisch zu lösen sei, man müsse kämpfen. Sie hätten ihn gefragt, ob er sich ihnen anschließen wolle. Als er dies verneint habe, habe man ihn als Verräter bezeichnet. Daraufhin habe sich ein Streit entwickelt. Er habe zu einem Messer gegriffen und gesagt, dass sie ihn in Ruhe lassen sollten. Daraufhin habe einer der Männer eine Pistole gezogen und ihn angeschossen. Ein Verwandter habe einen Notarztwagen gerufen, der ihn in die Notaufnahme gebracht habe. Als er im Krankenhaus gewesen sei, sei die Polizei gekommen und habe ihn befragen wollen. Er habe gesagt, dass er sich nicht in der Lage fühle, eine Aussage zu machen. Er sei dann im Auto seines Onkels nach Hause gebracht worden. Die Polizei sei ihnen hinterhergefahren. Die Polizei sei danach noch einmal zu ihm gekommen. Aus Angst, die PKK würde sich an ihm oder anderen Familienangehörigen rächen, habe er sich jedoch dazu entschieden, keine Anzeige zu erstatten. Er habe behauptet, er sei von betrunkenen Männern angeschossen worden. Die Polizei habe ihn darauf hingewiesen, dass er polizeilich gesucht werde, da er dem Einberufungsbefehl nicht gefolgt sei. Da er verletzt gewesen sei, hätten die Polizisten ihn nicht festgenommen. Mit Bescheid vom 23. Mai 2017 erkannte die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Zugleich drohte sie unter Fristsetzung die Abschiebung vornehmlich in die Türkei an (Nr. 5) und bestimmte eine Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 6). Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird verwiesen. Der Bescheid wurde laut Postzustellungsurkunde am 26. Mai 2017 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 01. Juni 2017, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 02. Juni 2017, hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger nimmt Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, er lehne den Militärdienst im türkischen Militär ab, da er nicht auf Angehörige seines eigenen Volkes schießen wolle und er sich nicht an völkerrechtswidrigen Handlungen und Aktionen gegen die kurdische Zivilbevölkerung beteiligen wolle. Die Türkei habe den Nordteil von Zypern völkerrechtswidrig besetzt. Zudem sei die Türkei völkerrechtswidrig in das Gebiet von Afrin in Syrien einmarschiert und besetze dieses. Er lehne den Militärdienst auch aus prinzipiellen Gründen ab. Er sei generell gegen Gewalt. Er sei beeinflusst von den Ideen des gewaltlosen Widerstandes nach Mahatma Gandhi. Zudem müsse er im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner Militärdienstverweigerung Repressionsmaßnahmen seitens der türkischen Behörden befürchten. Der Kläger bezieht sich hierbei auf die Entscheidung des EGMR vom 24. Januar 2006 – 39437/98 –. Die Entscheidung des EGMR sei von der Türkei bisher nicht umgesetzt worden. Ihm stehe auch kein interner Schutz zur Verfügung, da er landesweit wegen Nichtableistung des Militärdienstes gesucht werde. Aufgrund seiner Flucht aus der Türkei und der Tatsache, dass er sich weigere, den Militärdienst anzutreten, unterstelle man ihm seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 eine Gegnerschaft gegen den türkischen Staat. Zudem äußere er sich seit mehreren Jahren politisch in den sozialen Medien, wie aus den zur Gerichtsakte gereichten Ausdrucken verschiedener Facebook-Beiträge hervorgehe. Aufgrund dessen bestehe die Gefahr einer strafrechtlichen, politisch motivierten Verfolgung durch die türkischen Behörden. Die türkischen Behörden beobachteten die politisch relevanten Aktivitäten ihrer Staatsbürger. Es komme bei regierungskritischen Äußerungen zu willkürlichen Festnahmen. Auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2017, Geschäftszeichen: (…), dazu verpflichtet, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte wird verpflichtet, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01. März 2021 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten sind mit Schreiben des Gerichts vom 23. März 2021 zur mündlichen Verhandlung geladen worden. In der Ladung werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 26. März 2021 und der Beklagten am 25. März 2021 zugestellt worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2021 ist der Kläger informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten sowie die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisquellen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.