Urteil
22 K 13926/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0812.22K13926.17A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2017 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2017 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Tatbestand Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 23. September 2014 mit einem Studentenvisum mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach erstmaliger Vorsprache am 16. Februar 2017 beantragte er am 6. März 2017 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung trug er bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 29. Juni 2017 u.a. vor, er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Seine Eltern seien MLKP-Mitglieder, sein Vater sei deswegen auch in Haft gewesen und später untergetaucht. 2004 sei das Haus nach seinem Vater durchsucht worden, er sei dabei geschlagen worden. Während seines Studiums habe er 2006 Prospekte verteilt, sei deswegen festgenommen und auch nach seinen Eltern befragt worden. Nach der Zahlung einer Strafe sei er nach 3-4 Stunden wieder freigelassen worden. Im Jahr 2011 sei er von vier Maskierten, vermutlich Polizisten oder Geheimdienstler in einem Auto entführt worden. Er sei nach dem Aussteigen in der Nähe eines Migrantenviertels geschlagen und beschuldigt worden, illegale Sachen zu machen. Er habe aber nur an demokratischen Protesten teilgenommen. Die Maskierten hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zusammen zu arbeiten, da er mit vielen Leuten in Kontakt stände. Er habe dies aber abgelehnt, woraufhin er wieder geschlagen worden sei. Im Jahr 2013 habe er an den Gezi-Protesten teilgenommen. Bei der Stürmung durch die Polizei sei er verletzt und festgenommen worden. Nach Klärung des Vorwurfs, Steine geworfen zu haben, sei er nach insgesamt 8 Stunden freigelassen worden. Am 21. März 2014 habe er bei einer von der HDP organisierten Newroz-Feier teilgenommen. Auf dem Nachhauseweg sei er gegen 23 Uhr festgenommen und auf die Polizeiwache gebracht worden. Am nächsten Morgen sei er von dem Kommissar aggressiv angegangen und mehrfach nach X. Y. gefragt worden. Da er verneint habe, sie zu kennen, habe man ihm gesagt, dass man ihn noch zum Reden bringen würde. Er sei in ein dunkles, stickiges Zimmer abgeführt worden, wo er 6-7 Stunden alleine gewesen sei. Dann seien Polizisten gekommen, hätten ihn als Terrorist beschimpft und auch auf den Bauch und den Rücken geschlagen. Immer wieder sei er nach X. Y. gefragt worden. Er sollte eine Aussage über sie machen. Die Polizisten hätten Holzknüppel und Wasserkanister geholt, ihn bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen, mit dem Wasser übergossen und dadurch wieder geweckt. Sie hätten auch mit der Vergewaltigung einer Freundin gedroht. Schließlich sei er bewusstlos gewesen und erst nach einiger Zeit erwacht. Er habe sich angezogen und ein Polizist habe ihn dann zu einem Busbahnhof gebracht und gedroht, dass er niemandem etwas von dem Vorfall erzählen solle. Nach dem Vorfall sei er sehr verängstigt gewesen. Um sein Studium in Ruhe fortsetzen zu können, habe er im Juli 2014 ein Visum für Deutschland beantragt, seine Eltern seien seit Jahren schon in Deutschland. Im September 2014 sei er ausgereist. Im Dezember 2016 habe seine Tante ihm erzählt, dass die Polizei nach ihm wegen einer Aussage gefragt habe. Auch sein Freund U. habe ihm Ende Dezember 2016 mitgeteilt, dass er in der Universität von Polizisten nach ihm befragt worden sei. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unbegründet ab, weil sein Asylvorbringen nicht für eine Anerkennung ausreiche (Ziffer 2). Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG) und der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG würden nicht zuerkannt (Ziffern 1 und 3). Das Bundesamt stellte ferner fest, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) lägen nicht vor (Ziffer 4). Zugleich forderte es den Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Schließlich bestimmte es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Aus den Schilderungen des Klägers habe sich kein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergeben. Teilweise seien es strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen gewesen, teilweise hätten die Beeinträchtigungen den in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Grad der Intensität nicht erreicht. Schließlich könne das Befugnis überschreitende Vorgehen der Polizisten im Jahr 2014 nicht dem türkischen Staat zugerechnet werden, da keine gesicherten Anhaltspunkte vorlägen, dass es in der Türkei im Polizeigewahrsam oder im Gefängnis systematisch zu Misshandlungen komme. Eine offizielle Abweichung von der erklärten „Null-Toleranz-Politik“ hinsichtlich Folter und Misshandlungen gebe es nicht. Am 20. Oktober 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. 2011 habe es sich um einen typischen Einschüchterungsversuch jedenfalls staatlicher Akteure gehandelt. Entgegen der Einschätzung des Bundesamts seien Folter und Misshandlungen gegen politische Gegner an der Tagesordnung und als Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit stets asylrelevant. Im September 2019 sei sein Vater in der Türkei festgehalten und nach ihm gefragt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. August 2020 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung verweist das Gericht auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage, über die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG die Einzelrichterin entscheiden konnte, ist mit ihrem Hauptantrag unbegründet. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2017 ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG. Dem Kläger droht in der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung. Zunächst droht dem Kläger keine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. „Säuberungsaktionen“ die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019) S. 12 f.; VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 36 K 1006.17 A -, juris Rn. 20 m. w. N.; VG Lüneburg, 23. Mai 2019 - 4 A 92/19 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. November 2019 - Au 6 K 17.34205 -, juris Rn. 32 ff., vom 30. April 2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 35 ff. und vom 14. Januar 2019 - Au 6 K 17.33838 -, juris Rn. 21 ff. m. w. N. Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch vielmehr davon auszugehen, dass die sog. „Säuberungsaktionen“ gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. April 2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 9 ZB 18.32678 -, juris Rn. 9.; VG Lüneburg, 23. Mai 2019 - 4 A 92/19 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 27. August 2019 - Au 6 K 17.34088 -, juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 36 K 1006.17 A -, juris Rn. 19; VG Aachen, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 6 L 1332/19.A -, juris Rn. 46 ff. Unabhängig davon steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen, vgl. SächsOVG, Urteil vom 7. April 2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 22. September 2015 - 9 ZB 14.30399 -, juris Rn. 7. Sie können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK etwa höhere Gefährdung verringern. Keine Ausweichmöglichkeiten hingegen bestehen, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019), S. 20. Dies gilt grundsätzlich auch für den nicht ortsgebundenen Kläger. Zudem hat der Kläger keine Verfolgung wegen seiner alevitischen Religionszugehörigkeit zu befürchten. Die Glaubensgemeinschaft der Aleviten hat zwar in der Türkei - wie jene der katholischen und evangelischen Christen - keinen eigenen Rechtsstatus. Die individuelle Religionsfreiheit ist jedoch weitgehend gewährleistet. Die türkischen, zum Teil auch kurdischen Aleviten bilden mit schätzungsweise 15-20 Mio. Menschen nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt und können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Seit einem Parlamentsbeschluss im Februar 2015 sind alevitische Gebetsstätten namens "Cem-Haus" (Cem Evi) mit Glaubensstätten anderer Religionen beispielsweise mit Moscheen gleichzustellen. Andere Hauptforderungen der Aleviten nach Anerkennung und Gleichstellung der Cem-Häuser auch im Hinblick auf staatliche Unterstützung analog zu Sunniten und nach Einführung einer Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen Unterrichtsfach "Religions- und Gewissenskunde" wurden bislang noch nicht erfüllt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019), S. 14. Ausgehend hiervon sind Maßnahmen des türkischen Staates, die eine asylerhebliche Intensität erreichen würden, jedoch nicht zu befürchten. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 22. August 2019 - Au 6 K 19.30949 -, juris Rn. 45 ff. und Urteil vom 4. September 2018 - Au 6 K 18.30664 -, juris Rn. 43 ff. sowie VG Aachen, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 6 L 1332/19.A -, juris Rn. 51 ff., Urteil vom 2. August 2019 - 6 K 15/18.A -, juris Rn. 52 ff. und Urteil vom 6. Februar 2018 - 6 K 2376/17.A -, juris Rn. 36. Der Kläger hat nach seiner Darstellung auch keine konkreten personenbezogenen Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an seine alevitische Religionszugehörigkeit erlitten. Der Kläger konnte auch mit seinem individuellen Vortrag nicht glaubhaft machen, dass ihm in der Türkei eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Unabhängig von der Frage, ob die geschilderten Handlungen der Polizisten als vom Staat als Verfolgungsakteur i.S.d. § 3c Nr. 1 AsylG ausgehende physische und psychische Gewalt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG darstellen, liegt jedenfalls kein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG vor. Denn die türkischen Sicherheitskräfte haben den Kläger, wie er selbst schildert, festgenommen und gefoltert, damit er mit der Polizei zusammenarbeitet und eine Aussage gegen X. Y. tätigt, die die Polizei im Rahmen eines Verfahrens gegen diese HDP-Politikerin verwerten könnte. Nach glaubhafter Schilderung hat der Kläger dieses polizeiliche Vorgehen sowohl 2011 wie auch 2014 ertragen müssen. 2011 hat die Polizei ihm gesagt, dass er mit vielen Leuten in Kontakt stehe und lieber mit der Polizei zusammenarbeiten solle. Er wisse, was passieren würde, wenn er jemandem von dem Vorfall berichte. Eine Verfolgung aufgrund der politischen Einstellung des Klägers kann darin nicht gesehen werden, vielmehr ein typischer Einschüchterungsversuch der türkischen Sicherheitskräfte, um Informationen gegen mutmaßliche sog. Staatsfeinde zu erhalten. Im Rahmen der Festnahme im März 2014 war die Forderung der Polizei bereits konkreter. Der Kläger hat ausführlich und detailreich geschildert, dass die Polizei ihn zu einer Aussage gegen X. Y. dergestalt bewegen wollte, dass diese Person Jugendliche für die PKK anwerben würde. Um ihn zum Reden zu bringen, sei er über fast zwei Tage festgehalten und gefoltert worden. Der Kläger berichtete zwar, dass die Polizisten ihn zu Beginn auch als Terrorist beschimpft hätten. Er erkannte aber, dass die Polizisten ihn letztlich von einer Zusammenarbeit überzeugen wollten. Denn im Rahmen seines Vortrags hat er mehrfach aus freien Stücken geschildert, dass die Polizei ihn zur Aussage und Zusammenarbeit bewegen wollte. Dabei ist er sehr detailliert auf den Ablauf der Gespräche, seinen inneren Gedankengang und seine Gefühle eingegangen. So habe er zum Beispiel versucht aus Angst zögerlich zu antworten, obwohl er eigentlich „nein“ sagen wollte, da eine solche Zusammenarbeit nicht zu seinem Charakter passe und es ihn ekele. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Festnahme im Jahr 2013 nach der Teilnahme des Klägers an den Gezi-Protesten. Der Kläger wurde nach Aufklärung des Vorwurfs, Steine geworfen zu haben, wieder freigelassen, ohne dass sich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren daran angeschlossen hat. Dies hat sogar der vom Kläger beauftragte Anwalt 2016 oder 2017 nach eigenen Angaben bestätigt. Gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse aus politischen Gründen spricht maßgeblich auch, dass der Kläger aus der Türkei mit eigenem Reisepass unbehelligt auf dem Luftweg ausgereist ist. In der Türkei finden Ausreisekontrollen für alle Personen statt. Türkischen Staatsangehörigen, gegen welche ein vom türkischen Innenministerium oder von einer Staatsanwaltschaft verhängtes Ausreiseverbot vorliegt und die auf einer entsprechenden Liste stehen, wird die Erteilung eines Reisepasses versagt oder sie werden bei Besitz eines Reisepasses an der Ausreise gehindert. Bei bestehendem Ausreiseverbot kann ein Reisepass auch durch Bestechung kaum erlangt werden, denn seine Ausstellung erfordert, dass ein vorhandener Listeneintrag zuvor auf amtliche Veranlassung durch richterlichen Beschluss oder Beschluss des Innenministeriums gelöscht wird (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF vom 11.6.2018, S. 1 f.). Nach Regierungsangaben seien im Zuge der Ermittlungen gegen die Gülen-Bewegung über 234.000 Reisepässe annulliert worden für dieser Bewegung zugerechnete Personen und ihre Ehepartner; für einen Teil der Betroffenen sei die Annullierung nach Ende des Ausnahmezustandes widerrufen worden (BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, S. 79). Eine unbehelligte Ausreise ist daher ein Indiz gegen ein landesweites staatliches Verfolgungsinteresse mindestens in diesem Zeitpunkt und erhöht die Anforderungen an die Darlegung, dass und woraus sich zwischenzeitlich ein landesweites staatliches Verfolgungsinteresse ergeben sollte. Daran fehlt es hier. Dass die Polizei nach seiner Ausreise nach ihm gefragt habe, kann eine Furcht im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nach Überzeugung des Gerichts nicht begründen. Eine Fahndung oder polizeiliche Nachfrage stellt als solche noch keine Verfolgung dar. Nachfragen der Polizei werden in nahezu jedem Asylverfahren mit dem Herkunftsland Türkei behauptet, so dass diesem Umstand allein keine asylrelevante Bedeutung zukommen kann, weil es - diese Tatsache als wahr unterstellt - nach Überzeugung des Gerichts die umfassende Überwachung der Bevölkerung durch staatliche Organe belegen mag, nicht aber eine individuelle Verfolgungsgefahr. Vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 28. September 2018 - 6 A 243/17 -, juris Rn. 27. Von intensiveren Fahndungsmaßnahmen, gar einem Haftbefehl gegen den Kläger ist nichts ersichtlich; selbst eine polizeiliche Vorladung hätte für sich nicht die Schwere einer Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AsylG. Vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 22. August 2019 - Au 6 K 19.30949 -, juris Rn. 59. Steht dem Kläger danach kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu, kann er auch nicht die Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG beanspruchen. Auch insoweit wäre nämlich die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung notwendig, an der es vorliegend fehlt. Der erste Hilfsantrag ist begründet. Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2017 ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG. Ein Ausländer ist subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Rechtlich beachtlich ist die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur, wenn sie von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen und der Betroffene nicht in einem Teil seines Herkunftslandes effektiven Schutz vor diesem drohenden ernsthaften Schaden finden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 3d, 3e AsylG). Bei der Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des - an Art. 3 EMRK orientierten - Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 140. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 142 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland -, Rn. 220. Unter „Folter“ ist nach der Definition des Art 1 UN-Folterkonvention eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. Der EGMR stellt des Weiteren darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr ("real risk") läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Wie der EGMR klargestellt hat, ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent. Es kann daher kein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6 m.w.N. Nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Geschädigten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 19 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 37 ff. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Darlegungs- und Mitwirkungsobliegenheiten folgt, dass es Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal oder eine noch anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der zu den für den Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch steht. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem die Persönlichkeitsstruktur, der Wissensstand und die Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Rahmen des § 4 AsylG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 38 ff. m. w. N.; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 ff. = juris Rn. 19, 32 m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie seines Vorbringens im Verfahren ist dem Kläger nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für Leib und Leben von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte drohen würde, weil er zur Informationsgewinnung erneut gefoltert oder unmenschlich behandelt würde. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines ernsthaften Schadens droht, kommt ihm die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Das Gericht ist nach der Befragung und dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass er Folter und unmenschliche Behandlungen durch türkische Sicherheitskräfte erleiden musste. Der Kläger wurde nach seinen Festnahmen 2011 und insbesondere 2014 Opfer von erheblichen körperlichen Misshandlungen, die dazu dienten, ihn zu einer Aussage und zur Zusammenarbeit mit der Polizei zu bewegen. Dabei handelte es sich um gezielt zugefügte Rechtsverletzungen. Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind glaubhaft. Das Gericht ist insgesamt davon überzeugt, dass die Angaben des Klägers erlebnisbasiert sind. Auf entsprechende Nachfragen des Gerichts konnte der Kläger stets schlüssig und plausibel antworten und seinen Vortrag bei der Anhörung beim Bundesamt um lebensnahe Details ergänzen. Dabei hat er insbesondere die einzelnen Misshandlungen der Polizisten und den Ablauf minutiös und anschaulich beschrieben und auch durch seine Gestik den Eindruck vermittelt, das Erzählte gerade erneut Stück für Stück zu durchleben. Er konnte von sich aus nicht nur das Kerngeschehen sondern auch das Randgeschehen wie die Umgebung, die beteiligten Personen und seine eigenen Gedanken detailreich mitteilen. Bei der Schilderung war der Kläger teilweise sehr emotional, weshalb die Einzelrichterin den Eindruck gewonnen hat, dass ihn die Vorfälle noch immer stark belasten. Das Vorbringen des Klägers fügt sich in die Erkenntnislage des Gerichts über Folter und Misshandlungsvorwürfe in der Türkei ein. Trotz gesetzgeberischer Maßnahmen im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" ist es der Türkei nie gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden. So bereits Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 29.09.2015, S. 22, auch aktuell: Lagebericht vom 14.6.2019, S. 25). Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Situation in seinem Urteil vom 15. Oktober 2019 (11 A 43/17, juris Rn. 52) wie folgt dargestellt: „Dies gilt trotz des Umstandes, dass die Türkei Mitglied der UNO-Folterkonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention und Folter in der Türkei verboten ist. Tatsächlich ist Folter immer noch verbreitet. Die Zahl der den türkischen Menschenrechtsorganisationen gemeldeten Fälle von Folter, Misshandlung und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Sicherheitskräfte hat sich seit 2008 erheblich erhöht, wobei nicht klar ist, ob es mehr Folterfälle gab oder mehr Fälle angezeigt wurden und die Dunkelziffer sank. Nach den Angaben der Türkischen Gesellschaft für Menschenrechte IHD wurden 2008 1.047 Fälle und im Jahr 2009 1.094 Fälle gemeldet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 20.12.2010, S. 12 f.; Amnesty International, Länderbericht Türkei, Dezember 2010, S. 8, und Stellungnahme vom 09.11.2011 an Bayerischen VGH, S. 3; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 26.05.2010, S. 1 f.; Irmak, Gutachten vom 15.10.2012 an VG München, S. 4, und vom 24.10.2012 an VG Darmstadt, S. 6 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.2016 - 11 LB 53/15 -, juris Rn. 40). Im Jahr 2010 wurden im Osten und Südosten der Türkei 741 Folterfälle und Misshandlungen registriert. 2011 stieg diese Zahl auf 1.555. Allein in den ersten vier Monaten des Jahres 2012 registrierten die Anwaltskammer und die türkische Menschenrechtsvereinigung 281 Fälle von Folter und Misshandlungen (Taylan, Gutachten vom 19.01.2013 an Sächsisches OVG, S. 11). Nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden im Jahr 2012 insgesamt 548 Personen registriert, die angaben, im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt worden zu sein, 2013 wurden 411 Personen registriert. 2014 wandten sich 787 Personen mit Foltervorwürfen an die Menschenrechtsstiftung (Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 15.07.2014, S. 27 f. und v. 29.9.2015, S. 22 f.). Vom US-Außenministerium und von Human Rights Watch bestätigt ist, dass aufgrund zunehmender Kontrollen in den Gefängnissen Opfer häufiger an unbeobachteten Orten und außerhalb der Gefängnisse misshandelt werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht v. 20.12.2010, S. 12 f.). Nach dem Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission von Oktober 2014 (Turkey Progress Report, S. 15) hat sich der zunächst rückläufige Trend in Bezug auf Häufigkeit und Schwere von Misshandlungen in Haftanstalten fortgesetzt. Gleichzeitig wird aber der häufig vorkommende unverhältnismäßige Einsatz von Gewalt bei Demonstrationen und Festnahmen beanstandet. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass gegen Folteropfer häufig Gegenklagen erhoben werden, denen von den Gerichten Vorrang eingeräumt wird. Auch das Auswärtige Amt räumt ein, dass Straflosigkeit der Täter in Folterfällen weiterhin ein ernstzunehmendes Problem ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14.06.2019, S. 22 f.). Zu berücksichtigen ist auch, dass seit dem Ende der Waffenruhe im Juli 2015 die Gewalt zwischen der türkischen Armee und der PKK immer wieder eskaliert ist. 2015 trafen vermehrt Berichte über Misshandlungen im Polizeigewahrsam und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ein, die im Zusammenhang mit dem Vorgehen von Polizei und Armee gegen die PKK standen (Amnesty international, Amnesty Report 2016 Türkei vom 24.02.2016; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 40).“ Für die Zeit nach dem Putschversuch vom 15./16. Juli 2016 stellt das VG Minden in seinem Urteil vom 20. Mai 2019 (8 K 2667/18.A, juris Rn. 31) die Situation wie folgt dar: „Es kommt wieder vermehrt zu Folter- und Misshandlungsvorwürfen gegen Strafverfolgungsbehörden. Eine unabhängige Überprüfung der Foltervorwürfe ist nur schwer möglich. […] Menschenrechtsverbänden zufolge gebe es Hinweise aufgrund der Art von Verletzungen, dass die Anwendung von Gewalt und Misshandlungen nicht mehr in Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfänden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 17). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist darauf hin, dass der UNO-Sonderberichterstatter zu Folter zahlreiche Berichte von Folter und Misshandlungen erhalten habe. Die Betroffenen hätten unter anderem geschildert, dass sie im Herbst 2016 in massiver Weise verprügelt, an den Sexualorganen gefoltert und mit Knüppeln vergewaltigt worden seien. Die Personen seien unter Folter gezwungen worden, Geständnisse zu unterschreiben oder weitere Verdächtige auf Fotografien zu identifizieren. Es gebe zahlreiche Hinweise auf Folter in Haft (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 7 u. 13; ebenso - für die Entscheidung der Kammer aber nicht mehr relevant - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, 07.07.2017, S. 12). [… ] Auf Polizeistationen herrsche aufgrund der verbreiteten Folter nur noch ein "Klima der Angst" (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 17). Regierungsmitglieder haben ihre bejahende Haltung zu Misshandlungen und Folter in der Haft öffentlich gemacht.“ Schließlich hielt das VG Bremen in seinem Urteil vom 8. Mai 2020 (2 K 962/18, juris Rn. 28) aktuell fest: „Die Regierungsstellen haben keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um die Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit, welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt. Laut Menschenrechtsinstitutionen seien Fälle von Folterungen und rechtswidrigen Ermittlungsverfahren wieder häufiger geworden. Berichte über Folter und Misshandlungen hielten auch 2019 an. So wurden unter anderem infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa beispielsweise 47 Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Rechtsbeistände und ausgehend von vorliegenden Fotografien wurden einige der erwachsenen Inhaftierten in der Gendarmerie- Wache von Bozova Yaylak in der Provinz Urfa von Angehörigen der Polizei gefoltert oder anderweitig misshandelt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, Stand 29.11.2019, S. 29 f.).“ Diesen Einschätzungen schließt sich die Kammer an. Dass der Kläger in der Türkei bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat, ist nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens tatsächlich begründet ist. Stichhaltige Gründe, die im Falle einer Rückkehr des Klägers gegen eine erneute Realisierung der Gefahr sprechen, sind im vorliegenden konkreten Einzelfall nicht ersichtlich. Gegen eine Wiederholung spricht nicht schon, dass der Vorfall im Jahr 2014 einige Jahre her ist. Denn auch in den nachfolgenden Jahren, nämlich zweimal Ende 2016 und im September 2019 hat die Polizei nachweislich nach ihm gesucht. Seiner Tante sei auf Nachfrage geantwortet worden, dass der Kläger gesucht werde, um eine Aussage zu machen. Diese Umstände haben sowohl der Kläger als auch sein als Zeuge vernommener Vater glaubhaft geschildert. Dabei hat sich der Kläger nicht nur auf das Kerngeschehen beschränkt, sondern auch das Randgeschehen der Telefonate mit seiner Tante und seinem Freund U. sowie seine inneren Empfindungen mitgeteilt. Belegt werden die Nachfragen nach dem Kläger Ende 2016 auch durch die vorgelegte Email-Korrespondenz mit seinem Freund U. vom 26. Dezember 2016 und die Bestätigung des Menschenrechtsvereins IHD in Istanbul vom 22. Juni 2017 über die Anzeige seiner Tante am 6. Februar 2017. Der vernommene Zeuge hat zudem detailliert und ausführlich bekundet, wie er bei der Ausreise aus der Türkei am 20. September 2019 festgehalten und von den Polizisten verhört wurde. Das Gericht hat nach dem unmittelbaren Eindruck, den es in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Zeuge nach dem Aufenthaltsort des Klägers gefragt und ihm angekündigt wurde, dass der Kläger den Sicherheitskräften irgendwann in die Hände falle. Im Hinblick auf die Gefahr einer Wiederholung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger der Sohn eines strafrechtlich belangten MLKP-Mitglieds ist und selbst bereits mehrfach polizeilich festgenommen wurde. Solche Festnahmen und Polizeikontrollen werden laut Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Juni 2019 (Datenbanken der türkischen Sicherheitsbehörden) in PolNet festgehalten und sind landesweit jederzeit von der Polzei abrufbar. Ausgehend von diesen Umständen ist die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie nicht als widerlegt anzusehen. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass die türkischen Sicherheitskräfte den Kläger nach wie vor im Visier haben. Schließlich kann der Kläger auch nicht auf internen Schutz nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG verwiesen werden. Nach diesen Vorschriften wird subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn dem Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes kein ernsthafter Schaden droht oder Zugang zu entsprechendem Schutz hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Anwendung und Auslegung von § 3e AsylG ist Art. 4 Abs. 4 QRL ergänzend heranzuziehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 287/17 -, juris Rn. 28. Ausgehend von diesen Grundsätzen sowie unter Berücksichtigung des vorliegenden Erkenntnismaterials und der konkreten Umstände des hier zu entscheidenden Falles liegen die Voraussetzungen des § 3e AsylG nicht vor. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in anderen Landesteilen der Türkei vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens durch die türkischen Sicherheitskräfte sicher wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.