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Urteil

15 A 12/17

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Aufgrund des Maßnahmeverbotes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 DG LSA (juris: DG ST 2006) kann gegen einen Ruhestandsbeamten, der wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde keine Disziplinarmaßnahem mehr ausgesprochen werden. (Rn.65) (Rn.73) 2. Zum Disziplinarmaß wenn übrige Pflichtenverstöße nicht die Schwelle der zulässigen Disziplinarmaßnahmen bei Ruhestandsbeamten erreichen. (Rn.75) 3. Zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäß erhobenen Disziplinar- und Nachtragsdisziplinarklage.(Rn.64) 4. Die Disziplinar- und Nachtragsdisziplinarklage darf nicht von einem Rechtsanwalt auf dessen Briefkopf eingereicht und unterschrieben werden.(Rn.64)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund des Maßnahmeverbotes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 DG LSA (juris: DG ST 2006) kann gegen einen Ruhestandsbeamten, der wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde keine Disziplinarmaßnahem mehr ausgesprochen werden. (Rn.65) (Rn.73) 2. Zum Disziplinarmaß wenn übrige Pflichtenverstöße nicht die Schwelle der zulässigen Disziplinarmaßnahmen bei Ruhestandsbeamten erreichen. (Rn.75) 3. Zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäß erhobenen Disziplinar- und Nachtragsdisziplinarklage.(Rn.64) 4. Die Disziplinar- und Nachtragsdisziplinarklage darf nicht von einem Rechtsanwalt auf dessen Briefkopf eingereicht und unterschrieben werden.(Rn.64) I.) Die Disziplinarklage ist zulässig. Die frühere und erste Disziplinarklage wie Nachtragsdisziplinarklageschriften litten an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 52 DG LSA. Denn diese Klageschriften waren nicht nur auf dem Briefkopf der bevollmächtigten Rechtsanwälte der Klägerin verfasst und eingereicht worden, sondern waren auch von dem Rechtsanwalt unterschrieben. § 34 Abs. 2 DG LSA regelt die Erhebung und Zeichnungsbefugnis im Rahmen der Disziplinarklage. Ein von einer Kommune bevollmächtigter Rechtsanwalt zählt nicht zu den Personen, die zur Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten der Gemeinde befugt sind. Aufgrund der Aufforderung durch das Disziplinargericht (§ 52 Abs. 3 DG LSA) wurde dieser Mangel durch die Einreichung der inhaltsgleichen Klage- und Nachtragsdisziplinarklageschrift und Unterzeichnung durch den Bürgermeister geheilt. Damit ist sichergestellt, dass die neue Disziplinarklage und Nachtragsdisziplinarklageschrift keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel enthält und die rechtlichen Interessen des Beklagten nicht verletzt sind (vgl. dazu nur: BVerwG, Urteil v. 14.12.2017, 2 C 12.17 und Urteil v. 28.02.2013, 2 C 3.12; Beschluss v. 18.12.2007, 2 B 113.07; alle juris). II.) Hingegen ist die Disziplinarklage unbegründet. Denn der disziplinarrechtlichen Sanktion des Dienstvergehens stehen Maßnahmeverbote nach §§ 14 und 15 DG LSA i.V.m. § 5 Abs. 2, §§ 11 und 12 DG LSA entgegen. Bei den Maßnahmeverboten handelt es sich nicht um ein Prozesshindernis, sondern um eine verbindliche Tat- und Tatfolgenfeststellung, also eine der materiellen Rechtskraft unterliegenden Sachentscheidung. 1.) Dabei ist das Disziplinargericht mit der Klägerin davon überzeugt, dass der Beklagte jedenfalls dadurch ein Dienstvergehen begangen hat, dass er sich einer – außerdienstlich – begangenen Straftat, nämlich der Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat. Damit liegt ein Verstoß gegen § 34 S. 3 BeamtStG vor. Das Disziplinargericht geht von den im Strafbefehl und im Tatbestand wiedergegebenen Handlungen und Geschehnissen im Sinne der tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 54 Abs. 2 DG LSA) aus. Denn diese tatsächlichen Feststellungen ergeben sich auch aus den beigezogenen strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlungsakten (Vgl. zur Bindungswirkung eines Strafbefehls nur: VG Magdeburg, Urteil v. 25.01.2018, 15 A 17/15; Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; alle juris). Zudem werden diese vom Beklagten auch nicht bestritten oder in einem anderen Lichte dargestellt. Durch diese Straftaten hat der Beklagte seine Verpflichtung nach § 34 S. 3 BeamtStG, nämlich sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG außerdienstlich begangen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nach § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen für ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis liegen dann vor, wenn es sich um die Verwirklichung einer Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren reicht und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 28.07.2011, 2 C 16.10; VG Magdeburg, Urteil v. 25.01.2018, 15 A 17/17; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16 jeweils m.w.Nachw.; alle juris). So liegt der Fall auch hier. Die Steuerhinterziehung bemisst nach § 370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urteil v. 19.08.2010, 2 C 13.10; VG Magdeburg, Urteil v. 25.01.2018, 15 A 17/17; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16 jeweils m.w.Nachw.; alle juris). Bei einem Ruhestandsbeamten soll die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehaltes sicherstellen, dass sich der Beamte der Sanktionierung eines schweren Dienstvergehens, dass er im aktiven Dienst begangen hat, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Sie findet ihre Rechtfertigung in der Wahrung der Integrität des Beamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes sowie in dem Gebot der Gleichbehandlung (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 28.02.2013, 2 C 62.11 und VG Magdeburg, Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16 mit weiteren Nachweisen; alle juris). Hiervon ausgehend lassen sich anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Fallgruppen von Dienstvergehen bestimmen, denen aufgrund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen ist (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 20.10.2005, 2 C 12.04, Urteil v. 21.01.2016, 2 WD 6.15; alle juris). Bei Steuerhinterziehung hält die Rechtsprechung dann, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist oder mit der Steuerhinterziehung zusätzliche Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände mit erheblichem Eigengewicht verbunden sind, eine Zurückstufung für angemessen. Eine außergewöhnliche Höhe des Hinterziehungsbetrages ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa bei einem sechsstelligen DM-Betrag (vgl. Urteil v. 28.07.2011, 2 C 16.10; Urteil v. 08.09.2004, 1 D 18.03; juris). Davon ausgehend kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehaltes in Betracht, wenn der Hinterziehungsbetrag einen siebenstelligen Euro-Betrag erreicht (BVerwG, Urteil v. 28.07.2011, 2 C 16.10; juris). Im vorliegenden Fall ist keine außergewöhnliche Höhe des Hinterziehungsbetrages festzustellen. Dieser beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei ca. 50.000 EUR. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Denn der Beklagte hat seine eigene Steuerlast um ca. 14.226 EUR und die seines Bruders um ca. 11.803 EUR; also mithin insgesamt um ca. 26.029 EUR verkürzt. Dementsprechend dürfte vorliegend die beantragte Aberkennung des Ruhegehaltes des Ruhestandsbeamten nicht als Bemessungsrahmen in Betracht kommen. Bei Ruhestandsbeamten sind nach § 5 Abs. 2 DG LSA als Disziplinarmaßnahmen nur die Aberkennung des Ruhegehaltes (§ 12 DG LSA) und die Kürzung des Ruhegehaltes (§ 11 DG LSA) möglich. Die Kürzung des Ruhegehaltes obliegt der ähnlichen Prüfung wie bei der Kürzung der Dienstbezüge eines aktiven Beamten nach § 8 DG LSA. Dabei ist aber § 14 Abs. 1 Satz 1 DG LSA zu beachten. Ist danach gegen einen Beamten in einem Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhaltes die Kürzung des Ruhegehaltes nicht ausgesprochen werden. Aufgrund dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung, darf hier keine Disziplinarmaßnahme mehr gegen den Ruhestandsbeamten ausgesprochen werden. Denn die in § 14 Abs. 1 S. 2 geregelte Frage des sog. disziplinarrechtlichen Überhangs betrifft nur aktive Beamte bei der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge. 2.) Nichts anderes ergibt sich unter Einbeziehung der weiteren dem Beamten vorgehaltenen Pflichtenverstöße. Dabei sieht das Disziplinargericht bereits Probleme bei der objektiven Nachweisbarkeit und der Intensität der vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen und bei der subjektiven Vorwerfbarkeit im Sinne der Schuld und der stets vom Disziplinargericht zu prüfenden Milderungs- und Entlastungsgründe (vgl. zu diesen Voraussetzungen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 27.10.21011, 8 A 2/11; Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; Urteil v. 30.03.2017, 15 A 17/16; alle juris). a.) Der Beklagte blieb vom 12.04.2012 bis 16.04.2012 dem Dienst unerlaubt fern (Vorwurf Nr. 1), was einen Pflichtenverstoß gegen § 70 Abs. 1 LBG LSDA bedeutet. Gleichwohl handelt es sich hier um einen - zumindest in der Disziplinarklage vorgehaltenen - einmaligen und kurzfristigen Vorfall, welcher auch noch dadurch geprägt war, dass der Beklagte von den Bewilligungsvoraussetzungen aufgrund der frühzeitigen Eintragung in die Urlaubsliste ausging. b.) Die in der Zeit vom 01.06.2011 bis 13.07.2011 dem Beamten vorgehaltenen Verstöße gegen dienstliche Anordnungen und Nichtbefolgung allgemeiner Richtlinien (Vorwurf Nr. 2) beinhalten letztendlich "nur" den Vorwurf der "Schlechtleistung". Denn soweit dem Beamten der aktive, gewollte und bewusste Verstoß gegen dienstliche Anordnungen vorgehalten wird, kann das Disziplinargericht bereits nicht erkennen, dass der Beklagte tatsächlich zur Erledigung der im Einzelnen benannten Tätigkeiten unter Fristsetzung angehalten wurde. Denn der dem Gericht vorliegende Verwaltungsvorgang beinhaltet keine entsprechenden Dokumente. Zur Berufsausübung mit vollem persönlichen Einsatz (§ 34 Satz 1 BeamtStG) gehört auch die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte, so dass gegen diese Pflicht verstößt, wer während der Zeit der Dienstleistung Schlecht- oder Minderleistungen erbringt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 28.01.2014, 20 LD 10/13; juris). Dabei unterliegt auch der Beamte wie jeder Mensch Schwankungen seiner Arbeitskraft. Grundsätzlich schuldet der Beamte eine durchschnittliche Arbeitskraft. Vorliegend ist zu beachten, dass sich der Beklagte in weiten Teilen des hier vorgehaltenen Zeitraums, nämlich vom 01.06.2011 bis 28.08.2011 nach längerer Dienstunfähigkeit (19.11.2010 bis 31.05.2011) in der Wiedereingliederung befand. Dementsprechend wird sein dienstliches Leistungsvermögen auch unter seinem bekannten schlechten Gesundheitszustand, welcher schließlich zur Dienstunfähigkeit führte, zu betrachten sein. Dazu darf auch festgestellt werden, dass es sich bei dem Beklagten ausweislich des im Tatbestand wiedergegebenen Werdeganges von je her um einen äußerst leistungsschwachen Beamten handelte, was der Klägerin auch bekannt war. c.) Gleiches gilt bezüglich des vorgehaltenen Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht nach § 25 LBG LSA (Vorhalt Nr. 3). Auch hier ergeben sich für das Disziplinargericht nach der Aktenlage keine Erkenntnisse darüber, dass die Klägerin den Beklagten explizit für Fortbildung angehalten habe. Zwar hat der Beamte grundsätzlich sein berufliches Wissen und Können den jeweiligen aktuellen Erkenntnissen und den beruflichen Anforderungen anzupassen. Jedoch gilt diese sehr allgemein gehaltene Pflicht nicht notwendigerweise als Berufsausübungsvoraussetzung, wie es etwa in § 95 d SGB V für bestimmte Berufsgruppen (Psychologen) vom Gesetzgeber vorgesehen wurde. Daher muss der Dienstherr diese Fortbildungspflicht überwachen und jedenfalls dann, wenn er daraus einen schwerwiegenden disziplinarrechtlichen Vorwurf konstruieren will, den Beamten zu konkreten Fortbildungsmaßnahmen, etwa der Auswahl und dem Besuch von Seminaren etc., anhalten. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Erst wenn der Beamte willentlich und vorwerfbar vom Dienstherrn angehaltene Fortbildungen nicht wahrnimmt, ist überhaupt die Disziplinarwürdigkeit eines solchen Verhaltens eröffnet. d.) Zutreffend ist, dass der Beklagte anscheinend über verschiedene Wohnsitze verfügt(e) und somit seine postalische Erreichbarkeit, wie sich im behördlichen Disziplinarverfahren herausstellte, nicht sichergestellt war. Hieran mag bereits ein Verstoß gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht begründet liegen. Denn ohne Frage darf der Beamte seine Wohn- und Aufenthaltsorte seinem Dienstherrn gegenüber nicht verschleiern. e.) Schließlich dürfte aufgrund der tatsächlichen Feststellungen auch der mit der Nachtragsdisziplinarklage vorgehaltene Pflichtenverstoß der unberechtigten Nutzung des Dienstcomputers mittels privater (Steuer-)Software vorliegen. f.) Zur Überzeugung des Disziplinargerichts gebieten diese "übriggebliebenen" disziplinarwürdigen Pflichtenverstöße aber keine disziplinarrechtliche Sanktion im Sinne der einzig aussprechbaren Maßnahmen der Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehaltes. Denn dies würde bei einem aktiven Beamten allenfalls zu einer unterschwelligen Disziplinarmaßnahme führen. 3. Nach alledem führt dies mangels möglichen Maßnahmeausspruchs zur Abweisung der Disziplinarklage. Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Kommunalbeamten im Ruhestand im Rang eines Gemeindeinspektors (Besoldungsgruppe A9 Besoldungsordnung) mit dem Ziel der Aberkennung seines Ruhegehaltes. Der 1967 geborene Beamte wurde mit Wirkung zum 01.09.1993 im Land B… unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsinspektoranwärter ernannt. Nach bestandener Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Studiengangs staatliche Verwaltung mit dem Diplomgrad "Diplom-Verwaltungswirt" (FH) folgte 1996 die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Amtsinspektor zur Anstellung in der Gemeinde … (Kreis P…). 1999 wurde der Beklagte nach 6-monatiger Verlängerung der Probezeit zunächst aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbestehens der Probezeit entlassen. Auf den Widerspruch des Beklagten wurde die Probezeit um weitere 9 Monate bis zum Ablauf des 31.03.2000 und schließlich letztendlich bis zum 31.03.2001 nochmals verlängert. Während dieser Probezeit bewarb sich der Beklagte auf die zum 01.05.2000 bei der Verwaltungsgemeinschaft C-Stadt ausgeschriebene Stelle eines Amtsleiters/Ordnungsamt. Daraufhin wurde der Beklagte durch Bescheid vom 19.05.2000 von dem ... mit Wirkung zum 05.06.2000 in den Dienst der Verwaltungsgemeinschaft C-Stadt versetzt. Im Jahr 2001 wurde der Beklagte wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Im Widerspruchsverfahren wurde die Entlassung mit Bescheid vom 04.04.2001 wieder aufgehoben und schließlich das Beamtenverhältnis auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt. Mit Wirkung zum 15.08.2001 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Verwaltungsgemeindeinspektor im Dienste der Verwaltungsgemeinschaft C-Stadt ernannt. Aufgrund eingetretener Gebietsveränderungen wurde der Beamte schließlich zum 01.07.2003 in den Dienst der Klägerin versetzt. Dort war er zunächst als Sachbearbeiter Ordnungswidrigkeiten im Ordnungsamt und sodann als Sachbearbeiter Bauleitplanung im Ordnungsamt/Bauamt und Sachbearbeiter Hochbau/Märkte und Sachbearbeiter Ordnungswesen eingesetzt. Der Beklagte ist ledig und hat ein im Jahr 1997 geborenes Kind. Mit Einleitungsverfügung vom 25.06.2012 leitete der Bürgermeister der Klägerin gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein mit dem Vorwurf, in der Zeit vom 12.04.2012 bis 16.04.2012 unerlaubt dem Dienst ferngeblieben zu sein und in der Zeit vom 01.06.2011 bis 13.07.2011 in 14 im Einzelnen bezeichneten Fällen die ihm von seinem Fachbereichsleiter übertragenen Aufgaben sowie weitere Aufgaben nicht oder verspätet erledigt zu haben. Unter dem 05.12.2012 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ausgedehnt. Aufgrund der postalischen Nichterreichbarkeit des Beamten sei im Laufe des Disziplinarverfahrens zutage getreten, dass dieser den Dienstherrn über den tatsächlichen Wohnort getäuscht habe. Die Ermittlungsführerin fertigte unter dem 23.04.2013 den Ermittlungsbericht an und übersandte diesen dem Beklagten zur Anhörung. Wegen Erkrankungen sah sich der Beklagte nicht in der Lage darauf zu erwidern. Die Ermittlungsführerin teilte dem Beklagten sodann unter dem 14.06.2013 mit, dass wegen der Möglichkeit weiterer Ausdehnungen des Disziplinarverfahrens augenblicklich von einer Stellungnahme abgesehen werde. Die Ermittlungsführerin beendete ihre Ermittlungen sodann mit dem "Zwischenbericht" vom 10.03.2013. Mit einer von einem Rechtsanwalt auf dessen Briefkopf verfassten und unterschriebenen Disziplinarklageschrift vom 31.08.2015 hat dieser in Vollmacht der Klägerin vor dem erkennenden Disziplinargericht die Disziplinarklage erhoben und dem Beklagten vorgeworfen, durch schuldhafte Verletzung seiner ihm obliegenden Dienstpflichten 1. dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben zu sein; 2. dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten nicht ausgeführt und deren allgemeine Richtlinien nicht befolgt zu haben; 3. nicht an dienstlichen Fortbildungen teilgenommen zu haben und sich auch nicht selbst fortgebildet zu haben; 4. seine Wohnung nicht so genommen zu haben, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werde. Zu 1. (Fernbleiben) heißt es: Der Beklagte sei in der Zeit vom 12.04.2012 bis 16.04.2012 unerlaubt und unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben, was einen Pflichtenverstoß nach § 70 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt (LBG LSA) darstelle. Zwar habe der Beklagte für diesen Zeitraum einen Urlaubsantrag gestellt, dieser sei aber zu keinem Zeitpunkt durch den dazu ermächtigten Fachbereichsleiter genehmigt worden. Der Fachbereichsleiter habe die Genehmigung verweigert, weil eine Abstimmung mit der Urlaubsvertretung durch den Beklagten nicht stattgefunden habe. Der Fachbereichsleiter habe den Beklagten um Rücksprache zur offenen Vertretungsfrage gebeten, dem der Beklagte aber nicht nachkam. Trotzdem habe der Beklagte den Urlaub angetreten. Zu 2. ("Schlechtleistung"): Der Beklagte habe in der Zeit vom 01.06.2011 bis 13.07.2011 in 14 im Einzelnen bezeichneten Fällen die ihm durch seinen Fachbereichsleiter übertragenen Aufgaben sowie die Aufgaben, die mit seiner Stelle verbunden seien, nicht oder wenn erst nach mehrmaligen Aufforderungen und Kontrollen erledigt. In seinem seit dem 01.06.2011 ausgeführten Tätigkeitsbereich, habe der Beamte diese Aufgaben mehrfach nicht zur Zufriedenheit des Dienstherrn erfüllt. Aufgrund dessen habe sich der Bürgermeister vorbehalten, dem Beamten die spezifischen Arbeitsaufgaben durch Einzelweisung des Fachbereichsleiters aufzutragen. Dem neuen Aufgabenbereich seien selbst so banale und selbstverständliche Pflichten wie "Aufräumen des Büros nach Umzug und Übergabe der Unterlagen aus früheren Arbeitsbereichen" unter Weisung gestellt werden müssen. Diesbezüglich sei am 01.06.2011 die Anweisung unter Terminsetzung zum 10.06.2011 erfolgt. Eine Erledigung habe der Beamte zu diesem Termin nicht vorgenommen, so auch nicht zum 08.07. und 15.07.2011. Am 18.07.2011 habe der Vorgesetzte eine teilweise Erledigung festgestellt. Nach Vermerk des Vorgesetzten sei der Beamte zu dieser Zeit mit "keinen sonstigen Aufgaben betraut" gewesen. Der Weisung vom 01.06.2011, ohne konkreten Termin zur Übernahme der Gebäudeakten vom Vorgesetzten, diese zu sichten, den Stand der einzelnen Objekte zu dokumentieren und ggf. zu archivieren sei der Beamte bis Jahresende 2011 nicht nachgekommen. Auch die spätere Terminsetzung zum 31.01.2012 habe der Beamte nicht eingehalten. Die Arbeiten seien am 18.04.2012 noch immer nicht vollständig erledigt gewesen. Eine Dokumentation der Einzelvorgänge durch den Fachbereichsleiter ergebe, dass der Beamte sehr selten aus eigener Initiative den übertragenen Aufgaben nachgekommen sei. Vielmehr habe es einer übersteigerten Leistungstätigkeit des Vorgesetzten bedurft, die mehrheitlich darin bestanden habe, den untätigen Beamten zum Handeln zu animieren um vornehmlich die terminlichen Vorgaben einhalten zu können. Demnach habe sich der Vorgesetzte wiederholt veranlasst gesehen, die von dem Beamten nicht erfüllten Aufgaben anderen Mitarbeitern zu übertragen oder sie selbst zu erledigen. Das Eingreifen sei zwingend gewesen, da ansonsten die terminliche Einordnung der Projekte, sowohl privatrechtlich hinsichtlich der Einbindung der ausführenden Ingenieurbüros und Bauunternehmen als auch haushaltsrechtlich nicht hätte gewährleistet werden können. Ansonsten seien Schadensersatzforderungen nicht auszuschließen gewesen. Dementsprechend seien Nachteile der Dienststelle und des Dienstherrn zu verhindern gewesen. Die Dokumentation der Einzelvorgänge zeige, dass die Projekte verschiedene Ortschaften der Gemeinde betrafen. Zu 3. (Fortbildung): Nach § 34 S. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. § 25 LBG LSA sei der Beamte verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden. Dem sei der Beklagte nicht nachgekommen, denn aufgrund der Übernahme des neuen Aufgabenbereiches zum 01.06.2011 habe der Beklagte die Anweisung bekomme, Fortbildungsangebote zu sichten und den Bedarf seinem Vorgesetzten mitzuteilen. Diesem Auftrag sei der Beklagte nicht nachgekommen. Der Beklagte habe auch das kollegiale Angebot, sich das Erfahrungswissen der anderen Mitarbeiter des Fachbereichs zu Nutze zu machen, ignoriert. Der Beklagte habe den persönlichen Kontakt mit den Mitarbeitern vermieden. Der Beklagte habe sich auch nicht hilfesuchend an die Vorgesetzten gewandt. Zu 4. (Wohnungsnahme): Nach § 58 Abs. 1 LBG LSA habe der Beamte seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werde. Dem Beklagten werde vorgeworfen, seinen Dienstherrn über den Wechsel seiner melderechtlich als Hauptwohnung deklarierten Wohnung in der B.-A.-Straße …, W…, OT S…, nicht unterrichtet und dadurch verhindert zu haben, dass ihm während des eingeleiteten Disziplinarverfahrens dienstlich veranlasste Post erreiche. Denn dort sei vermerkt worden: "Adressat unter der angegeben Anschrift nicht zu ermitteln". Gleichzeitig habe er aber unter dieser Adresse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht. Damit habe er den Dienstherrn über seinen tatsächlichen Wohnort getäuscht. Aufgrund einer melderechtlichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Beklagte unter der angegeben Anschrift in W... als Hauptwohnung, aber darüber hinaus mit Nebenwohnung in B..., K.-M.-Straße gemeldet sei. Nachforschungen hätten ergeben, dass in der K.-M.-Straße kein Türschild "A." vermerkt sei. Auf Nachfrage habe der Beamte angegeben sich bei seiner Mutter in B… in der M…straße aufzuhalten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beklagte aufgrund der Vielzahl der von ihm begangenen teilweise schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen für einen Verbleib im Beamtenverhältnis untragbar geworden sei. Er sei deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Unter dem 30.06.2016 kam es zur amtsärztlichen Untersuchung des Beklagten. In dem Gutachten des leitenden Medizinaldirektors Dr. R… des ärztlichen Dienstes des Landkreises H… vom 19.08.2016 heißt es: "Aus amtsärztlicher Sicht ist Herr A. wegen einer Schwäche seiner psychischen Kräfte auf Dauer nicht mehr in der Lage, seine Pflichten als Beamter zu erfüllen. Diese Feststellung gilt auch zur Frage einer Teildienstfähigkeit oder einer Verwendung auf einem anderen Dienstposten. Amtsärztlich empfehle ich, die Dienstunfähigkeit auf Dauer mit der Folge der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen festzustellen." In der Folgezeit legte der bevollmächtigte Rechtsanwalt das Mandat nieder. Ein anderer bevollmächtigter Rechtsanwalt erhob bei dem erkennenden Disziplinargericht mit von ihm unterschriebener Klageschrift vom 14.07.2016 auf seinem Briefkopf (Eingang durch Fax am 14.07.2016) Nachtragsdisziplinarklage gegen den Beklagten wegen anhängiger strafrechtlicher Ermittlungen und Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung in 9 Fällen in dem Zeitraum von 2009 bis 2014. Mit Beschluss vom 06.10.2016 setzte das Disziplinargericht das Disziplinarverfahren bis zum 17.04.2017 aus und gab der Klägerin auf, bis zu diesem Zeitpunkt die begründete Nachtragsdisziplinarklage zu erheben (§ 50 Abs. 2 S. 2 DG LSA). Die Frist verlängerte das Disziplinargericht mit Beschluss vom 20.04.2017 auf Antrag der Klägerin bis zum 15.05.2017. Mit Klageschrift vom 15.05.2017 (Eingang bei Gericht durch Fax am gleichen Tage) erhob der bevollmächtigte Rechtsanwalt für die Klägerin auf seinem Briefkopf und von ihm unterzeichnet die formelle Nachtragsdisziplinarklage. Der Beamte habe seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 S. 3 BeamtStG verletzt, weil er wegen 9 Straftaten der vorsätzlichen Steuerhinterziehung verurteilt worden sei. In dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lüneburg vom 01.02.2016 (rechtskräftig seit dem 19.02.2016) heißt es: "Ihnen wird zur Last gelegt: Sie sind als Beamter bei der Gemeindeverwaltung C-Stadt beschäftigt und erzielten hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihren Wohnsitz hatten Sie in D-Stadt, S… 26 und W..., B.-A.-Straße inne und begannen von dort jeweils ihre kalendertäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 1. in der am 30.12.2009 beim Finanzamt Jena eingereichten Einkommensteuererklärung erklärten Sie Einnahmen aus ihrer Tätigkeit bei der Gemeinde C-Stadt i.H.v. 28.720 €. Bei den Werbungskosten zu Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärten Sie, Sie wären an 179 Tagen jeweils 220 Kilometer von ihrer Wohnung in B…, M.str. nach E…, H.str. und an 46 Tagen jeweils 106 Kilometer von ihrer Wohnung W..., B.-A.-Str. nach E…, H.str. gefahren, so dass sich unter Berücksichtigung weiterer unstrittiger Aufwendungen i.H.v. 133 € Werbungskosten i.H.v. 13.080 € ergaben. Tatsächlich begannen Sie, wie Sie wussten, ihre Fahrten an 156 Tagen von ihrer Wohnung in D-Stadt, S… und an 36 Tagen von der Wohnung ihrer Lebensgefährtin in W..., B.-A.-Str. und legten dabei 5 Kilometer bzw. 99 Kilometer zur Arbeitsstätte zurück. Die abziehbaren Werbungskosten betrugen deshalb lediglich 1.437 €. Durch die unrichtigen Angaben in der Erklärung bewirkten Sie, dass die Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um 11.643 € zu hoch berücksichtigt und die Einkommensteuer 2007 mit Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheides am 09.10.2010 um 3.174 € zu ihrem Vorteil zu niedrig festgesetzt wurde. 2. In der am 30.12.2009 beim Finanzamt Jena eingereichten Einkommensteuererklärung 2008 erklärten Sie Einnahmen aus ihrer Tätigkeit bei der Gemeinde C-Stadt i.H.v. 31.133 €. Bei den Werbungskosten zu Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärten Sie, Sie wären an 179 Tagen jeweils 220 Kilometer von ihrer Wohnung in B…, K…-M…-Str. nach C-Stadt, H…. und an 46 Tagen jeweils 106 Kilometer von Ihrer Wohnung W..., B..-A.-Str. nach C-Stadt, H.str. gefahren, so dass sich unter Berücksichtigung weiterer unstrittiger Aufwendungen i.H.v. 87 € Werbungskosten i.H.v. 13.080 € ergaben. Tatsächlich begannen Sie, wie Sie wussten, Ihre Fahrten an 159 Tagen von Ihrer Wohnung in D-Stadt, S. und an 36 Tagen von der Wohnung ihrer Lebensgefährtin in W..., B.-A.-Str. und legten dabei 5 Kilometer bzw. 99 Kilometer zur Arbeitsstätte zurück. Die abziehbaren Werbungskosten betrugen deshalb lediglich 1.395 €. Durch die unrichtigen Angaben in der Erklärung bewirkten Sie, dass die Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um 11.639 € zu hoch berücksichtigt und die Einkommensteuer 2007 mit Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheides am 09.10.2010 um 3.277 € zu Ihrem Vorteil zu niedrig festgesetzt wurde. 3. In der am 23.09.2010 beim Finanzamt Jena eingereichten Einkommensteuererklärung 2009 erklärten Sie Einnahmen aus Ihrer Tätigkeit bei der Gemeinde C-Stadt i.H.v. 33.168 €. Bei den Werbungskosten zu ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärten Sie, Sie wären an 174 Tagen jeweils 220 Kilometer von Ihrer Wohnung in B..., K.-M.-Str. nach C-Stadt, H.str. und an 46 Tagen jeweils 106 Kilometer von ihrer Wohnung W..., B.-A.-Str. nach C-Stadt, H.str. gefahren, so dass sich unter Berücksichtigung weiterer unstrittiger Aufwendungen i.H.v. 139 € Werbungskosten i.H.v. 13.086 € ergaben. Tatsächlich begannen Sie, wie Sie wussten, ihre Fahrten an 171 Tagen von ihrer Wohnung in D-Stadt, S.platzund an 36 Tagen von der Wohnung Ihrer Lebensgefährtin in W..., B.-A.-Str. und legten dabei 5 Kilometer bzw. 99 Kilometer zur Arbeitsstätte zurück. Die abziehbaren Werbungskosten betrugen deshalb lediglich 1.466 €. Durch die unrichtigen Angaben in der Erklärung bewirkten Sie, dass die Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um 11.620 € zu hoch berücksichtigt und die Einkommensteuer 2009 mit Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheides am 17.01.2011 um 3.285 € zu Ihrem Vorteil zu niedrig festgesetzt wurde. 4. In der am 02.01.2013 beim Finanzamt Jena eingereichten Einkommensteuererklärung 2010 erklärten Sie Einnahmen aus ihrer Tätigkeit bei der Gemeinde C-Stadt i.H.v. 33.743 €. Bei den Werbungskosten zu ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärten Sie, Sie wären an 138 Tagen jeweils 220 Kilometer von ihrer Wohnung in B..., K.-M.-Str. nach C-Stadt, H.str. und an 36 Tagen jeweils 106 Kilometer von ihrer Wohnung W..., B.-A.-Str. nach C-Stadt, H.str. gefahren, so dass sich unter Berücksichtigung weiterer unstrittiger Aufwendungen i.H.v. 16 € Werbungskosten i.H.v. 10.269 € ergaben. Tatsächlich begannen Sie, wie Sie wussten, ihre Fahrten an 126 Tagen von Ihrer Wohnung in D-Stadt, S.platz und an 27 Tagen von der Wohnung ihrer Lebensgefährtin in W..., B.-A.-Str. und legten dabei 5 Kilometer bzw. 99 Kilometer zur Arbeitsstätte zurück. Die abziehbaren Werbungskosten betrugen deshalb lediglich 991 €. Durch die unrichtigen Angaben in der Erklärung versuchten Sie zu bewirken, dass die Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um 9.278 € zu hoch berücksichtigt und die Einkommensteuer 2010 um 2.759 € zu ihrem Vorteil zu niedrig festgesetzt wird. 5. In der am 30.12.2013 beim Finanzamt Winsen (Luhe) eingereichten Einkommensteuererklärung 2011 erklärten Sie Einnahmen aus ihrer Tätigkeit bei der Gemeinde C-Stadt i.H.v. 34.549 €. Bei den Werbungskosten zu ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärten Sie, Sie wären an 109 Tagen jeweils 106 Kilometer von ihrer Wohnung W..., B.-A.-Str. nach C-Stadt, H.str. gefahren, so dass sich unter Berücksichtigung weiterer unstrittiger Aufwendungen i.H.v. 216 € Werbungskosten i.H.v. 3.454 € ergaben. Tatsächlich begannen Sie, wie Sie wussten, ihre Fahrten an 109 Tagen von der Wohnung ihrer Lebensgefährtin in W..., B.-A.-Str. und legten dabei 99 Kilometer zur Arbeitsstätte zurück. Die abziehbaren Werbungskosten betrugen deshalb lediglich 3.454 €. Durch die unrichtigen Angaben in der Erklärung bewirkten Sie, dass die Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um 229 € zu hoch berücksichtigt und die Einkommensteuer 2011 mit Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheides am 08.02.2014 um 71 € zu ihrem Vorteil zu niedrig festgesetzt wurden. 6. In der am 29.12.2014 beim Finanzamt Winsen (Luhe) eingereichten Einkommensteuererklärung 2012 erklärten Sie Einnahmen aus ihrer Tätigkeit bei der Gemeinde C-Stadt i.H.v. 35.012 €. Bei den Werbungskosten zu Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärten Sie, Sie wären an 135 Tagen jeweils 226 Kilometer von ihrer Wohnung in B..., B.str. nach C-Stadt, H.str. gefahren, so dass sich unter Berücksichtigung weiterer unstrittiger Aufwendungen i.H.v. 196 € Werbungskosten i.H.v. 8.661 € ergaben. Tatsächlich hatten Sie, wie Sie wussten, bis Mai 2012 ihren Wohnsitz in W..., B.-A.-Str. und waren anschließend in verschiedenen Pensionen in der Nähe Ihres Arbeitsortes untergebracht, von denen Sie ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begannen. Die abziehbaren Werbungskosten betrugen deshalb lediglich 3.163 €. Durch die unrichtigen Angaben in der Erklärung bewirkten Sie, dass die Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um 5.498 € zu hoch berücksichtigt und die Einkommensteuer 2012 mit Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheides am 01.02.2015 um 1.660 € zu ihrem Vorteil zu niedrig festgesetzt wurde. Darüber hinaus waren Sie ihrem Bruder, Andreas A., bei der Erstellung von dessen Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 2007 bis 2009 behilflich und erklärten fälschlich, er habe seinen Wohnsitz in D-Stadt, S.platz, gehabt und dort die Fahrten zu seiner Arbeitsstätte in B..., W. Straße, begonnen. Andreas A. hatte darüber hinaus seine Steuererstattungsansprüche mit Erklärung vom 16.05.2009 an Sie abgetreten, so dass Sie von den unrichtigen Steuerklärungen profitierten. Tatsächlich wohnte jedoch ihr Bruder, wie Sie wussten, in B..., K.-M.-Straße und begann von dort seine täglichen Wege zur Arbeitsstätte in B.... 7. In der am 25.11.2009 beim Finanzamt D-Stadt eingereichten Einkommensteuererklärung 2007 ihres Bruders Andreas A. wurden Einnahmen aus dessen Tätigkeit bei der Firma B.E.S. GmbH i.H.v. 32.765 € erklärt. Bei den Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärten Sie gemeinschaftlich, er wäre an 243 Tagen jeweils 220 Kilometer von ihrer Wohnung in D-Stadt, S.platz nach B... (H,), W. Str. gefahren, so dass sich unter Berücksichtigung weiterer unstrittiger Aufwendungen i.H.v. 428 € Werbungskosten i.H.v. 16.466 € ergaben. Tatsächlich hatte er seinen Wohnsitz, wie Sie wussten, in B... (H.), M.straße, von dem er seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begann. Die abziehbaren Werbungskosten überstiegen deshalb den Werbungskostenpauschbetrag i.S.d. § 9a Nr. 1 EStG i.H.v. 920 € nicht. Durch die unrichtigen Angaben in der Erklärung bewirkten Sie gemeinschaftlich, dass die Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um 15.546 € zu hoch berücksichtigt und die Einkommensteuer 2007 mit Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheides am 17.12.2009 um 4.359 € zum Vorteil ihres Bruders Andreas A. zu niedrig festgesetzt wurde. 8. In der am 25.11.2009 beim Finanzamt D-Stadt eingereichten Einkommensteuererklärung 2008 ihres Bruders Andreas A. wurden Einnahmen aus dessen Tätigkeit bei der Firma B.E.S. GmbH i.H.v. 30.525 € erklärt. Bei den Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärten Sie gemeinschaftlich, er wäre an 243 Tagen jeweils 220 Kilometer von seiner Wohnung in D-Stadt, S.platz nach B... (H.), W. Str. gefahren, so dass sich unter Berücksichtigung weiterer unstrittiger Aufwendungen i.H.v. 418 € Werbungskosten i.H.v. 14.938 € ergaben. Tatsächlich hatte er seinen Wohnsitz, wie Sie wussten, in B... (H.), M., von dem er seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begann. Die abziehbaren Werbungskosten überstiegen deshalb den Werbungskostenpauschbetrag i.S.d. § 9a Nr. 1 EStG i.H.v. 920 € nicht. Durch die unrichtigen Angaben in der Erklärung bewirkten Sie gemeinschaftlich, dass die Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um 14.018 € zu hoch berücksichtigt und die Einkommensteuer 2008 mit Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheides am 20.12.2009 um 3.785 € zum Vorteil Ihres Bruders Andreas A. zu niedrig festgesetzt wurde. 9. In der am 03.05.2010 beim Finanzamt D-Stadt eingereichten Einkommensteuererklärung 2009 ihres Bruders Andreas A. wurden Einnahmen aus dessen Tätigkeit bei der Firma B.E.S. GmbH i.H.v. 31.248 € erklärt. Bei den Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärten Sie gemeinschaftlich, er wäre an 239 Tagen jeweils 220 Kilometer von seiner Wohnung in D-Stadt, S.platz nach B... (H.), W. Str. gefahren, so dass sich unter Berücksichtigung weiterer unstrittiger Aufwendungen i.H.v. 439 € Werbungskosten i.H.v. 14.299 € ergaben. Tatsächlich hatte er seinen Wohnsitz, wie Sie wussten, in B... (H.), M., von dem er seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begann. Die abziehbaren Werbungskosten überstiegen deshalb den Werbungskostenpauschbetrag i.S.d. § 9a Nr. 1 EStG i.H.v. 920 € nicht. Durch die unrichtigen Angaben in der Erklärung bewirkten Sie gemeinschaftlich, dass die Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um 13.379 € zu hoch berücksichtigt und die Einkommensteuer 2009 mit Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheides am 22.08.2010 um 3.659 € zum Vorteil ihres Bruders Andreas A. zu niedrig festgesetzt wurde. Vergehen, strafbar gem. §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 149, 150, 369 AO i. V. m. § 25 EStG, §§ 22, 23, 25, 53 StGB." Weiter werde dem Beamten vorgeworfen, dass am 28.08.2006 festgestellt worden sei, dass der ausschließlich vom Beklagten genutzte Dienst-PC über Hard- und Software verfüge, welche ausschließlich der privaten Nutzung gedient habe. Dabei habe es sich um ein Programm zur Übermittlung elektronischer Steuererklärungen gehandelt, welche am 16.01.2015 durch den Beklagten auf den Dienst-PC installiert worden sei. Nachdem der Beklagte durch die Klägerin mit bestandskräftiger Verfügung vom 03.11.2016 zum 01.12.2016 in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt wurde, wird nunmehr beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Mit Beschluss vom 24.07.2017 gab das erkennende Disziplinargericht dem Bürgermeister der Gemeinde C-Stadt nach § 52 Abs. 3 S. 1 DG LSA auf, bis zum 31.08.2017 eine von ihm erhobene und unterschriebene Disziplinarklage gegen den Beklagten einzureichen (§ 34 Abs. 2 S. 1 DG LSA). Denn nur der Bürgermeister der Gemeinde habe als Dienstvorgesetzter die Befugnis zur Disziplinarklageerhebung. Dies geschah sodann mit Disziplinarklageschrift vom 24.08.2017 (Eingang bei Gericht: 25.08.2017). Ebenso wurde unter diesem Datum die Nachtragsdisziplinarklage erhoben. Der Beklagte äußert sich nicht substantiiert und stelle in der mündlichen Verhandlung den Antrag, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs-, Ermittlungs- und Strafakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.