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Urteil

15 A 21/21 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1128.15A21.21MD.00
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Leitsätze
1. Ein Aufstiegsbeamter kann disziplinarrechtlich nur bis zu seinem alten Eingangsamt zurückgestuft werden(Rn.48) (Rn.49) . 2. Eine mangelnde Kontrolle der dienstlich unterstellten Beamten stellt sich als Kernpflichtverletzung grundsätzlich als schweres Dienstvergehen dar.(Rn.40) (Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Aufstiegsbeamter kann disziplinarrechtlich nur bis zu seinem alten Eingangsamt zurückgestuft werden(Rn.48) (Rn.49) . 2. Eine mangelnde Kontrolle der dienstlich unterstellten Beamten stellt sich als Kernpflichtverletzung grundsätzlich als schweres Dienstvergehen dar.(Rn.40) (Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Disziplinarklage hat keinen Erfolg. 1.) Die Disziplinarklage ist zulässig. Das behördliche Disziplinarverfahren und die Disziplinarklageschrift leiden an keinen wesentlichen Mängeln i. S. v. § 52 Abs. 1 DG LSA. Die frühere und erste Disziplinarklageschrift litt an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 52 DG LSA. Denn diese Klageschrift war nicht von dem zur Klageerhebung berechtigten Minister unterzeichnet gewesen (vgl. § 34 Abs. 2 S. 1 DG LSA). Aufgrund des Hinweises des Disziplinargerichts in der Eingangsverfügung wurde dieser Mangel durch die Einreichung der inhaltsgleichen Klageschrift und Unterzeichnung durch den Finanzminister geheilt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist gerade die Einreichung einer inhaltsgleichen Klageschrift notwendig. Damit ist sichergestellt, dass die neue Disziplinarklage keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel enthält und die rechtlichen Interessen des Beklagten nicht verletzt sind (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2018 – 15 A 12/17 –, Rn. 64, juris mit Verweis auf: BVerwG, Urteil v. 14.12.2017, 2 C 12.17 und Urteil v. 28.02.2013, 2 C 3.12; Beschluss v. 18.12.2007, 2 B 113.07; alle juris). 2.) Mit der Anklage ist das Disziplinargericht davon überzeugt, dass der Beklagte ein Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen hat (a.), welches hinsichtlich seiner Schwere die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung (§ 9 DG LSA) nach sich zieht. Diese Disziplinarmaßnahme kann aber wegen Erreichung des Eingangsamtes nicht ausgesprochen werden (d.). Der dann zu verhängenden Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 DG LSA) steht das absolute Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA entgegen (e.). a.) Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm vorgehaltenen Pflichtenverstöße insoweit begangen hat, als er seiner Dienst- und Fachaufsicht über den ihm dienstlich unterstellten Mitarbeiter G. und damit seiner Pflicht zu vollem persönlichen Arbeitseinsatz (§ 34 S. 1, 2 BeamtStG) nicht hinreichend nachgekommen ist. Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedarf es des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgehen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen abgrenzen lassen (vgl. nur: BVerwG; Beschl. v. 19.01.2016, 2 B 44.14, m. w. Nachw.; juris). Dabei gilt es, diese Grenze hoch anzusetzen (BVerwG, Beschl. v. 19.01.2016, 2 B 44.14; juris). Denn auch der fähigste und zuverlässigste Beamte ist Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen und macht gelegentlich Fehler, die jede Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muss (BVerwG, Urteil v. 23.07.1991, juris). Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat deshalb regelmäßig eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand (BVerwG, Beschl. v. 09.11.20000, 1 D 8.96; juris). Dieser beamtenrechtlichen Kernpflicht genügt, wer als Beamter das ihm Mögliche und Zumutbare leistet (BVerwG, Beschl. v. 19.01.2016, 2 B 44.14; juris). Eine vorwerfbare Arbeitsweise setzt eine ausgesprochene Widersetzlichkeit oder bewusste Gleichgültigkeit gegenüber konkreten Arbeitsanforderungen voraus, die im Einzelfall voraussehbar zu erheblichen Nachteilen geführt hat oder ein Gesamtverhalten mit einer nennenswerten Zahl von gewichtigen Arbeitsmängeln, die Ausdruck einer pflichtwidrigen Diensteinstellung oder sogar dienstfeindlichen Einstellung sind (OVG NRW, Urteil v. 08.05.2019, 3d A 288/17.O; juris mit Verweis auf: Werres in: BeckOK, Beamtenrecht, § 34 BeamtStG, Rn. 4) Ein solches schuldhaft pflichtwidriges Verhalten liegt hier vor. Der Beklagte hat seiner beamtenrechtlichen Kernpflicht als Referatsleiter zur Kontrolle und Aufsicht über den ihm dienstlich unterstellten Mitarbeiter nicht genügt. Denn wenn dies geschehen wäre, wäre es nicht zu den zweifellos eingetretenen finanziellen Schäden für das Land gekommen. Ebenso ohne Zweifel geht das Gericht davon aus, dass die von dem Mitarbeiter verantwortete Materialbeschaffung über Jahre hinweg eine Art Eigenleben geführt hat. So wurden Ausschreibungsgrundsätze nicht beachtet und die von den Druckereien und Büromateriallieferanten ausgestellten Rechnungen nicht hinreichend kontrolliert. Dies hätte dem Beklagten als zuständigem Referatsleiter auffallen müssen, zumal gerade er Beauftragter für den Haushalt, Leiter der Innenrevision sowie Ansprechpartner „Anti-Korruption“ war. Insoweit trifft den Beklagten auch die Pflicht, den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren. b.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris; Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und nach subjektiven Handlungsmerkmalen, wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dem gegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. zuletzt ausführlich nur: VG Magdeburg, U. v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris; U. v. 24.09.2019, 15 A 5/17; U. v. 07.12.2021, 15 A 17/20; alle juris). c.) Unter Beachtung dessen ist das Disziplinargericht nicht der Überzeugung, dass vorliegend die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ansteht. Denn es gilt Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Die beamtenrechtliche Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen und die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen, kann in vielfältiger Weise verletzt werden, weshalb sich eine Regeleinstufung in eine der disziplinarrechtlichen Maßnahmen verbietet. Das Dienstvergehen ist in einem Bereich angesiedelt, der die Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen betrifft und deshalb zwangsläufig etwas mit persönlichem Führungsstil und mit Vertrauen zu tun hat (vgl. ähnlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.07.2000, D 17 S 18/99; juris). So kann man dem Beklagten vorwerfen, dass er die in der Anklage genannten „Korruptionsanzeichen“ bezüglich der Aufgabenfülle des Sachbearbeiters nicht gesehen hat; dies insbesondere als „Anti-Korruptionsbeauftragter“ und „Leiter der Innenrevision“. Gleichwohl muss man dem Beklagten dahingehend Glauben schenken, dass er keinen Anlass gesehen hat, den langjährig im Bereich tätigen und erfahrenen Mitarbeiter zu kontrollieren oder ihm gar Misstrauen entgegen zu bringen. Insoweit mag er mit seinem Aufgabenbereich auch überfordert gewesen sein, was auch die Anklage mildernd zum Ausdruck bringt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass seine Tätigkeit durch mehrere insgesamt bald 3jährige Abordnungen unterbrochen war und sich der vorzuwerfende Tatzeitraum der Jahre 2011 bis 2014 ganz erheblich verkürzt. Schließlich hat auch der Dienstherr erst anlässlich einer Innenrevision im Jahre 2016 von den Unregelmäßigkeiten erfahren, die mindestens seit dem Jahr 2006 bestanden haben sollen. Da der Beklagte erst seit dem Jahr 2011 als Leiter für den Bereich verantwortlich gewesen ist, stellt sich die Frage, wieso nicht auch seine Vorgängerin im Amt die Unregelmäßigkeiten bemerkt hat. Schließlich ist nicht unerheblich, dass die gegen den Mitarbeiter und der Druckereibesitzer geführten Strafverfahren mit einem Freispruch endeten und das Strafverfahren gegen den Beklagten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Somit steht dem entstandenen - zugestanden - großen finanziellen Schaden eine Vielzahl von Besonderheiten im Einzelfall entgegen, die das Disziplinargericht veranlassen, vom Ausspruch der Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen. So darf auch die lange Zeit des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens als mildernd berücksichtigt werden. d.) Gleichwohl hat der Beklagte im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten als Referatsleiter und gerade als „Leiter der Innenrevision“, „Beauftragter für den Haushalt“ und Ansprechpartner „Anti-Korruption“ versagt, sodass auch unter Beachtung seiner disziplinarrechtlichen Vorbelastung aus dem Jahr 2019, welche bereits zu einer Zurückstufung um zwei Stufen führte, ein schweres Dienstvergehen vorliegt. Demzufolge sieht das Disziplinargericht als angemessene Disziplinarmaßnahme die zweitschärfste Disziplinarmaßnahme, nämlich die Zurückstufung nach § 9 DG LSA, als angemessen und verhältnismäßig an. Das Disziplinargericht ist aber an der Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme aus Rechtsgründen gehindert. Denn die Zurückstufung „ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt“ (§ 9 Abs. 1 S. 1 DG LSA). Durch das rechtskräftige Urteil des erkennenden Gerichts vom 07.05.2019 (15 A 19/17 MD) befindet sich der Beklagte bereits (wieder) in dem Eingangsamt seiner Laufbahn, nämlich das eines Regierungsrates der BesGr. A 13 LBesO der Laufbahn des höheren Steuerverwaltungsdienstes. Dabei ist für das Disziplinargericht von Bedeutung, dass der Beklagte als Laufbahnbewerber seine ursprüngliche Laufbahn gewechselt hat. Die Laufbahnbefähigung für den höheren Steuerverwaltungsdienst wurde unter dem 22.04.2009 festgestellt und der Beamte wurde zum 01.06.2009 vom Steueroberamtsrat zum Regierungsrat (BesGr. A 14 h.D.) befördert. Der Aufstieg des Beklagten in die Laufbahn des höheren Dienstes begann am 01.03.2007. Mit Wirkung zum 01.12.2010 wurde der Beklagte zum Oberregierungsrat (BesGr. A 14) befördert. In dem Vermerk vom 18.11.2010 (Personalakte Bl. 18) heißt es, dass der Beklagte noch nach altem Recht den Aufstieg in den höheren Steuerverwaltungsdienst absolviert habe und seine Beförderung zum 01.12.2010 gestattet werde. Schließlich wurde der Beklagte im August 2015 zum Regierungsdirektor ernannt (BesGr. A 15 LBesO). Demnach wurde der Beklagte nach dem alten herkömmlichen Laufbahnrecht der Laufbahngruppen „einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst“ gefördert und befördert. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 sind diese rahmenrechtlichen Vorgaben durch den Bund entfallen. So hat das Land Sachsen-Anhalt die Anzahl der Laufbahngruppen von vier auf zwei reduziert (Laufbahnverordnung – LVO LSA v. 27.01.2010 aufgrund § 17 S. 2 und § 27 LBG LSA v. 15.09.2009). Nach § 2 der LVO LSA sind die in der Anlage 1 aufgeführten Laufbahnen bei dem jeweiligen Dienstherrn einzurichten. Nach Nr. 5 der Anlage 1 sind dies bei dem Ministerium der Finanzen die Laufbahngruppe 1 im Steuerverwaltungsdienst A 6 bis A 9; die Laufbahngruppe 2 im Steuerverwaltungsdienst A 9 bis B 9. Somit könnte der Beklagte nach den neuen im Land Sachsen-Anhalt seit 2009/2010 geltenden Laufbahnen von seinem jetzigen alten Einstiegsamt A 13 bis in das Einstiegsamt A 9 der neuen Laufbahngruppe 2 zurückgestuft werden. Denn nach § 13 Abs. 1 LBG LSA umfasst die Laufbahn alle Ämter derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe. Das DG LSA aus dem Jahr 2006 schweigt zu dieser Problematik, ist insoweit im alten Laufbahnrecht stecken geblieben und hat die Laufbahnwechselreform von 2009/2010 nicht aufgenommen. Somit würde das „neue“ Laufbahnrecht den materiellen Regelungsgehalt des § 9 Abs. 1 S. 1 DG LSA deutlich verändern und weitergehende Zurückstufungen zulassen, als dies nach dem damaligen Willen des Gesetzgebers und der gesetzlichen Systematik der Fall gewesen ist. Wollte der disziplinarrechtliche Gesetzgeber Zurückstufungen nur innerhalb bestimmter (damaliger) Bandbreiten zulassen, spricht vieles dafür, bei „Aufstiegsbeamten“ Zurückstufungen nur bis zum (alten) Einstiegsamt zuzulassen. Denn aufgrund des Laufbahnaufstiegs nach altem Recht steht den „Aufstiegsbeamten“ auch eine Art Bestandsschutz, also disziplinarrechtliche „Rückabwicklung“ ihrer Ämter nach altem Recht, zu (vgl. Gansen, Disziplinarrecht, Kommentar 4/23; § 9 Rn. 64). Andere Länder haben diese Problematik erkannt. Entsprechende Regelungen hat der Landesdisziplinargesetzgeber in Schleswig-Holstein in § 9 Abs. 1 S. 1 LDG vorgenommen. In der Gesetzesbegründung zu § 9 LDG, LT-Drs. 18/110 S. 15 heißt es dazu: „Eine Zurückstufung in ein Amt unterhalb des zweiten Einstiegsamtes auch bei „Aufstiegsbeamten“ nach altem Laufbahnrecht und Beamten, die im zweiten Einstiegsamt eingestellt wurden, würde im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eine nicht angezeigte Verschärfung darstellen und wird daher durch die Ergänzung in § 9 Abs. 1 Satz 1 LDG ausgeschlossen. Die früheren „Aufstiegsbeamten“ werden deshalb von der Neuregelung nicht umfasst, weil mit der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung die Befähigung für den früheren höheren Dienst erworben wurde (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 SH LVO in der bis zum 31. Mai 2009 geltenden Fassung).“ Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg führt in der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. Satz 2 HmbDG (LT-Drs. 19/3757 zu Nr. 5.1, S. 78 unten) aus: „Die Beschränkung auf zwei Laufbahngruppen im Rahmen der Neuordnung des Laufbahnrechts mit einer gewollten größeren Durchlässigkeit der Laufbahnen hätte ohne Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes eine erhebliche Ausweitung der Zurückstufungsmöglichkeiten über das jeweilige Einstiegsamt hinaus bis zum ersten Einstiegsamt zur Folge gehabt. Eine derartige Ausweitung ist nicht erwünscht.“ Ebenso hat der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern reagiert und die Neuregelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V (LT-Drs. 6/4470, S. 25) damit begründet: „Ohne entsprechende Anpassung wäre es möglich, zum Beispiel einen Oberrat A 14 bis auf die Besoldungsgruppe A 9 zurückzustufen. Durch die vorgenommene Einschränkung bleibt es bei den bisherigen Möglichkeiten einer Zurückstufung (im Beispielfall auf A 13).“ Zwar sind grundsätzlich die laufbahnrechtlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Disziplinarmaßnahme anwendbar. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts lässt es die dargestellte vorliegende Problematik der „Aufstiegsbeamten“ aber bereits aus Fairnessgründen nicht zu, sich über den Willen des - historischen - Disziplinargesetzgebers hinwegzusetzten. Auch ohne ausdrückliche Gesetzesänderung spricht mehr für diese Auslegung als dagegen. Eine Gesetzesänderung könnte somit nur der Klarstellung dienen, steht aber zur Überzeugung des Disziplinargerichts der vorliegenden Auslegung nicht entgegen. Dem Aufstiegsbeamten kann das Schweigen bzw. die Untätigkeit des Gesetzgebers nicht vorgehalten werden. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber die vorliegende mögliche Verschärfung bewusst durch eine Nichtregelung gewollt hat. Es spricht mehr dafür, dass der Landesgesetzgeber in Kenntnis der zitierten anderen Landesgesetzgeber eine gleichlautende Klarstellung vornehmen würde. e.) Die sodann nächst möglich auszusprechende Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 DG LSA darf gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA nicht mehr verhängt werden, weil seit der Vollendung des Dienstvergehens im Jahre 2014 bis zur gerichtlichen Entscheidung mehr als sechs Jahre vergangen sind. Besteht zwischen der Verfehlung und der disziplinarrechtlichen Reaktion keine ausreichende Nähe mehr, die eine solche erzieherische Maßnahme im dienstlichen Interesse noch sinnvoll erscheinen ließe, hat eine Ahndung - hier Verhängung - zu unterbleiben. Eine dennoch erfolgte Disziplinierung käme einer dem Disziplinarrecht fremden Vergeltung gleich (BVerwG, B. v. 20.01.2014 - 2 B 89.13, juris m. Verweis auf Weiß in GKÖD, II Teil 4, 2/12 BDG § 15 Rdnr. 2). Nach der - so wohl nur in Sachsen-Anhalt zu findenden - Regelung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden, falls seit der Vollendung des Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung das Doppelte der Zeit vergangen ist, nach deren Ablauf das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 1 – 3 DG LSA eintreten würde. Darf eine Disziplinarmaßnahme nach den Absätzen 1 - 3 des § 15 DG LSA bei Zeitablauf nicht mehr „ausgesprochen“ werden, beinhaltet § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA ein absolutes Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot. Für die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge besagt § 15 Abs. 2 DG LSA eine Frist von drei Jahren nach Vollendung des Dienstvergehens. Vorliegend führt dies dazu, dass seit der Vollendung des Dienstvergehens im Jahr 2014 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Jahr 2023 insgesamt 9 Jahre und damit das Doppelte der Zeit nach § 15 Abs. 2 DG LSA (zwei mal drei Jahre) verstrichen sind. Dabei macht diese Regelung - die erkennbar in keinem anderen Disziplinargesetz der Länder und der des Bundes zu finden ist - nur dann Sinn, wenn der Fristbeginn allein nach der in § 15 Abs. 2 genannten Vollendung des Dienstvergehens berechnet wird und eben die in § 15 Abs. 4 Satz 1 DG LSA - widersprüchlich - genannten Handlungen zum Neubeginn der Frist keine Anwendung finden. Denn § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA nimmt allein Bezug auf den Zeitablauf nach Abs. 1 - 3 des § 15 DG LSA und nicht auf die (Neu-) Berechnung nach § 15 Abs. 4 DG LSA (vgl. zur Unterscheidung Disziplinarmaßnahmeausspruchverbot und Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot ausführlich: VG Magdeburg, U. v. 01.07.2014 - 8 A 1/13 -, juris, Rdnr. 38 - 543, U. v. 05.11.2019 - 15 A 24/18; alle juris; im Ergebnis ähnlich: OVG LSA, U. v. 02.12.2010 - 10 L 1/10 -, juris). Das Verhängungsverbot einer disziplinarrechtlichen Maßnahme ist ein Prozesshindernis und in jedem Stadium des Disziplinarverfahrens und durch alle Disziplinarorgane zu berücksichtigen (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 7. Auflage 2021, § 15 BDG Rdnr. 6 ff.). Das somit eingetretene Prozesshindernis führt nach § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 DG LSA dazu, dass die Disziplinarklage abzuweisen ist. Denn auf die nach § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 DG LSA „erforderliche Disziplinarmaßnahme“, nämlich der Kürzung der Dienstbezüge und alle darunter liegenden Disziplinarmaßnahmen kann nicht mehr erkannt werden (vgl. zuletzt nur: VG Magdeburg, Urteil vom 4. Juli 2023 – 15 A 22/21 MD –, Rn. 23 - 68, juris). 3.) Die Kostenentscheidung ergeht nach § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Beamten im Rang eines Regierungsrates (BesGr. A 13) mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Zurückstufung in ein niedrigeres Amt. Nachdem der 1959 geborene Beklagte seit 1975 bei der Finanzverwaltung des Landes Niedersachsen tätig war, wurde er 1992 in den Dienst der Finanzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt versetzt. Vom 26.02.1997 bis zum 31.12.2014 war der Beklagte in der Oberfinanzdirektion C-Stadt im Referat 15 (Haushalt, DR V, Innenrevision) tätig. Zu den Aufgaben dieses Referates gehörte die Beschaffung und Verwaltung des Büro- und Büchereibedarfs sowie des Vordruckwesens für die OFD und die Finanzämter. Zuletzt war er der Leiter dieses Referates, Beauftragter für den Haushalt der OFD, Leiter der Innenrevision und Ansprechpartner Anti-Korruption. Diese Tätigkeit war vom 09.07.2012 bis 20.02.2013 durch eine Abordnung an das Finanzamt C-Stadt sowie vom 11.03.2014 bis 31.12.2014 durch eine Teilabordnung zu 50 % an das Ministerium der Finanzen unterbrochen. Ab dem 01.01.2015 war der Beklagte im Ministerium der Finanzen als Referent im Haushaltsreferat eingesetzt. Es folgten zum 01.09.2016 die Tätigkeit als Referent im Referat „Umsatzsteuer, bewertungsabhängige Steuern, sonstige Verkehrssteuern, Datenschutz, sonstige Verkehrssteuern“. Schließlich wurde der Beklagte zum Jahresanfang 2017 an das Finanzamt C-Stadt abgeordnet und zum 01.09.2020 dorthin versetzt und wird als Sachgebietsleiter in der Bewertungsstelle eingesetzt. Durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 07.05.2019 (15 A 19/17 MD) wurde der Beklagte disziplinarrechtlich um 2 Stufen in das Amt eines Regierungsrates (BesGr. A 13 LBesO) zurückgestuft. Aufgrund Erkenntnissen aus einer Innenrevision wurde unter dem 06.06.2016 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet und am 27.09.2016 ausgedehnt und nach Unterbrechung am 12.02.2020 fortgesetzt. Mit einer nicht vom Minister unterzeichneten Disziplinarklageschrift vom 23.11.2021 wurde am 29.11.2021 beim erkennenden Disziplinargericht Disziplinarklage erhoben und nach Belehrung durch das Disziplinargericht durch eine vom Minister unterzeichnete inhaltlich identische Disziplinarklageschrift vom 20.12.2021 am 21.12.2021 ersetzt. Dem Beklagten wird mit der Disziplinarklageschrift zur Last gelegt: Der Beklagte habe in den Jahren 2011-2014 (mit Unterbrechung vom 09.07.2012 bis 28.02.2013) seine Aufgaben als Leiter des Referats 15 der OFD C-Stadt, Beauftragter für den Haushalt, Leiter der Innenrevision sowie Ansprechpartner Anti-Korruption nicht oder nicht hinreichend wahrgenommen und dadurch schuldhaft ein Dienstvergehen im Sinne des §§ 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Er habe seine beamtenrechtliche Pflicht zum vollen persönlichen Arbeitseinsatz gemäß § 34 S. 1 BeamtStG verletzt. Zur Begründung heißt es: Durch die Innenrevision des Ministeriums der Finanzen sei im Jahr 2016 die Beschaffung der OFD bei den Firmen I. GmbH und M. D. überprüft worden. Seit mindestens 2006 sei die Firma I. GmbH in C-Stadt von der OFD jährlich mit der Herstellung und Lieferung verschiedener Aktendeckel, -umschläge, Einstellmappen und Retenten für die Finanzämter im Wege einer Direktvergabe beauftragt worden. Weil der Auftragswert z.B. im Jahr 2014 von rund 340.000 € netto eine europaweite öffentliche Ausschreibung erforderlich gemacht hätte, sei diese Direktvergabe rechtswidrig gewesen. Für die im Jahr 2014 beauftragte Herstellung und Lieferung verschiedener Aktendeckel, -umschläge, Einstellmappen und Retenten für die Finanzämter habe die Firma I. GmbH Rechnungen ausgestellt, die erstmals eine gesonderte „Konfektionierung separate Lieferung“ i.H.v. 29,90 € netto je 100 Artikel aufwiesen. Insgesamt seien dadurch 102.205 € brutto (mit Skonto) zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt worden. Nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen habe die Firma I. GmbH keine Konfektionierungsleistungen erbracht und es seien auch keine gesonderten Konfektionierungskosten entstanden. Vielmehr habe die Firma B. F. GmbH als Subunternehmer der I. GmbH die Artikel produziert und die gesamten Auslieferungen an die Finanzämter sowie an die OFD C-Stadt erbracht bzw. durch Speditionen erbringen lassen. Die dabei angefallenen Konfektionierungskosten seien von der Firma B. F. GmbH branchenüblich in die Stückkosten der Artikel eingepreist und nicht gesondert berechnet worden. Der Außendienstmitarbeiter der Firma I. GmbH habe in betrügerischer Absicht rechtsgrundlos die gesonderten Konfektionierungskosten an die OFD in Rechnung gestellt und anschließend eigenmächtig über die entsprechenden Geldbeträge verfügt. Aufgrund der erstmaligen Ausschreibung der Büroartikel ab dem Oktober 2016 seien die überhöhten Preise festgestellt worden. Seit dem Jahre 1994 sei die Firma M. D. in H. von der OFD mit der Herstellung und Lieferung von verschiedenen Druckerzeugnissen beauftragt worden. Dafür seien allein 2011, 2013 und 2014 jährlich zwischen 1,3 Millionen € und 1,5 Millionen € an die Firma gezahlt worden. Der größte Teil aller Beauftragungen sei im Wege der Direktvergabe und ohne Ausschreibung vergeben worden. Von der Firma M. D. seien auch in den Jahren 2011-2014 Papier- und Konfektionierungskosten gesondert in Rechnung gestellt worden. Dadurch seien in den Jahren 2011 bis 2014 insgesamt weitere 1.259.806 € rechtsgrundlos an die Firma M. D. gezahlt worden. Aufgrund des Urteils des OLG Naumburg vom 14.09.2020 sei Herr S. M. als Inhaber der Firma M. zur Rückzahlung der gesondert in Rechnung gestellten Papier- und Konfektionierungskosten i.H.v. 1.243.192 € an das Land Sachsen-Anhalt verurteilt worden. Der Beklagte habe durch diese Versäumnisse seine Dienst- und Fachaufsicht nicht ausgeübt. Weiter habe der Beklagte die „VV Anti-Korruption“ nicht beachtet. Danach seien geeignete Maßnahmen zur Vorgangskontrolle im Geschäftsablauf und eine konsequente Dienst- und Fachaufsicht als korruptionspräventive Maßnahme durch den Vorgesetzten durchzusetzen. Dies erfordere eine aktive vorausschauende Personalführung und –kontrolle, sodass Vorgesetzte unter anderem auf Korruptionssignale zu achten hätten. In Bezug auf den Beschaffungsdienstposten des Mitarbeiters G. seien zahlreiche Korruptions- bzw. Fehlverhaltensindikatoren ersichtlich gewesen, denen der Beklagte keine Beachtung geschenkt habe. So seien Entscheidungen der Produktionsart der Vordrucke auf Wunsch der Firma M. getroffen und die Preisbildung für diese Änderungen ebenfalls der Firma überlassen worden, der Mitarbeiter G. habe regelmäßig von Lieferantenvertretern Besuch im Amt bekommen, zudem habe eine Aufgabenkonzentration bei dem Mitarbeiter vorgelegen, der Mitarbeiter G. habe Aufträge nur bis zu einer Höhe von 10.000 DM (5000 €) selbst zeichnen dürfen, wogegen der Sachbearbeiter ein Budget von 50-100.000 € selbstständig gezeichnet habe, ein Überschreiten der Zeichnungsrechtsbefugnisse sei bekannt gewesen, die Erhebung von gesonderten Papier- und Konfektionierungskosten sei branchenunüblich gewesen, der Mitarbeiter habe ohne sachlichen Grund jährlich nur 15 Sorten Einkommensteuervordrucke ausgeschrieben, im Übrigen habe der Sachbearbeiter allein die Angebote ausgewertet und den Zuschlag erteilt und der Mitarbeiter habe Aufträge mündlich geändert, die Firma M. habe als „Hausdruckerei“ fungiert, zahlreiche Posteingänge der Firma M. seien außerhalb des Geschäftsganges persönlich überbracht worden, Auszahlungsanordnungen an die Firma seien auffällig schnell erledigt worden. Aufgrund der dargestellten zahlreichen Korruptionsindikatoren hätte der Beklagte den Sachbearbeiter G. weiter kontrollieren und die Verstöße aufdecken müssen. Selbst als dem Beklagten erstmalig am 10.12.2014 mit den Auszahlungsanordnungen 17 Rechnungen der Firma I. GmbH über insgesamt 392.169 € direkt vorgelegt worden seien, habe er die fehlende Ausschreibung und die fehlende Schlusszeichnung nicht hinterfragt. Zudem sei er dadurch seiner Funktion als Beauftragter für den Haushalt nicht nachgekommen. Das Verhalten des Beklagten sei jedenfalls als grob fahrlässig zu bewerten. Der Beklagte habe in schwerwiegender Weise gegen Kernpflichten verstoßen und habe im Tatzeitraum einen finanziellen Schaden i.H.v. 1.945.933 € für die Landeskasse mitverursacht. Die disziplinarrechtliche Vorbelastung des Beklagten sei zu beachten. Grundsätzlich sei das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört. Zugunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte neben seiner Vorgesetztenfunktionen zahlreiche Sonderfunktionen (Beauftragter für den Haushalt, Ansprechpartner Antikorruption, Leiter der Innenrevision) innehatte, sodass objektiv eine organisatorische Überlastung und damit eine weitere Beeinträchtigung der Fähigkeit zur pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung vorgelegen habe. Ebenso sei die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Das gegen den Beklagten geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess des Landes Sachsen-Anhalt gegen den Druckereibesitzer M. wurde dieser mit Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23.10.2019 unter Abweisung weiterer 180.362,53 € zum Schadensersatz i.H.v. 1.258.214,60 € verurteilt. Die Berufungen beider Parteien wurden vom Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 14.09.2020 zurückgewiesen. Der Sachbearbeiter J. G. und der Druckereibesitzer M. wurden mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 29.11.2021 vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. Der Kläger beantragt, die erforderliche Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und macht Mängel des Disziplinarverfahrens und der Disziplinarklageschrift geltend. Der Finanzminister sei seiner Kontrollpflicht zur Erhebung der Disziplinarklage nicht nachgekommen. Denn er habe die zuvor nicht von ihm unterschriebene Klage mit seiner Unterschrift erneut beim Disziplinargericht eingereicht. Der Sachverhalt sei unvollständig dargestellt und nicht ausermittelt. Entgegen der Anklage seien keine Indikatoren als Nachweis für Korruption ersichtlich gewesen. Bei Herrn G. habe es sich um einen langjährigen Mitarbeiter gehandelt. Allein durch die Aufzählung einzelner Indikatoren sei die Verletzung der Aufsichtspflicht nicht hinreichend bewiesen. Dem Beklagten seien bei dem Bediensteten schlicht keine Korruptionsindikatoren aufgefallen, die ihn zu einem besonderen Einschreiten veranlasst hätten. Auch sei die übliche und altbewährte Verwaltungspraxis zu berücksichtigen. Dem Beklagten könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, Straftaten des Bediensteten nicht verhindert zu haben. Denn der Bedienstete sei durch Strafurteil freigesprochen worden. Es habe eine Überforderungssituation vorgelegen. Eine bewusste Gleichgültigkeit und Nachlässigkeit liege bei dem Beklagten nicht vor. Von einem endgültigen Vertrauensverlust könne nicht ausgegangen werden. Das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs sei zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen umfassenden behördlichen Disziplinarermittlungsakten und die dem Gericht vorliegenden strafrechtlichen Ermittlungsakten gegen den Bediensteten G. und den Druckereibesitzer M. verwiesen.