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Beschluss

15 A 13/18

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Zustimmung zu dem Erlass eines Disziplinargerichtsbescheides durch Beschluss nach § 53 Abs. 1 DO LSA muss sich gerade nicht auf eine bestimmte Disziplinarmaßnahme beziehen sondern auf den Erlass des Beschlusses als solchen. Anders als bei § 70 a BDO der Widerspruch zu einer der genannten Entscheidungen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zustimmung zu dem Erlass eines Disziplinargerichtsbescheides durch Beschluss nach § 53 Abs. 1 DO LSA muss sich gerade nicht auf eine bestimmte Disziplinarmaßnahme beziehen sondern auf den Erlass des Beschlusses als solchen. Anders als bei § 70 a BDO der Widerspruch zu einer der genannten Entscheidungen. Die am 13.05.2020 eingelegte Beschwerde der Einleitungsbehörde gegen den Disziplinargerichtsbeschluss vom 31.03.2020 ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 65 Abs. 4 Satz 1 DO LSA verwirft der Vorsitzende der Disziplinarkammer die Beschwerde als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Vorliegend ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn nach § 65 Abs. 1 DO LSA ist gegen nicht endgültige Beschlüsse der Disziplinarkammer oder des Vorsitzenden die Beschwerde an den Disziplinarhof zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfindung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen. Der mit der Beschwerde angegriffene Disziplinargerichtsbescheid vom 31.03.2020 stellt keine danach angreifbare Entscheidung dar. Denn der Disziplinargerichtsbescheid nach § 53 DO LSA ergeht als endgültiger Beschluss, welcher nicht anfechtbar ist. So auch der frühere Disziplinargerichtsbescheid nach § 70 a Abs. 2 BDO (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 59 Rz. 17). Die dem Disziplinargerichtsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung der Berufung ist falsch. Nach § 53 Abs. 2 Satz 2 DO LSA steht der Disziplinargerichtsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich. Dies bedeutet, dass der Disziplinargerichtsbescheid gerade nicht anfechtbar ist und in seinen Rechtswirkungen einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht; er ist also gerade nicht anfechtbar. Endgültige Entscheidungen der Disziplinarkammer werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig (§ 76 Abs. 2 DO LSA). Aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung ist die Einleitungsbehörde nicht beschwert. Denn nach § 24 Abs. 1 DO LSA bedarf es nur bei anfechtbaren Entscheidungen einer Rechtsbehelfs- oder –mittelbelehrung und auch nur gegenüber dem Betroffenen. Zudem hat die Einleitungsbehörde das Rechtsmittel auch gar nicht eingelegt. Im Übrigen wiest das Disziplinargericht auf Folgendes hin: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lagen die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des Disziplinargerichtsbescheides vor. Nach § 53 Abs. 1 DO LSA kann der Vorsitzende im förmlichen Disziplinarverfahren, das keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, mit Zustimmung der Einleitungsbehörde und des Beamten durch Disziplinargerichtsbescheid 1. die erforderliche Disziplinarmaßnahme, höchstens eine Gehalts- oder Ruhegehaltskürzung, verhängen oder 2. den Beamten freisprechen oder 3. das Verfahren einstellen, wenn dies aus den Gründen des § 49 Abs. 1 in Betracht kommt. Auf diese Entscheidungsmöglichkeiten hat das Gericht mit seinen Verfügungen vom 06.08.2019 und 22.10.2019 aufgrund der Rückäußerungen der Beteiligten vom 26.08.2019 und 11.09.2019 hingewiesen und um Zustimmung gebeten. Dabei muss sich die Zustimmung - anders als bei § 70 a BDO der Widerspruch zu einer der genannten Entscheidungen - nicht auf eine bestimmte Entscheidung beziehen sondern auf den Erlass des Beschlusses als solchen. Unter dem 07.11.2019 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht gegenüber mit, dass „die Zustimmung zu einer Entscheidung durch Disziplinargerichtsbescheid nach § 53 Abs. [fehlt] DO weiterhin erteilt wird.“ Hinsichtlich der vom Disziplinargericht erwogenen Einstellung des Verfahrens sah die Beschwerdeführerin Bedenken wegen ihrer Meinung nach bestehender fehlender Sachverhaltsidentität. Das dies vom Disziplinargericht anders gesehen wird, ist dem Disziplinargerichtsbescheid zu entnehmen. Eine Verweigerung der Zustimmung zu den in § 53 Abs. 1 DO LSA genannten gerichtliche Entscheidungsmöglichkeiten ist damit nicht erfolgt.