Urteil
15 A 5/24 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0618.15A5.24MD.00
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Leitsätze
Im Einzelfall kann für eine Körperverletzung im Amt die Kürzung der Dienstbezüge die angemessene Disziplinarmaßnahme sein, die vorliegend wegen des Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 BDG a. F. nicht mehr ausgesprochen werden.(Rn.29)
(Rn.54)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Einzelfall kann für eine Körperverletzung im Amt die Kürzung der Dienstbezüge die angemessene Disziplinarmaßnahme sein, die vorliegend wegen des Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 BDG a. F. nicht mehr ausgesprochen werden.(Rn.29) (Rn.54) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Disziplinarklage ist unbegründet. 1.) Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach Inkrafttreten der Neuregelungen des Bundesdisziplinargesetzes vom 20.12.2023 nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen des BDG in der vorherigen Fassung (BDG a. F.) fortzuführen, weil es vor dem 01.04.2024 (§ 85 Abs. 1 Satz 1 BDG n. F.) förmlich eingeleitet worden ist. 2.) Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 S. 1 BBG begangen (a), welches hinsichtlich seiner Schwere die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) in Höhe von 5 % für die Dauer von 36 Monaten nach sich zieht (b). Der Kürzung der Dienstbezüge steht die Verhängung einer Strafe unter Vorbehalt durch Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg nicht nach § 14 Abs. 1 BDG entgegen (c). Die Disziplinarmaßnahme kann jedoch wegen des Disziplinarmaßnahmeverbots nach Zeitablauf (§ 15 Abs. 2 BDG) nicht mehr ausgesprochen werden (d). a.) Der Beklagte hat ein mittelschweres innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 BBG begangen. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Durch die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg abgehandelte und disziplinarrechtlich vorgehaltene Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) hat der Beklagte gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung und des Inhaltes der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sowie den tatbestandlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 23.07.2020 ist das Disziplinargericht davon überzeugt, dass der Beklagte am Nachmittag des 24.05.2020 gegen 16.30 Uhr während der Ausübung seines Dienstes Herrn S. mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dadurch eine Körperverletzung im Amt begangen hat. Der Zeuge C. hat in seiner Zeugenvernehmung vor dem erkennenden Disziplinargericht angegeben, dass der Beklagte im Gewahrsamsraum Herrn S. ins Gesicht geschlagen hat. Die Aussage des Zeugen C. ist glaubhaft. Seine Angaben decken sich mit seinen früheren Aussagen im behördlichen Disziplinarverfahren und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Der Zeuge hat dem Gericht seine Wahrnehmungen realitätstypisch und detailreich geschildert. Eine Tendenz des Zeugen den Beklagten zu Unrecht zu belasten ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er durch seine Angabe, Herr S. habe den Beklagten vor dem Faustschlag beleidigt, den Beklagten auch entlastet. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er den Beklagten zu Unrecht belasten sollte. Der Zeuge C. war bei der Bundespolizeidirektion Magdeburg als Polizeianwärter in einer anderen Dienstgruppe eingesetzt und kannte den Beklagten nicht. Persönliche wie dienstliche Beziehungen bestanden nicht. Ehrlich und glaubhaft schilderte der Zeuge, dass er und der Anwärter D. erschrocken über den Übergriff gewesen seien, zumal eine Kamera im Gewahrsamsbereich gewesen sei. Dass diese ausgeschaltet gewesen sei, habe er erst später erfahren. Auch Nachfragen konnte der Zeuge schlüssig beantworten. So war es nachvollziehbar, dass aufgrund des Schlages in den Kinn-/Wangenbereich keine äußere Wunde und keine Blutanhaftungen zu erkennen waren; anders etwa, wenn der Schlag auf die Nase oder die Augen geschehen wäre. Der Kollege PHM O. sagte in seiner behördlichen Zeugenvernehmung (Beiakte G, Bl. 102), dass der Anwärter C. entsetzt und außer Atem mit aufgerissenen Augen zu ihm gekommen sei und gesagt habe, dass „der dicke Kollege mit Bart dem S. eine mit der Faust reingedrückt hat, trotz Fessel“. In seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht bestätigte er dies mit den Worten, dass der C. „aufgelöst“ gewesen sei. Ähnlich schilderte PK F., dass die Anwärter ihm „aufgeregt“ und „aufgebracht“ von dem Schlag berichtet hätten. Ebenso übereinstimmend berichtete der Anwärter D. als Zeuge im behördlichen Disziplinarverfahren und vor dem Amtsgericht über den Schlag des Beklagten in das Gesicht des Inhaftierten. In der Gesamtwürdigung dieser Erkenntnisse ist das Disziplinargericht davon überzeugt, dass der Beklagte den S. in der Gewahrsamszelle durch einen Faustschlag in das Gesicht getroffen hat. Das vehemente Abstreiten durch den Beklagten sieht das Disziplinargericht demnach als bloße Schutzbehauptung an. Auch die vom Beklagten vermutete Verwechselung mit dem Kollegen O. scheidet danach aus. b.) Die vom Beklagten begangene Körperverletzung im Amt ist unter Berücksichtigung ihrer Schwere und aller dem Beklagten be- und entlastender Umstände mit einer Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) in Höhe von 5 % für die Dauer von 36 Monaten zu ahnden. a.a.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehaltes ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur ausführlich zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 05.03.2024, 15 A 38/23; juris). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und nach subjektiven Handlungsmerkmalen, wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dem gegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. ausführlich nur: VG Magdeburg, Urteil v. 05.03.2024, 15 A 38/23; juris). b.b.) Ein Polizeibeamter, der selbst Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Er stellt seine Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, nachhaltig in Frage, wenn er selbst einen Straftatbestand verwirklicht. Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.11.2008 – DL 16 S 616/08 –, juris, Rn. 31 m. w. N.). c.c.) Daraus folgt, dass bei rechtswidrigen und schuldhaften Körperverletzungen im Amt an Personen, denen gegenüber der Beamte Amtshandlungen vorzunehmen hatte, im Regelfall eine der nur im förmlichen Disziplinarverfahren statthaften Disziplinarmaßnahmen geboten ist. Körperverletzungsdelikte hat der Gesetzgeber im Strafgesetzbuch unter erhebliche Strafandrohung gestellt (vgl. §§ 223 ff. StGB) und die Bedeutung des Schutzgutes der körperlichen Unversehrtheit vor staatlichen Übergriffen in der besonderen Strafbestimmung des § 340 StGB über die Körperverletzung im Amt zum Ausdruck gebracht. In schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen. Bei derartigen Dienstvergehen ist die Höchstmaßnahme regelmäßig in Betracht zu ziehen. Sie ist jedenfalls dann typischerweise eine angemessene Maßnahme ist, wenn der Übergriff nicht durch eine über das Alltägliche hinausreichende Provokation bedingt war. Dies bedeutet umgekehrt, dass jedenfalls schwere Provokationen oder gar Angriffe mildernd zu berücksichtigen sind. Zu würdigen sind weiter Art, Intensität und Häufigkeit des Übergriffs, dessen Folgen und je nach Sachlage auch das Nachtatverhalten; nicht außer Acht bleiben kann ferner, wenn es tatsächlich zu einer erheblichen Gefährdung oder gar Schädigung des unabdingbaren Vertrauens in den Polizei- oder Justizvollzug gekommen ist. Schließlich ist auch in die Erwägungen einzubeziehen, ob es sich möglicherweise um eine persönlichkeitsfremde Tat gehandelt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.11.2008 – DL 16 S 616/08 –, juris, Rn. 32 m. w. N.). Wird durch ein Dienstvergehen zugleich ein Straftatbestand erfüllt ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach der vom Bundesverwaltungsgericht zu den Delikten der Kinderpornografie entwickelten Strafrahmentheorie (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 19.08.2010, 2 C 13.10; juris) auch der für das Delikt im Tatzeitpunkt gesetzlich bestimmte Strafrahmen zu berücksichtigen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Der abgeurteilte Tatvorwurf gegen den Beklagten beinhaltet eine Körperverletzung im Amt in einem minder schweren Fall gemäß § 340 Abs. 1 Satz 2 StGB. Die Norm sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. d.d.) Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des konkreten Dienstvergehens entspricht. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, Urteil v. 28.07.2011, 2 C 16.10; VG Regensburg, U. v. 18.03.2019 – RN 10 A DK 18.936 -, ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris). Insbesondere sind die Auswirkungen der Körperverletzung auf den Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. VG Regensburg, U. v. 18.03.2019 – RN 10 A DK 18.936 -, juris, Rn. 81). Der Geschädigte hat nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen keine sichtbaren Verletzungen davongetragen. Der Geschädigte selbst hat keine Strafanzeige gestellt und den Beklagten nicht in Haftung genommen. Die Verletzungen, welche der Rettungsdienst beim Geschädigten festgestellt hatte, können auch von den polizeilichen Maßnahmen vor dem Verbringen des Geschädigten in den Gewahrsamsraum stammen. Auch handelt es sich bei dem Delikt des Beklagten um einen einmaligen Vorgang und kann als Reaktion auf eine vorhergehende beleidigende Provokation des Geschädigten gesehen werden. In den Fällen, in denen die disziplinarrechtliche Rechtsprechung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Maßnahme ansieht, sind die Folgen der Körperverletzung schwerwiegender gewesen oder es wurde mehrfach zugeschlagen (vgl. insg.: VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 04.11.2008, DL 16 S 616/08; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.05.2023, OVG 80 D 1/22; OVG NRW, Urteil v. 01.07.2020, 3d A 1789/19. BDG; VG Regensburg, Urteil v. 18.03.2019, RN 10 A DK 18.936; VG München, Urteil v. 23.08.2019, M 19 L DK 18.5696; VG Ansbach, Urteil v. 18.07.2016, AN 13b D 15.02473; alle juris). Insofern unterscheidet sich die vom Beklagten begangene Körperverletzung im Amt von den aufgefundenen Referenzfällen, die zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zu einer Zurückstufung geführt haben. a.a.a.) Geht das Disziplinargericht somit nicht von dem notwendigen Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme aus, darf auch die Dauer des Disziplinarverfahrens und die Überlänge des behördlichen Disziplinarverfahrens mildernd berücksichtigt werden. Eine lange Dauer des Disziplinarverfahrens vermindert das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis, weil anzunehmen ist, dass das Verfahren selbst den Betroffenen belastet hat. Die in Folge des Zeitablaufs und aufgrund der veränderten Lebensumstände eingetretenen nachteiligen Wirkungen können der disziplinarrechtlichen Sanktion gleichkommen (vgl. zuletzt: VG Magdeburg, U. v. 30.06.2020 – 15 A 16/19 -, juris, Rn. 57 m. w. N.). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht liegt das dem Beklagten vorgeworfene Fehlverhalten mehr als vier Jahre zurück. Die unangemessene schuldhafte zeitliche Verzögerung war bereits Grund für den stattgebenden Fristsetzungsbeschluss des Disziplinargerichts vom 15.11.2023 (15 B 50/23; juris) mit dem das Disziplinargericht der Klägerin aufgab, das Disziplinarverfahren bis zum 01.03.2024 abzuschließen. Dort hat das erkennende Disziplinargericht ausgeführt: „[…] 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen muss vorliegend von einer - schuldhaften – verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. a.) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge (06.12.2022) und der vorherigen Anhörung hierzu (02.06.2022) keine Maßnahmen des Ermittlungsverfahrens, die eine längere Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens rechtfertigen. Denn die Erhebung der Disziplinarklage setzt nicht die vorherige vorläufige Dienstenthebung oder die Einbehaltung der Dienstbezüge voraus. Demzufolge waren die behördlichen Ermittlungen bereits seit dem Sommer 2021 abgeschlossen und die Antragsgegnerin hat seitdem keine Ermittlungshandlungen mehr unternommen. Ein so langer Stillstand des behördlichen Ermittlungsverfahrens ist mit dem disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebot (§ 4 BDG) nicht mehr in Einklang zu bringen. Aber selbst dann, wenn die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge zureichende Gründe für eine längere Verfahrensdauer sein könnten, wären diese behördlichen Maßnahmen nicht ausreichend, um die vorliegend überlange Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens zu rechtfertigen. Denn zwischen dem Abschluss der behördlichen Ermittlungen im Sommer 2021 und der Anhörung des Beamten zur vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge hat die Antragsgegnerin über Monate keine Ermittlungsmaßnahmen getroffen. Auch sind seit der vorläufigen Dienstenthebung unter dem 06.12.2022 keine weiteren behördlichen Ermittlungen ersichtlich. Die Antragsgegnerin irrt, soweit sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach darauf abstellt, dass vorliegend dem Dienstvorgesetzten wegen der Belastung der Antragsgegnerin kein Verschulden an der längeren Dauer des behördlichen Ermittlungsverfahrens treffe. Denn in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach wird ausdrücklich auf das Verschulden der Behörde und nicht des Dienstvorgesetzten abgestellt (VG Ansbach, B. v. 31.07.2017 – AN 13a D 17.011417 -, juris, Rdnr. 20). Das Verwaltungsgericht Ansbach zitiert dabei die Kommentierung von Urban/Wittkowski zum Bundesdisziplinargesetz (2. Aufl. 2017, Rdnr. 10) und der Kommentar führt zur schuldhaften Verzögerung des behördlichen Disziplinarverfahrens mit Verweis auf die ständige Rspr. des VG MD ausdrücklich aus, dass es nicht auf ein subjektives Verschulden eines Bediensteten ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Disziplinarbehörde das Verfahren in einer zurechenbaren Weise säumig betreibt oder die Hinderungsgründe in der vom Dienstherrn beeinflussbaren und zu verantwortenden Sphäre liegen (Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 62, Rdnr. 10 m. w. N); mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des VG MD.) Auch im letzteren Fall liegt eine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens durch die Behörde vor. Hiernach hat die Behörde auch Verzögerungen wegen einer qualitativ und quantitativ unzureichenden personellen Ausstattung, einer nicht genügenden Entlastung des Ermittlungsführers von anderen Aufgaben (VG Magdeburg, B. v. 14.04.2014 – 8 A 8/14 -, juris, Rdnr. 8) oder einer nicht sachgerechten Organisation der Verwaltungsabläufe zu verantworten (Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 62, Rdnr. 10 m. w. N). Demzufolge vermag vorliegend die angespannte Personalsituation bei der Antragsgegnerin und ihre überaus hohe Belastung, die sicherlich vorliegt und auf welche sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen im gerichtlichen Verfahren beruft, die überlange Dauer des Verfahrens nicht zu rechtfertigen. Denn wie bereits ausgeführt, sind Disziplinarverfahren vorrangig zu bearbeiten. Dies kann bei Bedarf beispielsweise durch den Abzug des dafür erforderlichen Personals zumindest zeitweise aus anderen Bereichen und der Freistellung des Ermittlungsführers von anderen Aufgaben sichergestellt werden. Wenn das nicht möglich sein sollte, muss ggf. eine bessere Ausstattung der Bundespolizei erwogen werden, damit sie die ihr obliegenden Aufgaben wahrnehmen kann.“ Dies gilt auch in der vor allem in der Hauptsacheklage. b.b.b.) Weiter ist zur Überzeugung des Disziplinargerichts mildernd zu berücksichtigen, dass der Geschädigte den Beklagten vor dem Schlag persönlich beleidigt und provoziert hat. Zwar gehören Beleidigungen und Provokationen - leider - zu den Alltagserfahrungen von Polizeibeamten und sie müssen aufgrund ihrer Ausbildung gelernt haben, physisch wie psychisch damit umzugehen. Jedoch ist vorliegend die Gesamtsituation der fließenden Geschehnisse zu berücksichtigen. Denn der Geschädigte und sein Begleiter waren dem Beklagten schon zuvor im Bahnhofstunnel während der Streife aufgrund unpassender Bemerkungen den Beamten gegenüber aufgefallen, was zur Mitnahme zur Wache zwecks Personenüberprüfung des Begleiters des Geschädigten geführt hat. In der Folge leistete der Geschädigte bereits im Treppenhaus der Wache Widerstand, biss und verletzte den Zeugen C., was schließlich zur Verbringung des Geschädigten in die Gewahrsamszelle führte. Demnach ist von einem aufgeheizten Gesamtgeschehen und einem aggressiv auftretenden Geschädigten auszugehen. Denn auch in der Gewahrsamszelle versuchte dieser durch wiederholtes Aufstehen Widerstand zu leisten. Nachdem er mehrfach von den Polizeibeamten wieder zum Sitzen niedergedrückt wurde, beleidigte er schließlich den Beklagten mit den Worten: „Du Neonazi, Hurensohn“. Demnach darf man zu Gunsten des Beklagten von einer gewissen reflexartigen Affekthandlung und einem Augenblicksversagen ausgehen. e.e.) Demzufolge ist eine deutliche Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten (§ 8 BDG) eine angemessene Disziplinarmaßnahme zur Ahndung der von ihm begangenen Körperverletzung im Amt. Dabei unterliegt die Bemessung der Gehaltskürzung einer erheblichen Spannweite hinsichtlich des vom Disziplinargesetz (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BDG) bis zur Höhe von 20 % vorgesehenen Kürzungsteils und der Laufzeit von drei Jahren. Während die Laufzeit der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.09.2006, 1 D 8.05; juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.03.2001, 1 D 29.00; juris) beträgt der regelmäßige Kürzungssatz bei Beamten des einfachen Dienstes regelmäßig 1/25, bei Beamten des höheren Dienstes regelmäßig 1/10 (vgl. zu den „Stellschrauben“ ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 11.05.2023, 15 A 3/23; VG Magdeburg, Urteil v. 14.01.2014, 8 A 12/13; alle juris). Der Beklagte erhält Bezüge der Besoldungsgruppe A 8. Bei ihm beträgt demzufolge der regelmäßige Kürzungssatz 5 Prozent seiner Dienstbezüge. Gründe für ein Abweichen von dem Regelkürzungssatz sind vorliegend nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung aller für den Beklagten be- und entlastender Umstände sieht das Gericht eine Dauer der Kürzung von drei Jahren als angemessen an. Denn hierbei sind zu Lasten des Beklagten die Hilflosigkeit des in der Gewahrsamszelle gefesselten Geschädigten und die Vorbelastung des Beamten zu berücksichtigen. Denn der Beklagte hatte sich nur wenige Monate nach der mündlichen Verhandlung über seinen Verweis erneut und diesmal in schwerwiegender Weise disziplinarwürdig verhalten. Insofern geht das Disziplinargericht mit der Klägerin davon aus, dass die disziplinarische Vorbelastung des Beamten und sein erneutes Fehlverhalten trotz der gerichtlichen Verhandlung im Februar 2020 ein deutliches Indiz für eine negative Entwicklung der Persönlichkeit des Beklagten ist. Trotz der langen Dauer des Disziplinarverfahrens sieht das Gericht es auf der Maßnahmenstufe innerhalb der „Stellschraube“ der Dauer der Kürzung als notwendig und geboten an, die Bezüge für die Höchstdauer von drei Jahren zu kürzen, um dem Beklagten zu einer Pflichtenerfüllung anzuhalten. c.) Der Kürzung der Dienstbezüge steht vorliegend nicht gemäß § 14 Abs.1 Nr. 2 BDG der Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg entgegen. Hiernach darf, wenn gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wen dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Die Kürzung der Dienstbezüge ist – wie gerade ausgeführt – geboten, um den Beklagten zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Insoweit liegt ein disziplinarrechtlicher Überhang vor (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2020, 15 A 13/18; m.w.Nachw.; juris). d.) Gegen den Beklagten kann die Kürzung der Dienstbezüge jedoch wegen des Disziplinarmaßnahmeverbots des § 15 Abs. 2 BDG nicht mehr ausgesprochen werden. Das Disziplinargericht darf eine Kürzung der Dienstbezüge gegen den Beklagten nicht mehr aussprechen, weil seit dem Ende der Aussetzung des Disziplinarverfahrens mehr als drei Jahre vergangen sind. Nach § 15 Abs. 2 BDG a. F. darf eine Kürzung der Dienstbezüge nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind. Diese Frist wird gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 BDG mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens unterbrochen und gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BDG für die Dauer der Aussetzung des Disziplinarverfahrens oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrates gehemmt. Der Begriff der Unterbrechung in § 15 Abs. 4 BDG lehnt sich an den Begriff der Fristunterbrechung der §§ 208, 217 BGB a. F. an, obwohl dieser aufgrund der Schuldrechtsrechtsreform mit Wirkung zum 02.01.2002 durch den neuen Begriff des „Neubeginns der Verjährung“ in § 212 BGB ersetzt worden ist. An der Rechtsnatur der Unterbrechung hat dadurch nichts geändert. Sie hat – wie dies auch § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, wonach nach jeder Unterbrechung die Verjährung von neuem beginnt, zum Ausdruck bringt – die Wirkung, dass der Lauf der Frist sofort aufhört und mit der Unterbrechung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. Die Wirkung der Hemmung wird in § 209 BGB in der Weise umschrieben, dass der Zeitraum, während die Verjährung gehemmt ist, in der Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Das gilt für die Hemmung der Maßnahmeverbotsfrist i. S. v. § 15 Abs. 5 BDG entsprechend (Urban/Wittowski, Bundesdisziplinargesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 15, Rdnr. 12). Das Dienstvergehen war am 24.05.2020 vollendet. Durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 05.06.2020 wurde die Frist des § 15 Abs. 2 BDG a. F. unterbrochen. Mit der Fristunterbrechung am 05.06.2020 begann die Frist neu zu laufen. Für die Zeit vom 05.06.2020 bis zum 09.11.2020 war das Verfahren ausgesetzt und demzufolge der Fristablauf bis 09.11.2020 gehemmt. Seit dem Ende der Hemmung des Ablaufs der Frist sind bis zum Fristende keine fristunterbrechenden oder fristhemmenden Ereignisse eingetreten. Die Frist des § 15 Abs. 2 BDG a. F. ist demzufolge am 10.11.2023 abgelaufen. Erst nach Fristablauf ist mit der Beteiligung des Personalrates mit Schreiben vom 29.01.2024 ein Ereignis eingetreten, dass grundsätzlich geeignet ist, einen Ablauf der Frist des § 15 Abs. 2 BDG a. F. zu hemmen. Die Beteiligung des Personalrates mit Schreiben vom 29.01.2024 ist vorliegend aber nicht geeignet, den Fristablauf zu hemmen, weil die Frist des § 15 Abs. 2 BDG a. F. im Zeitpunkt der Beteiligung des Personalrates bereits abgelaufen war. Das Verhängungsverbot einer disziplinarrechtlichen Maßnahme ist ein Prozesshindernis und in jedem Stadium des Disziplinarverfahrens und durch alle Disziplinarorgane zu berücksichtigen. Das somit eingetretene Prozesshindernis führt nach § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BDG a. F. dazu, dass die Disziplinarklage abzuweisen ist. Denn auf die nach § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDG a. F. „erforderliche Disziplinarmaßnahme“, nämlich die Kürzung der Dienstbezüge kann nicht mehr erkannt werden (vgl. zum Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot und zum Disziplinarmaßnahmeausspruchsverbot ausführlich nur: VG Magdeburg, Urteil v. 28.11.2023, 15 A 21/21; VG Magdeburg, Urteil v. 01.07.2014 - 8 A 1/13 -, VG Magdeburg, Urteil v. 05.11.2019 - 15 A 24/18; alle juris). 3.) Das Disziplinargericht weist abschließend darauf hin, dass die im Ergebnis wegen des Disziplinarmaßnahmeverbots erforderliche Klageabweisung, der Beklagte nicht als Freibrief für sein dienstliches Fehlverhalten verstehen sollte. Das Disziplinargericht hat seine Körperverletzung im Amt als mittelschweres Dienstvergehen erachtet und hätte ohne das Maßnahmeverbot den Rahmen für eine Kürzung der Dienstbezüge vollends ausgeschöpft. Es bleibt zu hoffen, dass sich der Beklagte dieses Disziplinarverfahren zur Warnung gereichen lässt und sein dienstliches wie privates Verhalten den beamtenrechtlichen Dienstpflichten anpasst. 4.) Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG a. F. i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang eines Polizeiobermeisters (BesGr A 8 BBesO) mit dem Ziel ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der 1976 geborene Beklagte beendete 1993 die Schule mit einem Realschulabschluss. Im Oktober 1993 begann er beim damaligen Bundesgrenzschutz eine Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst und wurde 1996 zum Polizeimeister ernannt. Die Lebenszeitverbeamtung erfolgte 2003 und im Jahre 2013 die Beförderung zum Polizeiobermeister. Seit Dezember 2009 wird der Beklagte im Wesentlichen als Kontroll-/Streifenbeamter bei der Bundespolizeiinspektion M. eingesetzt. Seine letzte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2019 lautete in der Gesamtnote B2 (genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz). Der Beklagte ist seit dem 05.07.2002 verheiratet und hat drei Kinder. Der Beamte ist disziplinarisch vorbelastet. Die Klägerin hat mit Disziplinarverfügung vom 22.08.2018 gegen den Beklagten wegen Äußerungen in einen AfD-WhatsApp-Chat, welche gegen die beamtenrechtliche Neutralitäts- und Mäßigungspflicht verstießen, einen Verweis verhängt, welcher vom erkennenden Disziplinargericht mit Urteil vom 28.01.2020 (15 A 4/19 MD; juris) bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 05.06.2020 leitete der Präsident der Bundespolizeiinspektion E-Stadt gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, weil der Beklagte einen Inhaftierten im gefesselten Zustand in der Gewahrsamszelle der Bundespolizeiinspektion M. mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Wegen der strafrechtlichen Ermittlungen zum gleichen Sachverhalt wurde für die Zeit vom 05.06.2020 bis zum 09.11.2020 das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Am 09.06.2020 verbot der Präsident der E. dem Beklagten die weitere Führung der Dienstgeschäfte. Mit Strafbefehl vom 21.07.2020 verwarnte das Amtsgericht Magdeburg den Beklagten wegen Körperverletzung im Amt und behielt sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von insgesamt 1.000 Euro vor. Den dagegen eingelegten Einspruch nahm der Beklagte nach Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vom 26.10.2020 zurück. Mit Verfügung vom 06.12.2022 wurde der Beklagte und Einbehalt von 35 % seiner Bezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Das erkennende Disziplinargericht setzte mit Beschluss vom 16.11.2023 (15 B 50/23 MD) der Klägerin eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens bis zum 01.03.2024. Nachdem der Beklagte unter dem 03.01.2024 über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrates zur beabsichtigten Disziplinarklage informierte, beantragte der Beklagte dessen Mitwirkung, was unter dem 29.01.2024 geschah. Mit Schreiben vom 26.01.2024 stimmte der Gleichstellungsbeauftragte und mit Schreiben vom 21.02.2024 der Gesamtpersonalrat der Erhebung der Disziplinarklage zu. Hierauf hat die Klägerin am 26.02.2024 gegen den Beklagten Disziplinarklage erhoben. Unter Widergabe der Feststellungen des Amtsgerichts Magdeburg im Strafbefehl vom 21.07.2020 wird dem Beklagten vorgeworfen: Er habe am 24.05.2020 gegen 16.30 Uhr in M. in einem minderschweren Fall als Amtsträger während der Ausübung des Dienstes eine Körperverletzung begangen. Weil der Zeuge S. auf dem Bahnhof M. die Polizeivollzugsbeamten C., F., D. und L. beleidigt und angegriffen habe, sei er zur Identitätsfeststellung zur Polizeiwache in der Bahnhofsstraße verbracht worden. Dort sei er in einem Gewahrsamsraum, an Händen und Füßen gefesselt, festgehalten, abwechselnd durch den Beklagten und die Beamten D. und C. bewacht worden. Weil Herr S. immer wieder versuchte, aufzustehen und gegen den Beklagten sinngemäß die Worte: „Du Neonazi, Hurensohn“ ausstieß, habe er dem Geschädigten S. einen schmerzhaften Schlag mit der rechten Faust gegen die linke Kopfseite in den Wangen-Kinnbereich versetzt. Die Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg könnten dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden, weil gegen sie keine vernünftigen Zweifel sprächen. Die Sachverhaltsdarstellungen im Strafbefehl habe der Beklagte nicht substantiiert erschüttert. Auch würden die Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen PMA D. und PMA C. getragen werden. Durch den Faustschlag ins Gesicht des Herrn S. habe der Beklagte seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. Wegen des Strafrahmens für eine Körperverletzung im Amt von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren reiche der Orientierungsrahmen für eine Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Milderungsgründe lägen nicht vor. Der frühere disziplinarrechtliche Verweis habe auf den Beklagten nicht den beabsichtigten Effekt gehabt und belege das negative Persönlichkeitsbild des Beamten. Seine Entfernung aus dem Dienst sei deshalb die angemessene Maßnahme. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und ist der Auffassung, dass keine Bindungswirkung aufgrund des Strafbefehls vorliege. Er habe Herrn S. nicht geschlagen. Vielmehr habe Herr S. ihm in der Gewahrsamszelle vorgeworfen, er sei von ihm im Treppenhaus geschlagen worden. Dort sei er aber nicht zugegen gewesen. Vielmehr müsse er ihn mit dem Beamten O. verwechseln. In der Gewahrsamszelle habe er links neben dem Anwärter C. stehend den Herrn S. an der Schulter angefasst und niedergedrückt, als dieser habe aufstehen wollen. Herr S. habe bei seiner Vernehmung ausgesagt, der Beamte der in der Mitte gestanden habe, habe den Schlag in der Gewahrsamszeile ausgeführt. In der Mitte habe jedoch der Anwärter C. gestanden, der zuvor selbst durch Bisse und Schläge des Herrn S. verletzt worden sei. Zu den Geschehnissen in der Gewahrsamszelle hat das Disziplinargericht in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen C.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Strafakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.