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Beschluss

15 B 40/23 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0822.15B40.23MD.00
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Leitsätze
Unter Beachtung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes ist das Ruhenlassen des behördlichen Disziplinarverfahrens ohne förmliche Aussetzung verfahrenswidrig (Fortführung der Rechtsprechung der Disziplinarkammer: VG Magdeburg, B. v. 14.04.2011 - 8 A 20/10 MD -, juris , Rdnr. 6). (Rn.11)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das gegen die Antragstellerin mit Einleitungsverfügung vom 10.06.2020 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 01.02.2024 abzuschließen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter Beachtung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes ist das Ruhenlassen des behördlichen Disziplinarverfahrens ohne förmliche Aussetzung verfahrenswidrig (Fortführung der Rechtsprechung der Disziplinarkammer: VG Magdeburg, B. v. 14.04.2011 - 8 A 20/10 MD -, juris , Rdnr. 6). (Rn.11) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das gegen die Antragstellerin mit Einleitungsverfügung vom 10.06.2020 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 01.02.2024 abzuschließen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist begründet. § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung geboten ist. 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschuss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 62 BDG Rdnr. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, B. v. 06.08.2018 – 15 B 21/18 -, juris, Rdnr. 15 m. w. N.). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. zum Ganzen nur: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschlüsse v. 21.12.2020, 15 B 23/20 und 15 B 21/20; v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18; v. 30.01.2014, 8 A 22/13; v. 15.01.2014, 8 A 20/13; v. 28.03.2012, 8 A 2/12; v. 21.03.2013, 8 A 4/13; v. 26.11.2013, 8 A 18/13; alle juris; jeweils mit w. Nachw.) Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermittelt (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen (vgl. §§ 35, 76 DG LSA) zu beachten. Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 DG LSA ist Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Das Gesetz soll die Behörde insbesondere daran hindern, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (vgl. zum Ganzen ständige Rechtsprechung der Kammer: zuletzt nur: Beschlüsse v. 15.05.2023 - 15 B 9/23 -, juris, Rdnr. 8 und - 15 B 24/23 -. juris, Rdnr. 8 je m. w. N.). 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen muss vorliegend von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. a.) Die vorliegend längere Dauer des Disziplinarverfahrens rechtfertigt die Antragsgegnerin mit dem vom April 2020 bis Juni bzw. Oktober 2022 dauernden Verfahren zur Entlassung der Antragstellerin, einer Beamtin auf Probe, und den Ausdehnungen des Disziplinarverfahrens mit den Verfügungen vom 16.03.2023 und 13.07.2023. Das gegen die Antragstellerin gerichtete Entlassungsverfahren vermag die längere Dauer des Disziplinarverfahrens nicht zu rechtfertigen. Ein Stillstand des Disziplinarverfahrens – um den Ausgang eines anderen Verfahrens abzuwarten – ist nur statthaft, wenn in diesem Verfahren eine vorgreifliche Frage i. S. v. § 22 Abs. 3 DG LSA entschieden wird und dann das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 3 DG LSA ausgesetzt wird. Die Vorgreiflichkeit allein rechtfertigt den Stillstand des Verfahrens nicht, es muss die Aussetzung des Verfahrens hinzukommen. Erst recht darf das Disziplinarverfahren nicht stillschweigend ausgesetzt werden, wenn die in einem anderen Verfahren zu entscheidenden Fragen nicht vorgreiflich sind (BVerwG, B. v. 23.05.1977 – 1 DB 4.77 -, juris, Rdnr. 10; VG Magdeburg, B. v. 14.04.2011 – 8 A 20/10 -, juris, Rdnr. 6). Demzufolge wäre die Antragsgegnerin im Falle einer Vorgreiflichkeit des Entlassungsverfahrens gehalten gewesen, das Disziplinarverfahren auszusetzen, um den Ausgang des Entlassungsverfahrens ohne eine schuldhafte Verzögerung des Disziplinarverfahrens abwarten zu können. Das Disziplinarverfahren hatte die Antragsgegnerin aber nicht ausgesetzt. Sofern mangels Vorgreiflichkeit des Entlassungsverfahrens das Disziplinarverfahren nicht ausgesetzt werden konnte, hätte es parallel zum Entlassungsverfahren fortgesetzt werden müssen. Auf jeden Fall ist das gegen die Antragstellerin geführte Entlassungsverfahren vorliegend keine Rechtfertigung für die längere Dauer des Disziplinarverfahrens. Auch nach dem Abschluss des Entlassungsverfahrens hat es zu lange gedauert, bis die Antragsgegnerin das Disziplinarverfahren fortgesetzt hat. Das erste Entlassungsverfahren war mit der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 02.06.2022 – 5 A 200/20 MD, mit dem die Entlassungsverfügung aufgehoben wurde, beendet. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akte befindet sich zwar ein neuer Entlassungsbescheid vom 09.08.2022 sowie der Bescheid vom 14.10.2022, mit dem der neue Entlassungsbescheid vom 09.08.2022 aufgehoben sein soll. Es ist aber nicht ersichtlich, ob diese beiden Bescheide der Antragstellerin bekanntgegeben worden sind. Denn es befinden sich zu diesen beiden Bescheiden keinerlei Zugangsnachweise in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akte. Auch sprechen die weiteren Reaktionen der Antragstellerin gegen eine Bekanntgabe dieser beiden Bescheide. Denn die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 02.03.2023, in dem es auf die fehlende Entscheidung der Antragsgegnerin im Disziplinarverfahren hinwies, ausgeführt, dass das Entlassungsverfahren, das zunächst abgewartet werden sollte, bereits seit Juni 2022 abgeschlossen sei. Ein zweites Entlassungsverfahren durch den Bescheid vom 09.08.2023 erwähnt sie im Schreiben vom 02.03.2023 ebenso wenig wie in der Antragsschrift im vorliegenden gerichtlichen Verfahren. Aber selbst dann, wenn das Entlassungsverfahren erst im Oktober 2022 beendet worden wäre, ist eine über Monate – bis zum 16.03.2023 unterbliebene Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nicht zu rechtfertigen. Selbst bei einer rechtmäßigen Aussetzung des Disziplinarverfahrens hätte es nach Abschluss des Entlassungsverfahrens zeitnah, spätestens im November 2022 fortgesetzt werden müssen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 60 Abs. 1 DG LSA ein Fristsetzungsantrag sechs Monate nach Einleitung zulässig ist und der Gesetzgeber offenbar davon ausgeht, dass ein durchschnittliches Disziplinarverfahren unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes im Regelfall innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden kann. Damit ist eine über Monate andauernde unterlassene Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach dem Wegfall des Aussetzungsgrundes nicht im Einklang zu bringen. Allein mit den späteren Ausdehnungen des Disziplinarverfahrens im März und im Juli 2023 kann die längere Dauer des Disziplinarverfahrens nicht gerechtfertigt werden. Denn das Verfahren dauerte bereits vor dem Erlass der Ausdehnungsverfügungen zu lange. b.) Bei Abwägung aller Interessen sieht das Disziplinargericht in dem vorliegenden Einzelfall die Notwendigkeit, den Abschluss des Verfahrens bis zu einem angemessen zu bestimmenden Zeitpunkt vorzugeben. Für die Bestimmung der Frist kann das Gericht, anders als bei der Feststellung der Verzögerung, nur eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsaufwandes vornehmen und prognostizieren, innerhalb welchem Zeitraums im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss des Verfahrens erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 22.07.1998, 1 DB 2.98, juris). Da bislang hinsichtlich der ausgedehnten Sachverhalte bislang nur wenige Ermittlungen durchgeführt wurden und im letzten Quartal des Jahres, insbesondere im Dezember mehrere Feiertage (nebst Brückentage) anstehen, sieht sich das Disziplinargericht zu einer großzügigen Fristbestimmung aufgerufen. Demnach ist es der Antragsgegnerin aber auch zumutbar, das Verfahren bis zum 01.02.2024 abzuschließen. c.) Auf das weitere Antragsrecht nach §§ 60 Abs. 2 Satz 3, 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 DG LSA wird hingewiesen. 3.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.