Beschluss
8 A 20/10
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0414.8A20.10.0A
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Leitsätze
Unter Beachtung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes ist das Ruhenlassen des behördlichen Disziplinarverfahrens ohne förmliche Aussetzung verfahrenswidrig.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter Beachtung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes ist das Ruhenlassen des behördlichen Disziplinarverfahrens ohne förmliche Aussetzung verfahrenswidrig.(Rn.4) Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens ist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 DG LSA zulässig und begründet. § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Zur Überzeugung des Gerichts liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens hier nicht vor, so dass die gerichtliche Fristsetzung geboten ist. Am 31.03.2010 beantragte der Antragsteller die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst. Mit Verfügung vom 28.04.2010 wurde gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Am 30.09.2010 hat der Ermittlungsführer seinen Ermittlungsbericht mit der Empfehlung vorgelegt, das Ermittlungsverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 DG LSA einzustellen. Nach mehreren Hinweisen auf die in § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmte Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens hat der Antragsteller am 15.11.2010 bei Gericht den Antrag auf Fristsetzung gestellt. Der Antragsgegner kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass der zureichende Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens in dem Abwarten des Ergebnisses des 12. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Landtages Sachsen-Anhalt (12. PUA) liegt. Zwar ist der zu bestimmten Personalvorgängen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt gebildete 12. PUA im unmittelbaren Zusammenhang mit den disziplinarrechtlichen Vorwürfen gegen den Beamten zu sehen. Ein Abwarten auf die dort stattgefundenen Zeugenvernehmungen und sonstigen Ergebnisse ist daher nicht von vornherein als unzweckmäßig anzusehen. In diesem Fall hätte das Disziplinarverfahren jedoch nach § 22 Abs. 3 DG LSA für die Zeit der Ermittlungen des Untersuchungsausschusses ausgesetzt werden können. Denn § 60 Abs. 1 Satz 2 DG LSA bestimmt ausdrücklich, dass die - kurze und dem Beschleunigungsgrundsatz nach § 4 DG LSA geschuldete - Frist von sechs Monaten nach § 60 Abs. 1 DG LSA gehemmt ist, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 DG LSA ausgesetzt ist. § 22 Abs. 3 DG LSA sieht vor, dass das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden kann, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Die Vorschrift ist wortgleich mit der früheren Regelung in § 16 Abs. 2 DO LSA (und § 17 Abs 2 BDO). Darunter fallen alle anderen Verfahren, deren rechtsstaatlicher Gang durch formelle Rechtnormen geregelt ist. Eine wesentliche Bedeutung ist anzunehmen, wenn das andere Verfahren für das Disziplinarverfahren „förderlich“, d. h. „vorgreiflich“ ist (vgl. Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 3 DG LSA; GKÖD-Weiss, Kommentar zur BDO, § 17 Rz. 20 ff.; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl. 2009, § 22 Rz. 16 f; BVerwG, Beschluss vom 15.06.1994, 1 DB 33/93; BFH, Beschluss vom 25.01.1994, VIII B 103/93; VG Meiningen, Beschluss vom 20.09.2001, 6 D 60009/01.Me; alle juris). Hierbei kann es sich grundsätzlich um Tat- oder Rechtsfragen handeln. Dabei ist auch unerheblich, ob diese anderen „geordneten Verfahren“ gegen die Beamtin selbst oder gegen andere Personen geführt werden. Denn aufgrund des komplexen Gesamtzusammenhangs soll der jeweilige Tatbeitrag bzw. die Motivation der Beamten geklärt werden (vgl. insg.: VG Magdeburg, Beschluss v. 05.10.2009, 8 B 16/09; juris). Demnach hat das Gericht wenig Zweifel, dass die im 12. PUA vorgenommenen Ermittlungen, Tatsachenfeststellungen und Beweiserhebungen auch für das Disziplinarverfahren gegen den Beamtin jedenfalls förderlich und damit von wesentlicher Bedeutung im Sinne der Norm sind. Zur Beleuchtung des Gesamtkomplexes und der individuellen disziplinarrechtlichen Verstrickung der Beamtin wäre daher die durch die Aussetzung eintretende Verzögerung der Bearbeitung ihres Disziplinarverfahrens vertretbar und hinzunehmen. In Anwendung dieser Grundsätze und unter Beachtung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes ist ein Stillstand des behördlichen Disziplinarverfahrens aber nur statthaft, wenn das behördliche Disziplinarverfahren bis zum Abschluss der abzuwartenden Ermittlungen ausgesetzt wird. Demnach muss sich die Disziplinarbehörde ihres Ermessens hinsichtlich der Aussetzung bewusst sein und die Aussetzung vornehmen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 15.06.1994, 1 DB 33.93; juris). Ein (faktisches) Ruhenlassen des behördlichen Disziplinarverfahrens ohne förmliche Aussetzung ist verfahrenswidrig (BVerwG, Beschluss v. 23.05.1977, 1 DB 4.77; juris). Durch die Aussetzung hätte der Antragsgegner an den Untersuchungen des PUA partizipieren können, ohne der Gefahr der Fristsetzung nach § 60 Abs. 2 DG LSA ausgesetzt gewesen zu sein. Dies muss er sich nunmehr entgegenhalten lassen. Darüber hinaus hat der 12. PUA seine Arbeit beendet und unter dem 26.01.2011 seinen Bericht veröffentlicht (vgl. Internet), weshalb die Tätigkeit des PUA zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen zureichenden Grund mehr für die Verzögerung darstellen kann. Soweit der Antragsgegner bereits unter dem 21.01.2011 dem Gericht gegenüber die Weiterbearbeitung und den Abschluss des Disziplinarverfahrens unter Einbeziehung der Protokolle der Zeugenvernehmungen des 12. PUA zusicherte und unter dem 11.02.2011 mitteilte, dass eine weitere Verzögerung wegen der vom Antragsteller gegen den Minister, den Staatssekretär und weitere Mitarbeiter des Hauses gestellte Befangenheitsanträge eintrete, vermag auch dies keinen zureichenden Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens darstellen. Zwar mag diese Verzögerung nunmehr durch das verfahrenstaktische Verhalten des Beamten bedingt sein (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss v. 05.12.1996, 1 DB 22.96; juris). Jedoch ist auch über im behördlichen Verfahren legitim gestellte Anträge zeitnah zu entscheiden. Bis zur gerichtlichen Entscheidung und damit ca. sieben Wochen nach der letzten Mitteilung an das Gericht, ist keine abschließende Entscheidung im Disziplinarverfahren ergangen bzw. keine dem Gericht gegenüber angezeigt worden. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass gewichtige Umstände einer Entscheidung über die gestellten Anträge entgegenstehen. Ebenso sind die behördlichen Disziplinarvorgänge trotz Aufforderung dem Gericht nicht vorgelegt worden, so dass die bisherigen Ermittlungen und daraus resultierende Verzögerungen für das Gericht nicht erkennbar sind. Daher bleibt festzustellen, dass das behördliche Disziplinarverfahren nunmehr 11 Monate anhängig ist. Dies widerspricht dem disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz, zumal es sich vorliegend um ein vom Beamten selbst angestrengtes Disziplinarverfahren zum Zwecke der „Selbstreinigung“ handelt. § 60 DG LSA eröffnet dem Beamten gerade im Fall der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ein eigenständiges gerichtliches Fristsetzungsverfahren. Demnach sieht das Gericht eine Fristsetzung von gut zwei Monaten ab der gerichtlichen Entscheidung als erforderlich, aber auch als ausreichend an, um das Disziplinarverfahren durch eine Einstellungsverfügung, Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage zum Abschluss zu bringen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.