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Urteil

15 A 36/23 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0220.15A36.23MD.00
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Leitsätze
1. Eine Justizvollzugsbeamtin die eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen unterhält und diese dem Dienstherrn nicht anzeigt, begeht ein schweres Dienstvergehen, welches unter Zugrundelegung von Besonderheiten mit der Zurückstufung um ein Amt geahndet werden kann. (Rn.35) (Rn.51) 2. Fortsetzung der Kammerrechtsprechung. (Rn.37)
Tenor
Die Beklagte wird in das Amt einer Hauptsekretärin im Justizvollzugsdienst (A 8 LBesG) zurückgestuft. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Justizvollzugsbeamtin die eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen unterhält und diese dem Dienstherrn nicht anzeigt, begeht ein schweres Dienstvergehen, welches unter Zugrundelegung von Besonderheiten mit der Zurückstufung um ein Amt geahndet werden kann. (Rn.35) (Rn.51) 2. Fortsetzung der Kammerrechtsprechung. (Rn.37) Die Beklagte wird in das Amt einer Hauptsekretärin im Justizvollzugsdienst (A 8 LBesG) zurückgestuft. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Die Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung um ein Amt (§ 9 DG LSA) nach sich zieht. 1.) Die von der Beklagten aufgezeigten Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Klageschrift sieht das Disziplinargericht nicht. Ein Beweisverwertungsverbot liegt nicht vor. Es ist im Verwaltungs- und Disziplinarrecht anerkannt, dass zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter auch die Verwertung etwa rechtswidrig erlangter Beweise zulässig sein kann. Dabei ist jeweils eine Güterabwägung vorzunehmen, die vor allem dann zu einer Verwertbarkeit der Beweise führen kann, wenn dies aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls geboten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 98 Rdn. 3). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist bereits nicht erkennbar, dass die Übermittlung der hier zugrundeliegenden Unterlagen an den Dienstherrn der Beamtin angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs einer erheblichen Verletzung von beamtenrechtlichen Kernpflichten, nämlich den bekannten und leicht einsehbaren Sicherheits- und Ordnungsvorschriften einer Haftanstalt, unverhältnismäßig in die Persönlichkeitsrechte der Beklagten eingegriffen hätte (vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 30. März 2017 – 15 A 16/16 –, Rn. 57, juris, mit Verweis auf OVG LSA, Beschluss v. 30.07.2015, 10 M 4/15). Hat die Behörde sodann Kenntnis von disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalten, muss sie dem nachgehen. Dies besagt wie bei Polizei- und Ermittlungsbehörden bereits das Legalitätsprinzip. Ein Beweismittel ist auch dann disziplinarrechtlich verwertbar, wenn es auf rechtswidrige Weise durch Dritte erlangt wurde. Das Beweismittelrecht richtet sich nur an staatliche Stellen. Weil Private nicht an solche Vorschriften gebunden sind, dürfen privat unter Eingriff in die Rechte Dritter erlangte Beweismittel disziplinarrechtlich verwertet werden. Rechtswidriges Verhalten von Privaten führt zu keinem Verwertungsverbot (Weiß in: GKÖD, Kommentar, Stand: März 2019, § 24, Rdnr. 38 m. w. N.). Ausnahmen bestehen lediglich, wenn die rechtswidrige Beweiserhebung auf staatliche Veranlassung erfolgte, sie gegen die Menschenwürde verstößt oder den Schutz der Intimsphäre verletzt (vgl. insg. nur: VG C-Stadt, Urteil v. 28.01.2020, 15 A 4/19; juris). Von einer staatlichen Veranlassung zum Ausspähen der Privatsphäre der Beklagten durch den ehemaligen Lebensgefährten kann nicht ausgegangen werden. Zwar wurde Herrn S. als anonymer Anrufer vom Sicherheitsdienstleiter der JVA B-Stadt mitgeteilt, dass man Beweise für solche Behauptungen vorlegen müsse. Dies entspricht einem normalen rechtsstaatlichen Vorgehen bei anonymen Denunziationen und dient gerade dem Schutz von Bediensteten vor unzutreffenden Beschuldigungen. Damit verbunden war aber nicht die Aufforderung, bestimmte Unterlagen aus der Privatsphäre der Beklagten zu beschaffen oder gar unter Umgehung von gesetzliche Vorschriften auszuspionieren. Die sodann erfolgte Übermittlung von Fotos, Briefen und Postkarten mit teils intimem Inhalten lag allein im Verantwortungsbereich des früheren Lebensgefährten als Denunziant. Schließlich hat die Beklagte die Beziehung in der sich anschließenden Anhörung eingestanden. Die Beziehung hatte sich bereits angebahnt, als sich der Strafgefangene noch im geschlossenen Vollzug in der JVA B-Stadt befand und wurde nach der Verlegung in den offenen Vollzug ausgedehnt. 2.) Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Diese Voraussetzungen eines innerdienstlichen Dienstvergehens liegen vor. Nach der gebotenen materiellen Betrachtung richtet sich die Bewertung eines Verhaltens als inner- oder außerdienstlich danach, ob es dem dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten oder dem Bereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist. Außerdienstlich ist ein Verhalten, das sich als dasjenige einer Privatperson darstellt (vgl. zur Abgrenzung nur: VG C-Stadt, Urteil v. 29.01.2013, 8 a 22/12; BVerwG, Beschluss v. 20.11.2012, 2 B 56.12; alle juris). Die Kontaktaufnahme zu dem Inhaftierten erfolgte in der Haftanstalt und damit durch die dienstliche Tätigkeit der Beklagten bedingt; erst später schlug diese in eine private Beziehung um. Damit ist der kausale und funktionale Zusammenhang mit dem Dienst begründet (VG C-Stadt, Urteil vom 29. Januar 2013 – 8 A 22/12 –, Rn. 24, juris). Gleiches gilt für die Weitergabe der dienstlichen Excel-Tabelle an ihren späteren Lebensgefährten. Nach den Ermittlungsergebnissen und der geständigen Einlassung der Beklagten ist die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass die Beklagte die in der Disziplinarklage vorgehaltenen Pflichtenverstöße insoweit begangen hat, dass sie eine intime Liebesbeziehung mit einem Gefangenen eingegangen ist (1. Buchst. a) und dies der Anstaltsleitung nicht offenbart hat (1. Buchst. c). Die weiteren unter Buchstabe b und d der Ziffer 1 beschriebenen Vorwürfe sind lediglich Teilaspekte und Ausprägungen der Liebesbeziehung und gehen in diesem Vorwurf auf. Dadurch hat sie gegen ihre beamtenrechtlichen Pflichten zum Wohlverhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), der uneigennützigen Aufgabenerfüllung (34 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) und zur Weisungsgebundenheit (§ 35 BeamtStG i. V. m. Nr. 2, 9,10 und 20 DSVollz) verstoßen. a.) Das erkennende Disziplinargericht geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr im hochsicherheitsrelevanten Bereich der Justizvollzugsanstalt in besonderer Weise auf ein unbedingtes Vertrauen in das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die Ehrlichkeit seiner Beamten angewiesen ist (vgl. nur: VG C-Stadt, Urteil v. 08.12.2022, 15 A 19/22; Urteil v. 01.10.2019, 15 A 15/18; Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12; alle juris). Die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollZ) präzisieren die insoweit bestehenden beamtenrechtlichen Pflichten. Als Justizvollzugsbeamtin hatte sie gemäß Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 DSVollz gegenüber Gefangenen und Entlassenen und deren Angehörigen und Freunden die notwendige Zurückhaltung zu wahren und gemäß Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 DSVollz jede Beziehung zu diesen Personen der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen, die geeignet sein könnte, Zweifel an ihrer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen. Das Eingehen einer Liebesbeziehung zu einem Gefangenen begründet solche Zweifel und ist gegenüber der Anstaltsleitung anzeigepflichtig. Zwar ist das Eingehen einer einvernehmlichen Liebesbeziehung im Dienst nicht als solches disziplinarwürdig (vgl. VG C-Stadt, U. v. 08.05.2013 – 8 A 24/12 -, juris, Rdnr. 42 a. E.). Etwas Anderes muss jedoch dann gelten, wenn darunter der Dienstbetrieb leidet (vgl. VG C-Stadt, U. v. 08.05.2013 – 8 A 24/12 -, juris, Rdnr. 42 a. E.) oder – wie vorliegend - die Sicherheit in der Dienststelle gefährdet wird. Mit dem Eingehen einer Liebesbeziehung zu einem Gefangen gefährdet der Justizvollzugsbeamte sich selbst, seine Kollegen und auch die Gefangenen. Zur Wahrung dieser legitimen Sicherheitsinteressen in der Justizvollzugsanstalt ist die Vermeidung von Liebesbeziehungen zu einem Gefangen und falls eine solche Beziehung dennoch eingegangen wird, deren rechtzeitige Anzeige durch den Justizvollzugsbeamten zwingend geboten. Dem nach den Erfordernissen des Strafvollzugs streng zu wahrenden Gebot der Zurückhaltung hat sich die Beklagte im zugrundeliegenden Fall widersetzt. Sie hat es zugelassen, dass sich durch die beruflich bedingte Kontaktaufnahme zu dem Gefangenen in der Haftanstalt eine mehrjährige Liebesbeziehung entwickelte, die auch im Freigang und der Entlassung des Gefangenen fortgesetzt wurde. Durch das Schreiben der Liebesbriefe an den Gefangenen hat sich die Beklagte zusätzlich erpressbar gemacht, weil der Gefangene die Briefe von ihr jederzeit zu seinen Gunsten hätte verwenden können (BayVGH, U. v. 11.07.2007 – 16a D 06.85 -, juris, Rdnr. 40 a. E; VG Trier, U. v. 18.04.2019 – 3 K 5369/18.TR -, juris, Rdnr. 61). Der Dienstherr ist - wie bereits zuvor dargelegt - im hochsicherheitsrelevanten Bereich der Justizvollzugsanstalt in besonderer Weise auf ein unbedingtes Vertrauen in das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die Ehrlichkeit seiner Beamten angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle der Bediensteten ist unter den Bedingungen des Justizvollzuges nicht möglich. Sie muss daher sehr weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Außerdem hat die Pflichtvergessenheit einzelner Beamter im Justizvollzug häufig sehr weitreichende Folgen für die Sicherheit der Anstalt und der Allgemeinheit (VG C-Stadt, U. v. 01.10.2019 – 15 A 15/18 -, juris, Rdnr. 30 m. w. N.). Das Gebot der Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen hat unter den beamtenrechtlichen Pflichten der in einer Strafvollzugsanstalt tätigen Beamten einen sehr hohen Stellenwert. Dies gilt einmal mit Blick auf den notwendigen Schutz der Gefangenen selbst. Diese befinden sich innerhalb der Justizvollzugsanstalt in einer spezifischen Sondersituation, in der sie in vielfältigster Weise auf eine in jeder Hinsicht korrekte Behandlung durch die Justizvollzugsbeamten angewiesen sind. Darüber hinaus ergibt sich der Stellenwert der durch die Beklagte verletzten Pflicht aus den Notwendigkeiten eines sicheren und geordneten Strafvollzugs. Hier ist unmittelbar einsichtig, dass intime Beziehungen zwischen Vollzugsbeamten und Gefangenen sowohl erhebliche Störungen in den Betriebsabläufen wie auch gravierende Folgen für die Sicherheitsverhältnisse in der Justizvollzugsanstalt mit sich bringen können. Abgesehen davon, dass mit intimen Beziehungen regelmäßig Aufmerksamkeitseinbußen bei der Bewachung der Gefangenen verbunden sind, die der "begünstigte" Gefangene oder Dritte ausnutzen können, macht sich der Beamte, der bereits aus dienstrechtlichen Gründen ein Öffentlichwerden der Beziehung zu fürchten hat, sowohl gegenüber dem "begünstigten" wie auch gegenüber dritten Gefangenen erpressbar. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass der Dienstherr gerade der Pflicht zur Wahrung der Zurückhaltung gegenüber den Gefangenen im Vergleich zu den übrigen Dienstpflichten der Justizvollzugsbeamten besonderes Gewicht beimisst (vgl. ThürOVG, U. v. 05.12.2011 – 8 DO 329/08 -, juris, Rdnr. 62 m. w. N.). Ohne Zweifel wäre die Beklagte deshalb gehalten gewesen, den Kontakt erst gar nicht zu begründen bzw. ihn abzubrechen, ihn jedoch zumindest nicht in einer solchen Art und Weise zu intensivieren. Ist dies aus einer Verliebtheit und damit einem schwer zu steuernden menschlichen Trieb heraus nicht möglich, wäre die Beklagte umso mehr verpflichtet gewesen, ihre Beziehung zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt gegenüber ihren Dienstvorgesetzten zu offenbaren (Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz). Nur so hätte der Dienstvorgesetze durch eine Verlegung entweder des Gefangenen oder einer Versetzung der Beamtin den Vorgang steuern und den Sicherheitsinteressen der Haftanstalt Rechnung tragen können. Diese Anzeige wäre der Beklagten auch zumutbar gewesen. Ihre in der mündlichen Verhandlung geäußerte Angst vor einer dann erfolgten Entfernung aus dem Dienst kann das Unterlassen nicht rechtfertigen, entschuldigen oder mildern. Zum einen wäre sie einer vermeidbaren Falschauslegung ihrer Mitteilungspflicht unterlegen; zum anderen belegt dies gerade, dass sie sich der Problematik und des Unrechtsgehalt der Handlung bewusst war. Zur Verwirklichung des legitimen und dringenden Ziels, die Sicherheit im Bereich des Strafvollzugs zu gewährleisten, war es gerade in diesem Fall unbedingt erforderlich, die Beziehung nicht geheim zu halten, um so die Gefahr der Erpressbarkeit durch den Gefangenen selbst oder durch Dritte im innerdienstlichen aber auch im außerdienstlichen Bereich zu vermeiden. Im Übrigen hat die Beklagte alle Kollegen schwer hintergangen. Die Offenbarungspflicht bestand für die Beklagte ab dem Zeitpunkt, ab dem für sie die Befürchtung bestand, dass die notwendige Zurückhaltung nicht mehr gewahrt werden konnte. b.) Weiter hat sie zwischen September 2021 und Mitte 2022 ihrem damaligen Lebenspartner fünf dienstliche Excel-Tabellen mit personenbezogenen Daten von Gefangenen übergeben und dadurch gegen ihre Verschwiegenheitspflicht aus § 37 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 5 DSVollz verstoßen. Bezüglich der Überlassung der Excel-Tabellen an ihren damaligen Lebensgefährten spricht für die Beklagte, dass sie die Tabellen mit Anwesenheitszeiten durch ihren damaligen Freund als „Computerexperten“ aufbereiten und verbessern wollte. Die Daten enthielten zudem wenig aussagekräftige personenbezogen Angaben, wie Vornamen oder Geburtsdaten oder Haftgründe. c.) Die Beklagte handelte vorsätzlich, zumal es sich um einen Verstoß gegen leicht einsehbare und bekannte Kernpflichten einer Justizvollzugsbeamtin handelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. 3.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris). a.) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. nur: VG C-Stadt, Urteil vom 22. Juni 2022 – 15 A 11/20 MD –, Rn. 310 - 321, juris). Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG C-Stadt, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11; VG C-Stadt, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 15 A 34/23 MD –, Rn. 91 - 92, juris). Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG C-Stadt, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris) aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, 1 D 1.04; VG C-Stadt, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 15 A 34/23 MD –, Rn. 89, juris). Vorliegend liegt der Schwerpunkt der dienstlichen Verfehlung in der Nichtanzeige der (Liebes-)Beziehung zu dem Gefangenen. b.) In der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung wird für eine einvernehmliche Liebesbeziehung zwischen einem Justizvollzugsbediensteten und einem Gefangen die Zurückstufung als angemessene Disziplinarmaßnahme angesehen (vgl. z.B. SächsOVG, U. v. 12.02.2016 – 6 A 292/15. D -, juris, Rdnr. 55 m. w. N.). Die Entfernung aus dem Dienst ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn weitere belastende Momente den bestehenden Konflikt verschärfen, wie wenn die Justizvollzugbeamtin den Gefangenen zu Unrecht beschuldigt, sie bedroht und genötigt zu haben (vgl. BayVGH, U. v. 11.07.2007 – 16a D 06.85 -, juris, Rdnr. 42 f.). Insoweit ist stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen, welches Maß die unzweifelhaft bestehende Vertrauensbeeinträchtigung erreicht hat. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. nur: VG C-Stadt, Urteil vom 22. Juni 2022 – 15 A 11/20 MD –, Rn. 310 - 321, juris). Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG C-Stadt, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11; VG C-Stadt, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 15 A 34/23 MD –, Rn. 91 – 92; alle juris). Die Disziplinargerichte müssen bei der Gesamtwürdigung auch nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommt, wenn sie zur Erfüllung eines – nach früherer Rechtsprechung – so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen (VG C-Stadt, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17 juris Rz. 160 ff.; BVerwG, Beschluss v. 20.12.2013, 2 B 35.13; VG C-Stadt, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 15 A 34/23 MD –, Rn. 94; alle juris). c.) Mit der Anklage geht das Disziplinargericht davon aus, dass von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vorliegend nicht auszugehen ist. Zwar berührt das aus mehreren Handlungen bestehende einheitliche Dienstvergehen den Kern der Dienstpflichten einer Justizvollzugsbeamtin, ist darüber hinaus leicht einsehbar und wiegt somit schwer. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beamtin und der Besonderheiten des Einzelfalls erscheint der Ausspruch einer unter der Höchstmaßnahme liegenden Disziplinarmaßnahme noch gerechtfertigt. Die Beziehung wurde erst intensiver im offenen Vollzug. Im geschlossenen Vollzug waren die Begegnungen überschaubar. Schließlich sind in der Haftanstalt erkennbar keine Zärtlichkeiten ausgetauscht oder der Geschlechtsverkehr ausgeübt worden. Zudem war die Beklagte als Ergotherapeutin und nicht als unmittelbare Sicherheitskraft eingesetzt. Das sofortige Geständnis der Beklagten und ihre freimütige Einlassung in der mündlichen Verhandlung waren von ehrlicher Reue und Scham geprägt. Durch ihre Einlassung hat sie umfangreiche Ermittlungen und eine behördliche wie gerichtliche Beweisaufnahme unnötig gemacht und damit zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen. Sie erläuterte glaubhaft, dass sie zu der Zeit unglücklich in ihrer Ehe war und dienstliche Probleme hatte. Die Beklagte hat letztendlich die Beziehung zu dem Gefangenen und später Entlassenen von sich aus beendet. Ihren späteren Freund, Herrn S., hat sie erst nach dem Ende der Beziehung zu dem Gefangenen U. kennengelernt. Schließlich können die durch die Nachstellungen des Herrn S. und die durch das Disziplinarverfahren verursachten persönlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Beklagten mildernd berücksichtigt werden. Nach der Trennung zu Herrn S. hat dieser sie ausspioniert, eine Ortungsapp auf ihrem Handy und Kameras installiert und sie schließlich denunziert. Ohne diese aus Rache motivierte Denunziation wäre das Verhältnis vermutlich nicht bekannt geworden. Konkrete Gefährdungen oder eine Öffentlichkeitsbeteiligung sind durch die Beziehung nicht zu verzeichnen gewesen. Dies rechtfertigt zur Überzeugung des Disziplinargerichts in der Gesamtschau unter Abwägung aller be- und entlastenden Momente eine Zurückstufung um ein Amt und nicht wie beantragt um zwei Ämter in das Eingangsamt. Eine Verkürzung der Beförderungssperrzeit hält das Disziplinargericht nicht für angebracht. Denn das Disziplinarverfahren war nicht von einer besonderen Dauer gekennzeichnet, welche vorliegend eine Verkürzung rechtfertigen könnte (§ 9 Abs. 3 S. 2 DG LSA). 4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen die beklagte Amtsinspektorin im Justizvollzugsdienst (BesGr A 9 LBesO) mit dem Ziel ihrer Zurückstufung um zwei Ämter in das Eingangsamt einer Obersekretärin im Justizvollzugsdienst (A 7 LBesO). Die 1974 geborene Beklagte besuchte von 1981 bis 1991 die Sekundarschule und anschließend bis 1994 die Berufsfachschule mit dem Abschluss Ergotherapeutin. Bis 1997 war sie in diesem Beruf tätig und absolvierte sodann eine Ausbildung zur Justizvollzugsbeamtin im mittleren Dienst. 1999 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Obersekretärin im JVD ernannt. Die Lebenszeitverbeamtung erfolgte im Jahr 2001. Ab 2005 war sie in verschiedenen Bereichen bzw. Standorten des LBBG tätig, zuletzt in der JVA B-Stadt. 2014 erfolgte die Ernennung zur Amtsinspektorin im JVD. Disziplinarrechtliche und strafrechtliche Vorbelastungen liegen nicht vor. Die Beklagte ist geschieden und hat keine Kinder. In der letzten Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 10/2017 bis 09/2020 wurde sie in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung mit „D“ und in den Einzelmerkmalen der Befähigungsbeurteilung einmal mit „B“, einmal mit „C“ und zweimal mit „D“ beurteilt. Mit der Disziplinarklage vom 17.07.2023 (Eingang 18.07.2023) wird die Beklagte angeschuldigt, schuldhaft ein schweres Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem sie 1. im Zeitraum Ende 2016 bis August 2019 a) eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen eingegangen zu sein, b) dem Gefangenen in diesem Zusammenhang Briefe und Postkarten intimen Inhaltes geschrieben und c) die Anstaltsleitung nicht über die Beziehung informiert zu haben sowie d) zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen Ende 2016 und August 2019 mit dem Gefangenen bzw. Entlassenen mehrfach Zärtlichkeiten ausgetauscht und den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. 2. zwischen September 2021 und ca. Mitte 2022 ihrem damaligen Lebenspartner fünf Excel-Tabellen übergeben zu haben, in denen personenbezogene Daten von Gefangenen enthalten waren. Dadurch habe sie ihre Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG, ihre Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung aus § 34 Abs. 1 S. 2 BeamtStG sowie die Gehorsamspflicht aus § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i.V.m. Ziffern 2, 9, 10 und 20 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Straffvollzug (DSVollz) sowie ihre Wahrheitspflicht aus §§ 34 Abs. 1 S. 3, 35 S. 1 BeamtStG und ihre Beratungs- und Unterstützungspflicht aus § 35 Abs. 1 S. 1 BeamtStG verletzt. Durch die unter 2. beschriebene Handlungen habe die Beklagte ihre Verschwiegenheitspflicht aus § 37 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Nr. 5 DSVollz verletzt. Der Kläger führt zur Begründung der Disziplinarklage aus: am 12.08.2022 habe ein anonymer Anrufer gegenüber der JVA B-Stadt behauptet, dass die Beklagte eine Beziehung mit einem ehemaligem Strafgefangenen geführt und die bereits zum Zeitpunkt der Inhaftierung des Gefangenen bestanden habe. Auf Nachfrage übermittelte der Anrufer, der sich als D. S., ein ehemaliger Freund der Beamtin, durch eine E-Mail Fotos, die u. a. den Gefangenen U. zusammen mit der Beamtin zeigen und abfotografierte Postkarten, aus denen sich eine intime Beziehung ergebe. Die Beamtin habe im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens eingeräumt, mit dem Gefangenen U. zwischen Ende 2016 und August 2019 eine Liebesbeziehung geführt zu haben. Der Gefangene habe sich zu Beginn der Beziehung im geschlossenen, später im offenen Vollzug befunden und sei 2018 entlassen worden. Es liege kein Beweisverwertungsverbot vor. Einen solchen allgemeinen Verwertungsgrundsatz gebe es im Disziplinarrecht nicht. Vielmehr bedürfe es einer Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen. Die disziplinarrechtliche Aufklärung einer möglichen Liebesbeziehung mit einem Gefangenen stelle wegen des darin liegenden potentiell ganz erheblichen und möglicherweise endgültigen Vertrauensbruchs sowie des erheblichen öffentlichen Interesses am Ausschluss kompromittierter und möglicherweise erpressbarerer Beamter aus dem Justizvollzugsdienst einen gewichtigen Grund für die Verwertung selbst rechtswidrig erlangter Beweise dar. Die Beklagte habe das Dienstvergehen innerdienstlich begangen. Dafür spreche ein funktioneller Zusammenhang. Entscheidend sei die kausale, logische und konkrete Einbindung eines Verhaltens in ein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Die von der Beklagten begangenen Verstöße seien für jeden anderen Bürger nicht in gleicher Weise möglich gewesen. Die erste Kontaktaufnahme müsse innerhalb der Haftanstalt erfolgt sein. Der Kläger beantragt, die Beklagte in das Amt einer Obersekretärin im Justizvollzugsdienst (A 7 LBesG) zurückzustufen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und rügt wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Klageschrift nach § 52 Abs. 1 DG LSA. Dem Kläger sei klar gewesen, dass die Beweismittel durch Herrn S. unzulässig, nämlich unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG und unter Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie des Rechts am eigenen Bild, erlangt worden seien. Vorliegend sei die Verwertung aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls nicht erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, welche konkrete Beeinträchtigung oder Gefährdung der Sicherheit der Haftanstalt zu konstatieren sei. Die Beklagte habe Herrn U. ausschließlich außerhalb der Anstalt getroffen, sodass von einem außerdienstlichen Dienstvergehen auszugehen sei. Zutreffend habe der Kläger Milderungsgründe gesehen, diese indes nicht vollständig. Denn die Beklagte sei geständig gewesen. Sie bedauere ihr Verhalten aufs Tiefste. Zudem dauere das Disziplinarverfahren bereits mehr als ein Jahr. Sie leide unter der Verfolgung durch den ehemaligen Lebensgefährten Herrn S.. Dieser habe gedroht, ihr Leben zu zerstören. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsermittlungsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.