Urteil
8 A 2/11
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1027.8A2.11.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen(Rn.36)
(Rn.44)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen(Rn.36) (Rn.44) Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BG LSA [jetzt: § 47 Abs. 1 BeamtStG] begangen, welches die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich zieht. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzten (§§ 77 Abs. 1 Satz 1 BG LSA; 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BG LSA; vgl.: § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Nach § 13 Abs. 1 DG LSA ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen und erfordert eine angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten. Der Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit soll berücksichtigt werden. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA). Unter Gesamtwürdigung der Umstände der disziplinarrechtlich zu ahndenden Verfehlungen des Beamten, die insbesondere zu seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, ist die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beamte solch ein schweres - außerdienstliches - Dienstvergehen begangen hat, dass er nunmehr für das Beamtenverhältnis untragbar ist. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und der Allgemeinheit einerseits und dem Beamten andererseits ist unwiderruflich zerstört. Demnach kommt nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht (§ 5 Abs. 1 Nr. 5; § 10 DG LSA). 1.) Der Beamte ist durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 19.05.2011 hinsichtlich der unter Punkt 2 der Disziplinarklage vorgehaltenen Pflichtenverstöße (Kreditgewährung durch den Zeugen …) rechtskräftig wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Dabei ist die Disziplinarkammer nicht nur nach § 54 Abs. 1 DG LSA hinsichtlich der in diesem Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Disziplinarverfahren gebunden, sondern auch von der Richtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen überzeugt, so dass kein Anlass zu anderweitigen Feststellungen besteht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Auch der Beklagte räumt die Geschehnisse ein, war und ist geständig. Danach steht fest, dass der Beamte durch von ihm in den Jahren 2005 bis 2007 vorgetäuschte Sicherheiten von dem Zeugen … insgesamt ein Darlehen in Höhe von 26.300,00 Euro erhielt, wobei dem Beamten bewusst war, dass er zu diesem Zeitpunkt und auch in Zukunft nicht in der Lage war, dieses Darlehen zurückzuzahlen (vgl. Feststellungen im Urteil des AG A-Stadt). Dieses Verhalten stellt ein schweres Dienstvergehen dar. Es handelt sich um eine erhebliche Anzahl von Fällen, zudem um die Ausführung von erheblicher krimineller Energie. Der Beamte hat damit seine Dienstpflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes nach § 54 Satz 3 BG LSA (neu § 34 Satz 3 BeamtStG) durch die begangenen Handlungen nachhaltig verletzt. Die Tat ist durch den Beamten auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich begangen worden. 2.) Zudem stellen auch die unter Ziffer 1. der Disziplinarklage aufgeführten Handlungen schwere Dienstvergehen dar, die der Beklagte ebenfalls einräumt. Sie offenbaren gerade im Hinblick auf die zeitlich nachfolgenden und zur strafrechtlichen Verurteilung des Beamten geführten Betrugshandlungen Persönlichkeitsmängel des Beamten, die zum endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit führen. Dies insbesondere im Hinblick auf die besondere berufliche Stellung des Beamten innerhalb der Polizeihierarchie als Leitender Kriminaldirektor und ständiger Abwesenheitsvertreter des Polizeipräsidenten und somit als Spitzenbeamter. Zudem hat das Gericht keine Zweifel daran, dass diese Pflichtenverletzungen, die infolge von Presseveröffentlichungen öffentlichkeitswirksam wurden auch und gerade einen Vertrauensverlust bei der Allgemeinheit hervorgerufen haben. 3.) Die Pflichtenverstöße sind als ein einheitliches Dienstvergehen zu werten. Dem Grundsatz der Einheitlichkeit liegt der Gedanke zugrunde, dass für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltes eines Beamten und für die Entscheidung über das Erfordernis einer erzieherischen Disziplinarmaßnahme oder gar der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht die einzelnen Pflichtverletzungen als Teilsaspekte seines Verhaltens, sondern das gesamte innerdienstliche und außerdienstliche Verhalten als Spiegelbild seiner Persönlichkeit maßgebend ist. Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus dienstlicher Sicht noch erziehbar erscheint und ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig aber auch als ausreichend erscheint oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einbeziehung länger zurückliegender Verfehlungen, für die bei isolierter Betrachtung ein Maßnahmeverbot durchgreifen würde, im pflichtgemäßen Ermessen steht. Die Einbeziehung ist ermessensgerecht, wenn zwischen den früheren und späteren Verfehlungen ein innerer und äußerer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht z. B. wenn eine bestimmte Neigung des Beamten oder ein gewisser Charakterzug die gemeinsame innere Wurzel für das Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen bildet (vgl. ausführlich nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 mit Verweis auf: BVerwG, U. v. 10.12.1991, 1 D 26.91 mit weiteren Nachweisen, U. v. 06.05.1992, 1 D 7.91 mit weiteren Nachweisen, U. v. 28.04.1981, 1 D 7.80, U. v. 14.11.2007, 1 D 6.06 und VG Ansbach, U. v. 20.07.2009, AN 6 b D 08.01820; alle juris). Unter Berücksichtigung der Gesamtgeschehnisse und des langen zeitlichen Rahmens sowie der immer wiederkehrenden und vergleichbaren Pflichtenverstöße des Beamten bei den Geschehnissen um seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit kommt die Disziplinarkammer zu dem Ergebnis, dass die langjährigen gleichen Vorkommisse in einem inneren Zusammenhang stehen. Die soeben gegebene Definition der Einheitlichkeitsbetrachtung des Dienstvergehens wird hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur des Beamten, die gleichsam die innere („böse“) Wurzel für ihr Fehlverhalten und den Pflichtenverstoß bilden, überaus deutlich. 4.) Schließlich besteht kein Maßnahmeverbot nach § 15 DG LSA - welches im Übrigen kein Verfolgungsverbot darstellt. Erkennbar ist die Entfernung als Höchstmaßnahme nicht von dem Disziplinarmaßnahmeverbot erfasst (Hummel in: Hummel/Köhler/Mayer BDG, 4. Auflage 2009, § 15 Rz. 9). 5.) Hinsichtlich der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend (vgl. § 13 DG LSA). Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Verwaltungsgerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. auch BVerwG, U. v. 27.01.2011, 2 A 5.09, juris). Ein Beamter ist dann für den Dienstherrn und/oder der Allgemeinheit untragbar geworden, wenn anzunehmen ist, dass der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. a.) Ein außerdienstliches Dienstvergehen zieht jedenfalls dann regelmäßig nicht die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach sich, wenn es keine Rückschlüsse auf die Dienstausübung des Betroffenen zulässt, seine disziplinarrechtliche Relevanz sich vielmehr ausschließlich aus dem damit verbundenen Ansehensschaden ergibt. In diesen Fällen kommen Entfernung auf dem Beamtenverhältnis bzw. Aberkennung des Ruhegehaltes nur in Betracht, wenn das Dienstvergehen im Einzelfall durch vom Regelfall abweichende, besondere erschwerende Umstände gekennzeichnet ist. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes eines Betruges schuldig macht, verletzt jedoch in schwerwiegender Weise die ihm obliegende beamtenrechtliche Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Er beeinträchtigt damit zugleich sein Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlage des Beamtenverhältnisses in Frage (vgl. dazu nur: BVerwG, Urt. v. 08.09.1997, 1 D 32.96 m. w. N.; juris). b.) Allerdings führen derartige Dienstvergehen nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme. Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens kann auf die Maßstäbe zurückgegriffen werden, die die Disziplinargerichte für einzelne Fallgruppen entwickelt haben. Danach ist die Disziplinarmaßnahme für außerdienstliche Betrugshandlungen nach § 263 StGB wegen der Variationsbreite der möglichen Verfehlungen, insbesondere wegen der sehr unterschiedlichen Schadenshöhe, grundsätzlich nach den Umständen des jeweiligen Falles festzulegen (vgl. die Rechtsprechung des Wehrdisziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts; dort nur: Urt. v. 04.03.2009, 2 WD 10/08 m. w. N.; juris; zur außerdienstlichen Steuerhinterziehung nur: Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10 m. w. N.; juris); zum außerdienstlichen Versicherungsbetrug, Urt. v. 08.09.1997, 1 D 32.96 m. w. N.; juris). In der neueren, vom Bundesverwaltungsgericht geprägten disziplinarrechtlichen Rechtsprechung wird ausgeführt, dass sich die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen muss (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010, 2 B 29.10 mit Verweis auf Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 2 C 13.10; jeweils juris). Ein Bezug zwischen einem außerdienstlichen Dienstvergehen zu dem Dienstposten des Beamten ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinne zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, a. a. O.). So hat das Bundesverwaltungsgericht bei außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften im Fall eines Zollinspektors einen solchen Dienstbezug verneint (Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; juris). Demgegenüber hat der Senat den Dienstbezug im Falle eines Lehrers bejaht (Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10; juris). Dies bedeutet, dass ein Dienstbezug nicht allein in den Fällen gegeben ist, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind. Es genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinne zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (vgl. zusammenfassend nur: BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010, 2 B 29.10 m. w. N.; juris). Für strafbares außerdienstliches Verhalten hat das Bundesverwaltungsgericht neuerdings in seinen Urteilen vom 19. August 2010 (2 C 5.10 und 2 C 13.10; juris) die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung hervorgehoben (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010, 2 B 29.10; juris). Der Strafrahmen lässt Rückschlüsse auf das Maß der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zu. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Deliktes zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im disziplinarrechtlichen Sinne zu orientieren (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; juris). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich als angemessen an (Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10; juris). Bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren wird die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen (Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; juris). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr allenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10, Beschl. v. 21.12.2010, 2 B 29.10; beide juris). c.) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die von dem Beamten verwirklichte Straftat nach § 263 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Demnach ist auch nach der neueren disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Entfernung aus dem Dienst durchaus angezeigt. Ferner sind neben dem zur Verurteilung gelangten Betrug auch weitere unter 1. genannte Handlungen gegenüber der Commerzbank als disziplinarrechtlicher Pflichtenverstoß zu ahnden, so dass die Höchstmaßnahme auszusprechen ist. Diesbezüglich ist auch auf die näheren Umstände der Tat abzustellen, wie sie in dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt ausgeführt sind. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte als Spitzenbeamter in der Polizeihierarchie nicht mehr die notwendige Vorbildfunktion gegenüber Kollegen und dienstlich Unterstellten ausüben und etwa von diesen die Durchsetzung und Einhaltung der Dienstpflichten verlangen kann. Dieses Vermittlungs- und Darstellungsproblem innerhalb der Beamtenschaft aber auch ganz besonders der Öffentlichkeit gegenüber ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten. 6.) Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Diese Besonderheiten müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris). a.) Derartige entlastende Besonderheiten vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Beamte handelte weder in einer psychischen Ausnahmesituation noch war das Vorgehen von einer Einmaligkeit und/oder einem so genannten Augenblicksversagen geprägt. Der Beamte befand sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung in keiner unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage. Dies setzte voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beamte in einer für ihn unverschuldeten und ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existenziell spürbaren Folgen zeitlich begrenzt etwa ein Zugriffsdelikt begangen hat (ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 31.03.2011, 8 A 2/10 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.10.2002, 1 D 6.02; beide juris). Vorliegend ist festzustellen, dass sich der Beamte nahezu seit 20 Jahren in einer desolaten wirtschaftlichen Lage befunden hatte, welche er jedoch selbst verschuldet hatte. Diese ist weder auf besondere persönliche Schicksalsschläge oder sonstige von außen auferzwungene Lebensumstände zurückzuführen. Daher liegen bereits die von der (Milderungs-) Rechtsprechung angenommenen Voraussetzungen eines zeitlich eng begrenzten Fehlverhaltens nicht mehr vor (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2011, 8 A 2/10 mit Verweis auf: BayVGH, U. v. 27.10.2010, 16a D 09. 2470; beide juris). Erschwerend wiegt dabei, die langjährige und planvolle Vorgehensweise. b.) Die vom Beamten vorgetragenen Umstände hinsichtlich der Tatbegehung, der Tataufklärung und der Wiedergutmachung vermögen ihn disziplinarrechtlich ebenfalls nicht zu entlasten. Die Offenbarung der Taten erfolgte erst nach deren Aufdeckung in den Ermittlungs- und Disziplinarverfahren. Ein Geständnis ist hingegen nur dann beachtlich, wenn es sich als eine freiwillige Offenbarung und nicht durch Furcht vor einer Entdeckung bestimmte - vollständige und vorbehaltslose - Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat darstellt (VG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2011, 8 A 2/10 mit Verweis auf: BVerwG, U. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; U v. 08.04.2003, 1 D 27.02; Bay. VGH, U. v. 22.09.2010, 16b D 09.1007; alle juris). c.) Ebenso vermag die - an sich selbstverständliche - (zivilrechtliche) Wiedergutmachung des Schadens durch Rückzahlung der Darlehen und die ernstgemeinte Reue des Beklagten den endgültigen Vertrauensverlust nicht zu beheben. Dazu wiegen die strafrechtlichen Verfehlungen im Sinne der oben genannten von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu schwer. Die Pflichtenverstöße können demnach auch nicht nur als „Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ (vgl. dazu: BVerwG, U. v. 18.4.1979, 1 D 39.78; U. v. 03.05.2007, 2 C 30.05; juris) verstanden werden. Diese, vorwiegend im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogengenuss oder sonstigen schweren Erkrankungen oder Schicksalssituationen stehenden Lebensumstände, sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. In diesem Zusammenhang darf angemerkt werden, dass bereits das Strafgericht die Reue und die Rückzahlung bei der Strafzumessung berücksichtigte aber gleichsam auch auf die sog. selbstverschuldete „Luxusnotlage“ verwies. d.) Letztendlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beamten noch ein Restvertrauen entgegengebracht werden kann, weil der Dienstherr lange Jahre um die finanziellen Unregelmäßigkeiten des Beamten wusste. Wie aus dem Tatbestand ersichtlich, waren dem Dienstherrn seit 2002 die desolaten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten bekannt und es fanden zahlreiche Personalgespräche statt. Die Beförderung zum Leitenden Kriminaldirektor (BesGr. A 16 BesO) erfolgte jedoch vorher, nämlich im Jahre 2001. Gleichwohl erfolgten 2005 und 2007 die Besetzung der hochrangigen Dienstposten „Abteilungsleiter““ mit dem Beamten und letztendlich wurde er zuletzt zum ständigen Abwesenheitsvertreter des Polizeipräsidenten der … bestellt. Dem Beamten gelang es vielmehr stetig die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und den Gesamteindruck um seine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu zerstreuen. So bekundete er in den zahlreichen Personalgesprächen stets Besserung und legte Finanzierungspläne vor. Gleichwohl kam es immer wieder zu Kontopfändungen etc. Schließlich handelte der Dienstherr nachdem der Zeuge … im Dezember 2009 die Fälschung des Grundbuchauszugs anzeigte. Demnach ist weniger dem Dienstherr der Vorwurf zu machen, dass er sich von dem Beamten „blenden“ ließ; die Geschehnisse sind vielmehr auf die besonders geschickte Vorgehensweise des Beamten zurückzuführen. e.) Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, dass durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, U. v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris). 7.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 DG LSA. Der 1954 geborene Beamte ist im Rang eines Leitenden Kriminaldirektors (BesGr. A 16 BBesO) bei der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt … und dort als Abteilungsleiter und Stellvertreter des Polizeipräsidenten tätig. Seit dem 11.08.2009 ist er vorläufig des Dienstes enthoben und ab dem 13.07.2011 ist eine Gehaltskürzung um 50 % verhängt. Nach Absolvierung der Realschule trat der Beamte 1971 in den Polizeidienst des Landes Niedersachsen ein. Nach mehreren Beförderungen wurde der Beamte im Jahre 1991 zunächst abgeordnet und im Jahre 1992 zum Land Sachsen-Anhalt versetzt. Auch dort fanden mehrere Beförderungen, Abordnungen und Versetzungen u. a. in das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt statt. Im Jahre 2001 wurde er zum Leitenden Kriminaldirektor ernannt. Vom Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt wurde der Beamte 2005 an die frühere Polizeidirektion … versetzt und hatte dort den Dienstposten des „Abteilungsleiters Polizei“ inne. Im Zuge der Polizeistrukturreform 2007 wurde der Beamte zum 01.01.2008 mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des „Abteilungsleiters Polizei“ bei der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt … beauftragt. Die letzte dem Beamten erstellte dienstliche Beurteilung vom 20.10.2007 schloss mit der Gesamtbewertung „sehr gut“ bei 336 Punkten. Der bis zu diesem Verfahren disziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht vorbelastete Beamte ist verheiratet und hat ein Kind im Alter von nunmehr 17 Jahren. Seit dem Jahr 2002 sind dem Dienstherrn unterschiedlichste Vorgänge in Zusammenhang mit finanziellen Verpflichtungen des Beamten, wie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Abtretungserklärungen, bekannt (vgl. ausführlich: Beiakte D). Es fanden wiederholt Personalgespräche mit dem Beamten statt. Unter dem 02.04.2004 wurde der Innenminister des Landes um die Zustimmung zur Einleitung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen gebeten. Im September 2004 wurde die Situation dahingehend bewertet, dass der Beamte einen wesentlichen Teil seiner finanziellen Verpflichtungen ausgeglichen habe, sodass disziplinarrechtliche Schritte nicht angezeigt seien. Am 28.02.2006 wurde dem Beamten indes in einem Personalgespräch erneut aus gegebenem Anlass deutlich gemacht, dass es bei einem Spitzenbeamten in einer Polizeibehörde nicht zu wirtschaftlichen Engpässen kommen dürfe. Daraufhin gab der Beamten unter dem 29.03.2006 zu seiner finanziellen Situation an, die Finanzierung des Hausbaus in Höhe von 150.000,00 Euro belaste ihn mit monatlich 1.085,00 Euro, ein Lebensversicherungsdarlehen über 52.000,00 Euro mit monatlich 585,00 Euro; ab März 2008 belaste ihn nur noch die Hausfinanzierung. Unter dem 07.04.2006 und 19.04.2006 teilte die Oberfinanzdirektion ... dem Dienstherrn mit, dass gegen den Beamten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (wegen Verbindlichkeiten) in Höhe von insgesamt 61.030,98 Euro drohten. Unter dem 19.07.2007 wurde bekannt, dass der Beamte dem Zeugen ... insgesamt ca. 112.000,00 Euro schulde. Es wurde ein weiteres Personalgespräch mit dem Beamten geführt und dieser übersandte mit Schreiben vom 06.08.2007 eine Bestätigung seines Finanzberaters ..., über die Regelung der Zahlungsverpflichtungen mit den Gläubigern. Am 25.10.2007 wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18.10.2007 wegen einer Forderung des Zeugen ... über 78.715,64 Euro bekannt. Es folgten Personalgespräche, in welchen der Beamte die Regelung seiner finanziellen Schwierigkeiten versicherte. Am 27.12.2009 erschien der Zeuge ... im Ministerium des Inneren des Landes und teilt mit, dass der Beamte ihm einen gefälschten Grundbuchauszug vorgelegt habe. Sodann wurden am 03.03.2010 durch das Landeskriminalamt Ermittlungen aufgenommen. Das Disziplinarverfahren folgte unter dem 27.07.2010. Mit der Disziplinarklage vom 11.01.2011 wird der Beamte angeschuldigt, ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA) [jetzt: § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)] begangen zu haben, indem er 1. eine Urkundenfälschung und einen Betrug gegenüber der Commerzbank (Filiale ...) im Rahmen der (Rest)Kreditauszahlung für den Bau eines Eigenheims im Jahre 2001/2002 begangen habe, indem er 1.1. Schreiben der Schufa vom 10.05.2002 und 27.05.2002 1.2. Schreiben der Postbank Berlin vom 08.05.2001 und 07.06.2002 (Konto-Nr. …) und 1.3. ein Schreiben der Berlin Bank vom 23.10.2001 (Konto-Nr. …) gefälscht bzw. selbst hergestellt habe sowie 2. einen Betrug zum Nachteil des Zeugen ... (Eingehen von Schuldverpflichtungen unter Täuschung über die Vermögensverhältnisse sowie Eigentumsverhältnisse am Sicherungsgut) begangen habe. Der Vorwurf zu 1. wurde wegen Verjährung von der Staatsanwaltschaft auf der Grundlage von § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 46 BA zu Js 624 10880/09). Wegen der Geschehnisse um die Kreditgewährung durch den Zeugen ... (Vorwurf zu 2.) wurde der Beamte mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 19.05.2011 (14 Ds 624 Js 10880/09) wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein weiteres Strafverfahren wegen Bestechlichkeit ist vor dem Schöffengericht bei dem Amtsgericht A-Stadt anhängig (624 Js 32108/09). Dort wurde mit Urteil vom 04.07.2011 unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 19.05.2011 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung gebildet. Die Berufungsverhandlung in dieser Sache ist für den November 2011 terminiert worden. Dieses zuletzt genannte Verfahren ist nicht Gegenstand der Disziplinarklage. Das diesbezügliche behördliche Disziplinarverfahren, welches seit 28.09.2010 wegen Vorteilsnahme und Verstoßes gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit geführt wird, ist wegen des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt (vgl. Bl. 18 bis 20 Bd. II). Das Amtsgericht A-Stadt führt in dem Urteil vom 19.05.2011 aus: „Im Spätsommer des Jahres 2005 war der Angeklagte B. in erheblichem Maße verschuldet. Bei dem Zeugen ... bestanden Darlehensverbindlichkeiten im Dezember 2004 über 32.600 EURO, wobei der Angeklagte nicht wusste, wie er diesen Betrag zurückzahlen sollte. 1. Im September versuchte der Angeklagte vom Zeugen … weitere Darlehen zu erhalten. Als der Zeuge … von ihm dafür Sicherheiten verlangte, übermittelte der Angeklagte dem Zeugen … unter dem 29.09.2005 per Fax aus seinem Büro in der Polizeidirektion . einen Grundbuchauszug des Amtsgerichts … über das Grundstück Hof- und Gebäudefläche … in der Gemeinde … Band … Bl. 4794, der den Angeklagten B. und seine Ehefrau als Eigentümer dieses unbelasteten Grundstücks auswies. Dem Angeklagten war klar, dass er und seine Ehefrau zu keinem Zeitpunkt Eigentümer dieses Grundstücks gewesen sind. Im Vertrauen auf diese angebliche vorhandene Sicherheit übergab der Zeuge … am 30.09.2005 dem Angeklagten B. einen Betrag von 4.000 EURO in bar. 2. Unter dem 21.11.2005 übermittelte der Angeklagte B. per Fax aus seinem Büro in der Polizeidirektion … dem Zeugen … ein Schreiben der HUK-Coburg mit dem Inhalt, dass gegenüber dem Notar … bestätigt wird, dass in der Erbauseinandersetzung … eine Finanzierung in Höhe von 85.000 EURO und 280.0000 EURO durch die HUK-Coburg vorgenommen werde. Nach Bestätigung der Grundschuldeintragung durch das Notariat … könne eine kurzfristige Auszahlung an Familie B. erfolgen. Auf diese Weise spiegelte der Angeklagte dem Zeugen … vor, an ihn und seine Ehefrau würden Beträge von 280.000 EURO beziehungsweise 85.000 EURO ausgezahlt, obwohl der Angeklagte wusste, dass diese Finanzierungsbestätigung nicht bestand, sondern ein Betrag von 85.000 EURO bereits im Frühjahr 2005 ausgezahlt worden war und von ihm für die Tilgung anderer Verbindlichkeiten verbraucht worden war. Im Vertrauen auf diese Auszahlungsbestätigung zahlte der Zeuge … an den Angeklagten am 02.12.2005 einen Betrag von 2.700 EURO, am 06.12.2005 300 EURO, am 26.01.2006 einen Betrag von 9.000 EURO und zwischen den Parteien wurde ein Kreditvertrag vom 30.01.2006 geschlossen, der diese weiteren Barzahlungen manifestieren sollte. 3. Am 07.07.2006 bestellte der Angeklagte dem Zeugen … vor dem Notar … in A-Stadt Breiter Weg 10 a eine Grundschuld mit dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung über einen Betrag von 78.200 EURO auf dem Grundstück der Gemarkung … Flur … Flurstück … Hof- und Gebäudefläche … Weg …, obwohl er zu keinem Zeitpunkt Eigentümer dieses Grundstücks war. Im Vertrauen auf diese Sicherheit zahlte der Zeuge … dem Angeklagten folgende Beträge in bar aus: am 31.01.2007 1.800 € am 28.02.2007 3.000 € am 18.06.2007 1.500 € am 03.07.2007 4.000 €. Durch die von ihm in den Jahren 2005 bis 2007 vorgetäuschten Sicherheiten erhielt der Angeklagte vom Zeugen … insgesamt 26.3000 EURO. Dem Angeklagten war bewusst, dass er zu diesem Zeitpunkt und auch in der Zukunft nicht in der Lage war, diese Darlehen zurückzuzahlen.“ Der Kläger geht in der Disziplinarklage davon aus, dass trotz Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO die unter 1. aufgeführten Tathandlungen der Urkundenfälschung und des Betruges gegenüber der Commerzbank disziplinarrechtlich weiter verfolgt werden könnten. Auch soweit diesbezüglich gemäß § 15 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs bestehen könnte, könnten die einzelnen Pflichtverletzungen nach dem Grundsatz der Einheit eines Dienstvergehens in das gesamte Dienstvergehen einfließen und die durch das Gesamtverhalten offenbar gewordene Persönlichkeit des Beamten beleuchten. Die dem Beamten gegenüber erhobenen Vorwürfe zum Sachverhalt „Commerzbank“ stünden aufgrund der dem Beamten nachfolgend zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen sowohl in einem engen zeitlichen als auch sachlichen Zusammenhang, sodass dadurch dieselben Persönlichkeitsmängel offenbart werden würden. Ein Verwertungsverbot liege daher nicht vor. Zu diesem Tatkomplex (Vorwurf zu 1.; Commerzbank) heißt es in der Disziplinarklage: „Im Jahre 2001 plante der Beklagte den Bau eines Einfamilienhauses in B-Stadt. Für die Hausfinanzierung nahm er Hypothekendarlehen i. H. v. insgesamt 401.000 DM (205.000 €) bei der Commerzbank auf (Bl. 68, 69 SH-1). Die Kreditvergabe erfolgte am 20.11.2011, eine erste Auszahlung i. H. v. 51.700 € im Dezember 2011. Weitere Auszahlungen wurden seitens der Commerzbank aufgrund von Schufa-Eintragungen sofort gestoppt. Der Beklagte wurde zur Offenlegung aufgefordert (Bl. 18, 19, 26 SH-2). Um der Commerzbank gegenüber die Schufa-Eintragungen plausibel zu erklären, legte der Beklagte der Commerzbank fingierte Schreiben der Schufa, der Postbank Berlin und der Berliner Bank vor, um damit objektiv vorhandene und ihn betreffende negative Eintragungen als Falscheintragungen vorzutäuschen mit dem Ziel, die weitere Auszahlung des (Rest-)Baudarlehens an sich zu erreichen.“ Der Beamte habe ein Schreiben der Schufa vom 10.05.2002 selbst angefertigt. Darin heißt es, dass ein Schufa-Eintrag bezüglich der „Barclays Bank“ sehr wahrscheinlich eine Falscheintragung gewesen sei. Im Rahmen eines Auskunftsersuchens habe die Schufa Holding AG mitgeteilt, dass die dortigen Aufbewahrungsfristen abgelaufen seien. Die von den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellten angeblichen Schreiben der Schufa würden jedoch nicht dem üblichen Verfahrens- bzw. dem Erscheinungsbild der Verbraucherkorrespondenz in dem entscheidenden Zeitraum entsprechen (vgl. Bl. 137 d Disziplinarakte/Band I). Weiter habe der Beklagte die Schreiben der Postbank Berlin vom 08.05.2001 und 07.06.2002 selbst hergestellt. In diesen Schreiben werde den Eheleuten B. der Ausgleich und die Schließung des Kontos bestätigt. Zum einen stehe in beiden Schreiben unter „Unser Zeichen“ das Aktenzeichen der Kontoführung „OP 10 KF B301“, das Schreiben vom 07.06.2002 trage jedoch zwei Unterschriften von Mitarbeitern der Rechtsabteilung. In einem Schreiben der Berliner Bank vom 23.10.2001 werde dem Beklagten die Kündigung der Kreditkarten bestätigt. Auch dieses Schreiben habe der Beamte selbst angefertigt. Denn der Schriftwechsel mit der Berliner Bank sei am 03.03.2000 beendet worden. Im Ergebnis der von dem Beklagten eingereichten Vorgänge habe die Commerzbank die weitere Auszahlung des Rest-Darlehens mit der Begründung gebilligt, aus dem diversen beigefügten Schriftverkehr des Beamten geht hervor, dass es sich um Falscheintragungen der Schufa und um einen unkorrekten Eintrag der Postbank gehandelt habe. Durch die Fälschungen habe der Beamte die vollständige (Rest)Auszahlung des Baukredites an sich erreichen wollen, was ihm letztendlich auch gelungen sei. Erkennbar habe die Commerzbank ihre Entscheidung zur Auszahlung auf den von dem Beamten vorgelegten Schriftverkehr gestützt. Der Beamte habe damit pflichtwidrig und mit Täuschungsvorsatz gehandelt. Die unter 2. in der Disziplinarklage aufgeführten Tatgeschehnisse um die Kreditgewährung durch den Zeugen an den Beklagten seien durch die Ausführungen in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 19.05.2011 (14 Ds 624 Js 10880/09) bestätigt. Diesbezüglich bestehe Bindungswirkung nach § 23 Abs. 1 DG LSA hinsichtlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt. Der Beamte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Die äußerst schwierige finanzielle Lage habe der Beamte selbst zu vertreten und die hohe Verschuldung habe über viele Jahre bestanden und sei daher nicht als ein vorübergehendes – zeitlich begrenztes – Ereignis zu werten, welches den Beamten plötzlich in eine seelische Zwangslage gebracht hätte. Der Beamte habe bei der Darlehensbeschaffung gezielt planvoll und zum Teil auch raffiniert gehandelt. Bei der Gesamtabwägung nach § 13 DG LSA sei zu beachten, dass es sich bei dem Beamten um einen Polizeibeamten in Spitzenstellung handele. Dort seien die Anforderungen an Zuverlässigkeit, Pflichtgefühl und Verantwortungsbewusstsein ungleich höher anzusetzen als bei Beamten in untergeordneten Ämtern. Schließlich sei durch die Presseveröffentlichungen eine Ansehensschädigung mit erheblicher Außenwirkung eingetreten. Die dem Beamten über Jahre hinweg attestierten sehr guten dienstlichen Leistungen und der zwischenzeitlich eingetretene Schuldendienst seien nicht geeignet, den durch den Pflichtenverstoß eingetretene Vertrauens- und Glaubwürdigkeitsverlust zu kompensieren. Der Kläger beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen. Der Beamte räumt die Vorwürfe zu 1. (Urkundenfälschung durch Verfälschung der Schreiben der Schufa, Postbank und Berliner Bank gegenüber der Commerzbank) ein, ist aber der Auffassung, dass diese Schreiben nicht kausal für die Kreditgewährung gewesen seien; es fehle somit an der Täuschungshandlung. Er habe der Commerzbank die Schreiben vorgelegt, da er befürchtete, dass die weitere Finanzierung des Hausbaus nicht erfolge und dadurch Pfändungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit entsprechenden dienstlichen Konsequenzen eingeleitet würden. Schließlich räumte der Beamte die Geschehnisse um die Kreditgewährung durch den Zeugen … im behördlichen wie auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren durch den Beamten ein und er ist auch diesbezüglich voll geständig. Hinsichtlich des Disziplinarmaßes sei von Bedeutung, dass es sich um außerdienstliche Pflichtenverletzungen handele. Er habe sich in einer ausweglosen finanziellen Situation befunden. Maßgeblich für die Inanspruchnahme des Zeugen … sei die Befürchtung gewesen, dass von anderen Gläubigern Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen würden und ein Insolvenzverfahren oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angestanden habe. Dies hätte nach Einschätzung des Beamten seine berufliche Karriere sofort beenden lassen. Weiter habe er die Befürchtung gehabt, seine Ehefrau, die zu diesem Zeitpunkt nicht in die finanziell prekäre Lage eingeweiht gewesen sei, ihn bei Offenbarung der Situation verlassen und ihm dadurch jeglicher Lebensinhalt genommen würde. Der Beamte habe erkannt, dass er sich falsch verhalten habe und bereue sein Vorgehen. Schließlich habe er dem Zeugen … den Sachverhalt offenbart und auch seine Ehefrau in die Situation eingeweiht. Seit dem Jahr 2007 habe der Beamte einen Finanzberater zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse beauftragt. Es seien bereits Rückzahlungsvereinbarungen über 129.668,31 Euro geschlossen worden. Seit dem Jahr 2005 sei es dem Beamten gelungen, seine Verbindlichkeiten um nahezu 100.000,00 Euro zu reduzieren und einige bereits komplett zurückzuführen. Aktuell betrage die monatliche Belastung 3.275,60 Euro bei einem Einkommen von 4.059,78 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.