Urteil
2 A 495/17
VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom
14Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Festschreibung von Realsteuerhebesätzen für 9,5 Jahre in einem Gebietsänderungsvertrag verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde.(Rn.50)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Festschreibung von Realsteuerhebesätzen für 9,5 Jahre in einem Gebietsänderungsvertrag verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde.(Rn.50) I. Die Klage ist zulässig und begründet. Soweit der angefochtene Grundsteuerbescheid für das Jahr 2017 vom 10. Januar 2017 auf der Erhöhung der Hebesätze durch Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt A-Stadt vom 22. September 2016 beruht, erweist sich der Steuerbescheid als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. II. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen an der für die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis der Klägerin keine Bedenken. Zwar ist die Klägerin nicht Vertragspartei der Gebietsänderungsvereinbarung vom 5. Februar 2009, was zunächst dagegen spricht, dass sie subjektive Rechte aus dieser Vereinbarung für sich herleiten können. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass der in Rede stehenden Regelung über die Festschreibung der Hebesätze bis zum 31. Dezember 2018 (§ 6 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der GÄV) normative Wirkung zukommt. Insoweit wirkt sie auch zugunsten der Steuerpflichtigen der eingegliederten, ehemals selbständigen Gemeinde und vermittelt diesen (als Normbetroffene) ein wehrfähiges Recht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Dessen ungeachtet ist die Klägerin Inhaltsadressat eines belastenden Verwaltungsaktes (Erhöhung der Realsteuer) mit der Folge, dass ihr ein Abwehrrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG zusteht, wenn die der Erhöhung der Hebesätze zugrundeliegende Satzung unwirksam ist, weil sie gegen § 6 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der GÄV verstößt. Denn in diesem Fall fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die angefochtene Erhöhung der Realsteuer (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 4. Juli 2013 – 2 A 336/13 –, juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten fällt die drittschützende Wirkung der Gebietsänderungsvereinbarung nicht deshalb weg, weil § 6 der GÄV die Fortgeltung des Ortsrechts unter mehrere Bedingungen stellt. Auch unter den in § 6 genannten Beschränkungen entfaltet § 6 der GÄV i.V.m. Anlage 1 normative Wirkung zugunsten der Steuerpflichtigen der eingegliederten Gemeinden. Unerheblich ist, ob der Ortsvorsteher von Paplitz seine Rechte aus der Gebietsänderungsvereinbarung geltend macht. Denn die Klägerin macht vorliegend eine Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts geltend. III. Die Klage ist auch begründet. 1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist die Hebesatzsatzung vom 22. September 2016, mit welcher der Hebesatz für die Grundsteuer B von 300 % im Gebiet der früheren Gemeinde J. auf 420 % erhöht wurde. Einer solchen Erhöhung steht jedoch § 6 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der GÄV entgegen, weil diese die Fortgeltung der Hebesatzsatzung der Gemeinde J. bis zum 31. Dezember 2018 vorsieht. Nach Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zu. Die Gemeinden haben dabei das Recht, die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Bei der Festsetzung der Hebesätze haben die Gemeinden wegen dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum, der seine Grenzen lediglich in allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 – 8 C 32.90 –, juris). Eine Beschränkung des Hebesatzrechts der Gemeinde kann sich dabei aus § 25 Abs. 4 Satz 2 GrStG ergeben, der im Fall von Gebietsänderungen nach entsprechender landesrechtlicher Gestattung die Möglichkeit eröffnet, unterschiedliche Hebesätze festzusetzen. Liegt – wie hier – eine solche landesrechtliche Gestattung vor (vgl. Beschlüsse der Landesregierung vom 6. Februar 2001 (MBl LSA 2001, 157) und vom 28. Juli 2007 (MBl LSA 2007, 734)) und vereinbaren die Parteien hiernach im Rahmen eines Gebietsänderungsvertrages unterschiedliche Hebesätze, so sind sie daran für die vertraglich bestimmte Zeit gebunden, wenn die Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist, eine einschränkende Auslegung des Vertragstextes nicht in Betracht kommt und der neu entstehenden Gemeinde ein Recht auf Vertragsanpassung nach § 60 VwVfG wegen wesentlicher Veränderung der Umstände nicht zusteht (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 25. April 2013 – 2 A 286/12 MD; Urteil vom 4. Juli 2013 – 2 A 336/13 MD –, juris). 2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Gebietsänderungsvertrag, der zum 1. Juli 2009 in Kraft getreten ist, ist wirksam zustande gekommen. Die hierfür erforderliche kommunalaufsichtliche Genehmigung des Landkreises S. erging am 12. Februar 2009. Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt des Landkreises S. in der Ausgabe 04-03-2009 vom 16. Februar 2009. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten sieht die Gebietsänderungsvereinbarung die Fortgeltung des Grundsteuerhebesatzes bis zum 31. Dezember 2018 vor. Die Fortgeltung des Rechts der eingegliederten Gemeinde ist im § 6 und in der Anlage 1 der GÄV geregelt. § 6 Abs. 1 S. 1 der GÄV stellt mehrere, ungleichartige Bedingungen und Begrenzungen für die Fortgeltung des Ortschaftsrechts auf. Nach der Anlage 1 der GÄV gilt die Hebesatzsatzung für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer bis zum 31. Dezember 2018. Im vorletzten Absatz der Anlage 1 wird erneut übereinstimmend mit dem § 6 der GÄV ("längstens jedoch bis zum 30. Juni 2014") festgehalten, dass die Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Regelungen der Stadt A-Stadt spätestens ab dem 1. Juli 2014 für den Ortsteil Paplitz in Kraft gesetzt werden. Im nachfolgenden Satz wird allerdings erneut bekräftigt, dass ausnahmsweise die Grund- und Gewerbesteuersatzung bis zum 31. Dezember 2018 gelten soll. Der Wortlaut dieser Regelungen ist redaktionstechnisch nicht vorbildlich. Es wird ein vermeidbarer Auslegungsspielraum geschaffen, der über das Übliche hinausgeht. Hervorzuheben ist insbesondere, dass zwei – vorliegend relevante – Bedingungen der Fortgeltung im § 6 der GÄV, nämlich "entsprechend der Anlage 1" und "längstens bis zum 30. Juni 2014" vom ersten Blick nicht miteinander vereinbar sind, weil die Anlage 1 gerade die Geltung der Hebesatzsatzungen bis zum 31. Dezember 2018 vorsieht. Die aus dem Wortlaut sich ergebenden Zweifel lassen sich allerdings im Wege der Auslegung nach § 62 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB beheben. Die allgemeinen Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen am Maßstab der §§ 133, 157 BGB gelten für öffentlich-rechtliche Verträge entsprechend. Die Auslegung von Verträgen hat vom Wortlaut der Vereinbarungen und dem diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen auszugehen. Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines Vertrages ist diejenige Auslegung zu wählen, die nicht zur Nichtigkeit führt, wenn sie dem objektiven Willen der Parteien nicht ausdrücklich zuwider läuft und sich innerhalb der Auslegungsschranken der §§ 133, 157 BGB hält (Stelkens/Bonk/Sachs, § 54 VwVfG, 9. Auflage, Rn. 28 m.w.N.). Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung des Vertragstextes schadet nicht, wenn die sich daraus ergebenden Zweifel im Wege der Auslegung, zu der auch außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände herangezogen werden dürfen, behoben werden können. Das Schriftformerfordernis (§ 57 VwVfG) verlangt allerdings, dass sich aus dem Inhalt der Vertragsurkunde selbst ein zureichender Anhaltspunkt für die Auslegung ergeben muss (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 6/88 –, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Regelung über die Fortgeltung der Realsteuerhebesätze bis zum 31. Dezember 2018 zu bejahen. Der entsprechende Wille der Parteien kommt in der Anlage 1 hinreichend deutlich zum Ausdruck. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unschädlich, dass § 6 der GÄV die Fortgeltung "längstens bis zum 30. Juni 2014" vorsieht. Zunächst ist zu beachten, dass die Weitergeltung der Hebesatzsatzung bis zur Mitte des Jahres ungewöhnlich wäre, weil die Realsteuern jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt werden. Außerdem ist die typische Verwendung des Wortes "längstens" bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen. Eine zeitliche Begrenzung durch die Formulierung "längstens jedoch" ist üblich und sinnvoll, wenn die vorgesehene Rechtsfolge an ein Ereignis bzw. an mehrere Ereignisse (alternativ oder kumulativ) anknüpft, deren Eintritt ungewiss ist. Soweit aber die Rechtsfolge bereits mit einem kalendarisch bestimmten Zeitpunkt verknüpft ist, erübrigt sich eine zeitliche Höchstbegrenzung. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass die Formulierung "längstens jedoch" im § 6 der GÄV nur für die Fälle des Wegfalls der Fortgeltung gelten soll, deren Eintritt ungewiss ist (z.B. das Außerkrafttreten aus anderen Gründen). Ferner ist es unmöglich, die Motivation der Vertragsparteien bei der ausdrücklichen Bestimmung einer gesonderten Frist für die Hebesatzsatzungen nachzuvollziehen, wenn diese der allgemeinen Geltungsfrist des § 6 der GÄV unterliegen sollte. Für die Selbstständigkeit der Geltungsfrist der Hebesatzsatzung spricht auch ihr spezieller Charakter und die Betonung in der Anlage 1, diese Frist bilde eine Ausnahme. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, § 6 der GÄV als Vertragstext gehe der Anlage 1 vor, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen. Es ist kein allgemeiner Grundsatz bekannt, dass bei einem solchen Widerspruch die Anlage nachrangig ist. In eine Anlage werden bestimmte, häufig umfangreiche Regelungen ausgelagert. Damit wird normalerweise der Haupttext klarer und kürzer gefasst und – wenn Aktualisierungen gewollt sind – der Vertrag dynamisiert. Soweit die Parteien eine Gefahr der Überlagerung des Haupttextes durch die Regelungen der Anlage sehen und diese vermeiden wollen, vereinbaren sie in der Regel ausdrücklich, dass der Haupttext vorrangig ist. Eine solche Regelung enthält die Gebietsänderungsvereinbarung nicht, so dass ein von der Beklagten angenommenes Rangverhältnis zu verneinen ist. 4. Ebenso wenig teilt das Gericht die Ansicht der Beklagten, die Gebietsänderungsvereinbarung ließe ungeachtet etwaiger Fristen die Ersetzung des alten Ortsrechts durch neues Ortsrecht zu. Die entsprechende Passage im § 6 Abs. 1 S. 1 der GÄV ("bis es durch neues Ortschaftsrecht ersetzt wird") greift nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann nicht, wenn für eine bestimmte Satzung – wie vorliegend für die Hebesatzsatzung – ausdrücklich eine Fortgeltungsfrist bestimmt ist. Bei der Gesamtbetrachtung des Vertragswerks erscheint es so gut wie ausgeschlossen, dass die Vertragsparteien dem Stadtrat der Beklagten eine uneingeschränkte Befugnis erteilen wollten, die Satzungen der eingegliederten Gemeinde jederzeit zu ersetzen. Denn bei dieser Auslegung wären die in der Anlage 1 bestimmten Fortgeltungsfristen überflüssig. Es ist auch bekannt, dass bei Gebietsänderungen gerade der Weitergeltung von Hebesätzen besonderes Gewicht zukommt, weil ohne sie den Bürgern der eingegliederten Gemeinde eine empfindliche Erhöhung der Realsteuerlast droht. Deshalb ist es fernliegend anzunehmen, die Parteien hätten die in der Anlage 1 festgelegten Fristen für unverbindlich gehalten. Dagegen spricht im Übrigen auch der letzte Satz der Anlage 1. In dieser vereinbaren die Parteien, dass auf Antrag des zukünftigen Ortschaftsrates des Ortsteils Paplitz durch den Stadtrat der Beklagten solche Beschlüsse gefasst werden können, die eine frühere Angleichung des Ortsrechts bezwecken. Daraus folgt, dass eine vorgezogene Angleichung nicht einseitig durch den Stadtrat der Beklagten und auch nicht mit der nachträglichen Zustimmung des Ortschaftsrates erfolgen kann, sondern nur auf deren Initiative ("auf Antrag"). 5. Das Gericht kann auf Grund des Vorbringens der Beklagten und der eingereichten Unterlagen auch nicht zur Überzeugung gelangen, dass die Formulierung der Frist in der Anlage 1 einem Redaktionsversehen geschuldet ist. Ein Redaktionsversehen könnte nach dem allgemeinen Grundsatz falsa demonstratio non nocet zur Folge haben, dass es sich allein auf das tatsächliche Wollen der Erklärenden (d.h. vorliegend die Weitergeltung der Hebesatzsatzung bis zum 30. Juni 2014) und nicht auf den objektiven Erklärungssinn ankommt. Soweit feststeht, was sich die Vertragsparteien übereinstimmend als Sinn und Inhalt ihrer Erklärungen vorgestellt haben, ist nur auf den wirklichen Willen abzustellen. Empfängerhorizont, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben spielen insoweit keine Rolle mehr. Kann ein Konsens der Vertragsparteien ermittelt werden, hat er Vorrang vor jeder normativen Auslegung (MüKo/Busche, 7. Auflage, § 133 BGB, Rn. 14). Ob der Grundsatz falsa demonstratio trotz des Schriftformerfordernisses des § 57 VwVfG auch auf öffentlich-rechtliche Verträge Anwendung findet, ist – soweit ersichtlich – nicht geklärt, kann aber hier offen bleiben. Denn vorliegend sind die Voraussetzungen der falsa demonstratio nicht erfüllt. Erforderlich wäre vorliegend, dass die Vertragsparteien die Weitergeltung der Hebesatzsatzung lediglich bis zum 30. Juni 2014 gewollt haben. Dafür bietet das Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte. Die Beklagte trägt insbesondere vor, es habe eine Beratung stattgefunden, an der ein Vertreter der obersten Kommunalbehörde (Innenministerium des Landes A.) und die Bürgermeister der vertragsschließenden Gemeinden teilgenommen hätten. Dabei seien Übereinkünfte getroffen und die notwendigen Vereinbarungen – gemeint sind Änderungen an dem Entwurf der Gebietsänderungsvereinbarung – in einer Synopse zusammengefasst worden. Das als Synopse bezeichnete Dokument stellt einen Vertragsentwurf dar, in dem die vorgenommenen Änderungen sichtbar und mit Kommentaren versehen sind. Auf die erwähnte Beratung mit dem Innenministerium sowie auf die Synopse wurde in den Beschlussvorlagen des Gemeinderats von Paplitz und des Stadtrats der Beklagten hingewiesen. Eine Verkürzung der Weitergeltung der Hebesätze bis zum 30. Juni 2014 wurde in den Beschlussvorlagen nicht erwähnt. Vielmehr wurde darin erklärt, die erforderlichen Veränderungen würden inhaltlich kaum zu abweichenden Regelungen führen. Eine Absicht, die Fortgeltungsfrist für die Grundsteuer abzukürzen, ergibt sich auch nicht aus der Synopse. Im Gegenteil: Die Synopse, die nach der Darlegung der Beklagten die Übereinkunft mit der Kommunalaufsichtsbehörde widerspiegeln soll, zeigt unmissverständlich, dass die Weitergeltung der Hebesatzsatzung bis zum 31. Dezember 2018 von der Kommunalaufsichtsbehörde akzeptiert wurde. Im § 6 Abs. 1 S. 1 wird die allgemeine Weitergeltungsfrist "31.12.2019" gestrichen und durch "30.06.2014" ersetzt. Dabei wird angemerkt, aus Rechtsgründen werde nur ein Übergangszeitraum von 5 Jahren (Wahlperiode Stadtrat) gewährt. In der Anlage 1 wird aber an zwei Stellen die Fortgeltungsfrist für die Hebesatzsatzungen korrigiert. Dabei wird jeweils "30.06.2019" durch "31.12.2018" ersetzt. Die Änderungen werden wie folgt erläutert: "Das Datum ist zu beanstanden, weil einerseits eine über 10 Jahre geltende Frist vereinbart wird und zudem bei Inkrafttreten des GÄV im laufenden Haushaltsjahr dieses Jahr als volles Kalenderjahr zu zählen ist. Also Geltung der Realsteuerhebesätze bis längstens 31.12.2018" Daraus ergibt sich, dass die Kommunalaufsichtsbehörde gegen die Fortgeltung bis zum 31. Dezember 2018 nichts einzuwenden hatte. Soweit diese Synopse die Grundlage für die Willensbildung der Ratsmitglieder und der Bürgermeister war, gibt es keinen Grund anzunehmen, diese hätten die Fortgeltung der Hebesatzsatzung lediglich bis zum 30. Juni 2014 gewollt. 6. Der vorzeitige Wegfall der Bindung an die vereinbarte Fortgeltung der Hebesatzsatzung ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil das alte Ortsrecht nach § 6 Abs. 1 S. 1 der GÄV "nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften" gelten soll. Vorausgeschickt ist festzuhalten, dass die Vereinbarung der Weitergeltung von Hebesätzen im Allgemeinen nicht wegen eines Verstoßes gegen die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts im Sinne von § 59 VwVfG i. V. m. § 134 BGB nichtig ist (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 4. Juli 2013 – 2 A 336/13 MD – m.w.N.). Eine vertragliche Einschränkung der Fortgeltung unter Bezugnahme auf die rechtlichen Schranken ist grundsätzlich möglich (VG Sigmaringen, Urteil vom 10. Oktober 2007 – 3 K 102/06; zustimmend VG Magdeburg, Urteil vom 4. Juli 2013 – 2 A 336/13 MD). Eine solche Einschränkung ist aber vorliegend zu verneinen. Soweit die Beklagte in der Formulierung "nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften" eine vertragliche Einschränkung der Weitergeltung sieht, ist ihre Auffassung bereits deshalb nicht überzeugend, weil der Bezug auf die streitige Fortgeltungsfrist nicht eindeutig ist. In dieser Hinsicht besteht ein Unterschied zu dem vom Verwaltungsgericht Sigmaringen entschiedenen Fall, auf den sich die Beklagte beruft. Dort lautete die Regelung zur Fortgeltung wie folgt: "Die Grundschulen in G. und H. müssen, solange dies gesetzlich möglich ist, im Sinne der bestehenden Vereinbarung vom 23.07.1973 erhalten bleiben". Der einschränkende Halbsatz ("solange dies gesetzlich möglich ist") ist hier in der Bestimmung der Fortgeltung eingefügt. Der Vorbehalt ist damit unmissverständlich. Im Gegensatz dazu befindet sich in der Gebietsänderungsvereinbarung die einschränkende Formulierung in der allgemeinen Regelung (§ 6). Die hier relevante Frist ist hingegen in der Anlage 1 ohne weitere Einschränkungen bestimmt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Einschränkung sich auf die Fortgeltung der Hebesatzsatzung bezieht, fällt die Bindung im vorliegenden Fall nicht weg. Der Wortlaut ("nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften") vermittelt unzweifelhaft, dass eine spätere Veränderung der Rechtslage die Fortgeltung des Ortsrechts und seinen Inhalt beeinflussen kann. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Gesetzgeber einen Mindesthebesatz einführen würde, der höher wäre als der fortgeltende Hebesatz. Außerdem besagt die Klausel, dass die Bindung entfällt, wenn die Beklagte wegen der veränderten Sachlage durch die Aufrechterhaltung des alten Ortsrechts gegen das zwingende Recht verstoßen würde (in diesem Sinne VG Sigmaringen, Urteil vom 10. Oktober 2007, a.a.O.). Das wäre der Fall, wenn die Ersetzung des alten Ortsrechts eine zwingend gebotene Maßnahme wäre. Ausgehend von diesem Verständnis greift die Einschränkung nicht, weil die Beklagte von der Anhebung von Hebesätzen absehen durfte, ohne gegen zwingendes Recht zu verstoßen. § 98 Abs. 3 KVG LSA i.V.m. § 23 KomHVO sieht ein abgestuftes System für die Erfüllung des Gebots des Haushaltsausgleichs vor. Das Gebot ist erfüllt und die Gemeinde handelt rechtmäßig, wenn die ordentlichen Erträge mindestens so hoch sind wie die ordentlichen Aufwendungen. Sind die ordentlichen Erträge geringer als die ordentlichen Aufwendungen, soll die Gemeinde Mittel der Rücklage aus Überschüssen der ordentlichen Ergebnisse einsetzen. Reicht dies nicht aus, kann die Gemeinde realisierte außerordentliche Erträge und Mittel der Rücklage aus Überschüssen des Ergebnishaushalts veranschlagen. Reichen auch diese Möglichkeiten nicht aus, muss die Gemeinde gemäß § 100 Abs. 3 KVG LSA ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufstellen (vgl. Schmied/Reich/Schmied/Trommer, § 98 KVG LSA, Rn. 186). Bei Veränderungen in der Haushaltsentwicklung ist das Haushaltskonsolidierungskonzept zumindest jährlich anzupassen (Schmied/Reich/Schmied/Trommer, § 98 KVG LSA, Rn. 195). Diesen zwingenden Pflichten ist die Beklagte nachgekommen. Mit welchen Maßnahmen die Gemeinde den Haushaltsausgleich erreicht, schreibt § 100 Abs. 3 KVG nicht vor. In Betracht kommen Maßnahmen sowohl zur Reduzierung der Aufwendungen, als auch zur Erhöhung der Erträge, insbesondere aber nicht ausschließlich durch Erhöhung der Hebesätze (vgl. Übersicht Schmied/Reich/Schmied/Trommer, § 98 KVG LSA, Rn. 200-203). Eine strikte Verpflichtung zur Erhöhung der Hebesätze bestand insoweit für die Beklagte nicht. Vielmehr konnte die Gemeinde entscheiden, in welcher Weise der Haushaltsausgleich mittelfristig erreicht werden soll. Eine echte Rechtspflicht zur Erhöhung von Hebesätzen wäre eventuell anzunehmen, wenn die Gemeinde alle Möglichkeiten bereits ausgeschöpft hätte. Vorliegend standen aber der Beklagten weitere Einsparmöglichkeiten im Bereich der freiwilligen Aufgaben zur Verfügung. Außerdem war es möglich, höhere Erträge durch eine weitere Anhebung der Hebesätze nur für die Stadt A-Stadt ohne Ortschaften zu erreichen. Eine weitergehende Auslegung der Bedingung "nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften" kommt nicht in Betracht. Eine Auslegung, nach der jede prekäre Haushaltslage zum Wegfall der Bindung führt, findet bereits im Wortlaut keine Stütze. Es wäre auch fernliegend, einen entsprechenden Willen der Parteien anzunehmen. Denn das würde eine wichtige Regelung der Gebietsänderungsvereinbarung von nicht vorhersehbaren Entwicklungen und von der haushaltsrechtlichen Disziplin der aufnehmenden Gemeinde abhängig machen. Damit wäre für die aufnehmende Gemeinde auch die Möglichkeit eröffnet, in guten Zeiten neue langfristige Aufgaben zu übernehmen, die notfalls – d.h. beim drohenden Haushaltsdefizit – durch die Anhebung der Hebesätze fortgeführt werden könnten. Dafür, dass die streitige Formulierung eine so weitgehende Risikoverschiebung zu Lasten der eingegliederten Gemeinde bezweckt, bestehen keine Anhaltspunkte. 7. Die Weitergeltung der Hebesatzsatzung der eingegliederten Gemeinde verstößt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen Art. 3 GG. Eine ungleiche tatsächliche Besteuerung in einem Gemeindegebiet stellt keine aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG folgende verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Das Grundsteuergesetz eröffnet in § 25 Abs. 4 Satz 2 GrStG die Möglichkeit, unterschiedliche Hebesätze festzusetzen. Dabei ist ein willkürfreier sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen den Hebesätzen erkennbar darin zu sehen, dass eine strikte Gleichschaltung von Selbstverwaltungskörperschaften verhindert werden soll (OVG LSA, Beschluss vom 10. Dezember 2012 – 4 L 174/12 –, juris). Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die vorgenannten Regelungen bestehen insoweit nicht. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 2015 – 9 KN 309/13 –, juris) betrifft eine anders gelagerte Konstellation. Dort ging es nicht um die Fortgeltung eines Hebesatzes, sondern um Erhebung einer bestimmten Steuer nur in der eingegliederten Gemeinde. Dieser Unterschied ist auch im Hinblick auf die sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung erheblich. Die Verhinderung der strikten Angleichung der Hebesätze ist insofern ein sachlicher Grund, als diejenigen Bürger schutzwürdig sind, auf welche als Folge der Gebietsänderung ein höherer Grundsteuerhebesatz zukommt (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des Gewerbesteuer § 16 Abs. 4 S. 3 GewStG BVerwG, Beschluss vom 15. September 1981 – 8 B 210/81 –, juris). Die Fortgeltung des alten Ortsrechts belastete aber in dem vom OVG Lüneburg entschiedenen Fall – anders als bei der Fortgeltung einer Hebesatzsatzung – Bürger der eingegliederten Gemeinde. Die Verhinderung einer strikten Angleichung als sachlicher Grund (wie bei § 25 Abs. 4 Satz. 2 GrStG) war daher nicht geeignet, eine ungleiche Besteuerung zu rechtfertigen. Denn der Bürger konnte sich in diesem Fall an eine neue Rechtslage (Wegfall der Steuerbelastung) leicht gewöhnen und war insoweit durch die Angleichung nicht negativ betroffen. Aus der Sicht der aufnehmenden Gemeinde gab es wiederum durch den Wegfall der Besteuerung keine Veränderung, weil es die durch die Angleichung weggefallene Einnahmequelle in ihrem Gebiet vor der Gebietsänderung ohnehin nicht gegeben hatte. 8. Die hier in Rede stehende Regelung der Gebietsänderungsvereinbarung verstößt wegen ihrer Geltungsdauer auch nicht gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde. Sie geht nicht über die von der Landesregierung festgesetzte Höchstdauer von 10 Jahren hinaus (vgl. Beschlüsse der Landesregierung vom 6. Februar 2001 (MBl. LSA 2001, 157) und vom 28. Juli 2007 (MBl. 2007, 734)). Eine Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 2 Abs. 3, 87 Abs. 1 Verfassung LSA) liegt nicht vor, weil die Beklagte freiwillig für eine bestimmte Zeit auf die Änderung des Hebesatzes verzichtet hat. Die Garantie kommunaler Selbstverwaltung gewährleistet den Gemeinden das Recht alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze und in eigener Verantwortung zu regeln (Thielmeyer/Grimberg/Miller/Schneider/Wiegand, § 1 KVG LSA, S. 4). Die Selbstverwaltungsgarantie bindet alle Träger deutscher Hoheitsgewalt des Bundes und der Länder. Die Kommune selbst hat Recht, die in die gemeindliche Zuständigkeit fallenden Aufgaben ohne Weisung und Vormundschaft des Staates so zu erfüllen, wie dies nach der Maßgabe der Rechtsordnung zweckmäßig erscheint (Garantie der Eigenverantwortlichkeit). Die Kommunen entscheiden in eigener Regelungsverantwortung über das Ob und Wie einer Aufgabenerfüllung, sofern und soweit dem keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen (Thielmeyer/Grimberg/Miller/Schneider/Wiegand, § 1 KVG LSA, S. 4, S. 20). In diesen Rahmen durfte die Beklagte sich eigenverantwortlich zur Festschreibung von Hebesätzen für 9,5 Jahre verpflichten. Soweit die Beklagte auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Juli 2000 (AZ: RO 3 K 99.2408) verweist, ist zu berücksichtigen, dass dort der Eingemeindungsvertrag eine zeitlich unbeschränkte Aufrechterhaltung von freiwilligen Feuerwehren vorsah. Das Verwaltungsgericht vertrat dabei die Auffassung, dass eine fortdauernde Wirkung der Eingemeindungsverträge das Selbstverwaltungsrecht der aufnehmende Gemeinde unzulässig einschränken, gegen den Gleichheitssatz und gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen könne. Aus diesem Grund könne der Gemeinde ein Festhalten an der Verpflichtung nach Ablauf eines Zeitraums von einer Generation (25 Jahre) nicht zugemutet werden. Diese Entscheidung ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, weil es sich dabei um eine zeitlich unbeschränkte Verpflichtung handelt. Vorliegend geht es aber lediglich um eine Bindung für 9,5 Jahre. 9. Schließlich ist auch ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip durch Bindung der Gemeinde über fünf Jahre hinaus (Wahlperiode nach § 38 Abs. 1 KVG LSA) zu verneinen. Die Gemeindevertretung darf auch Entscheidungen treffen, die über die konkrete Wahlperiode hinaus wirken. Anderenfalls wäre die Gemeindevertretung gezwungen, sich auf die Erledigung von dringenden und kurzfristigen Verwaltungsaufgaben zu beschränken. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, nicht vordringliche und längerfristig bindende Entscheidungen seien grundsätzlich einer neu zu wählenden Volksvertretung zu überlassen (Thielmeyer/Grimberg/Miller/Schneider/Wiegand, § 38 KVG LSA, S. 4). Dieser Auffassung ist mit der Maßgabe zuzustimmen, dass das Recht, längerfristig wirkende Entscheidungen zu treffen, nicht missbraucht werden darf. Diese Wertung ist indirekt auch der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt zu entnehmen (VG Neustadt, Urteil vom 16. September 2011 – 3 L 792/11.NW –, juris). Das Urteil unterstützt jedoch die von der Beklagten vertretene Auffassung nicht. In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte der Verbandsgemeinderat im Hinblick auf die anstehende Bürgermeisterwahl beschlossen, die Dauer der Amtszeit von 8 Jahren beizubehalten, obwohl in drei Jahren mit einer Gebietsänderung und der Abschaffung der Verbandsgemeinde zu rechnen war. Eine auf ein Landesgesetz gestützte Verkürzung der Amtszeit auf 2 Jahre durch die Kommunalaufsichtsbehörde war nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig. Der Zweck der entsprechenden gesetzlichen Regelungen sei eine Aufblähung des Verwaltungsapparates bei aufzulösenden Gemeinden zu verhindern und damit finanzielle Ressourcen zu schonen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich in diesem Fall um eine einseitige Entscheidung des Gemeinderats der aufzulösenden Gemeinde zu Lasten der neu entstehenden Gemeinde handelte. Im vorliegenden Fall hat hingegen der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde eine Entscheidung getroffen, die den nachfolgenden Gemeinderat einschränkt. Zu beachten ist aber auch, dass der Stadtrat der Beklagten der Fortgeltung von Hebesätzen nicht willkürlich zugestimmt hat, sondern dafür ein sachlicher, vom Gesetzgeber anerkannter Grund bestand. Im Gegensatz dazu wäre die Beibehaltung der achtjährigen Amtszeit in dem vom Verwaltungsgericht Neustadt entschiedenen Fall nur im Interesse des gewählten Bürgermeisters gewesen. Denn dieser hätte nach der Auflösung der Gemeinde einen Übernahmeanspruch bzw. einen Anspruch auf Versorgungsbezüge gehabt. Einen anderen anerkennenswerten Grund für die volle Amtszeit und für die damit einhergehende Belastung der neuen Gemeinde gab es nicht. Schließlich ist die Argumentation der Beklagten in sich widersprüchlich. Einerseits geht sie davon aus, ein Zeitraum der Fortgeltung, der über die Wahlperiode des Gemeinderats hinausgehe, sei "per se" unzulässig. Gleichzeitig hält sie die Bindung der Stadt bis zum 30. Juli 2014 für unbedenklich, obwohl der maßgebliche Beschluss bezüglich der Gebietsänderungsvereinbarung noch in der Wahlperiode 2004-2009 gefasst wurde. Dass dadurch dem nachfolgenden Stadtrat für die gesamte Wahlperiode (2009-2014) das Recht entzogen wurde, die Hebesätze zu ändern, wäre – folgt man der Argumentationslinie der Beklagten – mit Rücksicht auf das Demokratieprinzip zu beanstanden. 10. Die Voraussetzungen für eine Anpassung bzw. Kündigung des Gebietsänderungsvertrages durch die Beklagte gemäß § 60 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA wegen wesentlicher Veränderung der Umstände, die für diese Regelung maßgebend gewesen sind, liegen nicht vor. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt voraus, dass nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrages angenommen haben. Vertragsgrundlage sind die bei Vertragsabschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die für den Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH, Urteil vom 24. März 2010 – VIII ZR 160/09 –, NJW 2010, 1663). Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse daher nur, wenn die Vertragsparteien bei Kenntnis dieser Änderung den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten. Schließlich müssen die Folgen der nachträglichen Änderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat, weshalb ihm das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4.11 –, juris). Gemessen an diesem Maßstab steht der Beklagten ein Recht auf Kündigung/Vertragsanpassung entsprechend § 60 VwVfG nicht zu. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im vorgenannten Sinn ist nicht deshalb eingetreten, weil sich die Haushaltslage der Beklagten nach Abschluss der Gebietsänderungsvereinbarung verschlechtert hat. Denn hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung Vorstellungen der Beklagten zu Tage getreten sind oder zumindest erkennbar für eine der vereinbarenden Parteien waren, wonach Grundlage der Vereinbarung in der Anlage 1 sein sollte, dass sich die Haushaltslage der Beklagten zukünftig nicht verschlechtere, liegen nicht vor. Die Beklagte trägt nicht vor, dass anlässlich der Verhandlungen zur Gebietsänderungsvereinbarung über die weitere wirtschaftliche Entwicklung der neuen Gemeinde gesprochen wurde. Sie trägt lediglich pauschal vor, beide Vertragsparteien hätten eine stetige Haushaltsentwicklung mit allenfalls hinnehmbaren Schwankungen unterstellt. Im Übrigen würde auch ein Vertrauen auf eine positive Entwicklung allein nicht genügen. Denn eine Vorstellung, die bei Abschluss der Vereinbarung in der erforderlichen Art und Weise zu Tage getreten ist, vermag nur dann die Geschäftsgrundlage einer Vereinbarung zu bilden, wenn der Geschäftswille beider (bzw. sämtlicher) Vertragsparteien auf dieser Vorstellung aufbaut. Daran fehlt es regelmäßig, wenn Umstände betroffen sind, die nach dem Sinn der Vereinbarung in den Risikobereich einer Partei fallen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 4. Juli 2013 – 2 A 336/13 –, juris; SächsOVG, Beschluss vom 30. Juni 1997 – 3 S 391/97 –, juris). So liegt der Fall hier. Bei Zusicherungen zu Gunsten der eingegliederten Gemeinde, haben die Parteien zum Teil bereits im Vertragstext zum Ausdruck gebracht, dass wegen der Belastung des Haushalts keine unbedingte Verpflichtung der neuen Gemeinde gewollt war. So sieht § 3 Abs. 3 der GÄV vor, dass die Stadt A-Stadt bemüht ist, für die Kindereinrichtungen der Gemeinde einen Erhalt des Standortes zu gewährleisten. Im § 8 der GÄV wird klargestellt, dass beim Einsatz von finanziellen Mitteln für den Abschluss der begonnenen Investitionen "den haushaltsrechtlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist". Anders als in diesen Regelungen haben die Parteien in den hier in Frage stehenden Regelungen der Anlage 1 der GÄV auf die Aufnahme eines entsprechendes Vorbehaltes verzichtet und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Festschreibung der in der aufgelösten Gemeinde geltenden Hebesätze auch bei einer Verschlechterung der Haushaltslage der Beklagten fortbestehen soll. Die in Rede stehende Bestimmung über die Festschreibung der Hebesätze ist danach von den Vertragsparteien offenbar bewusst als Gegenleistung dafür vereinbart worden, dass die früher selbstständige Gemeinde J. ihre Selbständigkeit aufgibt und auf diese Weise ein Zusammenschluss auf freiwilliger Basis ermöglicht wird. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die weitere Entwicklung der Haushaltssituation der Beklagten nach dem Sinn der Vereinbarung in den Risikobereich der Beklagten fallen sollte. Sie ist somit nicht zur Geschäftsgrundlage geworden. Dessen ungeachtet ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten das unveränderte Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung in der Anlage 1 der GÄV nicht mehr zuzumuten ist. Für eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 VwVfG genügt es nicht, dass sich für eine Vertragspartei das normale Vertragsrisiko realisiert. Neben der Überschreitung des Risikorahmens ist eine weitere Voraussetzung für die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag, dass dies wesentliche Nachteile für den betroffenen Vertragspartner zur Folge hätte. Maßgeblich sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls. Hierzu zählt auch die Frage, ob der betroffene Vertragspartner Vorkehrungen gegen die Auswirkungen der Änderung treffen konnte oder kann (Kopp/Ramsauer, § 60 VwVfG, Rn. 25). Ein Festhalten an der getroffenen vertraglichen Regelung ist erst dann nicht mehr zuzumuten, wenn sich die haushaltsrechtlichen Verhältnisse derart verschlechtern, dass ein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Frage, wie der gesetzlich vorgegebene Haushaltsausgleich angestrebt und erreicht werden soll, nicht mehr besteht. Dann ergibt sich aus dem allgemeinen Haushaltsgrundsatz ein konkretes Handlungsgebot (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 25. April 2013 – 2 A 286/12 MD –, juris). Auch dann, wenn die Finanzlage der betreffenden Gemeinde sehr angespannt und die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht mehr sichergestellt ist, liegt es grundsätzlich innerhalb des Gestaltungsspielraums der Gemeinde, durch ihre demokratisch gewählten Organe zu entscheiden, wie die notwendige Reduzierung freiwilliger Leistungen und die Erzielung zusätzlicher Einnahmen erfolgen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 8 C 43/09 –, juris). Ein solcher Gestaltungsspielraum bestand für die Beklagten auch im Jahre 2016. Denn aus dem vorgelegten Haushaltskonsolidierungskonzept der Beklagten ergibt sich, dass die Beklagte für das Jahr 2017 freiwillige Aufwendungen (Eigenanteil, d.h. gesamte Aufwendungen abzüglich Erträge) in Höhe von 927.700 € eingeplant hatte. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Bindung an die alten Hebesätze zum Ende 2018 ohnehin wegfiel. Damit ging es um das Festhalten an dem Vertrag für lediglich weitere zwei Jahre. Soweit sich die Beklagte schließlich auf den Runderlass des MF LSA vom 15.04.2014 (MBl. LSA Nr. 22/2014) beruft und geltend macht, ihr könnten möglicherweise keine Liquiditätshilfen und Bedarfszuweisungen mehr gewährt werden, führt dies nicht zu einer Unzumutbarkeit der vertraglichen Regelung in der Anlage 1 der GÄV. Es ist der Beklagten zuzumuten, gegen eine eventuelle Versagung unter Bezugnahme auf den Runderlass des MF LSA vom 15.04.2014 den Klageweg zu beschreiten unter Berufung auf ihr verfassungsmäßiges Recht aus Art. 88 Abs. 1 VerfLSA. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin begehrt die teilweise Aufhebung eines Grundsteuerbescheides für das Jahr 2017. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Stadt A-Stadt, Ortsteil J.. Die früher selbständige Gemeinde J. beschloss 2009 die Auflösung der Gemeinde und die Eingliederung in die Stadt A-Stadt. Die entsprechende Gebietsänderungsvereinbarung vom 5. Februar 2009 (GÄV) wurde von der Kommunalaufsichtsbehörde, dem Landkreis S, am 12. Februar 2009 genehmigt und im Amtsblatt des S.in der Ausgabe 04-03-2009 vom 16. Februar 2009 veröffentlicht. Der Vertrag ist am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Die Gebietsänderungsvereinbarung enthält unter anderem die folgenden Regelungen zur Weitergeltung des Rechts der Gemeinde J.: "Im Gebiet der eingegliederten Gemeinde gilt das bisherige Ortsrecht entsprechend der Anlage 1, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Vereinbarung im bisherigen Geltungsbereich fort, bis es durch neues Ortschaftsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt, längstens jedoch bis zum 30.06.2014." (§ 6 Abs. 1 S. 1 der GÄV). "Nach § 6 der Gebietsänderungsvereinbarung zwischen der Gemeinde J. und der Stadt A-Stadt und auf der Grundlage des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform, sollen folgende Bestandteile des Ortsrechts der Gemeinde J.für den Ortsteil J. nach der Eingemeindung in die Stadt A-Stadt zum 1.7.2009 weiter gelten: - die Grund- und Gewerbesteuersatzung (Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde J.) bis zum 31.12.2018, - die Hundesteuersatzung bis zum 30.6.2014, - die Friedhofssatzung (Satzung und Gebührenordnung über die Benutzung der Friedhofshalle der Gemeinde J.) bis zum 30.6.2014, - die Benutzungs- und Gebührenordnung (Satzung und Gebührenordnung über die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses der Gemeinde J.) bis zum 30.6.2014 - die Vergnügungssteuersatzung bis zum 30.6.2014" (Anlage 1 zur GÄV, Abs. 1) "Die Stadt A-Stadt und die Gemeinde J. sind sich darin einig, dass zur Herstellung einheitlichen Ortsrechts die Übernahme der einschlägigen Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Regelungen der Stadt A-Stadt spätestens ab dem 1.7.2014 für den Ortsteil J. in Kraft gesetzt werden. Eine Ausnahme hierfür bildet die Grund- und Gewerbesteuersatzung, die bis zum 31.12.2018 gelten soll. Es gilt als vereinbart, dass auf Antrag des zukünftigen Ortschaftsrates des Ortsteils J. durch den Stadtrat der Stadt A-Stadt solche Beschlüsse gefasst werden können, die eine frühere Angleichung des Ortsrechts bezwecken." (Anlage 1 zur GÄV, Abs. 5, 6) Für das Jahr 2009 galt für die Gemeinde J. ein Hebesatz für die Grundsteuer B in Höhe von 300 %. In den Jahren 2006 bis 2008 sowie im Jahr 2011 war der Haushalt der Beklagten ausgeglichen. In den Jahren 2009 bis 2011 konnte der Haushaltsausgleich durch Entnahmen aus der Rücklage hergestellt werden. In den Jahren 2013-2016 wies das Haushalt jeweils ein negatives Saldo auf, wobei der Höchststand von ca. 5.000.000 € im Jahr 2014 erreicht wurde. Ab 2014 nahm die Beklagte auch Liquiditätskredite auf. Durch Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt A-Stadt vom 22. September 2016 wurde der Hebesatz für die Grundsteuer B für das gesamte Gebiet der Stadt A-Stadt einheitlich auf 420 % festgesetzt. Die Satzung trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Mit Bescheid vom 10. Januar 2017 wurde die Klägerin zu einer Grundsteuer A für das Jahr 2017 in Höhe von 13.509,03 € herangezogen. Dabei wurde der mit der Satzung vom 22. September 2016 erhöhte Hebesatz von 420 % zugrunde gelegt. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24. März 2017 zurück. Die Klägerin hat am 24. April 2017 Klage erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, mit der Erhöhung des Hebesatzes entgegen der Festschreibung in der Gebietsänderungsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2018 habe die Beklagte gegen die Gebietsänderungsvereinbarung verstoßen. Der Abgabenbescheid sei daher in der angegriffenen Höhe rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, den Abgaben-Jahresbescheid 2017 der Beklagten für Grundsteuer B vom 10. Januar 2017 (Objekt: AB 007853) in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. März 2017 aufzuheben, soweit eine höhere Abgabe als 10.953,27 € festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klägerin ausschließlich die Nichteinhaltung der Regelungen der Gebietsänderungsvereinbarung geltend machen würde, ohne Vertragspartnerin der Gebietsänderungsvereinbarung zu sein. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Das alte Ortsrecht gelte nach § 6 Abs. 1 der Gebietsänderungsvereinbarung längstens bis zum 30. Juni 2014. Zudem sei davon auszugehen, dass im Fall von Widersprühen zwischen § 6 der GÄV und der Anlage 1 der Vertragstext (d.h. § 6 der GÄV) gelte, so dass die alten Hebesätze seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr anzuwenden seien. Außerdem ließe die Gebietsänderungsvereinbarung zu, dass das alte Ortsrecht vom Gemeinderat durch ein neues Ortsrecht ersetzt wird. Dabei verweist die Beklagte auf die Formulierung "bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird" (§ 6 Abs. 1 S. 1 der GÄV). Dazu komme, dass die Formulierung in der Anlage 1 einem Redaktionsversehen verschuldet sei. Die Beklagte trägt vor, nach der inhaltlichen Erörterung des § 6 der GÄV mit der Kommunalaufsicht vor Vertragsabschluss sei die alte Regelung als rechtlich bedenklich eingestuft worden. Deshalb sei § 6 in die nunmehr gültige Fassung abgeändert worden. Dabei sei übersehen worden, dass auch eine Folgeänderung in der Anlage 1 – gemeint ist die Ersetzung des Datums "31.12.2018" durch "30.06.2014" – vorzunehmen gewesen sei. Des Weiteren gelte das alte Ortsrecht nur "nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften". Für die Beklagte sei der gesetzlich vorgegebene Haushaltsausgleich (§ 98 Abs. 3 KVG LSA) ohne Anhebung der Hebesätze nicht möglich gewesen, so dass eine in der Gebietsänderungsvereinbarung vorgesehene Ausnahme vorliege. Deshalb sei die Weitergeltung des alten Ortsrechts für den Stadtrat der Beklagten nicht mehr bindend. Nach der Auffassung der Beklagten würde die Weitergeltung des Ortsrechts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG sowie gegen das Demokratieprinzip verstoßen. Ein Zeitraum der Fortgeltung, der über die Wahlperiode des Gemeinderats hinausgehe, sei per se unzulässig. Durch die Einschränkung der einheitlichen Festsetzung der Hebesätze sei zudem die Finanzhoheit der Kommune beeinträchtigt. Der Beklagten stünde schließlich ein Recht auf Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 S. 1 VwVfG zu. Beim Vertragsschluss hätten beide Vertragsparteien eine stetige Haushaltsentwicklung mit allenfalls hinnehmbaren Schwankungen unterstellt. Die zwischenzeitlichen Veränderungen der finanziellen Rahmenbedingungen seien so gravierend gewesen, dass davon auszugehen sei, dass die Vertragsparteien bei Kenntnis dieser Veränderungen den Vertrag nicht oder nicht mit dem gegebenen Inhalt geschlossen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.